SBH VgV OV 001-26 IE_Leistungsbeschreibung.pdf

Wiederkehrende Prüfung von Blitzschutzsystemen an Schulen und weiteren Immobilien

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 31.10.2026, 16:51 (Europe/Berlin)

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SBH | Schulbau Hamburg 28.10.2026

ZFM 21 SBH VgV OV 001-26 IE

Leistungsbeschreibung

Wiederkehrende Prüfung der Blitzschutzsysteme gemäß DIN EN 62305-3:2011-10 / VDE 0185-305-3 in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Hamburgs sowie in diversen Immobilien von SBH | Schulbau Hamburg und GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH Dauerschuldverhältnis

Vorbemerkung

SBH | Schulbau Hamburg hat als Landesbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg (nachstehend SBH genannt) die Aufgabe, die Schulimmobilien unter Berücksichtigung der schulischen Belange und weitere Gebäude mit nicht schulischer Nutzung, nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen, zu bauen, zu unterhalten und zu bewirtschaften, und die mehr als 400 Schulen und 73 weitere Gebäude an die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) zu vermieten.

Die GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH (nachstehend GMH genannt) ist ein städtisches Unternehmen, welches u.a. für über 50 allgemeinbildende Schulimmobilien im Süden Hamburgs (Wilhelmsburg und Harburg) sowie für Gebäude des Sport- und Sonderbaus die Dienstleistungen des Baus, des Betriebes und der Bewirtschaftung wahrnimmt.

Die Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, SBH und GMH als Auftraggeber (AG) vergeben die wiederkehrende Prüfung der Blitzschutzsysteme an den Standorten (WE) der staatlichen Schulen (ca. 430 bei SBH und ca. 73 bei GMH) in Hamburg.

SBH und GMH sind zertifiziert nach ISO 50001 und streben eine kontinuierliche Einsparung von Endenergie an.

Aus Gründen der Lesbarkeit ist im folgenden Text das generische Maskulinum verwendet. Wir weisen darauf hin, dass stets alle Geschlechter angesprochen sind. Im Folgenden wird Auftragnehmer mit AN und Auftraggeber mit AG abgekürzt.

Die wiederkehrende Prüfung der Blitzschutzsysteme erfolgt auf Grundlage der DIN EN 62305-3:2011-10. Diese Vorgehensweise ist im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfrist bis zum 31.10.2027 zulässig und gilt für die Vertragslaufzeit des ausgeschriebenen Vertrages.

  1. Vertragsgestaltung

1.1. Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beginnt schnellstmöglich mit Beauftragung, voraussichtlich Dezember 2026 und endet am 31. Oktober 2027.

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ZFM 21 1.2. Vertragsgegenstand

Der Gesamtauftrag wird in drei Lose unterteilt. Die Lose 1 und 2 beinhalten jeweils vier Regionen. Grundsätzlich sind die (Schul-)Standorte regional zugeordnet mit Ausnahme von der Region HIBB, in Los 2, in der die (Schul-)Standorte über das gesamte Stadtgebiet verteilt sind. Im Los 3 (Region Süd / GMH) befinden sich die (Schul-)Standorte im Süden Hamburgs und die Gebäude der Sport- und Sonderimmobilien (GMH), diese sind ebenfalls über das gesamte Stadtgebiet Hamburgs verteilt.

Die Bieter können ein Angebot für ein Los, mehrere Lose oder sämtliche Lose abgeben. Aus Gründen der Mittelstandsförderung wird die Anzahl der Lose, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann, grundsätzlich auf maximal zwei Lose begrenzt (Loslimitierung). Der Zuschlag wird grundsätzlich auf das jeweils wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung der bekannt gemachten Wertungskriterien erteilt. Voraussetzung für die Zuschlagserteilung ist, dass der Bieter die für das jeweilige Los festgelegten Eignungs- und Mindestanforderungen erfüllt. Bei einer Zuschlagserteilung für mehrere Lose müssen die hierfür jeweils geforderten Eignungs- und Mindestanforderungen in ihrer Gesamtheit bzw. in addierter Form erfüllt sein. Gibt ein Bieter auf mehr als zwei Lose jeweils das wirtschaftlichste Angebot ab, wird die Loslimitierung angewendet. In diesem Fall werden die Zuschläge unter den betroffenen Bietern so verteilt, dass unter Einhaltung der Loslimitierung der geringstmögliche Gesamtpreis für den Auftraggeber über alle Lose erzielt wird. Dabei werden die jeweilig wirtschaftlichsten Angebote entsprechend den bekannt gemachten Wertungskriterien zugrunde gelegt. Soweit einem Bieter aufgrund der Loslimitierung ein Los nicht zugesprochen werden kann, das für das betreffende Los an den Bieter mit dem nächstwirtschaftlichsten Angebot der Zuschlag erteilt, sofern dieser die für das Los geltenden Eignungs- und Mindestanforderungen erfüllt und die Loslimitierung eingehalten wird. Maßgeblich ist hierbei die sich aus den bekannt gemachten Wertungskriterien ergebende Gesamtpunktzahl. Bei Punktgleichheit erhält das Angebot mit dem niedrigeren Preis den Zuschlag. Abweichend von der grundsätzlichen Begrenzung auf maximal zwei Lose behält sich der Auftraggeber vor, einem Bieter den Zuschlag für weitere Lose zu erteilen, wenn der Preisabstand zwischen dem Angebot dieses Bieters und dem jeweils nächstplatzierten Angebot in dem betreffenden Los mehr als 10 % beträgt. Die Ausnahme kommt nur zur Anwendung, wenn der Bieter auch hinsichtlich der weiteren Lose die jeweils geltenden Eignungs- und Mindestanforderungen erfüllt. Die vergleichende Preiswertung erfolgt auf Basis der gebotenen Netto-Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gültigen Umsatzsteuer. Die Arbeiten sind ab Zuschlagserteilung aufzunehmen und pro Kalenderjahr, ohne Überhang abzuschließen. Für jeden Werktag der schuldhaften Überschreitung der Ausführungsfrist wird bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 3 Prozent der Auftragssumme eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent der Auftragssumme fällig.

