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Dienstleistungsvertrag
über die wiederkehrende Prüfung medizinischer Geräte
zwischen der
Arbeitsmedizinischer Dienst der BG BAU GmbH (AMD.BG BAU) Innsbrucker Str.26/27 10825 Berlin vertreten durch den Geschäftsführer Hermann Breitinger und die Geschäftsführerin Dr. Anette Wahl-Wachendorf – Auftraggeber –
und
vertreten durch – Auftragnehmer –
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§ 1 Vertragsgegenstand und -bestandteile
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Gegenstand dieses Dienstleistungsvertrages ist die wiederkehrende fristgerechte Überprüfung der in den Untersuchungseinheiten, Untersuchungsmobilen und Untersuchungsstützpunkten vorhandenen medizinischen Geräte nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.
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Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus diesem Vertrag sowie ergänzend aus ⎯ der Leistungsbeschreibung (inkl. Geräte-Liste) (Anhang 1), ⎯ dem Preisblatt des Auftragnehmers (Anhang 2), ⎯ der Verpflichtung auf den Datenschutz (Anhang 3), ⎯ ggf. der Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer (Anhang 4), ⎯ der Besonderen Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz (Anhang 5), ⎯ den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fas- sung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a).
Bei Widersprüchen in diesem Vertrag gelten diese Bestimmungen in der vorstehenden Reihenfolge.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die als Vertragsbestandteil einbezogenen Besonderen Ver- tragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG) einzuhalten.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, soweit der Auftraggeber ih- rer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Im Übrigen finden sie keine Anwendung.
§ 2 Leistungserbringung
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Der Auftragnehmer übernimmt während der Vertragslaufzeit die in der Leistungsbeschreibung näher bezeichneten Prüfungen der vom Vertrag erfassten medizinischen Geräte und sonstigen Prüfgegenstände an den Standorten des Auftraggebers. Der genaue Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers (Anhang 1) sowie dem Preisblatt des Auftragnehmers (Anhang 2).
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweils erforderlichen Prüfungen innerhalb der maßgeb- lichen Prüffristen fachgerecht durchzuführen. Er übernimmt hierzu die Fristenüberwachung und initiiert die erforderliche Terminabstimmung mit den jeweiligen Untersuchungseinheiten grundsätzlich mindestens sechs Monate im Voraus. Eines gesonderten Einzelabrufs oder ei- ner gesonderten Beauftragung der regulär fälligen Prüfleistungen durch den Auftraggeber be- darf es nicht.
Abweichend hiervon erfolgt für das erste Vertragsjahr die Terminplanung unverzüglich nach Zu- schlagserteilung in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die Vertragsparteien stimmen die im Jahr 2027 erforderlichen Prüftermine unter Berücksichtigung der bestehenden Prüffristen und der für die Aufnahme der Leistung erforderlichen Vorlaufzeit ab. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung die ihm vorliegenden Informationen zu den im ersten Vertragsjahr fälligen Prüfungen und deren Fälligkeitsterminen zur Verfügung.
- Der Auftragnehmer berücksichtigt während der Vertragslaufzeit Änderungen des Gerätebe- stands und der Standorte bei der Fristenüberwachung und Prüfplanung. Dies umfasst insbe- sondere neu beschaffte, ausgetauschte und ausgesonderte Geräte sowie neu hinzukommen- de, verlegte oder entfallende Standorte. Der Auftraggeber informiert ihn über entsprechende
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Zu- und Abgänge sowie sonstige für die Leistungserbringung relevante Änderungen und er- möglicht nach vorheriger Terminabstimmung den Zugang zu den zu prüfenden Geräten.
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Die Prüfungen sind durch entsprechend qualifiziertes Personal und unter Verwendung geeig- neter Prüf- und Messmittel nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen, behördlichen und technischen Anforderungen durchzuführen.
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Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, dürfen nur nach vor- heriger Beauftragung durch den Auftraggeber erbracht werden. Reparaturen der geprüften Geräte sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 3 Unterauftragnehmer
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Angebot benannten und vom Auftraggeber akzeptier- ten Unterauftragnehmer (vgl. Anhang 4) einzusetzen. Der Einsatz weiterer oder der Austausch von Unterauftragnehmern bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
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Der Auftragnehmer bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung auch beim Einsatz von Unterauftragnehmern uneingeschränkt verantwortlich.
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Der Auftraggeber kann die Zustimmung aus sachlichem Grund versagen oder den Austausch eines Unterauftragnehmers verlangen, insbesondere wenn Tatsachen bekannt werden, die dessen Eignung in Frage stellen oder vergaberechtliche Ausschlussgründe vorliegen.
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Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer die ihnen oblie- genden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere nach den Besonderen Vertragsbedingungen zum Bundestariftreuegesetz (BTTG), einhalten.
§ 4 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
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Die Vergütung der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erfolgt auf Grundlage der im Preis- blatt vereinbarten Einheitspreise (Anhang 02). Vergütet werden die tatsächlich durchgeführten und ordnungsgemäß dokumentierten Prüfleistungen.
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Die angegebenen Gerätemengen bilden den zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorhandenen Gerätebestand ab und dienen als Grundlage für die Kalkulation der Prüfleistungen. Sie stellen keine garantierten Mengen für die Vertragslaufzeit dar.
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Die vereinbarten Einheitspreise sind während der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren Festpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie umfassen sämtliche zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Kosten und Ne- benkosten, insbesondere An- und Abfahrt, Reisezeiten, Übernachtungs- und sonstige Reise- kosten, Prüf- und Messmittel, Prüfkennzeichnungen sowie die Erstellung und elektronische Be- reitstellung der geschuldeten Dokumentation. Eine gesonderte Vergütung dieser Kosten erfolgt nicht.
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Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden nur vergütet, wenn sie vom Auftraggeber vor ihrer Ausführung ausdrücklich be- auftragt wurden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 dieses Vertrages.
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Die Rechnungsstellung erfolgt nach vollständiger Erbringung und Dokumentation der jeweils abzurechnenden Prüfleistungen. Die Rechnung muss eine eindeutige Zuordnung der abge- rechneten Leistungen ermöglichen und insbesondere die jeweilige Untersuchungseinheit bzw. Lieferstelle, die Art und Anzahl der durchgeführten Prüfungen sowie die hierfür vereinbarten Einheitspreise ausweisen.
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Rechnungen sind im PDF-Format elektronisch an das vom Auftraggeber benannte Rech- nungspostfach zu übermitteln. Je E-Mail ist ein Rechnungsdokument im PDF-Format zu über- mitteln. Soweit der Rechnung weitere Nachweise oder Belege beigefügt werden, sind diese gemeinsam mit der Rechnung in einem PDF-Dokument zusammenzufassen:
AMD der BG BAU GmbH Innsbrucker Str. 26/27 10825 Berlin Sammelpostfach: amdrechnung@amd.bgbau.de
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Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüf- fähigen Rechnung beim Auftraggeber, frühestens jedoch nach vollständiger Erbringung und Dokumentation der abgerechneten Leistungen.
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Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, dass die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Dokumentation für die abgerechneten Prüfleistungen vollständig vorliegt. Bei ei- ner nicht prüffähigen Rechnung wird der Auftragnehmer über die festgestellten Mängel in- formiert. Die Zahlungsfrist beginnt nach Eingang der entsprechend berichtigten bzw. vervoll- ständigten Rechnung.
§ 5 Preisanpassung
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Bei einer Fortsetzung des Vertrages über die Mindestvertragslaufzeit hinaus werden 80 % der vereinbarten Einheitspreise entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Bun- desamt in der GENESIS-Online-Datenbank veröffentlichten Index der Tarifverdienste ohne Sonderzahlungen, Deutschland, Wirtschaftszweig WZ08-33 „Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen“, Tabelle 62221-0002 „Indizes der Tarifverdienste, Wochenar- beitszeit: Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige“, angepasst. Die verbleibenden 20 % der Einheitspreise bleiben unverändert.
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Für die erstmalige Anpassung ist die Veränderung zwischen dem zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem vier Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Für jede weitere An- passung ist die Veränderung gegenüber dem der jeweils vorhergehenden Preisanpassung zugrunde gelegten Indexstand maßgeblich.
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Die Anpassung erfolgt sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Verringerung des maß- geblichen Index. Die angepassten Einheitspreise werden nach folgender Formel ermittelt:
Pₙ = P₀ × [0,20 + 0,80 × (Iₙ / I₀)]
Dabei bedeuten:
Pₙ = angepasster Einheitspreis,
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P₀ = bisher geltender Einheitspreis,
Iₙ = für die Preisanpassung maßgeblicher neuer Indexstand,
I₀ = der dem bisher geltenden Einheitspreis zugrunde liegende Indexstand.
Die nach dieser Regelung ermittelten Einheitspreise gelten jeweils für das folgende Vertrags- jahr.
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Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die angepassten Einheitspreise einschließlich der Berechnung und der zugrunde gelegten Indexstände spätestens vier Monate vor Beginn des jeweiligen weiteren Vertragsjahres in Textform mit.
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Wird der bezeichnete Index während der Vertragslaufzeit nicht mehr fortgeführt oder in sei- ner Systematik wesentlich verändert, tritt an seine Stelle der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index, der dem bisherigen Index wirtschaftlich und methodisch am nächsten kommt.
§ 6 Haftung
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Die Vertragsparteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzend nach den Bestimmungen der VOL/B.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen je Schadensfall zu un- terhalten: Personen- und Sachschäden: 3.000.000 EUR, Vermögensschäden: 250.000 EUR.
Die Ersatzleistung des Versicherers muss mindestens zweimal je Versicherungsjahr zur Ver- fügung stehen.
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Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung jederzeit während der Vertragslauf- zeit eine gültige Versicherungsbestätigung zum Nachweis des vereinbarten Versicherungs- schutzes vorzulegen.
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Änderungen des Versicherungsschutzes, die zu einer Unterschreitung der vereinbarten De- ckungssummen oder zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung
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Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und wird mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren geschlossen.
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Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weite- res Jahr, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Die maximale Gesamtlaufzeit des Vertrages beträgt sechs Jahre. Mit Erreichen der maximalen Gesamtlaufzeit endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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- Während der Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer
• wiederholt oder erheblich gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere erforderliche Prüffristen trotz rechtzeitiger Kenntnis nicht einhält,
• wiederholt vereinbarte Prüftermine nicht einhält und hierdurch die ordnungsgemäße Leis- tungserbringung gefährdet wird,
• Prüfleistungen durch Personen durchführen lässt, die nicht über die hierfür erforderliche Qualifikation oder Befähigung verfügen,
• erforderliche Prüfungen oder die geschuldete Dokumentation trotz Aufforderung nicht ord- nungsgemäß oder nicht vollständig erbringt,
• den vertraglich geforderten Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nicht auf- rechterhält oder auf Verlangen nicht nachweist,
• bei der Leistungserbringung schwerwiegend gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige für die Durchführung der Prüfleistungen maßgebliche Anforderungen verstößt,
• über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröff- nung mangels Masse abgelehnt wird, soweit gesetzlich zulässig.
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Soweit der wichtige Grund in einer behebbaren Pflichtverletzung besteht, ist die außerordentli- che Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Ab- hilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich oder dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags auch für die Dauer der Abhilfefrist nicht zumut- bar ist.
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Im Übrigen gelten für die Kündigung die gesetzlichen Bestimmungen sowie ergänzend die Regelungen der VOL/B.
§ 8 Datenschutz
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorgaben des Anhangs 3 einzuhalten und die von ihm eingesetzten Personen entsprechend zu verpflichten.
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Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Vertragsparteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
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§ 9 Integritätsklausel
- Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Ver- meidung von Korruption und anderer wirtschaftskrimineller Handlungen zu ergreifen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während seiner Teilnahme am Vergabeverfahren und nach Erhalt des Zuschlags im Rahmen der Durchführung des Auftrags insbesondere zur Beach- tung folgender Grundsätze:
a) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber, den mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrags befassten Mitarbeiter/innen oder einem Dritten keine Leistung materieller oder immaterieller Art, die der Auftraggeber oder deren Mitarbeiter/innen besserstellt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht, anbieten, versprechen oder gewähren, um dafür im Gegenzug Vorteile bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsdurchführung zu erhalten.
b) Der Auftragnehmer wird keine strafbaren Handlungen aus dem Korruptionsbereich oder der Wirtschaftskriminalität insbesondere im Sinne der §§ 246, 263, 266, 267, 298, 299, 333, 334 StGB, § 23 GeschGehG begehen. Der Auftragnehmer wird über § 23 Abs. 3 GeschGehG hinaus die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vor- schriften technischer Art und kaufmännische Informationen dem Auftraggeber auch auf Datenträgern nicht zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwer- ten oder an Dritte weitergeben.
c) Der Auftragnehmer wird Dritte nicht zu Handlungen gemäß Absatz 1 lit. a) und b) anstif- ten bzw. hierzu Beihilfe leisten.
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Der Auftragnehmer hat bereits den Anschein von Interessenskonflikten zu vermeiden. Offen- sichtliche oder mögliche Konflikte zwischen den Interessen des Auftragnehmers und des Auftraggebers sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Ein solcher Fall ist z. B. ge- geben, wenn ein Mitarbeiter des Auftragnehmers in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem Mitarbeiter des Auftraggebers, der Entscheidungen zugunsten des Auftragnehmers treffen kann, steht; oder auch, wenn ein Mitarbeiter des Auftraggebers oder eine ihm nahe- stehende Person an dem Unternehmen des Auftragnehmers beteiligt ist.
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Der Auftragnehmer hat alle Zahlungen offenzulegen, die er an Agenten, Makler oder andere Mittelspersonen im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags geleistet hat, zu leisten verpflichtet ist oder zu leisten beabsichtigt.
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Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Absatz 1 zuwider, steht dem Auftragge- ber ein besonderes Rücktritts- beziehungsweise Kündigungsrecht zu. Außerdem behält sich der Auftraggeber vor, den Auftragnehmer bei entsprechenden Verstößen von zukünftigen Vergaben für eine bestimmte Zeit auszuschließen.
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Tritt der Auftraggeber nach Absatz 4 vom Vertrag zurück, hat er die Wahl, ob im Rahmen der Rückabwicklung die empfangene Leistung ganz oder teilweise zurückgegeben oder Werter- satz geleistet wird. Der Auftragnehmer hat den Auftraggebern alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als der Anspruch auf Wertersatz für nicht zurückgewährte Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu.
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§ 10 Vertragsänderungen
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit gesetzlich kei- ne strengere Form vorgeschrieben ist.
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Der Auftraggeber ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit zusätzliche oder geänderte Prüfleistungen zu beauftragen, soweit diese aufgrund geänderter gesetzlicher, behördlicher oder technischer Anforderungen oder aufgrund einer Änderung der für die vertragsgegen- ständlichen Geräte maßgeblichen Prüfanforderungen erforderlich werden.
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Die Änderung kann insbesondere Art, Inhalt, Umfang oder Häufigkeit der erforderlichen Prü- fungen betreffen. Sie ist auf Prüfleistungen und die damit unmittelbar zusammenhängende Dokumentation beschränkt. Andere, vom Gegenstand dieses Vertrages nicht erfasste Leis- tungen, insbesondere Reparatur- oder Wartungsleistungen, können auf Grundlage dieser Klausel nicht beauftragt werden.
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Soweit für die zusätzliche oder geänderte Prüfleistung ein einschlägiger Einheitspreis verein- bart ist, gilt dieser entsprechend. Ist kein geeigneter Einheitspreis vereinbart, ist die Vergütung vor Ausführung der Leistung auf Grundlage der für vergleichbare Leistungen vereinbarten Prei- se und des erforderlichen Mehraufwands zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
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Änderungen nach dieser Regelung sind nur zulässig, soweit der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert bleibt. Weitergehende nach § 132 GWB zulässige Vertragsänderungen bleiben unberührt.
§ 11 Schlussbestimmungen
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vor- schriften.
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Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftraggebers vereinbart.
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
Hermann Breitinger
Dr. Anette Wahl-Wachendorf Stempel / Unterschrift
Berlin,
Ort Datum
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Anhänge:
- Anhang 1 – Leistungsbeschreibung
- Anhang 2 – Angebot des Auftragnehmers (Preisblatt)
- Anhang 3 – Verpflichtung auf den Datenschutz
- ggf. Anhang 4 – Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer
- Anhang 5 – Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz
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