LB SBH VgV OV 025-26 PD_PVO Elektro.pdf

Wiederkehrende Prüfung elektrotechnischer Anlagen in Schulen und weiteren Gebäuden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 16:22 (Europe/Berlin)

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Bildungsbau SBH / GMH

ZFM 606

SBH VgV OV 025-26 PD

Leistungsbeschreibung

Wiederkehrende Prüfung der elektrotechnischen Anlagen gemäß

Prüfverordnung -PrüfVO vom 01.01.2026-

in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Hamburgs sowie in

diversen Immobilien von SBH | Schulbau Hamburg und

GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH

Dauerschuldverhältnis

Vorbemerkung

SBH | Schulbau Hamburg hat als Landesbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg (nachstehend SBH genannt) die Aufgabe, die Schulimmobilien unter Berücksichtigung der schulischen Belange und weitere Gebäude mit nicht schulischer Nutzung, nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen, zu bauen, zu unterhalten und zu bewirtschaften, und die mehr als 400 Schulen und 17 weitere Gebäude an die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) zu vermieten.

Die GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH (nachstehend GMH genannt) ist ein städtisches Unternehmen, welches u.a. für über 50 allgemeinbildende Schulimmobilien im Süden Hamburgs (Wilhelmsburg und Harburg) sowie für Gebäude des Sport- und Sonderbaus die Dienstleistungen des Baus, des Betriebes und der Bewirtschaftung wahrnimmt.

Die Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, SBH und GMH als Auftraggeber (AG) vergeben die wiederkehrende PrüfVO Prüfung gemäß Gesetz und Verordnungsblatt PrüfVO 2025_GVBL_HH_2025-40, entsprechend dem Leistungsverzeichnis, an den Standorten (WE) der staatlichen Schulen sowie an diversen Immobilien von GMH – Hochschulbau | Sport und Sonderimmobilien (ca. 415 bei SBH und ca. 76 bei GMH) in Hamburg.

Die wiederkehrend zu prüfenden elektrotechnischen Anlagen sind gemäß Artikel 2, § 2, Satz 1 PrüfVO:

• 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

• 7. elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgungen Die Prüfung der elektrischen Anlage beschränkt sich bei baulichen Anlagen nach PrüfVO, Artikel 2, § 1, Satz 1 Nummer 7 (in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen) auf die Sicherheitsstromversorgung. Ausschließlich in Versammlungsstätten ist neben der Sicherheitsbeleuchtung auch die allgemeine Elektroanlage (Starkstromanlage) prüfpflichtig.

Aus Gründen der Lesbarkeit ist im folgenden Text das generische Maskulinum verwendet. Wir weisen darauf hin, dass stets alle Geschlechter angesprochen sind. Im Folgenden wird Auftragnehmer mit AN und Auftraggeber mit AG abgekürzt.

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  1. Vertragsgestaltung

1.1. Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beginnt mit 01.01.2027 und endet am 31. Dezember 2029. Die Prüfleistungen sind innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres zu erbringen und abzuschließen. Nachprüfungen, die sich aus Prüfungen ergeben, die bis zum 31. Dezember 2029 durchgeführt wurden, sind auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung. Sie sind nach erfolgter Mängelbeseitigung bis spätestens zum 31. Dezember 2030 zu den Bedingungen und Preisen dieser Ausschreibung durchzuführen.

1.2. Vertragsgegenstand

Der Gesamtauftrag wird in vier Lose unterteilt. Grundsätzlich sind die Standorte regional zugeordnet mit Ausnahme von der Region HIBB (berufliche Schulen), in Los 2, in der die Standorte über das gesamte Stadtgebiet verteilt sind. Im Los 4 (Region Süd, GMH) befinden sich die Schulstandorte im Süden Hamburgs. Die Gebäude des Sport- und Sonderbaus (GMH) sind über das gesamte Stadtgebiet Hamburgs verteilt.

Die Angebotsabgabe ist für ein bis alle Lose möglich. Für Los 3 und Los 4 ist die Angebotsabgabe nur in Kombination möglich. Los 4 umfasst (Schul-)Standorte der GMH, die im Jahr 2029 zu prüfen sind. Dieses Los kann nur gemeinsam mit Los 3 (Prüfjahre 2027 und 2028) an einen AN vergeben werden.

Ein AN kann aus Gründen der Mittelstandsförderung sowie zur Absicherung der Erbringung der Leistung maximal den Zuschlag für zwei Lose erhalten. Es wird das jeweils wirtschaftlichste Angebot bezuschlagt, sofern sich daraus eine Bezuschlagung pro Bieter von nicht mehr als zwei Losen ergibt. Die Bezuschlagung erfolgt unter der Berücksichtigung der genannten Wertungskriterien sowie unter der Voraussetzung, dass die Eignungsanforderungen und die Mindestanforderungen pro Los in addierter Form (abhängig davon wie viele Lose zur Bezuschlagung kommen sollen) erfüllt sind.

Eine Limitierung erfolgt, wenn ein Bieter auf mehr als zwei Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. In diesem Fall erfolgt die Vergabe der Lose an die Bieter so, dass der AG den geringstmöglichen Gesamtpreis (brutto) – bezogen auf alle Lose – realisieren kann.

Anschließend erhält die Firma mit der nächsthöchsten Gesamtpunktzahl (Konzept plus Preis) den Zuschlag für ein oder mehrere übrige Lose. Bei Punktgleichheit ist der niedrigste Preis ausschlaggebend.

Der AG behält sich hierbei vor, den Zuschlag auf mehr als zwei Lose an einen Bieter zu erteilen, sofern der Preisabstand zwischen den beiden Bestbietenden in den jeweiligen Losen mehr als 10 % beträgt.

Sollten nicht ausreichend wertbare Angebote vorliegen, um unter Einhaltung der vorgenannten Loslimitierung sämtliche Lose zu beauftragen, ist der Auftraggeber berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen von der Loslimitierung abzusehen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall sämtliche Lose auf Grundlage der wertbaren Angebote und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit vergeben. Ein Anspruch eines Bieters auf ein Absehen von der Loslimitierung besteht nicht. Die Möglichkeit, von der Loslimitierung abzusehen, lässt die festgelegten Eignungs- und Mindestanforderungen unberührt. Eine

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ZFM 606 Beauftragung ist daher auch in diesem Fall nur möglich, wenn der jeweilige Bieter sämtliche Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Mitarbeiterzahl und des geforderten Umsatzes, erfüllt.