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ZFM 21 1.3. Loseinteilung

Es wurde eine Loseinteilung in 3 Lose vorgenommen. Die auf Grundlage von Bestandsdaten geschätzte Anzahl der zu prüfenden (Schul-)Standorte je zu vergebendem Los sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Los Nr.Regionr h a jf ü r P- t p u a Hg n u f ü r p- t h c iSg n u f ü r pr h a jf ü r P- t p u a Hg n u f ü r p- t h c iSg n u f ü r p
1RM - Mitte6 2 0 2127 2 0 2813
RA - Altona1501217
RE - Eimsbüttel31913
RB - Bergedorf41712
2RWN - Wandsbek-Nord3367
RWS - Wandsbek-Süd312125
RN - Nord2121311
RH - HIBB18865
3 (GMH)RS - Süd7161419
Sport- und Sonder- immobilien2730
LIG3231

Bei den vorgenannten und im Leistungsverzeichnis (LV) pro Los angegebenen Stückzahlen handelt es sich um eine Bedarfsschätzung auf Grundlage von Bestandsdaten. Diese dienen als Kalkulationsgrundlage, zur Vergleichbarkeit der Angebote und erheben keinen Anspruch auf vollumfängliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Es besteht kein Anspruch auf die Durchführung der in der Leistungsbeschreibung (LB) oder dem jeweiligen Leistungsverzeichnis (LV) aufgeführten Mengen (s. Kap. 1.4.). Vergütet werden nur die tatsächlich erbrachten Leistungen.

Eine Liste mit den (Schul-)Standorten je Prüfjahr, Prüfart und die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden für jedes Los bei Beauftragung an den jeweiligen AN in digitaler Form übergeben.

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ZFM 21 1.4. Auftragsveränderungen

Durch Neu- und Umbauten, den Verkauf / Schließung von (Schul-)Standorten / Immobilien sowie Nutzungsänderungen kann es während der Vertragslaufzeit zu Anpassungen hinsichtlich der Anzahl der (Schul-)Standorte pro Los kommen. Dies beinhaltet auch den ersatzlosen Wegfall einzelner (Schul-)Standorte / Immobilien. Änderungen werden seitens des AGs mitgeteilt. Stellt der Auftragnehmer (AN) Abweichungen zu den von dem jeweiligen AG übergebenen Unterlagen am (Schul-)Standort fest, so sind diese dem AG schriftlich per E-Mail mitzuteilen. §132 GWB bleibt unberührt. Jeder über das beauftragte Maß hinausgehende, fachlich notwendige Bedarf ist dem AG mitzuteilen und von diesem schriftlich zu beauftragen.

  1. Leistungsumfang

Das gemeinsame Portfolio von SBH und GMH umfasst ca. 500 Standorte. Für die von SBH verantworteten (Schul-)Standorte sind die Objektmanager (OM) für die Bewirtschaftung und die Schulhausmeister (SHM) vor Ort an den (Schul-)Standorten u.a. für die Koordination der Fremdfirmen zuständig. Für die Immobilien von GMH sind die Serviceleiter zuständig. Die Unterteilung erfolgt in zehn Regionen. Der Ansprechpartner für den AN bei zentralen und fachinhaltlichen Vertragsfragen ist grundsätzlich die Abteilung des Zentralen Facility Managements (ZFM21).

Die wiederkehrenden Prüfungen der Blitzschutzsysteme sind die Voraussetzung für die dauernde Wirksamkeit des Blitzschutzsystems mit seinen Komponenten des äußeren (u.a. Trennstellen) und inneren (u.a. Potentialausgleich) Schutzes. Die Prüfungen sind nach der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Normen (bzw. den Stand der Technik) durchzuführen. Es darf bei alten Anlagen (Schulstandorte / Immobilie) nicht die heutige DIN Norm zu Grunde gelegt werden. Die Norm DIN EN 62305-3:2011-10 besagt, dass alle 4 Jahre (einmal in vier Jahren) eine Hauptprüfung durchgeführt werden muss. Zwischen den Hauptprüfungen muss eine Sichtprüfung durchgeführt werden. Der Zweck von Prüfungen besteht in dem Nachweis, dass die Blitzschutzsysteme den Sicherheitsvorschriften und den Errichtungsnormen entsprechen. Die Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage einschließen. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind, somit den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können. Die Kontrolle der technischen Unterlagen, das Besichtigen der Anlage, das Messen aller Verbindungen und Anschlüsse (u.a. Trennstellen, Ableitungen, Fangeinrichtungen und Potentialausgleichsleitungen) und die Erstellung einer Dokumentation (detaillierter Prüfbericht) sind wichtige Bestandteile der Prüfung. Es ist davon auszugehen, dass an einigen (Schul-)Standorten / Immobilien keine oder unvollständige Blitzschutzzeichnungen vorhanden sind. Sofern keine Blitzschutzzeichnungen vorhanden sind, ist nach Durchführung der Prüfung in Abstimmung mit dem standortverantwortlichen Objektmanager eine aussagekräftige und farbige Blitzschutzzeichnung für den gesamten (Schul-)Standort zu erstellen. Die Zeichnung muss insbesondere Trennstellen, Ableitungen und Tiefenerder enthalten und ist dem Auftraggeber (AG) als separate Datei im PDF-/DWG-Format zu übergeben. Sind vorhandene Blitzschutzzeichnungen unvollständig und fehlen einzelne Gebäude, sind diese Gebäude digital zu ergänzen. Die Zeichnungen sind in einem bearbeitbaren Dateiformat (z. B. DWG) sowie als PDF bereitzustellen.

