| Vergabenummer | WOE-2026_76 | |
| Maßnahme | ||
| Winterdienst an Straßen 2026 bis 2030 | ||
| Leistung | ||
| Winterdienstleistung |
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
Überwachung der Anlieferung
| Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur | |
| zuständige Sachbearbeiter | |
| mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftragten Architekten/Ingenieur getroffen werden. |
Anlieferungs- oder Annahmestelle
| Ort | Stadtgebiet 76744 Wörth am Rhein | |
| Gebäude | ||
| Raum |
Ausführungsfristen
| Anlieferung | ||
| Ende der Ausführung | ||
| folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen: | ||
| Ausführungsfrist vom 1. November 2026 bis 15. April 2030. Die Winterdienstperiode geht vom 1. November bis 15. April. |
Vertragsstrafen (§ 11)
| [ ] | Vertragsstrafen werden nicht vereinbart. |
| [x] | Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: |
| [ ] |
Rechnungen (§15)
Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber
| 2 | -fach und zugleich | |
| bei | ||
| -fach einzureichen. |
Sicherheitsleistung (§18)
Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von
| v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme | ||
| mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint. |
Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
| Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." |
Zahlungsbedingungen (§ 17)
Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.
| Abschlagszahlung nach Leistungsfortschritt. |
- frei -
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen". Werden keine weiteren Bedingungen aufgenommen, ist zu schreiben: "Keine".
| 1. Ausschluss illegaler Beschäftigung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Vorhabens keine illegal beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, sicherzustellen, dass auch etwaige Nachunternehmer, die in seinem Auftrag mit der Durchführung des Vorhabens befasst sind, für die Ausführung der übertragenen Leistungen keine illegal beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einsetzen. 2. Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Tariftreuepflicht gemäß § 7 Abs. 2 Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die mit Unterzeichnung der Erklärung zum LTTG Rheinland-Pfalz eingegangenen Tariftreue-Verpflichtungen setzt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe i. H. v. 1 v. H der Auftragssumme fest. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragstrafen 10 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Diese Vertragsstrafe ist auch für Verstöße von Nachunternehmern zu Lasten des Auftragnehmers festzusetzen, sofern der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste. "Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen". |