Die Arbeiten sind ab 1.1.2027, bzw. nach Zuschlagserteilung, aufzunehmen und pro Kalenderjahr, ohne Überhang abzuschließen. Für jeden Werktag der schuldhaften Überschreitung der Ausführungsfrist wird bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 3% der Auftragssumme eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent der Auftragssumme fällig.

1.3. Loseinteilung

Es wurde eine Loseinteilung in 4 Lose vorgenommen. Die Losaufteilung und die auf Grundlage von Bestandsdaten geschätzte Anzahl der zu prüfenden (Schul-)Standorte, je zu vergebendem Los, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Los Nr.PrüfjahrRegionCa. Anzahl Standorte GesamtCa. Anzahl BMA / HAA / ENS EinzelanlageCa. Anzahl BMA / HAA in Kombination mit ENSCa. Anzahl Sibel Zentrale / Gruppen- batterie- anlageCa. Anzahl Sibel Einzel- LeuchteCa. Anzahl UV / NSHV in Vers. StättenCa. Anzahl Wirkprinzip- prüfung
12027RB Bergedorf374453724343
2028RE Eimsbüttel527405139263
2029RM Mitte4814263030144
22027RWN Wandsbek Nord5021583986433
2028RA Altona6712424050243
2029RH HIBB incl. SNI (berufliche Schulen incl. Schulnahe Immobilien)5111273014224
32027RWS Wandsbek Süd489394159253
2028RN Nord6214493947253
42029RS Süd (GMH)6830517270653
2029GMH | Sport und Sonderimmobilien83243101

491 125 379 383 422 288 30

Bei den vorgenannten und im Leistungsverzeichnis (LV) pro Los angegebenen Stückzahlen handelt es sich um eine Bedarfsschätzung auf Grundlage von Bestandsdaten. Diese dienen als Kalkulationsgrundlage und zur Vergleichbarkeit der Angebote und erheben keinen Anspruch auf vollumfängliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Es besteht kein Anspruch auf die Durchführung der in der Leistungsbeschreibung (LB) oder dem jeweiligen Leistungsverzeichnis (LV) aufgeführten Mengen. Vergütet werden nur die tatsächlich erbrachten Leistungen.

Die letzten Prüfbescheinigungen / Prüfberichte, Zustimmungsbescheide und Kontaktlisten der Ansprechpartner werden nach Beauftragung in digitaler Form an den jeweiligen AN übergeben.

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1.4. Auftragsveränderungen

Durch Neu- und Umbauten, den Verkauf / Schließung von (Schul-)Standorten / Immobilien sowie Nutzungsänderungen kann es während der Vertragslaufzeit zu Anpassungen hinsichtlich der Anzahl der Standorte pro Los kommen. Dies beinhaltet auch den ersatzlosen Wegfall einzelner (Schul-)Standorte / Immobilien. Änderungen werden seitens des AGs mitgeteilt. Stellt der Auftragnehmer (AN) Abweichungen zu den von dem jeweiligen AG übergebenen Unterlagen am (Schul-)Standort fest, so sind diese dem AG schriftlich per E-Mail mitzuteilen. §132 GWB bleibt unberührt.

Jeder über das beauftragte Maß hinausgehende, fachlich notwendige Bedarf ist den AG mitzuteilen und von diesen schriftlich zu beauftragen.

  1. Leistungsumfang

Das gemeinsame Portfolio von SBH und GMH umfasst ca. 500 Standorte. Ansprechpartner für den AN bei zentralen und fachinhaltlichen Vertragsfragen ist grundsätzlich die Abteilung ZFM des Bereiches Infrastrukturelles Facility Management. Fragen zu den einzelnen (Schul-)Standorten beantwortet die jeweilige Region bzw. der Sachbearbeiter / Objektmanager. Am jeweiligen (Schul-)Standort ist der örtliche (Schul-)Hausmeister (SHM) der zuständige Ansprechpartner. Für die Immobilien von GMH – Hochschulbau | Sport und Sonderimmobilien ist der Sachbearbeiter / Serviceleiter zuständig.

Gegenstand des Vertrages ist die wiederkehrende PrüfVO Prüfung gemäß Gesetz und Verordnungsblatt PrüfVO 2025_GVBL_HH_2025-40, entsprechend dem Leistungsverzeichnis, an den im LV enthaltenen Anlagenarten gemäß den Positionen des LV, als Dauerschuldverhältnis. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, das Baujahr der Anlagen und der Bestandsschutz sind zu berücksichtigen. Artikel 2, §2, Absatz 2, Nr.4 PrüfVO: Die Prüfungen sind jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchzuführen. Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Artikel 2, §2, Absatz 5, PrüfVO: Über jede durchgeführte Prüfung hat der AN dem AG unverzüglich eine Prüfbescheinigung - bei Feststellung von Mängeln mit einem gesonderten Prüfbericht - zu übergeben, aus dem Zeitpunkt, Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige hat der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich eine Durchschrift der Bescheinigung zu übermitteln. Artikel 2, §2, Absatz 6, PrüfVO: Werden bei den Prüfungen Mängel festgestellt, hat der AN dem AG in der Bescheinigung nach Absatz 5 mit angemessener Fristsetzung, Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben. Die Mangelfrist ist sachgerecht zu wählen, hierbei ist u.a. die interne Abwicklungsmöglichkeit des AN zu berücksichtigen. Defekte Anlagen mit sofortigem Handlungsbedarf werden dem AG sofort per Telefon, als auch persönlich (SHM und anwesende Wartungsfirma) gemeldet. Um eine schnelle Mangelbehebung zu ermöglichen, sind die notierten Mängel so genau wie möglich zu beschreiben. Die Anlage, das Gebäude, die Raumnummer und die vermutete Mangelursache sind zu benennen.

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ZFM 606 Die Prüfingenieure und die Prüfsachverständige müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Anerkennung nach PPVO, PrüfVO erfüllen. Ist die oder der Prüfsachverständige in einem anderen Land anerkannt, so hat sie oder er mit der Prüfbescheinigung eine Kopie ihrer oder seiner Anerkennung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Sämtliche Nachweise (Anerkennungsbescheide / Urkunden) für die mit der Prüfung beauftragten Personen, sind mit dem Angebot einzureichen. Die AN stellen sicher, dass für sämtliche Arbeiten, für die Nachweise benötigt werden, ein solcher vorhanden ist. Sofern der AN über keinen Nachweis zu den jeweils beauftragten Anlagen verfügt, sind jegliche Prüfungsarbeiten der AN an diesen Anlagen ausgeschlossen. Der Wegfall dieser Nachweise ist dem AG unverzüglich zu melden. Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen. In der Regel handelt es sich bei Alarmierungsanlagen in (Schul-)Standorten um eine Kombination aus Hausalarmanlage (HAA) und Elektroakustischem Notfallwarnsystem (ENS) oder Pausensignalanlage. Unter Hausalarmanlagen (HAA) sind interne Alarmierungseinrichtungen zu verstehen, die zum Alarmieren eines Gefahrenzustandes in einem Gebäude oder auf einem Grundstück dienen. Die Auslösung des Hausalarmes erfolgt vornehmlich über Druckknopfmelder (Handmelder). Durch die Ansteuerung der ENS erfolgt die Signalisierung überwiegend über Lautsprecher. Die ENS dient der Pausensignalisierung und wird für Sprachdurchsagen genutzt. HAA und ENS werden im Prüfbericht der Alarmierungsanlage zusammengefasst. Nur im Einzelfall handelt es sich um Brandmeldeanlagen (BMA) im Sinne der dafür gültigen Normen und Vorschriften. Berichte für BMA werden nur ausgestellt, wenn in der Baugenehmigung (im Zustimmungsbescheid) eine BMA gefordert ist und der (Schul-) Standort auf die Feuerwehr aufgeschaltet ist. An älteren HAA schaltet sich der Hausalarm, aus historischen Gründen, nach einigen Minuten selbstständig aus. Aufgrund des Konzeptes für Evakuierungsübungen, das an den (Schul-)Standorten gelebt und regelmäßig geprobt wird, erfolgt die Räumung der (Schul-) Standorte trotz automatischer Abschaltung des Alarmtons. Ein entsprechender Hinweis ist im Prüfbericht einzutragen. Bei mehreren dezentral angeordneten Gebäuden, bei denen ein Überschlagen des Feuers nicht möglich ist, wird der Hausalarm oft nur in dem Gebäude aktiviert, in dem dieser ausgelöst wurde. Ein entsprechender Hinweis ist im Prüfbericht einzutragen. Die Anlagen sind nach der geltenden Norm des Baujahrs der Anlage zu prüfen. Es darf bei alten Anlagen nicht die heutige DIN- Norm zu Grunde gelegt werden. Das betrifft auch die Batterieversorgung und den Havarieverstärker. Anlage und Leitungsnetz sind getrennt voneinander zu betrachten. Wenn eine Alarmierungsanlage aufgrund eines Defektes 1:1 ausgetauscht wurde, besteht für das Leitungsnetz nach wie vor Bestandsschutz. Die Amok Alarmierung unterliegt nicht der PrüfVO Prüfung und darf nicht bei laufendem (Schul-)Betrieb getestet werden. Sollte zu Testzwecken die Ansage der Amok Alarmierung ausgelöst werden, so ist dieses vorher mit dem jeweils an Einzelstandort zuständigen (Schul-)Hausmeister (SHM) abzustimmen und nach den beiden Aufmerksamkeitstönen abzubrechen. Besondere Vorsicht ist bei den (Schul-)Standorten, die sich automatisch gegenseitig alarmieren, geboten. Die Polizei sollte regelhaft prophylaktisch informiert werden. Dieses dient auch der Vermeidung von Polizeieinsätzen, die durch die Nachbarschaft initiiert werden könnten. Ausschließlich in Versammlungsstätten ist neben der Sicherheitsbeleuchtung auch die allgemeine Elektroanlage (Starkstromanlage) prüfpflichtig. Die Teile der (Schul-)Standorte, die Versammlungsstätte sind, sind entsprechend der Vorgaben PrüfVO Artikel 2, §1, Absatz 1, Nr. 2 zu prüfen.

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ZFM 606 Alle Einzelbatterieleuchten, die sich in einem Gebäude befinden, werden zur Abrechnung als gemeinsame Anlage betrachtet und in einem Prüfbericht zusammengefasst. In wenigen Fällen gibt es Anlagen, die gegenseitig verschaltet sind und dem Vollprobetest / der Wirkprinzipprüfung unterliegen. Der AG gewährt auf die so zu prüfende Anlage einen Zuschlag, zusätzlich zu dem Einzelpreis der Anlage. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, übernimmt die Federführung, und somit auch die Koordination und Terminabsprache, der Prüfer des Elektro- Gewerkes. Die Besonderheiten des (Schul-)Betriebes erfordern eine rechtzeitige Terminabstimmung. Am Anfang eines jeden Kalenderjahres schlägt der AN den Regionen in einer Liste die Prüftermine für die einzelnen (Schul-)Standorte vor. Die Regionen kontrollieren und koordinieren die Termine mit dem SHM, der Wartungsfirma und ggf. weiteren Personen, die die PrüfVO begleiten sollen. Die Liste wird von den Regionen nach Kontrolle und ggf. Tausch einzelner Termine / Standorte, zur Bestätigung der Termine, an den AN zurückgemailt.

Aufgrund der unterschiedlichen Erreichbarkeiten der SHM während des (Schul-)Betriebes und in der Ferienzeit sind Terminerinnerungen für die Durchführung der Leistungen am jeweiligen (Schul-)Standort rechtzeitig telefonisch abzustimmen.

Schulzeit (Hamburg): mindestens 5 Werktage vorab

Ferienzeit (Hamburg): mindestens 10 Werktage vor Ferienbeginn

Die telefonische Terminvereinbarung oder Erinnerung erfolgt während den nachfolgenden Arbeitszeiten:

Montag bis Donnerstag 7:00 bis 16:00 Uhr

Freitag 7:00 bis 13:00 Uhr

Ausnahmen dieser Zeiten sind bei besonderen Anforderungen möglich und werden nicht gesondert vergütet. Die Prüfungen sind so auszuführen, dass Störungen im (Schul-)Betrieb vermieden werden. Mit Behinderungen durch den laufenden (Schul-)Betrieb ist während der Ausführung der Leistungen zu rechnen. Ein dadurch entstehender Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet.

Lärmintensive Arbeiten, wie der Testlauf der Alarmierungsanlagen, sind vornehmlich in den Hamburger Ferien, Semesterferien oder ähnlichen Zeiten geringer Nutzung, je nach Art der Gebäude, auszuführen und müssen als solche bei der Terminvereinbarung angekündigt werden.

Vor Beginn bzw. nach Ende der Ausführung der vertraglichen Leistungen hat sich der AN beim SHM an- bzw. abzumelden. Die Anerkennung der fachgerechten und vertragskonformen Ausführung ist weder mit dem An- und Abmelden noch mit einer schriftlichen Bestätigung verbunden.

Im Fall einer Nachprüfung erhält der AN vom AG, nach Mangelbeseitigung, eine Mangelfreimeldung. Der AN vereinbart daraufhin einen Nachprüftermin mit dem AG. Der Nachprüftermin muss schnellstmöglich, innerhalb weniger Wochen, erfolgen.

Für die rechtzeitige Beschaffung der Schlüssel, z.B. um die (Schul-)Flächen während der schulfreien Zeit betreten zu können, hat der AN Sorge zu tragen (Schlüsselübergabe durch den SHM). Wege- und Rüstzeiten sowie anfallende Zeiten für Schlüsselübergabe, Einholen von Unterschriften, usw. werden nicht gesondert vergütet.

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ZFM 606 Die An- und Abfahrtskosten sowie die Bereitstellung aller zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) sind in die Einheitspreise der Prüfung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Es kann vorkommen, dass (Schul-)Standorte / Immobilien angefahren werden, die zurzeit im Leerstand oder in Sanierung sind. Die vergebliche Anfahrt kann dem AG mit dem Stundensatz eines Prüfsachverständigen, zuzüglich MwSt., in Rechnung gestellt werden. Es kann nur maximal eine Stunde abgerechnet werden. Siehe Bedarfsposition im Preisblatt. Treten diese Anfahrten, trotz Terminabsprache, mehrfach an einem (Schul-)Standort auf, ist der AG zu informieren.

Auch im Hinblick auf zusätzlich beigestellte Wartungsfirmen ist zu gewährleisteten, dass bei Krankheit oder Verhinderung des AN Personals die Prüfungen durchgeführt werden und nicht in Verzug geraten. Anderenfalls sind Terminverschiebungen / Absagen so früh wie möglich zu kommunizieren, damit keine zusätzlichen Kosten gegenüber Dritten entstehen.

2.1. Fachliche Anforderungen

Bei der Durchführung der wiederkehrenden PrüfVO Prüfungen, gemäß Gesetz und Verordnungsblatt PrüfVO 2025_GVBL_HH_2025-40, sind, entsprechend dem Leistungsverzeichnis, die geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Errichtung der technischen Anlage zu beachten.

2.2. Pflichten des AN

a) Der AN ist verpflichtet bei der Ausführung der Leistungen die gesetzlichen Bestimmungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV) zu beachten und einzuhalten.

b) Erkennt der AN Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit gefährdet, so sind diese dem AG (SHM / begleitende Wartungsfirma / Objektmanager / Sachbearbeiter) unverzüglich mündlich und telefonisch zu melden und im Prüfbericht schriftlich mitzuteilen.

Die Mängel sind möglichst detailliert zu beschreiben, damit die Instandsetzung schnellstmöglich erfolgen kann:

• Sicherheitsmangel, der sofort oder unverzüglich zu beheben ist

• sicherheitsrelevanter Mangel, der demnächst behoben werden muss

• Empfehlung zum Schutz gegen elektrischen Schlag, zur Sicherstellung des Brandschutzes oder für andere Schutzmaßnahmen

• empfohlene Maßnahmen zur Optimierung und sonstige Informationen

c) Während der Ausführung der Leistungen obliegt dem AN die Verkehrssicherungspflicht. Er hat Gefährdungen für Dritte auszuschließen und dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang weisen die AG besonders auf das sensible Umfeld (Kinder, Lehrer oder ähnliches) in (Schul-)Standorten hin, da Arbeiten bei laufendem (Schul-)Betrieb ausgeführt werden. Während der Arbeiten hat der AN Hinweis- und Warnschilder aufzustellen und die Arbeitsbereiche wirksam gegen unbefugtes Betreten abzusichern.

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ZFM 606 d) Bei Arbeiten an Anlagenteilen, die unter Spannung stehen oder Strom führen (offene elektrische Verteilungen, Geräte oder Steuerschränke) ist der AN verpflichtet diese wirksam zu sichern oder durch eine Elektrofachkraft zu beaufsichtigen.

e) Der AN hat die Leistung grundsätzlich mit seinem Betrieb und eigenem Personal zu erbringen. Eine Übertragung der Leistung oder von Teilleistungen an Nachunternehmer (NU) ist nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Die Eignungsnachweise (s.u.) für den Nachunternehmer sind bei den AG einzureichen, nachdem eine Zustimmung der AG erfolgt ist, darf der NU die Arbeit aufnehmen.

f) Der AN ist verpflichtet alle Werkzeuge und Geräte, die zur Erledigung der Leistungen erforderlich sind, zu liefern bzw. zu stellen. Baustelleneinrichtungen und erforderliche Hilfsgeräte werden nicht extra vergütet, die Kosten sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren.

g) Fernmündliche oder mündliche Mitteilungen muss der AN schriftlich bestätigen.

h) Auf Anforderung hat der AN für AG- Vertreter oder autorisierte Dritte, die Teilnahme / Hospitation bei den Arbeiten vor Ort zu ermöglichen.

i) Auf Anforderung hat der AN seine Kalkulation vollständig, transparent und nachvollziehbar für die AG, auch nach Auftragserteilung, offenzulegen.

j) Nach Beendigung der Arbeit ist der Ort der Leistungserbringung sauber zu verlassen. Verbrauchs- und Verpackungsmaterialien sind wieder mitzuführen.

k) Die Hausordnung des jeweiligen (Schul-)Standortes ist bindend.

l) Der Bieter hat den im Preisblatt für die Bedarfsposition „Prüfsachverständiger“ angesetzten Stundensatz auf Anforderung des Auftraggebers durch einen vollständigen, transparenten und nachvollziehbaren Kalkulationsnachweis zu belegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Kalkulationsnachweis auch nach Auftragserteilung anzufordern. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall die vollständige Kalkulation einschließlich der für die Prüfung erforderlichen kalkulatorischen Grundlagen, Kostenbestandteile und Zuschläge innerhalb einer angemessenen Frist offenzulegen. Geschäftsgeheimnisse bleiben unberührt, soweit ihre Offenlegung für die Prüfung des angesetzten Stundensatzes nicht erforderlich ist.

2.3. Pflichten des Auftraggebers

a) Nach durchgeführter telefonischer Terminabstimmung gewähren die AG dem AN Zutritt zu den Anlagen sowie (Schul-)Gebäuden am jeweiligen (Schul-)Standort.

b) Der AG stellt den AN alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung und übergibt die erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden, nach Auftragserteilung in digitaler Form an den jeweiligen AN. Dazu gehören die letzten Prüfbescheinigungen / Prüfberichte und Baugenehmigungen / Zustimmungsbescheide

c) Die AG stellen den AN zur Durchführung der Leistungen die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Medien (Elektroenergie, Wasser, Brennstoffe, Nutzung von Aufzügen und Fassadenbefahranlagen) kostenlos zur Verfügung.

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ZFM 606 d) In den Liegenschaften der AG vorhandene Arbeitshilfen, wie Fördereinrichtungen und Hebewerkzeuge dürfen durch die AN kostenlos mitbenutzt werden, wenn und insoweit diese betriebsbereit sind und von den AG nicht selbst genutzt werden. Die Nutzung kann seitens der AN nicht eingefordert werden.

2.4. Dokumentation und Berichtswesen

Für jeden (Schul-)Standort und jede Prüfung ist eine separate Prüfbescheinigung nach Artikel 2, §2, Absatz 5, PrüfVO zu erstellen und zu versenden. Stellt der Prüfsachverständige bei der Prüfung Mängel fest, so wird zusätzlich zur Prüfbescheinigung, je (Schul-) Standort und Prüfung, ein Prüfbericht gemäß Artikel 2, §2, Absatz 6, PrüfVO mit detaillierten Informationen zu Anlage und Mangel erstellt. Um eine schnelle Mangelbehebung zu ermöglichen, sind die notierten Mängel so genau wie möglich zu beschreiben. Die Anlage, das Gebäude, die Raumnummer und die vermutete Mangelursache sind zu benennen. Defekte Anlagen mit sofortigem Handlungsbedarf werden dem AG sofort per Telefon, als auch persönlich (SHM und anwesende Wartungsfirma) gemeldet.

Prüfbescheinigung und Prüfbericht müssen digital verwertbar sein (durchsuchbar, kopierbar) um Mängel, ohne sie händisch abzutippen, zur Entstörung und internen Dokumentation weiterverarbeiten zu können. Beide Dokumente sind dem AG in digitaler Form, in einer Cloud (bzw. OneDrive), zur Verfügung zu stellen. Die Übergabe erfolgt spätestens 14 Tage nach der Prüfung, mindestens zeitgleich mit dem Eingang der E-Rechnung. Weitere Informationen zur Cloud (bzw. OneDrive) erhalten Sie nach Auftragserteilung. Prüfbescheinigung und Prüfbericht müssen die nachfolgenden Informationen enthalten:

• (Schul-)Standort mit WE Nummer • Straße mit Hausnummer • Anlagenkennzeichenschlüssel (SBH / GMH Anlagen Nummer) • Anlagendaten (Fabrikat und Typ der Anlage, Baujahr, Beschreibung der Anlage) • Im Prüfbericht sind die einzelnen Anlagen mit der Anzahl der Komponenten, die gemäß Preisblatt relevant sind, aufzuführen. Dieses dient der Rechnungsprüfung. Alle Anlagen vor Ort haben einen Anlagenkennzeichenschlüssel (AKS). Aufgrund der Einführung einer neuen Software können auch zwei verschiedene AKS auf den Anlagen sein. Die jeweils aktuellste Anlagenkennzeichnung wird vom AN in der Dokumentation (Prüfbericht) aufgenommen. Die Erklärung der AKS wird nach Beauftragung an den AN übergeben.

Das PDF, das in der Cloud hochgeladen wird, ist wie folgt zu beschriften:

Straßenname u Hausnr.PVO Gewerk/Anlagenart_WP (Wiederkehrende Prüfung)_Prüfjahr

Beispiel: Bovestraße 10-12 _PVO_BMA_WP_2027.pdf

Das Bezirksamt erhält die Prüfbescheinigung vom AG per Mail.

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ZFM 606 3. Formale Kriterien und Anforderungen

3.1. Mindestanforderungen

Mindestvoraussetzung für die Beauftragung:

a) Der AN ist verpflichtet, je Los mindestens einen qualifizierten und sachkundigen Prüfsachverständigen einzusetzen, der für die jeweils zu prüfenden Anlagenarten anerkannt und fachlich geeignet ist. Für den Erhalt mehrerer Lose addiert sich die erforderliche Anzahl entsprechend; bei der Loskombination 3 und 4 sind daher mindestens zwei qualifizierte Prüfsachverständige nachzuweisen. Die einschlägigen Anforderungen der PrüfVO sowie, soweit für die jeweilige Prüfung einschlägig, der BetrSichV und der TRBS sind einzuhalten.

b) Mindestanforderung zum Erhalt eines Loses: Der AN hat bei der Ausführung der Leistungen nur zugelassene, kalibrierte und zertifizierte Messgeräte, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, zu verwenden.

c) Mindestanforderung zum Erhalt eines Loses: Der durchschnittliche Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre muss mindestens den einfachen Schätzkosten eines Jahres des angebotenen Loses entsprechen. Für den Erhalt des Zuschlages auf mehr als ein Los, erhöht sich der erforderliche Mindestumsatz entsprechend den angebotenen Losen.

3.2. Eignungskriterien und Nachweise

3.2.1. Eignungskriterium – Eignung zur Berufsausübung

Namentliche Aufstellung (Liste) der verfügbaren, geeigneten und qualifizierten Prüfsachverständigen des Auftragnehmers, die zur Erfüllung der Leistung eingesetzt werden. Der Nachweis zur Qualifikation je Mitarbeiter ist in Form des Anerkennungsbescheides / der Anerkennungsurkunde zu erbringen. Es ist für den Erhalt eines Loses mindestens ein qualifizierter und sachkundiger Prüfsachverständiger nachzuweisen.

3.2.2. Eignungskriterium – Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

a) Nachweis einer Gewerbeanmeldung oder einen Eintrag im Handelsregister nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschrift bzw. Nachweis des Eintrags im Berufsregister / der Handwerksrolle oder der Industrie- und Handelskammer zum Nachweis der Fachkunde (gültig und den aktuellen Stand abbildend)

b) Nachweis über eine Betriebshaftpflicht mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. € für Personenschäden und mindestens 1 Mio. € für sonstige Schäden pro Schadensfall bei einem bei der EU zugelassenen Haftpflichtversicherer oder Kreditinstitut. Versicherungsnachweise bei Bietergemeinschaften müssen von jedem Mitglied einzeln und die Deckungssummen in voller Höhe nachgewiesen werden. (Die schriftliche Bestätigung der Versicherung des Bieters / der Bieterin, die Berufshaftpflicht im Auftragsfall auf die geforderten Höhen anzuheben oder zum

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ZFM 606 Abschluss einer auftragsbezogenen Versicherung bereit zu sein, ist als Nachweis ausreichend.)

c) Nachweis über die geleisteten, gesetzlichen Beiträge bei einer Sozialkasse, sofern keine Versicherungspflicht über eine Sozialkasse besteht per Nachweis der Beiträge durch eine Sozialversicherung (gültig und nicht älter als 12 Monate)

d) Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem zuständigen Finanzamt, gültig und nicht älter als 12 Monate)

e) Der durchschnittliche Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre muss mindestens den einfachen Schätzkosten eines Jahres des angebotenen Loses entsprechen. Für den Erhalt des Zuschlages auf mehr als ein Los erhöht sich der erforderliche Mindestumsatz entsprechend den angebotenen Losen.

3.2.3. Eignungskriterium – Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

a) Namentliche Aufstellung der verfügbaren, geeigneten und qualifizierten Prüfsachverständigen des Auftragnehmers, die zur Erfüllung der Leistung eingesetzt werden. Der Nachweis zur Qualifikation je Mitarbeiter ist in Form des Anerkennungsbescheides / der Anerkennungsurkunde zu erbringen. Es ist für den Erhalt eines Loses mindestens ein qualifizierter und sachkundiger Prüfsachverständiger nachzuweisen.

Für den Erhalt eines Loses ist mindestens ein qualifizierter und sachkundiger Prüfsachverständiger nachzuweisen. Für den Erhalt mehrerer Lose addiert sich die Anzahl entsprechend auf.

b) Der AN hat bei der Ausführung der Leistungen nur zugelassene, kalibrierte und zertifizierte Messgeräte, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, zu verwenden.

c) Mindestens drei Referenzen über vergleichbare Leistungen im Bereich wiederkehrender Prüfungen technischer Anlagen für öffentliche Auftraggeber und/oder die Immobilienwirtschaft, die zum maßgeblichen Stichtag der Bekanntmachung nicht älter als drei Jahre zurückliegen, unter Angabe der jeweils zuständigen Auftraggeber, deren vollständigen Kontaktdaten, des Leistungsumfangs und des Ausführungszeitraums.

3.3. Weitere einzureichende Unterlagen

a) Ausgefüllter Angebotsvordruck (Formblatt, siehe Vertragsbedingungen/ Formulare)

b) Ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt, siehe Vertragsbedingungen / Formulare)

c) Ausgefüllte Eigenerklärung zum Mindestlohn (Formblatt, siehe Vertragsbedingungen / Formulare)

d) ggf. Vordruck Bietergemeinschaft (sofern einschlägig, siehe Vertragsbedingungen / Formulare)

e) Kurzkonzept (maximal 5 DIN-A4-Seiten, Schriftgröße mindestens 11 pt, 1,5-zeilig) zu folgenden Themen:

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  • Herangehensweise und Organisation

  • Durchführungsmanagement

  • Nachhaltigkeit

Die Wertung erfolgt nach der beigefügten Wertungsmatrix und Bewertungsmethodik. (Hinweis: keine Firmenprospekte oder Flyer).

f) Betriebsanweisung „Vorbeugender Unfall- und Gefahrenschutz“ (Formblatt, siehe Vertragsbedingungen / Formulare – wird mit Angebotsabgabe anerkannt und ist im Auftragsfall zu unterzeichnen)

g) Eigenerklärung zu Ziffer 5k Abs. 1 der Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 Im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde am 8. April 2022 durch das 5. EU-Sanktionspaket mit Art. 5k in die Russland- Sanktionsverordnung 2014/833 ein unmittelbar und seit dem 9. April 2022 geltendes Zuschlags- und Erfüllungsverbot für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte mit russischen Staatsangehörigen und Unternehmen eingeführt. Danach ist es verboten öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe).

3.4. Wertungskriterien

Für den Erhalt des Zuschlages auf ein, mehrere oder die max. mögliche Anzahl an Losen ist die notwendige Mindestanzahl an Prüfsachverständigen erforderlich. Für den Erhalt des Zuschlages für mehrere, bis zu der max. möglichen Anzahl der Lose, addiert sich die erforderliche Mindestanzahl der Prüfsachverständige auf.

Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird den Zuschlag gemäß den wie folgt gewichteten Kriterien erhalten:

• Angebotspreis Summe LV pro Los (brutto) 70 %

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• Qualität des Kurzkonzeptes 30 % (hier: Schlüssigkeit des geplanten Vorgehens, bepunktet nach dem Raster der Wertungsmatrix)

Die Bewertung der Preisangebote wird folgendermaßen vorgenommen: Das günstigste Angebot erhält die volle Punktzahl (70 Punkte), alle weiteren Angebote erhalten gem. der prozentualen Abweichung zum günstigsten Angebot entsprechend weniger Punkte. Die geringstmögliche Punktzahl sind 0 Punkte, auch bei einer Abweichung von mehr als 100%. Beispiel: Das zweitgünstigste Angebot ist um 10% teurer, als das günstigste Angebot und erhält somit 70-10% = 7 Punkte weniger = 63 Punkte. Die Bewertung der Qualität des Kurzkonzeptes erfolgt gemäß Wertungsmatrix (Anlage). Bei Punktgleichheit ist der Preis das ausschlaggebende Kriterium. Die Bedarfspositionen gehen in der geschätzten Größenordnung in die Preiswertung ein. Die Preisangaben werden einheitlich als Nettopreise gewertet.

  1. Allgemeine Hinweise

Bitte bepreisen Sie Ihre vollständigen Leistungen entsprechend dem Leistungsverzeichnis. Die Angebotspreise sind netto anzugeben. Die Arbeiten sind ausschließlich auf den beauftragten Belegenheiten auszuführen.

Bietergemeinschaften sind zugelassen, gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter. Die angebotenen Preise beinhalten, soweit kein anderweitiger Hinweis in der LB oder im LV aufgeführt ist, den Arbeitsaufwand, das Erstellen und Versenden der notwendigen Prüfbescheinigungen und Prüfberichte, Fahrtkosten sowie alle Nebenkosten.

Als Vergütung werden nur die im Angebot genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Umsatzsteuer gezahlt. Andere als im LV genannte Zuschläge werden nicht gewährt. Bei der Rechnungsstellung ist zu beachten, dass der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes maßgebend ist.

Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, erfolgt die rechnerische Prüfung der Angebote unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Angebotsprüfung gültigen Umsatzsteuersatzes. Maßgeblich zur Rechnungsstellung ist der Zeitpunkt der Beauftragung, nicht der Zeitpunkt der Ausführung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters werden ausgeschlossen und werden nicht zum Bestandteil des Vertrags. Angebote, in denen Bieter ihre eigenen AGB zum Bestandteil machen, werden gem. § 57 VgV ausgeschlossen.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der zu schließende Vertrag dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) unterliegt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein.

4.1. Unfall- und Gefahrenvorbeugung

Die AN sind verpflichtet die allgemeinen Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen, alle gültigen gesetzlichen Vorschriften, die Verordnungen zur Arbeitssicherheit und

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ZFM 606 insbesondere die Prüfungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und die wiederkehrenden PrüfVO Prüfungen danach auszuführen. Die durch den AG vorgegebenen betriebsbedingten Auflagen und Vorschriften sind einzuhalten.

Der AN ist verpflichtet, die Maßgaben der geltenden Vorschriften in Bezug auf die Unfall- und Gefahrenvorbeugung zu beachten. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der AN in seiner Funktion als Arbeitgeber seine Mitarbeiter regelmäßig in Themen des vorbeugenden Unfallschutzes zu unterweisen (ArbSchG § 12, Sicherheitsunterweisung). Die entsprechende Eigenerklärung ist bei Beauftragung einzureichen. Der AN hat erforderliche Unterweisungen bei neuen Mitarbeitern vorzunehmen und zu dokumentieren. Der AN ist auch für die Unterweisung des Personals beauftragter Nachunternehmer bzw. Erfüllungsgehilfen verantwortlich. Auf Verlangen des AGs ist diesem Nachweis über die Durchführung und die Teilnahme der Mitarbeiter an der Sicherheitsunterweisung sowie über den Inhalt (Themen) der Sicherheitsunterweisung, etc. auszuhändigen. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind bei allen Arbeiten zwingend einzuhalten. Der AN stellt die Wirksamkeit seiner Maßnahmen sicher. An den (Schul-)Standorten sind die Sicherheits- und Verhaltenshinweise zu beachten.

Mit Vertragsabschluss ist der AN für die Verkehrssicherungspflicht im Bereich seiner Aufgaben und bei der Durchführung seiner Tätigkeiten verantwortlich. Die AG weisen in diesem Zusammenhang auf das sensible Umfeld (Kinder, Lehrer oder ähnliches) in den (Schul-)Standorten hin, insbesondere, da Arbeiten ggf. auch bei laufendem (Schul-)Betrieb ausgeführt werden.

Stromführende Anlagen (Verteilung, offene Geräte oder ähnliches) müssen gesichert werden bzw. unter Aufsicht einer Elektrofachkraft stehen. Die Hinweis- und Warnschilder müssen während der Arbeiten aufgestellt, sowie Arbeitsbereiche gegen unbefugtes Betreten abgesichert werden.

Vom AN müssen ferner AG- betriebsinterne Vorschriften zwingend eingehalten werden. Hierzu zählen z.B.:

• Sicherheits- und Verhaltenshinweise an (Schul-)Standorten / Immobilien von SBH und GMH • Betriebsanweisung (Arbeiten in / auf (Schul-)Gebäuden und -Geländen) von SBH und GMH • Unfallverhütungsvorschriften / Sicherheitsvorschriften für Fremdleistungen • Hausordnung

4.2. Personal-Einsatz / -Beschäftigungsverbot

Für eine Verständigung zwischen dem AG und der AN werden ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch vorausgesetzt. Während der gesamten Aufenthaltsdauer der jeweiligen städtischen Belegenheit, inklusive vorgelagerten Eingangsbereichen, ist es untersagt:

• alkoholische Getränke oder Drogen zu sich zu nehmen,

• unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu stehen,

• auf dem (Schul-)Grundstück zu rauchen.

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ZFM 606 4.3. Rechnungslegung

Für jede Belegenheit (Straße und Hausnummer) ist eine separate, digitale Rechnung zu stellen. Die vollständige Prüfbescheinigung und ggf. der Prüfbericht, werden digital in eine Cloud (bzw. OneDrive) geladen (je Standort eine PDF, siehe 2.4.). Achtung, die Clouds für die Rechnungen und die Prüfbescheinigungen / Prüfberichte sind unterschiedlich!

• Abgerechnet werden die einzelnen Anlagenarten nach der Stückzahl der relevanten Komponenten gemäß Preisblatt des Leistungsverzeichnisses (Anzahl von Handmeldern / Leuchten / Unterverteilungen)

• Sind mehrere Anlagen einer Art vor Ort, so ist für jede Anlage eine separate Zeile in der Rechnung vorzusehen. Die Anzahl der Komponenten wird nicht für mehrere Anlagen zusammengezählt. Ausnahme: Alle Einzelbatterieleuchten, die sich in einem Gebäude befinden, werden als gemeinsame Anlage betrachtet, in einem Prüfbericht zusammenzufassen und abzurechnen

• Die Stückzahl der Komponenten ist zur Rechnungsprüfung auch im Prüfbericht zu benennen

• Werden Prüfbescheinigungen und/oder Prüfberichte nachträglich aufgrund neu vorgelegter Dokumente, Mangelfreimeldungen oder sonstiger vom Auftraggeber veranlasster Änderungen angepasst und neu ausgestellt, wird die hierfür anfallende Vergütung gemäß der entsprechenden Position im Preisblatt abgerechnet.

Die Abrechnung erfolgt unabhängig von der Anzahl der im Prüfbericht aufgeführten Anlagen je neu ausgestelltem Satz aus Prüfbescheinigung und zugehörigem Prüfbericht sowie je Belegenheit.

Nicht von dieser Regelung erfasst sind Änderungen, die ausschließlich aufgrund von Schreib-, Übertragungs- oder sonstigen redaktionellen Fehlern erforderlich werden, die der PSV zu vertreten hat

• Alle angebotenen Preise für die wiederkehrende Prüfung und Nachprüfung beinhalten den Arbeitsaufwand, das Erstellen und Versenden der notwendigen Prüfbescheinigungen und Prüfberichte, die Fahrtkosten sowie alle Nebenkosten. Die Angebotskosten sind netto anzugeben. Als Vergütung werden nur die im Angebot genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Umsatzsteuer gezahlt. Andere als im LV genannte Zuschläge werden nicht gewährt. Bei der Rechnungsstellung ist zu beachten, dass der Umsatzsteuersatz im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes maßgebend ist. Steuerrechtlich ausgeführt wird der Umsatz mit der Vollendung des Werkes bzw. der Verschaffung der Verfügungsmacht, d.h. die wiederkehrende PrüfVO- Prüfung am jeweiligen (Schul-)Standort. Damit die Rechnungen richtig zugeordnet werden können, müssen sie folgende Angaben enthalten:

• Projekt-Auftragsnummer (wird von der Region zur Verfügung gestellt) • SAP-Bestellnummer (wird von der Region zur Verfügung gestellt) • Wirtschaftseinheit (WE-Nummer) • Straße mit Hausnummer • Aufschlüsselung der rechnungsrelevanten Komponenten der geprüften Anlagen (siehe Preisblatt)

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ZFM 606 Die Rechnungszahlung ist nach Rechnungseingang beim AG innerhalb von 30 Tagen fällig. Die letzten Rechnungen eines Jahres sind spätestens zum 15.01. des Folgejahres bei dem jeweiligen AG einzureichen. Vorleistungen werden nicht gewährt.

Die erforderlichen Angaben werden dem AN nach Beauftragung über die Standortlisten durch den AG mitgeteilt.

Die Rechnungen für SBH (Lose 1 bis 3) sind wie folgt zu stellen: Freie und Hansestadt Hamburg SBH | Schulbau Hamburg Region XY An der Stadthausbrücke 1 20355 Hamburg

Für SBH gilt ein rein digitaler Rechnungslauf, die zwingend einzuhaltenden Regelungen zur digitalen Rechnungsstellung werden mit Zuschlagserteilung übermittelt.

Die Rechnungen für GMH (Los 4) sind wie folgt zu stellen: Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt bei GMH jahresscharf. Die Rechnungen sind daher mit Datum bis 31.12. eines Jahres bei GMH abzurechnen.

Region Süd: GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH Region Süd An der Stadthausbrücke 1 20355 Hamburg

GMH Hochschulbau | Sport- und Sonderimmobilien, LIG-Standorte: GMH I Gebäudemanagement Hamburg GmbH Im Namen und auf Rechnung von LIG FHH An der Stadthausbrücke 1 20355 Hamburg

Für GMH gilt ein rein digitaler Rechnungslauf, die zwingend einzuhaltenden Regelungen zur digitalen Rechnungsstellung werden mit Zuschlagserteilung übermittelt.

In Papierform eingereichte Rechnungen oder Rechnungen ohne Bestellbezug werden daher grundsätzlich nicht mehr verarbeitet. Bei der Rechnungsstellung beachten Sie bitte, dass die Leistung (Lieferung/sonstige Leistung) umsatzsteuerlich mit deren Ausführung entsteht. Es gilt der jeweils gültige Steuersatz.

4.4. Datenschutzhinweise

Mit der Abgabe eines Angebotes erklärt der AN, dass:

Alle Informationen, Daten und Unterlagen, die ihm vom AG zugehen oder bekannt werden, sind strikt vertraulich zu behandeln. Gegenstände und Unterlagen werden so verwahrt und gesichert, dass Kenntnisnahme und Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen sind. Sie bleiben auch nach Vertragsbeendigung auf Dauer in Kraft. Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die, den Vertrag betreffenden Unterlagen erhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter des AN.

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ZFM 606 Der AN hat sicherzustellen, dass diese auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und einem Mitarbeiter beendet wird. Diese Verpflichtung gilt uneingeschränkt auch für andere Unterauftragnehmer und Personen, welcher sich der AN im Rahmen des Vertrages bedient.

Datenschutzrechtliche Vorschriften müssen beachtet werden. Der AN verpflichtet sich insbesondere, im Umgang mit sämtlichen Daten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Sicherungsmaßnahmen nach § 8 HmbDSG. Der AN unterwirft sich insoweit der Kontrolle durch die Hamburgische Datenschutzbeauftragte. Der AN verpflichtet die auf seiner Seite tätigen Personen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf das Datengeheimnis und weist dies dem AG bei Bedarf nach.

Informationen und Unterlagen dürfen nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden. Sie dürfen nur an solche Mitarbeiter, Nachunternehmer und Sonderfachleute bzw. Dritte weitergegeben werden, die diese zur Durchführung des Vertrages kennen müssen.

4.5. Elektronische Vergabe

Seit dem 18. Oktober 2018 ist für EU-Verfahren ist gem. § 11 VgV zwingend und ausschließlich die elektronische Angebotsabgabe vorgeschrieben. Das Angebot muss daher elektronisch über den Bieterassistenten abgegeben werden. In Papierform eingehende Angebote werden zwingend von der Wertung ausgeschlossen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Punkt VI.3 der Bekanntmachung.

4.6. Kommunikation und Angebotsabgabe

Die gesamte Kommunikation im Rahmen dieser Ausschreibung erfolgt über die elektronische Vergabe. Fragen zum Ausschreibungsverfahren müssen über den Bieterassistenten an die Vergabestelle gerichtet werden. Die Beantwortung der Fragen, sowie Nachforderungen, Aufklärungen, Bindefristverlängerungen, Absagen- bzw. Zuschlagsankündigung und Zuschlagserteilung erfolgt über die elektronische Vergabe.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung