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Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit [Erklärung zu § 11 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA) für Bauleistungen und gewerbliche Dienstleistungen]
Erklärung des Bieters / Mitglied der Bietergemeinschaft *)
Erklärung des Nachunternehmers *)
Ich erkläre/Wir erklären, dass:
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meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung Arbeitsbedingungen gewährt werden, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes in der jeweils geltenden Fassung gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt bzw. dass meinen/unseren für die Auftragserfüllung eingesetzte Leiharbeitnehmer, gem. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung, bei der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnen werde, wie meine Arbeitnehmer,
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meinen/unseren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen, (Mindeststundenentgelt), das
a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nr. 1 entspricht (Tariflohn) oder,
b) wenn das für den Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen
Mindeststundenentgelt entspricht,
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ich/wir die Tarifinformationen gem. beigefügtem Datenblatt (Anlage) beachten werde(n), **)
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ich/wir tarifvertragliche Änderungen oder die Änderung des vergabespezifischen
Mindeststundenentgelts (Vergabemindestlohn) während der Ausführung des Vertrags
berücksichtigen werde(n).
Aktuelle Informationen zu den Tarifverträgen und zum Vergabemindestlohn können auf folgender Webseite eingesehen werden:
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/arbeit/gute-arbeit-gestalten/tarifregister-und-tariftreue
(Ort, Datum) (Unterschrift/Stempel oder Namen der erklärenden Person bei Abgabe
der Erklärung in elektronischer Textform )
*) durch den Bieter/Nachunternehmer anzugeben
**) wenn kein Datenblatt beigefügt wurde, ist mindestens den Vergabemindestlohn nach § 11 Abs. 3 TVergG zu zahlen