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ZFM 21 Im Rahmen der Hauptprüfung sollen stichprobenartig Kopflöcher zur Sichtung von Tiefenerdern erstellt werden, um den Korrosionszustand des Erders zu überprüfen. Der Aushub der Erde kann mit einem Spaten bis in eine Tiefe von 50 - 80 cm erfolgen. Eine aussagekräftige Bild-Dokumentation der Stichproben mit Zustandsbeschreibung soll erstellt und dem Protokoll angehängt werden.

Defekte Anlagen mit sofortigem Handlungsbedarf sind dem OM/Serviceleiter sofort per Telefon, als auch persönlich (beim SHM) zu melden. Um eine schnelle Mangelbehebung zu ermöglichen, sollen die notierten Mängel so genau wie möglich beschrieben werden. Das Gebäude, nach Möglichkeit die Trennstelle und die vermutete Mangelursache sind zu benennen.

Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung der Blitzschutzsysteme erfolgt nach vorheriger, telefonischer Terminvereinbarung während den nachfolgenden Arbeitszeiten:

Montag bis Donnerstag 7:00 bis 16:00 Uhr

Freitag 7:00 bis 13:00 Uhr

Ausnahmen dieser Zeiten sind bei besonderen Anforderungen möglich und werden nicht gesondert vergütet. Die Prüfungen sind so auszuführen, dass Störungen im Schulbetrieb vermieden werden. Mit Behinderungen durch den laufenden Schulbetrieb ist während der Ausführung der Leistungen zu rechnen. Ein dadurch entstehender Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet. Die Besonderheiten des (Schul-)Betriebes erfordern eine rechtzeitige Terminabstimmung. Aufgrund der unterschiedlichen Erreichbarkeiten der SHM während des (Schul-)Betriebes und in der Ferienzeit sind Termine für die Durchführung der Leistungen am jeweiligen (Schul-)Standort rechtzeitig telefonisch abzustimmen. Bei dieser telefonischen Terminabstimmung ist das Vorhandensein der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen abzufragen.

Schulzeit (Hamburg): mindestens 14 Werktage vorab

Ferienzeit (Hamburg): mindestens 30 Werktage vor Ferienbeginn

Vor Beginn bzw. nach Ende der Ausführung der vertraglichen Leistungen hat sich der AN beim SHM an- bzw. abzumelden. Die Ausführung der Leistungen vor Ort ist durch den zuständigen SHM schriftlich zu bestätigen. Die Anerkennung der fachgerechten und vertragskonformen Ausführung ist mit dieser Bestätigung nicht verbunden.

Für die rechtzeitige Beschaffung der Schlüssel, z.B. um die (Schul-)Flächen während der schulfreien Zeit betreten zu können, hat der AN Sorge zu tragen (Schlüsselübergabe durch den SHM). Wege- und Rüstzeiten sowie anfallende Zeiten für Schlüsselübergabe, Einholen von Unterschriften, usw. werden nicht gesondert vergütet. Die An- und Abfahrtskosten sowie die Bereitstellung aller zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) sind in die Einheitspreise der Prüfung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

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ZFM 21 Es kann vorkommen, dass (Schul-)Standorte / Immobilien angefahren werden, die zurzeit im Leerstand oder in Sanierung sind. Die vergebliche Anfahrt kann dem AG mit dem Stundensatz einer Blitzschutz-Fachkraft zuzüglich MwSt., in Rechnung gestellt werden. Es kann nur maximal eine Stunde abgerechnet werden. Siehe Bedarfsposition im Leistungsverzeichnis. Treten diese Anfahrten, trotz Terminabsprache, mehrfach an einem (Schul-)Standort auf, ist der AG zu informieren.

2.1. Fachliche Anforderungen

Die wiederkehrende Prüfung des Blitzschutzsystems erfolgt auf Grundlage der DIN EN 62305-3:2011-10 und des Beiblattes 3.

Zum Nachweis der Sachkunde der Blitzschutz-Fachkräfte ist ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne der Norm DIN EN 62305-3 in dem Bereich „Prüfung von Blitzschutzsystemen“ und ein Fortbildungsnachweis aus den letzten drei Jahren je Fachkraft zu erbringen. Die Verantwortung und Durchführung für die ordnungsgemäße Prüfung obliegt mindestens einer qualifizierten Blitzschutz-Fachkraft (nach DIN EN 62305-3) pro Los.

2.2. Pflichten des AN

a) Der AN ist verpflichtet bei der Ausführung der Leistungen die gesetzlichen Bestimmungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV) zu beachten und einzuhalten.

b) Erkennt der AN Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit gefährdet, so sind diese dem AG (SHM / Objektmanager / Sachbearbeiter ZFM) unverzüglich mündlich zu melden und im Prüfbericht schriftlich mitzuteilen. Die Mängel sind möglichst detailliert, u.a. mit Angabe der Gebäudenummer zu beschreiben, damit die Instandsetzung schnellstmöglich erfolgen kann.

