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AGB-Forst RLP Version 4.0
Anlage 4.8 Qualitätsstandard Waldwegebau
Grundlage für die Arbeitsausführung ist das Leistungsverzeichnis und der Arbeitsauftrag.
• Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW) in der jeweils aktuellen Fassung sind im Bezug auf die technische Ausführung zu beachten.
• Bei Arbeiten in der Wasserschutzzone II sind beim Wegeneubau und beim Bau von Maschinenwegen Maschinen mit Biohydrauliköl einzusetzen. Diese sollen nach Möglichkeit über innenliegende Schlauchführung der Hydraulikschläuche verfügen oder mit Vakuumpumpen ausgestattet sein.
• Wegebaumaschinen haben an Bord der Maschinen ein Ölhavarie-Set inkl. Ölauffangwanne oder Ölauffangvlies mitzuführen.
• Grundsätzlich ist bei der Herstellung des Rohplanums auf eine landschaftsschonende Bauweise zu achten.
• Materialbewegungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
• Die Verwendung von Recyclingmaterial ist nicht zulässig.
Stand 01.05.2019