Anlage 3 zum Vertrag
über die Gestellung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen
_________________ für den Straßenwinterdienst
K r a f t s t o f f p r e i s g l e i t k l a u s e l
(1) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass bei Kraftstoffpreiserhöhungen oder auch bei fallender Kraftstoffpreise keine laufende Anpassung der Verrechnungspreise (siehe Anlage 2a) erfolgen soll. Hingegen werden Schwankungen in den Kraftstoffkosten wie folgt berücksichtigt:
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Kraftstoffkosten des in § 1 des Vertrages beschriebenen Fahrzeugs einen Anteil von _______% vom Stundenverrechnungssatz für das Streuen und / oder Räumen (siehe Anlage 2) ausmachen (Kraftstoffkostenanteil, KKA). Die Höhe dieses Kraftstoffkostenanteil weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber kalkulatorisch nach.
(3) Als Messzahl für die tatsächlichen Kraftstoffkosten wird der vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. (siehe www.bgl-ev.de) festgestellte Dieselpreisindex (DPI) zugrunde gelegt.
(4) Ändert sich der Dieselpreisindex, so werden die Kraftstoffmehr- oder Kraftstoffminderkosten jeweils zum Monatsende durch den Auftraggeber mit den eingereichten Rechnungen verrechnet.
Beispielrechnung:
DPI zum Beginn der Vertragslaufzeit (Nov.2020) = 155,7
DPI im Abrechnungsmonat (März 2021) = 162,8
Kraftstoffmehr- bzw. Kraftstoffminderkosten in %
162,8 – 155,7 = 7,1; 7,1 / 155,7 x 100 = + 4,56%
Kraftstoffkostenanteil in % gemäß Absatz 2 = 30 %
Abrechnungssumme im Abrechnungsmonat = 1.370,28 € ohne MWST
Kraftstoffkostenanteil in € = 1.370,28 x 30 / 100 = 411,08 €
Kraftstoffmehr- bzw. Kraftstoffminderkosten in €
(4,56% von 411,08 €) = 18,75 €
Erstattungsbetrag = 18,75 €
neue Abrechnungssumme = 1.370,28 + 18,75 = 1.389.03 Euro (ohne MWST)
Der Auftragnehmer:
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(Ort) (Datum) (Stempel & Unterschrift)