Zum Beispiel: empfohlene Maßnahmen bei festgestellten Mängeln o Sicherheitsmangel, der sofort oder unverzüglich zu beheben ist

o sicherheitsrelevanter Mangel, der demnächst behoben werden muss

o Empfehlung zum Schutz gegen elektrischen Schlag, zur Sicherstellung des Brandschutzes oder für andere Schutzmaßnahmen

o empfohlene Maßnahmen zur Optimierung und sonstige Informationen

o Mangel, der bei der Prüfung bereits behoben wurde und somit bei Abschluss der Prüfung nicht mehr existent ist

c) Während der Ausführung der Leistungen obliegt dem AN die Verkehrssicherungspflicht. Er hat Gefährdungen für Dritte auszuschließen und dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang weisen die AG besonders auf das sensible Umfeld (Kinder, Lehrer oder ähnliches) in (Schul-)Standorten hin, da Arbeiten bei laufendem (Schul-)Betrieb ausgeführt werden. Während der Arbeiten hat der AN Hinweis- und Warnschilder aufzustellen und die Arbeitsbereiche wirksam gegen unbefugtes Betreten abzusichern.

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ZFM 21 d) Der AN ist verpflichtet alle Werkzeuge und Geräte, die zur Erledigung der Leistungen erforderlich sind, zu liefern bzw. zu stellen. Baustelleneinrichtungen und erforderliche Hilfsgeräte werden nicht extra vergütet, die Kosten sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren.

e) Fernmündliche oder mündliche Mitteilungen muss der AN schriftlich bestätigen.

f) Auf Anforderung hat der AN für AG-Vertreter oder autorisierte Dritte, die Teilnahme / Hospitation bei den Arbeiten vor Ort zu ermöglichen.

g) Auf Anforderung hat der AN seine Kalkulation vollständig, transparent und nachvollziehbar für die AG, auch nach Auftragserteilung, offenzulegen.

h) Nach Beendigung der Arbeit ist der Ort der Leistungserbringung sauber zu verlassen. Verbrauchs- und Verpackungsmaterialien sind wieder mitzuführen.

i) Die Hausordnung des jeweiligen (Schul-)Standortes ist bindend.

2.3. Pflichten des Auftraggebers

a) Nach durchgeführter telefonischer Terminabstimmung gewähren die AG dem AN Zutritt zu den Anlagen sowie (Schul-)Gebäuden am jeweiligen (Schul-)Standort.

b) Der AG stellt den AN alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung und übergibt die erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden, nach Auftragserteilung in digitaler Form an den jeweiligen AN.

c) Der AG stellt den AN zur Durchführung der Leistungen die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Medien (Elektroenergie, Wasser, Brennstoffe, Nutzung von Aufzügen und Fassadenbefahranlagen) kostenlos zur Verfügung.

d) In den Liegenschaften des AG vorhandene Arbeitshilfen, wie Fördereinrichtungen und Hebewerkzeuge dürfen durch die AN kostenlos mitbenutzt werden, wenn und insoweit diese betriebsbereit sind und von den AG nicht selbst genutzt werden. Die Nutzung kann seitens der AN nicht eingefordert werden.

2.4. Dokumentation und Berichtswesen

a) Nach jeder Prüfung ist ein Prüfprotokoll, ggf. mit integriertem Mängelbericht zu erstellen. Das Prüfprotokoll nach DIN EN 62305-3 Bbl. 3 umfasst u.a. Angaben zur Art der Dacheindeckung, Art der Prüfung, Übersicht der festgestellten Mängel inkl. Beschreibung und Bild-Dokumentation, Messprotokoll der Trennstellen und der Blitzschutz-Potentialausgleiche und eine Zeichnung des Blitzschutzsystems mit der Anordnung der Trennstellen, Ableitungen und Tiefenerder des (Schul-)Standortes. Die Zeichnung umfasst möglichst alle Gebäude des (Schul-)Standortes, sofern die Angaben gut erkennbar sind. Das Deckblatt (siehe Anlage „Deckblatt_Muster“) ist inhaltlich zu verwenden und auf diesem ist unter anderem die Anzahl der vorhandenen Gebäude an dem jeweiligen (Schul-)Standort einzutragen. Ein Ampel-System für die Gewichtung der Mängel wird ebenfalls auf dem Deckblatt verwendet. Diese Ampel soll eine klarverständliche Übersicht über die vorliegenden Mängel bieten. Die geringfügigen Mängel werden durch die gelbe Farbe dargestellt und die schwerwiegenden Mängel mit der roten Farbe.

Die geringfügigen Mängel (gelb) beeinträchtigen nicht die grundsätzliche Schutzwirkung des Blitzschutzsystems, aber sollten dennoch behoben werden, um das gesamte

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ZFM 21 System dauerhaft funktionstüchtig zu halten (z.B. fehlende Beschriftung oder unvollständige Dokumentation). Die schwerwiegenden Mängel (rot) sind sicherheitsrelevante Defizite, die die Schutzfunktion des Blitzschutzsystems erheblich einschränken oder komplett aufheben. Solche Mängel stellen eine direkte Gefahr für Personen, Gebäude oder Betriebsmittel dar und müssen umgehend behoben werden. Die Bild-Dokumentation der Kopflöcher für die Überprüfung des Korrosionsstandes der Tiefenerder ist ebenfalls Bestandteil des Prüfprotokolls. Das erstellte Protokoll und der Mängelbericht sind der Rechnung beizufügen (siehe Kap. 4.3). Zusätzlich ist dem AG das Prüfprotokoll mit dem Deckblatt, dem Mängelbericht und informationshalber die Rechnung in digitaler Form in einer Cloud zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen zur Cloud erhalten Sie nach Auftragserteilung.

Folgende Angaben sind auf einem Prüfprotokoll und Mängelbericht zu vermerken:

o Anlagenstandort ((Schul-)Standort mit WE-Nummer, Straßenname mit Hausnummer) o Dachspezifische Angaben (Dacheindeckung) o Bodenfeuchte o Baujahr des Blitzschutzsystems o Zustandsbeschreibung / Mängelbeschreibung (inkl. Bild-Dokumentation) o Datum und Namen der qualifizierten Blitzschutz-Fachkraft

Die Datei für die Cloud ist wie folgt zu benennen:

Belegenheit – Gewerk – Tätigkeit - Jahr

Beispiel: Brehmweg 60 – Blitzschutz – Hauptprüfung – 2025.pdf

b) Die Erstellung einer Bild-Dokumentation wird für Kleinst-Reparaturen und für die Überprüfung von Tiefenerdern gefordert. Zur Nachvollziehbarkeit, Auffindbarkeit und Rechnungsprüfung ist jeweils ein Bild vor und nach der Reparatur mit Angabe der Gebäudenummer den Unterlagen beizulegen.

2.5. Kleinst-Reparaturen

Kleinst-Reparaturen bis zu einer Kostenobergrenze von 250,00 € netto je Belegenheit sind direkt bei der Prüfung nach mündlicher Freigabe durch den AG-Vertreter vor Ort durchzuführen. Das verwendete Material und die aufgewendete Zeit sind im Leistungsnachweis zu dokumentieren und in der Rechnung separat aufzuführen. Auf das Material wird ein Aufschlag i.H.v. 15 % auf den Einkaufspreis gewährt. Auf Nachfrage ist dem AG der Einkaufsnachweis vorzulegen.

Bei Richtarbeiten (Fangstangen/Ableitungen) ohne Materialeinsatz sind 2,50 € netto pro gerichtetem Anlagenabschnitt bis zu einer Kostenobergrenze von 50,00 € netto je Belegenheit in der Rechnung gesondert aufzuführen, als Nachweis dient eine Bild- Dokumentation gemäß Kap. 2.4 b.

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ZFM 21 3. Eignungskriterien und Nachweise

3.1. Eignungsanforderung an das Personal

Zum Nachweis der Sachkunde für das einzusetzende Personal ist ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne der Norm DIN EN 62305-3 in dem Bereich „Prüfung von Blitzschutzsystemen“ und ein Fortbildungsnachweis aus den letzten drei Jahren je einzusetzender Fachkraft zu erbringen. Zusätzlich ist eine namentliche Aufstellung der verfügbaren, geeigneten und qualifizierten Mitarbeiter des Auftragnehmers, die zur Erfüllung der Leistung eingesetzt werden mit dem Angebot einzureichen. Mindestanforderung je Los: Die Verantwortung und Durchführung für die ordnungsgemäße Prüfung obliegt mindestens einer qualifizierten Blitzschutz-Fachkraft (nach DIN EN 62305-3) pro Los. Für den Erhalt des Zuschlages für mehrere Lose, addiert sich die erforderliche Mindestanzahl der qualifizierten und sachkundigen Blitzschutz-Fachkräfte (nach DIN EN 62305-3) auf.

3.2. Eignungskriterium – Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

a) Nachweis einer Gewerbeanmeldung oder einen Eintrag im Handelsregister nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschrift bzw. Nachweis des Eintrags im Berufsregister / der Handwerksrolle oder der Industrie- und Handelskammer zum Nachweis der Sachkunde (gültig und den aktuellen Stand abbildend).

b) Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. € für Personenschäden und mindestens 2 Mio. € für sonstige Schäden pro Schadensfall bei einem bei der EU zugelassenen Haftpflichtversicherer oder Kreditinstitut. Versicherungsnachweise bei Bietergemeinschaften müssen von jedem Mitglied einzeln und die Deckungssummen in voller Höhe nachgewiesen werden. (Die schriftliche Bestätigung der Versicherung des Bieters, die Betriebshaftpflicht im Auftragsfall auf die geforderten Höhen anzuheben oder zum Abschluss einer auftragsbezogenen Versicherung bereit zu sein, ist als Nachweis ausreichend.)

c) Nachweis über die geleisteten, gesetzlichen Beiträge bei einer Sozialkasse, sofern keine Versicherungspflicht über eine Sozialkasse besteht per Nachweis der Beiträge durch eine Sozialversicherung (gültig und nicht älter als 12 Monate)

d) Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem zuständigen Finanzamt, gültig und nicht älter als 12 Monate)

e) Der durchschnittliche Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre muss mindestens den einfachen Schätzkosten eines Jahres des angebotenen Loses entsprechen. Mindestanforderung je Los: Für den Erhalt des Zuschlages auf mehr als ein Los erhöht sich der erforderliche Mindestumsatz entsprechend den angebotenen Losen.

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ZFM 21 3.2.1. Eignungskriterium – Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

a) Je Los ist der Nachweis für ein zugelassenes, kalibriertes bzw. zertifiziertes Messgerät, das dem aktuellen Stand der Technik entspricht, in Form eines gültigen Kalibrierungszertifikates einzureichen. Sollte sich zur Angebotsabgabe kein entsprechendes Messgerät für die ortsfeste elektrische Anlagenprüfung im Besitz des Bieters befinden, ist eine schriftliche Absichtserklärung in Form einer Eigenerklärung abzugeben, diese käuflich zu erwerben bzw. für den Zeitraum des Vertrages zu leihen. Eine Bestellbestätigung ist als Nachweis der Verfügbarkeit ist bei mit Angebotsabgabe vorzulegen. Für den Erhalt des Zuschlages für mehrere Lose, addiert sich die erforderliche Mindestanzahl der zugelassenen, kalibrierten bzw. zertifizierten Messgeräte bzw. eine Absichtserklärung über die erforderliche Anzahl je Los auf.

b) Mindestens drei Referenzen, die nicht älter als drei Jahre (Stichtag 01.01.2023) sind, über vergleichbare Projekte/Leistungen, unter Angabe der jeweils zuständigen Auftraggeber sowie deren vollständigen Kontaktdaten.

3.3. weitere einzureichende Unterlagen

a) Ausgefüllter Angebotsvordruck (Formblatt, siehe Vertragsbedingungen/ Formulare)

b) Ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt, siehe Vertragsbedingungen / Formulare)

c) ggf. ausgefüllter Vordruck Bietergemeinschaft (sofern einschlägig, siehe Vertragsbedingungen / Formulare)

d) Kurzkonzept (maximal 3 DIN A4-Seiten, Schriftgröße 11pt, 1,5 zeilig + Anlage zur Dokumentation der Prüfung und Mangelbeschreibung) zur Darstellung von Prozessen, Abläufen sowie der Herangehensweise zur Ausführung der wiederkehrenden Prüfung (Hinweis: keine Firmenprospekte, Flyer o.ä.). Die Wertung erfolgt unter Berücksichtigung der beigefügten Wertungsmatrix.

Mit dem Konzept möchte der AG Informationen vom Bieter erhalten zur Herangehensweise und Organisation: • Terminplanung zum Jahresbeginn und Kontaktaufnahme mit dem (Schul-)Standort (vor Beginn der Arbeiten) • Organisation/Arbeitsplanung (Aufteilung der Mitarbeiter, Arbeitsplan) • Dokumentation der Prüfung und Mangelbeschreibung (schriftlich, PDF, Cloud, Musterprotokoll, usw.) Das Musterprotokoll soll als gesonderte Anlage zum Kurzkonzept beigefügt werden. Durchführungsmanagement (Krisenmanagement): • Umgang mit Personalausfällen (Vertretung bei Urlaub und Krankheit, wie und wann wird der AG informiert, um gemeinsam nach Lösungen zu suchen) • Umgang mit Terminverschiebungen, die seitens der AG notwendig werden. Nachhaltigkeit: • Fahrzeugflotte / Umweltmanagement / Zukunftsfähigkeit

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ZFM 21 e) Betriebsanweisung „Vorbeugender Unfall- und Gefahrenschutz“ (Formblatt, siehe Vertragsbedingungen / Formulare – wird mit Angebotsabgabe anerkannt und ist im Auftragsfall zu unterzeichnen)

3.4. Wertungskriterien

Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird den Zuschlag gemäß den wie folgt gewichteten Kriterien erhalten:

• Angebotspreis Summe LV pro Los (brutto) 70 % • Qualität 30 % (hier: Schlüssigkeit des geplanten Vorgehens anhand des eingereichten Kurzkonzeptes; siehe Wertungsmatrix)

Die Bewertung der Preisangebote wird folgendermaßen vorgenommen: Das günstigste Angebot erhält die volle Punktzahl (70 Punkte), alle weiteren Angebote erhalten gem. der prozentualen Abweichung zum günstigsten Angebot entsprechend weniger Punkte. Die geringstmögliche Punktzahl sind 0 Punkte, auch bei einer Abweichung von mehr als 100%. Beispiel: Das zweitgünstigste Angebot ist um 10% teurer, als das günstigste Angebot und erhält somit 70-10% = 7 Punkte weniger = 63 Punkte. Die Bewertung der Qualität des Kurzkonzeptes erfolgt gemäß Wertungsmatrix (Anlage). Bei Punktgleichheit ist der Preis das ausschlaggebende Kriterium. Die Bedarfspositionen gehen in der geschätzten Größenordnung in die Preiswertung ein.

  1. Allgemeine Hinweise

Bitte bepreisen Sie Ihre vollständigen Leistungen entsprechend dem Leistungsverzeichnis. Die Angebotspreise sind netto anzugeben. Die Arbeiten sind ausschließlich auf den beauftragten Belegenheiten auszuführen. Die angebotenen Preise beinhalten, soweit kein anderweitiger Hinweis in der LB oder im LV aufgeführt ist, den Arbeitsaufwand, Fahrtkosten sowie alle Nebenkosten.

Als Vergütung werden nur die im Angebot genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Umsatzsteuer gezahlt. Andere als im LV genannte Zuschläge werden nicht gewährt. Bei der Rechnungsstellung ist zu beachten, dass der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes maßgebend ist. Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, erfolgt die rechnerische Prüfung der Angebote unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Angebotsprüfung gültigen Umsatzsteuersatzes. Maßgeblich zur Rechnungsstellung ist der Zeitpunkt der Beauftragung, nicht der Zeitpunkt der Ausführung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters werden ausgeschlossen und werden nicht zum Bestandteil des Vertrags. Angebote, in denen Bieter ihre eigenen AGB zum Bestandteil machen, werden gem. § 57 VgV ausgeschlossen.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der zu schließende Vertrag dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) unterliegt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein.

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4.1. Unfall- und Gefahrenvorbeugung

Die AN sind verpflichtet die allgemeinen Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen, alle gültigen gesetzlichen Vorschriften, die Verordnungen zur Arbeitssicherheit und insbesondere die Prüfungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und die wiederkehrenden Prüfungen danach auszuführen. Die durch den AG vorgegebenen betriebsbedingten Auflagen und Vorschriften sind einzuhalten.

Der AN ist verpflichtet, die Maßgaben der geltenden Vorschriften in Bezug auf die Unfall- und Gefahrenvorbeugung zu beachten. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der AN in seiner Funktion als Arbeitgeber seine Mitarbeiter regelmäßig in Themen des vorbeugenden Unfallschutzes zu unterweisen (ArbSchG § 12, Sicherheitsunterweisung). Die entsprechende Eigenerklärung ist bei Beauftragung einzureichen. Der AN hat erforderliche Unterweisungen bei neuen Mitarbeitern vorzunehmen und zu dokumentieren. Der AN ist auch für die Unterweisung des Personals beauftragter Nachunternehmer bzw. Erfüllungsgehilfen verantwortlich. Auf Verlangen des AGs ist diesem Nachweis über die Durchführung und die Teilnahme der Mitarbeiter an der Sicherheitsunterweisung sowie über den Inhalt (Themen) der Sicherheitsunterweisung, etc. auszuhändigen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind bei allen Arbeiten zwingend einzuhalten. Der AN stellt die Wirksamkeit seiner Maßnahmen sicher. An den (Schul-)Standorten sind die Sicherheits- und Verhaltenshinweise zu beachten. Mit Auftragserteilung ist der AN für die Verkehrssicherungspflicht im Bereich seiner Aufgaben und bei der Durchführung seiner Tätigkeiten verantwortlich. Die AG weisen in diesem Zusammenhang auf das sensible Umfeld (Kinder, Lehrer oder ähnliches) in den (Schul-)Standorten hin, insbesondere, da Arbeiten ggf. auch bei laufendem (Schul-)Betrieb ausgeführt werden. Die Hinweis- und Warnschilder müssen, während der Arbeiten aufgestellt, sowie Arbeitsbereiche gegen unbefugtes Betreten abgesichert werden.

Vom AN müssen ferner AG-betriebsinterne Vorschriften zwingend eingehalten werden. Hierzu zählen z.B.:

• Sicherheits- und Verhaltenshinweise an (Schul-)Standorten / Immobilien • Betriebsanweisung (Arbeiten in / auf (Schul-)Gebäuden und -Geländen) von SBH und GMH • Unfallverhütungsvorschriften / Sicherheitsvorschriften für Fremdleistungen • Hausordnung

4.2. Personal-Einsatz / -Beschäftigungsverbot

Für eine Verständigung zwischen dem AG und der AN werden ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch vorausgesetzt. Während der gesamten Aufenthaltsdauer der jeweiligen städtischen Belegenheit, inklusive vorgelagerten Eingangsbereichen, ist es untersagt:

• alkoholische Getränke oder Drogen zu sich zu nehmen,

• unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu stehen,

• auf dem Schulgrundstück zu rauchen.

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ZFM 21 4.3. Rechnungslegung

Für jede Belegenheit (Straße und Hausnummer) ist eine separate Rechnung in einfacher Ausfertigung zu stellen. Abgerechnet werden die einzelnen (Schul-)Standorte nach Anzahl der Trennstellen, Kopflöcher mit Fotos, Überprüfung von Blitzschutz-Potenzialausgleichen und eventueller Zeichnungen gemäß des Leistungsverzeichnisses. Jeder Rechnung sind zur Prüfung rechnungsbegründende Unterlagen als Anlage beizufügen:

• Das vollständige Prüfprotokoll ggf. mit integriertem Mängelbericht, die digital in eine Cloud geladen werden. • Die Bestätigung der Prüfung vor Ort mit lesbarer Angabe des Namens der Blitzschutz- Fachkraft, sowie Unterschrift des Schulhausmeisters oder dessen Vertreter auf dem Prüfprotokoll.

Damit die Rechnungen richtig zugeordnet werden können, müssen sie folgende Angaben enthalten:

• SAP-Bestellnummer (soweit durch AG vorgegeben) • Los Nr. • LV Pos. Nr. • Wirtschaftseinheit (WE-Nummer) • (Schul-)Name • Straße mit Hausnummer

Die Rechnungszahlung bei SBH ist nach Rechnungseingang beim AG innerhalb von 30 Tage fällig. Die letzten Rechnungen eines Jahres sind spätestens zum 15.01. des Folgejahres bei dem jeweiligen AG einzureichen. Vorleistungen werden nicht gewährt.

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ZFM 21 Für SBH gilt ein rein digitaler Rechnungslauf, die zwingend einzuhaltenden Regelungen zur digitalen Rechnungsstellung werden mit Zuschlagserteilung übermittelt.

Rechnungen für den Auftraggeber SBH (Los 1 und Los 2) sind an folgenden Rechnungsempfänger auszustellen:

Freie und Hansestadt Hamburg SBH | Schulbau Hamburg RegionXY An der Stadthausbrücke 1 20355 Hamburg

Rechnungen für den Auftraggeber GMH (Los 3) sind in elektronischer Form einzureichen und an folgenden Rechnungsempfänger auszustellen: GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH Region Süd An der Stadthausbrücke 1 20355 Hamburg

Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt bei GMH jahresscharf. Die Rechnungen sind daher mit Datum bis 31.12. eines Jahres bei GMH abzurechnen.

Rechnungen sind im digitalen Format immer an das Postfach rechnungseingang@gmh.hamburg (ohne „.de“!) zu senden. Akzeptierte E- Rechnungsformate sind „PDF/A“, „XRechnung“ oder „ZUGFeRD“. Zwingend erforderlich ist die Angabe des bekannten Bestellbezugs (Beispiel: SAP-Bestell-Nr.7010036179). Rechnungen sind gemäß § 1 Abs. 2 HmbERechG grundsätzlich in digitaler Form zu stellen, sofern keine Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 4 HmbERechVO vorliegen.

Die Rechnungen für GMH Hochschulbau | Sport- und Sonderimmobilien (Los 3) sind in elektronischer Form einzureichen und an folgenden Rechnungsempfänger auszustellen:

GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH An der Stadthausbrücke 1 20355 Hamburg

Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt bei GMH jahresscharf. Die Rechnungen sind daher mit Datum bis 31.12. eines Jahres bei GMH abzurechnen.

Rechnungen sind im digitalen Format immer an das Postfach rechnungseingang@gmh.hamburg (ohne „.de“!) zu senden. Akzeptierte E- Rechnungsformate sind „PDF/A“, „XRechnung“ oder „ZUGFeRD“. Zwingend erforderlich ist die Angabe des bekannten Bestellbezugs (Beispiel: SAP-Bestell-Nr.7010036179).

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ZFM 21 Rechnungen sind gemäß § 1 Abs. 2 HmbERechG grundsätzlich in digitaler Form zu stellen, sofern keine Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 4 HmbERechVO vorliegen.

In Papierform eingereichte Rechnungen oder Rechnungen ohne Bestellbezug werden daher grundsätzlich nicht mehr verarbeitet. Bei der Rechnungsstellung beachten Sie bitte, dass die Leistung (Lieferung/sonstige Leistung) umsatzsteuerlich mit deren Ausführung entsteht. Es gilt der jeweils gültige Steuersatz.

Die Rechnungen für GMH Hochschulbau | Sport- und Sonderimmobilien für die Liegenschaften der LIG FHH (Los 3) sind in elektronischer Form einzureichen und an folgenden Rechnungsempfänger auszustellen:

GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH Im Namen und auf Rechnung von LIG FHH An der Stadthausbrücke 1 20355 Hamburg

Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt bei GMH jahresscharf. Die Rechnungen sind daher mit Datum bis 31.12. eines Jahres bei GMH abzurechnen.

Rechnungen sind im digitalen Format immer an das Postfach rechnungseingang-sonderimmobilien@gmh.hamburg.de (mit „.de“!) zu senden. Akzeptierte E-Rechnungsformate sind „PDF/A“, „XRechnung“ oder „ZUGFeRD“. Zwingend erforderlich ist die Angabe des bekannten Bestellbezugs (Beispiel: SAP-Bestell-Nr.7010036179). Rechnungen sind gemäß § 1 Abs. 2 HmbERechG grundsätzlich in digitaler Form zu stellen, sofern keine Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 4 HmbERechVO vorliegen.

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ZFM 21 4.4. Datenschutzhinweise

Mit der Abgabe eines Angebotes erklärt der AN, dass:

Alle Informationen, Daten und Unterlagen, die ihm vom AG zugehen oder bekannt werden, sind strikt vertraulich zu behandeln. Gegenstände und Unterlagen werden so verwahrt und gesichert, dass Kenntnisnahme und Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen sind. Sie bleiben auch nach Vertragsbeendigung auf Dauer in Kraft. Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die, den Vertrag betreffenden Unterlagen erhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter des AN. Der AN hat sicherzustellen, dass diese auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und einem Mitarbeiter beendet wird. Diese Verpflichtung gilt uneingeschränkt auch für andere Unterauftragnehmer und Personen, welcher sich der AN im Rahmen des Vertrages bedient.

Datenschutzrechtliche Vorschriften müssen beachtet werden. Der AN verpflichtet sich insbesondere, im Umgang mit sämtlichen Daten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Sicherungsmaßnahmen nach § 8 HmbDSG. Der AN unterwirft sich insoweit der Kontrolle durch die Hamburgische Datenschutzbeauftragte. Der AN verpflichtet die auf seiner Seite tätigen Personen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf das Datengeheimnis und weist dies dem AG bei Bedarf nach.

Informationen und Unterlagen dürfen nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden. Sie dürfen nur an solche Mitarbeiter, Nachunternehmer und Sonderfachleute bzw. Dritte weitergegeben werden, die diese zur Durchführung des Vertrages kennen müssen.

4.5. Elektronische Vergabe

Seit dem 18. Oktober 2018 ist für EU-Verfahren ist gem. § 11 VgV zwingend und ausschließlich die elektronische Angebotsabgabe vorgeschrieben. Das Angebot muss daher elektronisch über den Bieterassistenten abgegeben werden. In Papierform eingehende Angebote werden zwingend von der Wertung ausgeschlossen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Punkt VI.3 der Bekanntmachung.

4.6. Kommunikation und Angebotsabgabe

Die gesamte Kommunikation im Rahmen dieser Ausschreibung erfolgt über die elektronische Vergabe. Fragen zum Ausschreibungsverfahren müssen über den Bieterassistenten an die Vergabestelle gerichtet werden. Die Beantwortung der Fragen, sowie Nachforderungen, Aufklärungen, Bindefristverlängerungen, Absagen- bzw. Zuschlagsankündigung und Zuschlagserteilung erfolgt über die elektronische Vergabe.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung