Landesstraßenbaubehörde
Leistungsbeschreibung
Leistungsumfang: Rahmenvertrag über die Gestellung eines Fahrzeuges für den Straßenwinterdienst;
Auftraggeber: Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt,
Regionalbereich Mitte
Datum: Oktober 2026
Rahmenvertrag
über die Gestellung eines Fahrzeuges für den Straßenwinterdienst.
Erfüllungsort SM Parey
I. Allgemeines
Nach positiver Auswertung des Angebotes soll zwischen der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt vertreten durch
die Straßenmeisterei SM Parey
und
Firma: ……………………………………………….
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folgender Vertrag geschlossen werden:
§ 1
Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer stellt zum Streuen/Räumen im Bereich der Straßenmeisterei Parey auf Anforderung sein Fahrzeug**
| Standort | ………………………………………………… |
| Fahrzeughersteller und Baumuster | ………………………………………………… |
| Amtliches Kennzeichen | ………………………………………………… |
| Fahrzeugidentifikationsnummer | ………………………………………………… |
| Motorleistung (kW) | ……………………………………………kW |
| Nutzlast lt. Fahrzeugschein (t) | ………………………………………………t |
| Zul. Gesamtgewicht lt. Fahrzeugschein (t) | ………………………………………………t |
| Anzahl Achsen | ………………………………………………… |
| Achslast VA | ………………………………………………kg |
| Achslast 1. HA | ………………………………………………kg |
| Achslast 2.HA (Angabe nur bei 3-Achsen) | ………………………………………………kg |
| Allradantrieb | Ja Nein * |
| Kipper | Ja Nein * |
| Zusatzausstattung: * Rundumkennleuchte/-n * Kommunalhydraulik * Anbauplatte * Zusatzbeleuchtung * Warnmarkierung nach DIN 30710 | Ja Nein * Ja Nein * Ja Nein * Ja Nein * Ja Nein * |
| Zur Verfügung gestellte Technik der SM: * Vorbauschneepflug + Hydraulik: Komunalhydraulik + Anbauplatte Größe: 5 + Gewicht: ca. 1000 kg * Für die Funktionsfähigkeit von Vorbauschneepflug sorgt der AG | Ja Nein * |
* zutreffendes bitte ankreuzen
** Die Änderung des Fahrzeuges oder des Kennzeichens führt nicht zum vorzeitigen Ende des geschlossenen Vertrages. Sollten sich innerhalb der Vertragslaufzeit, das Fahrzeug oder Kennzeichen ändern, so ist das dem AG mitzuteilen und eine Änderung im Vertrag vorzunehmen.
mit einem Fahrzeugführer in betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand für die vom Auftraggeber oder von seinem Beauftragten geforderten Zeiten und Straßenstrecken zur Verfügung.
Das zum Einsatz kommende Fahrzeug muss folgende Einsatzfälle im Winterdienst (Winterdienst (Vmax ≤ 62 km/h) gewährleisten (u. a. Einhaltung zulässige Achslasten):
a) Streueinsatz (montierte Feuchtsalzstreumaschine)
b) Räum- und Streueinsatz (montierter Pflug und montierte Feuchtsalzstreumaschine)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Fahrzeugführer bei Bedarf eine Ablösung bereitzustellen, da sich die geforderten Einsatzzeiten bei länger andauernden witterungsbedingten Verkehrsbehinderungen erheblich über die zulässige Höchstdauer der täglichen Lenkzeiten gemäß Verordnung (EG) 561/2006 ausdehnen kann.
§ 2
Gerätebereitstellung
Dem Auftragnehmer werden, wie unter §1 „Vertragsgegenstand“ für die Durchführung des Winterdienstes die erforderlichen Geräte vom Auftraggeber betriebsfertig zur Verfügung gestellt.
Die Kosten für die einmalige Fahrzeugumrüstung trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer verzichtet auf einen Entschädigungsanspruch wegen einer durch die Sonderausrüstung verursachten Beeinträchtigung des Fahrzeuges.
Die Sonderausrüstung bleibt Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat sie während der Wintermonate in solchem Umfang am Fahrzeug zu belassen, dass umgehende Einsätze gewährleistet sind.
Das gelbe Blinklicht (Rundumkennleuchten) darf gemäß §38 StVO nur während des Räumeinsatzes und/oder Streueinsatzes eingeschaltet werden. Die Fahrzeuge müssen eine rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten“ tragen.
Der Auftragnehmer hat alle Veränderungen und Beeinträchtigungen der Geräte und der Sonderausrüstung zu vertreten, die durch vertragswidrigen und unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen jede nach Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt haben walten lassen.
Wird das Fahrzeug vor Ablauf von 4Jahren durch ein anderes Fahrzeug ersetzt oder der Vertrag gekündigt, so sind die dafür entstehenden Umrüstungskosten vom Auftragnehmer zu tragen. Davon ausgenommen sind Fälle, die vom Auftragnehmer nicht vorhersehbar waren.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Heckklappe der Ladefläche je nach Fahrzeug zur Aufnahme des Streugerätes abgebaut werden muss. Diese Arbeiten sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig vor Aufnahme des Streugerätes durchzuführen.
Der Auftragnehmer hat die von ihm eingesetzten Winterdienstgeräte nach jedem Einsatz so zu reinigen, dass die Einsatzfähigkeit über die Wintermonate gewahrt bleibt.
§ 3
Einsatz des Fahrzeuges
Der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter ruft das Fahrzeug beim Auftragnehmer ab und ordnet den Winterdiensteinsatz mit Angabe von Ort und Zeit (s. Winterdiensteinsatzplan bzw. Tourenplan) an. Sofern der Leiter der Meisterei einem seiner Beschäftigten die Leitung über den Winterdiensteinsatz überträgt, ist auch seinen Anordnungen Folge zu leisten. Der Leiter des Winterdiensteinsatzes ist berechtigt, dem Einsatzfahrzeug Begleitpersonal mitzugeben.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug auf Anforderung des Auftraggebers oder eines von ihm Beauftragten zur angegebenen Zeit - bei Tag oder Nacht, auch an Sonn- und Feiertagen - einsatzbereit zu machen. Unverzüglich, spätestens jedoch 1 Stunde nach Aufforderung, muss das Fahrzeug in der zugeordneten Meisterei zur Aufnahme der Winterdienstgeräte eintreffen. Bei der Durchführung der Aufrüstarbeiten sind die Weisungen des Auftraggebers oder dessen Beauftragten zu befolgen.
Ohne Aufforderung und Weisung des Auftraggebers dürfen keine Einsätze gefahren werden. Nicht angeordnete Einsätze werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geräte einem Dritten zu überlassen oder für ihn zu verwenden.
Das Anbauen und Abbauen der Winterdienstgeräte wird vom Auftragnehmer durchgeführt.
§ 4
Kommunikationseinrichtungen
Während des Winterdiensteinsatzes ist eine Erreichbarkeit des Führers des im Einsatz befindlichen Fahrzeugs zu gewährleisten. Aus diesem Grund hat der Auftragnehmer sicher zu stellen, dass der Führer mit einem Mobiltelefon oder das gestellte Fahrzeug mit einem Funkgerät ausgerüstet ist. Die entsprechende Rufnummer ist dem Auftraggeber vor Beginn des Einsatzes mit zu teilen. Die Bestimmungen der StVO sind einzuhalten.
§ 5
Haftung
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die von ihm beim Winterdiensteinsatz verursachten Schäden. Der Auftragnehmer hat hierbei alle zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu machen.
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit seinem Winterdiensteinsatz erheben. Seine Freistellungspflicht entfällt, wenn er nachweist, dass ihn oder seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.
Durch den Auftragnehmer am eigenen Fahrzeug verursachten Schaden ist vom ihm allein zu tragen. Bei Schadensfällen ist der Auftraggeber (Meisterei) unverzüglich zu benachrichtigen.
Schäden an den Winterdienstgeräten des Auftraggebers sind unverzüglich im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu beheben. Die Kosten trägt der Auftraggeber, sofern der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die eigenmächtige Vergabe der Instandsetzungsarbeiten ist nicht statthaft und wird vom Auftraggeber nicht vergütet.
§ 6
Gestellung von Hilfskräften
Für die Bedienung der Winterdienstgeräte während des Einsatzes kann der Auftraggeber eine Hilfskraft zur Verfügung stellen. Hilfskräfte des Auftragnehmers werden nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber gesondert vergütet.
§ 7
Nachweis der Einsatzfahrten
Über die Einsatzfahrten sind vom Auftragnehmer Fahrtennachweise, die einen lückenlosen Überblick über die Einsatzzeiten und Fahrtwege geben, an Hand eines vom Auftraggeber bereitgestellten Vordruckes zu führen. Die Nachweise sind täglich vom Auftraggeber gegenzeichnen zu lassen. Sie sind der Rechnung beizufügen. Hinsichtlich der Abrechnung der Leistung können dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber Geräte zur automatisierten Erfassung verpflichtend zur Verfügung gestellt werden.
Eine automatisierte Datenerfassung zur Leistungsabrechnung kann durch den Auftraggeber eingefordert werden. Für den Fall der Einforderung durch den Auftraggeber werden die notwendigen Geräte durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Geräte zur automatisierten Leistungsabrechnung verbleiben im Eigentum des AG (bzw. des Dienstleisters zur automatisierten Leistungsabrechnung). Bei Kündigung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung sind diese an den AG zu übergeben. Der Ausbau erfolgt durch den AG bzw. eine durch ihn bestimmte Fachfirma.
§ 8
Beförderung von Material und Personen
Der Auftragnehmer befördert ohne besondere Vergütung die für den Winterdienst notwendigen Geräte und Werkzeuge, Bau-, Tau- und Streustoffe. Er gestattet auch ohne besondere Entschädigung die Mitfahrt von Mitarbeitern des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer hat, wenn vorhanden die Bedienberechtigung zum Führen eines Radladers oder Teleskopladers vorzulegen.
§ 9
Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und Erlasse, die für den Einsatz seines Fahrzeuges im Winterdienst maßgebend sind, zu befolgen. Insbesondere sind bei den Arbeiten die Vorschriften der StVO und der StVZO zu beachten.
§ 10
Vergütung
Die Vergütung für die Gestellung des Fahrzeugs für den Straßenwinterdienst ergibt sich aus den beigefügten 3 Anlagen.
Die Anlage 1 (Pauschale), Anlage 2 (Kalkulation des Unternehmers), Anlage 2a (Verrechnungssätze) und Anlage 3 (Kraftstoffpreisgleitklausel) ist Bestandteil des Vertrages.
§ 11
Maut
Anfallende Kosten durch die Erhebung der Maut werden auf Antrag und auf Nachweis durch den AN bei Toll collect vergütet. Der AN kann anfallende Mautgebühren bereits bei der Kalkulation der Stundenverrechnungssätze berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung durch den AG erfolgt nicht.
§ 12
Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag wird über einen Zeitraum von maximal 4 Jahren geschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Zuschlagserteilung und endet am 30.08.2030.
Der Auftraggeber behält sich vor, den Vertrag um ein Jahr zu verlängern. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer mindestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsfrist über die Inanspruchnahme der optionalen Vertragsverlängerung. Der Vertrag endet mit Ablauf der vertraglichen vereinbarten Laufzeit oder nach Ablauf der einmaligen optionalen Vertragsverlängerung jeweils automatisch.
Der Auftragnehmer garantiert die Bereitstellung des Fahrzeuges für diese Zeit zu der in § 10 vereinbarten Vergütung.
Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Vertragsbedingungen gröblich verletzt, insbesondere dann, wenn der vereinbarungsgemäß Gebrauch des Fahrzeuges nicht rechtzeitig und ausreichend gewährleistet ist. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die durch die Kündigung ausgelösten Kosten zu ersetzen.
Im Falle eines Vergleichs-, Konkurs- oder Strafverfahrens erlischt der Vertrag sofort.
§ 13
Rückgabe der Streugeräte sowie Zusatzausrüstungen
Sämtliche dem Auftragnehmer übergebenen Geräte einschließlich des Zubehörs und der Signaleinrichtungen sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Auftraggeber in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Es besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes des Fahrzeugs vor Umrüstung für den Winterdienst.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Umrüstbauteile dem Auftragnehmer nach Ablauf des Vertrages zu überlassen.
§ 14
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Magdeburg als vereinbart.
§ 15
Vertragsänderungen
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
| Allgemeine Anforderungen & Paragraphen | |
| Ich habe die §1 – 15 unter Punkt I. Allgemeines gelesen und verstanden. | Ja Nein |
Der Auftragnehmer:
..............………...………...., ......................... ………………………………..
(Ort) (Datum) (Stempel & Unterschrift)