Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

AGB Forst RLP Version 4.0.pdf

Wiederherstellung und Befestigung von Waldwegen mit Brechsand

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 17:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: landesverwaltung.vergabe.rlp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

AGB-Forst RLP

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Forstbetriebsarbeiten durch Unternehmer im Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz

Version 4.0 01.05.2019

[Seite 2]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................... 2

0 Geltungsbereich ...................................................................................................... 5

1 Vertragsparteien ...................................................................................................... 5

2 Vertrag ..................................................................................................................... 5

2.1 Vertragsabschluss, Vertragsbestandteile und Schriftform .................................... 5

2.2 Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ............................................. 6

2.3 Nachweise, Dokumente und Erklärungen............................................................. 6

3 Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ................................. 7

4 Pflichten des Auftragnehmers .................................................................................. 7

4.1 Ausführungsfristen, Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen ................................. 7

4.2 Eingesetzte Arbeitskräfte, Sach- und Fachkunde ................................................. 7

4.3 Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel ........................................................................ 7

4.4 Einsatz von Subunternehmern ............................................................................. 8

4.5 Beauftragter des Auftragnehmers ......................................................................... 8

4.6 Arbeitssicherheit, Rettungskette, Gesundheitsschutz ........................................... 8

4.7 Boden – und Umweltschutz, Abfallbeseitigung ..................................................... 9

4.8 Qualitätsstandards, Kontrollen, Arbeitsunterbrechung ....................................... 10

5 Pflichten des Auftraggebers ................................................................................... 11

5.1 Schriftlicher Arbeitsauftrag, Ansprechpartner ..................................................... 11

Seite 2 von 26 2 - 2 -

[Seite 3]

AGB-Forst RLP Version 4.0

5.2 Abnahme der Leistung........................................................................................ 11

5.3 Wegebenutzung, Gestattungen, Brandschutzbestimmungen ............................. 11

6 Abrechnung der Leistung....................................................................................... 11

6.1 Abrechnungsmaß, Vergütung ............................................................................. 11

6.2 Mengenabweichungen, Abweichungen der Stückvolumen................................. 12

7 Naturkatastrophen, Holzmarktstörungen ............................................................... 13

8 Kündigung ............................................................................................................. 13

9 Schadenshaftung ................................................................................................... 14

10 Vertragsstrafen, Schadenersatz .......................................................................... 14

11 Recht, Gerichtsstand ........................................................................................... 16

12 Datenschutz ......................................................................................................... 16

13 Sonstige Bestimmungen ...................................................................................... 16

AGB-Forst RLP Version 4.0 - Durchführungshinweise und Erläuterungen ............... 17

*1 Gültigkeitsbereich der AGB-Forst RLP ................................................................. 17

*2 Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung ....................................................... 17

*3 Umweltschadenversicherung ............................................................................... 17

*4 Unternehmerzertifikat ........................................................................................... 17

*5 Sach-und Fachkunde ........................................................................................... 18

*6 Qualitätsgesichertes Harvestermaß RLP ............................................................. 19

*7 Betriebserlaubnis ................................................................................................. 20

*8 Bioölbefüllung / Ölhavarieset ................................................................................ 20

Seite 3 von 26 3 - 3 -

[Seite 4]

AGB-Forst RLP Version 4.0

*9 Arbeiten in Wasserschutzgebieten ....................................................................... 21

*10 Abziehen von Hauptwegen nach Holzerntemaßnahmen ................................... 21

*11 Beschädigungen gekennzeichneter Z-Bäume .................................................... 21

*12 Rechtliche Grundlage von Vertragsstrafen......................................................... 21

*13 Erhalt der forsttechnischen Befahrbarkeit / Regeln zur Anordnung von Arbeitsunterbrechungen 22

*14 Verlust der forsttechnischen Befahrbarkeit ......................................................... 22

*15 Arbeitsschutz ...................................................................................................... 22

*16 Verkehrssicherung ............................................................................................. 23

Anlagenverzeichnis zur AGB-Forst RLP Version 4.0 ................................................ 23

Dokumentenhistorie .................................................................................................. 24

Seite 4 von 26 4 - 4 -

[Seite 5]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Forstbetriebsarbeiten durch Unternehmer im Staatswald des Landes Rheinland- Pfalz (AGB- Forst RLP).

0 Geltungsbereich Für die Durchführung von Forstarbeiten durch Unternehmer gelten im Staatswald die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landesforsten Rheinland- Pfalz (AGB-Forst RLP). Entgegenstehende oder hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden von Landesforsten Rheinland-Pfalz (RLP) schriftlich akzeptiert. Die AGB-Forst RLP gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch im betreuten Kommunal- und Privatwald (siehe *1).

1 Vertragsparteien Auftraggeber (AG) für Werk- und Dienstleistungsverträge im Staatswald ist der Landesbetrieb Landesforsten RLP, vertreten und handelnd durch die Dienststellen. Auftragnehmer (AN) im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist der Unternehmer.

2 Vertrag

2.1 Vertragsabschluss, Vertragsbestandteile und Schriftform Verträge bedürfen der Schriftform. Die Angebotsannahme erfolgt durch schriftliche Zuschlagserteilung, eines gesonderten Vertrages bedarf es daher nicht. Bei dringlichen Maßnahmen, z.B. Gefahr im Verzug (nicht durch AG verschuldete Dringlichkeit) ist eine mündliche Angebotseinholung zulässig. Mündliche Verträge kommen durch schriftliche Angebotsannahme zustande. Vertragsbestandteile sind die AGB-Forst RLP einschließlich ihrer Anlagen, die Bewerbererklärung, ggf. nach Ziffer 2.3 oder sonstige vorzulegende Nachweise, weitere Erklärungen des AN, die jeweiligen Arbeitsaufträge, ggf. schriftliche Vertragsergänzungen und die vergaberechtlich vorgeschriebenen allgemeinen Vertragsbedingungen (VOL/B bzw. VOB/B und VOB/C). Zusätzlich bei schriftlicher Aufforderung zur Angebotsabgabe das Anschreiben sowie die Vergabe- und Angebotsunterlagen. Der Vertrag ist nur gültig, wenn der AN dem AG geforderte Nachweise, Dokumente und Erklärungen in der vereinbarten Form fristgerecht in deutscher Sprache vorlegt. Der Schriftverkehr erfolgt in deutsch.

Seite 5 von 26 5 - 5 -

[Seite 6]

AGB-Forst RLP Version 4.0

2.2 Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Der AG vergibt Aufträge an geeignete AN. Der AG kann vom AN die Vorlage von Referenzen fordern, Referenzen einholen oder Probearbeit verlangen.

2.3 Nachweise, Dokumente und Erklärungen Der AN hat vor Vertragsabschluss, bei Ausschreibungen zudem bis zu einem in den Ausschreibungsunterlagen genannten Vorlagetermin, geforderte Bewerbererklärungen (Anlagen 2.1 oder 2.2 oder 2.3) und für Holzerntearbeiten (Einschlag und Rücken) ein gültiges Unternehmerzertifikat (siehe *4) einzureichen. Der AG prüft die Angaben in der Bewerbererklärung (BE) stichprobenartig. Dabei muss der AN nach Anforderung unverzüglich folgende Nachweise bzw. Dokumente vorlegen:

 Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregistereintrag  Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft oder in einer vergleichbaren ausländischen Institution, bei der eine Unfallversicherung und Unfallfürsorge der beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfällen nachgewiesen wird  Betriebshaftpflichtversicherung inkl. Umwelthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe für Personen- und Sachschäden (siehe *2)  Umweltschadensversicherung (USV) nach Umweltschadensgesetz in ausreichender Höhe (siehe *3)  für Holzerntearbeiten den Nachweis der Sach- und Fachkunde nach Ziffer 4.2  für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln den Pflanzenschutz- Sachkundenachweis  Nachweis über die Beschäftigungsverhältnisse (Meldung zur Sozialversicherung der eingesetzten Mitarbeiter).

Während der Vertragslaufzeit verpflichtet sich der AN dem AG eintretende Änderungen der Erklärungen oder der zentral hinterlegten Dokumente sowie gravierende Änderungen seiner wirtschaftlichen Lage (z. B. Insolvenzeröffnungsverfahren, Insolvenz) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nachweise, Dokumente, Erklärungen müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Versicherungsnachweise, die den in Deutschland üblicherweise geltenden Versicherungsbestimmungen zuwiderlaufen, werden nicht anerkannt. Unterjährig eingereichte BE sind jeweils bis zum 31. Dezember gültig und müssen dem AG für das Folgejahr spätestens bis zum Jahresende erneut schriftlich vorgelegt werden.

Seite 6 von 26 6 - 6 -

[Seite 7]

AGB-Forst RLP Version 4.0

3 Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber AN und AG verpflichten sich vertrauensvoll und gut zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten sich zeitnah über die Ergebnisse der Arbeiten und behandeln diese vertraulich. Produktionsdaten in der Holzernte und bei den übrigen Forstbetriebsarbeiten stellt der AN dem AG auf Anforderung in der vereinbarten Form zur Verfügung.

4 Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Ausführungsfristen, Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen Der AN zeigt dem AG den Arbeitsbeginn rechtzeitig an. Die Arbeiten sind innerhalb der vereinbarten Frist auszuführen. Unterbrechungen von mehr als 1 Arbeitstag sind dem AG anzuzeigen. Bei der Ausführung der Arbeiten sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit und zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu beachten.

4.2 Eingesetzte Arbeitskräfte, Sach- und Fachkunde Der AN darf nur geeignete und bei Ausführung gefährlicher Arbeiten ausschließlich fachkundige Arbeitskräfte einsetzen. Zur Durchführung motormanueller Holzeinschlagsarbeiten ist dieser Nachweis für jeden eingesetzten Mitarbeiter zu erbringen durch  den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Forstwirt bzw. einer erfolgreich abgeschlossenen, vergleichbaren ausländischen forstlichen Berufsausbildung oder

 die Vorlage der ECC-Prüfbescheinigungen nach Level 1-3 oder oder

 einen vom AG anerkannten Lehrgang (siehe *5). Der AG kann als Voraussetzung für eine Auftragsvergabe bei Harvestereinsätzen einen Sachkundenachweis des Harvesterfahrers zur Erzeugung des qualitätsgesicherten Harvestermaßes verlangen (siehe 6). Der AN muss dem Forstamt vor Arbeitsbeginn im Vordruck zur Klärung der Beschäftigungsverhältnisse, die für die Arbeitsdurchführung vorgesehenen Arbeitskräfte schriftlich (siehe5) anzeigen.

4.3 Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel Arbeitsverfahren und eingesetzte Arbeitsmittel (Arbeitsgeräte, Maschinen und deren An- und Aufbaugeräte) müssen ein bodenschonendes Arbeiten und eine für die angestrebte Waldentwicklung pflegliche Durchführung der Forstbetriebsarbeiten gewährleisten. Für den Waldbesitzer ist eine maximale Wertschöpfung bei der Holzernte und Holzaushaltung sicherzustellen.

Seite 7 von 26 7 - 7 -

[Seite 8]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Sofern der AN vor Vertragsabschluss die einzusetzenden Maschinentechnik benennen muss, ist diese einzusetzen. Eingesetzte Arbeitsmittel und –geräte müssen den gesetzlichen Anforderungen (z. B. CE-Kennzeichnung, Sicherheitsstandards nach der europäischen Maschinenhaltungsrichtlinie), den Vorgaben der Vergabeunterlagen bzw. den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Maschinen müssen entweder zugelassen sein oder über eine Betriebserlaubnis verfügen (Hinweise zu Raupenmaschinen, siehe *7).

4.4 Einsatz von Subunternehmern Der Einsatz von Subunternehmern bedarf immer der Zustimmung des AG. Unabhängig davon bleibt der AN gegenüber dem AG für die vertragsgemäße Erfüllung der übertragenen Arbeiten verantwortlich und haftbar. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn dem AG die unter Ziffer 2.3 genannten Nachweise, Dokumente und Erklärungen für den Subunternehmer wie vereinbart, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn, vorliegen. Zudem müssen die von Subunternehmer eingesetzten Arbeitskräfte die nach Ziffer 4.2 ggf. notwendige Sach- und Fachkundeanforderungen erfüllen. Der AG kann seine Zustimmung aus wichtigem Grund verwehren (z. B. Unzuverlässigkeit, mangelhafte Leistungen in der Vergangenheit, Vertragsstrafen, Falscherklärungen, Nichteinhaltung bzw. Verstoß gegen arbeitsrechtliche, tarifliche oder umweltschutzrechtliche Vorschriften).

4.5 Beauftragter des Auftragnehmers Der AN benennt dem AG bei Arbeitsbeginn eine verantwortliche, der deutschen Sprache in Wort und Schrift kundige Person, die bei der Durchführung der Maßnahmen als Ansprechpartner dauerhaft vor Ort ist. Dieser Person obliegt die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen.

4.6 Arbeitssicherheit, Rettungskette, Gesundheitsschutz Der AN sorgt für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzgesetze und der Unfallverhütungsvorschriften während der Durchführung der Arbeiten. Der AN erstellt anhand der vom AG im Arbeitsauftrag benannten und der Gefährdungen, die selbst erkannt werden, eine Gefährdungsbeurteilung und legt die Gegenmaßnahmen schriftlich fest. Er muss die entsprechenden Informationen zur Rettungskette Forst RLP, die er vom AG erhält, an die eingesetzten Arbeitskräfte und Subunternehmer weitergeben und diese einweisen. Der AN hat die Rettungskette durch geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen (z. B. Personennotsignalanlagen bei Arbeiten mit Seilwinden bei Alleinarbeit oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen bei fehlender Mobilfunkausleuchtung).

Seite 8 von 26 8 - 8 -

[Seite 9]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Bei gefährlichen Arbeiten (z.B. motormanuelle Holzernte) müssen an der Arbeitsstelle mindestens 2 Personen in der Lage sein, einen Notruf verständlich in deutsche oder englischer Sprache abzusetzen. Der AN hat Fahrzeuge und Maschinen (ausgenommen Seilkrananlagen) so abzustellen, dass Rettungsfahrzeuge die Wege passieren können. Zudem sind Wege, bei denen die Absperrung aufgehoben wird jedoch spätestens nach Abschluss der Maßnahme so frei zu räumen oder wieder herzustellen, dass sie mit PKW befahren werden können. Die Notwendigkeit in besonderen Situationen, die Wege täglich frei räumen zu müssen, vermerkt der AG in der Leistungsbeschreibung bzw. im Arbeitsauftrag. Bei möglicher gegenseitiger Gefährdung zwischen Mitarbeitern des AN und denen des AG, besitzt der AG hinsichtlich der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften Weisungsbefugnis gegenüber dem AN und dessen Mitarbeiter. Er stellt und benennt den Koordinator für Arbeitssicherheit. Die fachgerechte Absicherung der Arbeitsstellen (Verkehrssicherung) sowie die Beseitigung von durch den AN verursachten Gefährdungen, obliegt während der Arbeitsdurchführung dem AN und seinen Mitarbeitern bzw. den von ihm eingesetzten Subunternehmen. Diese ist mit dem Angebotspreis abgegolten. Der mit der Baustellenabsicherung bzw. Verkehrssicherung an öffentlichen Straßen und Bebauungsgrenzen oder mit erheblichem Mehraufwand (z.B. Absperren von unterhalb gelegenen Wegen bei Hanglagen, zusätzliches Absperren von Wanderwegen, die durch die Hiebsfläche führen) verbundene erhöhte Absperrungsaufwand ist einzelvertraglich zu regeln. Dies gilt auch für Zusatzaufwendungen, die dem Auftragnehmer ggf. im Zusammenhang mit der Baustellenkommunikation entstehen (siehe *16). Dem AG sind Unfälle mit Sach- und Personenschäden sowie Umweltschäden unverzüglich anzuzeigen.

4.7 Boden – und Umweltschutz, Abfallbeseitigung Die forsttechnische Befahrbarkeit von Rückegassen und Maschinenwegen ist dauerhaft zu erhalten (siehe *13). Der AG kann aus Gründen des Bodenschutzes bei (hoch-) mechanisierten Holzerntearbeiten (Harvester, Forwarder, 6-Rad-Skidder) während der Auftragsdurchführung den Einsatz von Bändern fordern. In Hydraulikanlagen dürfen grundsätzlich nur Bioöle eingesetzt werden (Ausnahmen siehe Hinweise unter *8). Für den Fall eines Ölaustrittes sind geeignete Notfallhilfsmittel auf der Maschine (z.B. Ölauffangwanne oder Ölbindevlies, Blindstopfen, Werkzeug) mit ausreichendem Auffangvolumen (siehe *13) mitzuführen. Die in Ölauffangwannen aufgefangenen Betriebsstoffe müssen ordnungsgemäß entsorgt werden (z.B. in verschließbaren Behältnissen). Bei Bedarf sind zusätzlich Ölbindemittel einzusetzen (siehe *8). Die eingesetzten Öle für Kettenverlustschmierungen (z.B. Harvester-/ Energieholzaggregate, Greifersägen Motorsägen) müssen biologisch schnell abbaubar sein (Biokettenhaftöle).

Seite 9 von 26 9 - 9 -

[Seite 10]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Hydrauliköle sind auf den Maschinen mitzuführen. Bei jedem Ölunfall besteht Anzeige- und Schadensminderungspflicht. Bei Großmaschinen (z. B. Harvester, Forwarder, Forstspezialschlepper, Entrindungsmaschinen) ist eine Kanisterbetankung untersagt. Ausnahmen gelten für motorbetriebene Kleingeräte (z. B. Motorsägen, Freischneider) oder kleinere Maschinen (z. B. Rauptracs) bei geringem Tagesverbrauch (in der Regel unter 20 Liter). Bei Arbeiten in Wasserschutzgebieten sind zusätzliche Vorschriften (siehe *9) zu beachten. Für den Betrieb von motorbetriebenen Kleingeräten müssen Sonderkraftstoffe (Alkylat-Benzin, benzolfrei) verwendet werden. Bei der Betankung sind Kanister mit Füllstoppeinrichtung zu verwenden. Auf Seilkrananlagen, Harvestern, Forwardern, Skiddern und sonstigen Maschinen, sofern es die Betriebsanleitung erfordert, sind funktionstüchtige, sowie geprüfte Feuerlöscher mitzuführen. Durch die Auftragsausführung erfolgte Beeinträchtigungen der Wasserableitung von Wegen und Gräben sind nach Arbeitsende durch den AN zu beseitigen (z. B. Durchlässe öffnen, Schlagabraum aus Gräben entfernen). Der AN verpflichtet sich, die Arbeitsorte sauber zu verlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, den Abfall auf Kosten des AN beseitigen zu lassen.

4.8 Qualitätsstandards, Kontrollen, Arbeitsunterbrechung Für die Durchführung der Forstbetriebsarbeiten gelten die in der Anlage 4 ff aufgeführten allgemeinen und speziellen Qualitätsstandards. Der AN muss Kontrollen des AG ohne Anspruch auf Ersatz dulden. Zu Kontrollzwecken eingesetzter Öle/Kraftstoffe muss der AN auf Anforderung Proben an den Maschinen entnehmen. Anfallende Kosten von Untersuchungen trägt der AG. Soweit dem AN vertragswidriges Verhalten nachgewiesen wird, hat er die hierdurch verursachten Kosten dem AG zu erstatten. Die eingesetzten Arbeitskräfte haben bei Durchführung der Arbeiten den Personalausweis und sofern erforderlich, die arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Genehmigungen zu Kontrollzwecken mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Zum Schutz des Bodens können Arbeiten zeitweise aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen aus Gründen des Bodenschutzes gehören prinzipiell zu den tätigkeitsüblichen Einschränkungen, mit denen bei der Holzernte zu rechnen ist. Daher muss der AN sie grundsätzlich ohne Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich hinnehmen und kalkuliert sie üblicherweise in einem gewissen Umfang in sein Angebot ein. Eine unter bestimmten Voraussetzungen vom AG zu zahlende Entschädigung richtet sich nach den Regeln zur Anordnung von Arbeitsunterbrechungen bei der Holzernte (siehe Anlage 5 bzw. *13).

Seite 10 von 26 10 - 10 -

[Seite 11]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Die festgelegten Fristen zur Arbeitsdurchführung sind bei vom AN nicht zu vertretenen Arbeitsunterbrechungen angemessen zu verlängern.

Arbeitskräfte des AN, die den Anordnungen des AG nicht Folge leisten oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen (z.B. Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Umweltschutz) oder den qualitativen Anforderungen zur Durchführung des Arbeitsauftrages nicht gerecht werden, sind auf Verlangen des AG auszutauschen. Die Ausführungsfristen bleiben hiervon unberührt.

5 Pflichten des Auftraggebers

5.1 Schriftlicher Arbeitsauftrag, Ansprechpartner Der AG erstellt einen schriftlichen Arbeitsauftrag mit Maßnahmenbeschreibung und Arbeitskarten. Er benennt dem AN einen Ansprechpartner. Der AG weist den AN bzw. seinen Beauftragten i.d.R. vor Ort ein. Der AG informiert den AN über wesentliche, zum Zeitpunkt der Maßnahmenvorbereitung erkennbare Gefährdungen und über die Rettungskette- RLP.

5.2 Abnahme der Leistung Die Abnahme der Leistung durch den AG erfolgt nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten durch den AN innerhalb von 10 Arbeitstagen oder nach Feststellung durch den AG. Das Ergebnis der Abnahme wird im Abnahmeprotokoll (gemäß Muster Anlage 3.1 ff) schriftlich festgehalten. Bei festgestellten Mängeln erhält der AN unverzüglich eine Ausfertigung. Er hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vor-Ort- Termin. Nach Fristablauf gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß ausgeführt.

5.3 Wegebenutzung, Gestattungen, Brandschutzbestimmungen Die Wegebenutzung erfolgt in schonender Weise mit angepasster Geschwindigkeit (max. 30 km/h) auf eigene Gefahr. Es gilt die Straßenverkehrsordnung. Bis zur Beendigung der Arbeiten gestattet der AG dem AN Waldarbeiterschutzwagen an geeigneter Stelle aufzustellen. Offenes Feuer ist nur mit Genehmigung des AG unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erlaubt.

6 Abrechnung der Leistung

6.1 Abrechnungsmaß, Vergütung Vor Arbeitsbeginn müssen sich AG und AN auf das Abrechnungsmaß schriftlich einigen. Das Abrechnungsmaß für die Vergütung der Unternehmerleistung richtet

Seite 11 von 26 11 - 11 -

[Seite 12]

AGB-Forst RLP Version 4.0

sich nach den jeweils geltenden Vermessungsvorschriften des Landes RLP in der jeweils gültigen Fassung (HV-A). Aufmaße, auch Teilaufmaße werden dem AN unverzüglich zur Verfügung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen kann der AN verlangen, dass er bei der Erhebung der Aufmaße beteiligt wird. Daten, die zur Ermittlung der Abrechnungsmaße dienen (z.B. aufgearbeitete, gerückte Holzmengen, Anzahl zugefällter, vorgerückter, gepflanzter oder geästeter Bäume, lfm Wegeaufhieb) stellt der AN dem AG in der vereinbarten Form und Frist zur Verfügung. Der AN kann die Abrechnung der Unternehmerleistung nach dem qualitätsgesicherten Harvestermaß fordern, wenn sämtliche hierzu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und AG und AN vor Arbeitsbeginn dies einvernehmlich festgelegt haben (siehe *6). Der AN legt dem AG eine prüffähige Rechnung vor. Bei den angebotenen und vereinbarten Kostensätzen handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, um Nettobeträge in Euro je Efm Derbholz o.R./rm/srm/Stück/Std., denen die gesetzliche MwSt. hinzuzurechnen ist. Sollen Arbeiten nach Zeit vergütet werden, ist die Höhe des Vergütungssatzes vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzulegen. Der AN weist dem AG die geleisteten Stunden wie vereinbart nach, dies erfolgt i.d.R. wöchentlich. Die Vergütung der erbrachten Leistung erfolgt spätestens 21 Tage nach Vorlage und Anerkennung der Rechnung durch den AG. Der AN kann Abschlagszahlungen in Höhe von 100% des Wertes der vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistung verlangen. Abschlagszahlungen entfallen, wenn die Auftragssumme weniger als 1.000 Euro beträgt. Abschlagszahlungen gelten nicht als Leistungsabnahme. Der mit der Wiederherstellung der Passierbarkeit der Wege und des Wasserabflusses in den Gräben verbundene Zeitaufwand des AN ist grundsätzlich mit dem Preisangebot abgegolten. Das Abziehen von Hauptwegen nach angeordnetem Bändereinsatz kann unter bestimmten Voraussetzungen vergütet werden (siehe *10).

6.2 Mengenabweichungen, Abweichungen der Stückvolumen Der AG ist berechtigt, die im Vertrag oder die bei Vergabeverfahren im Leistungsverzeichnis festgelegten Mengen um jeweils bis zu 10 % zu erhöhen oder zu verringern. Dies begründet beim AN keinen Anspruch auf Abänderung der vereinbarten Preise. Signifikante Abweichungen zwischen den tatsächlichen Gegebenheiten und den Angaben des AG in Leistungsbeschreibungen oder Arbeitsaufträgen, die erhebliche Auswirkungen auf Leistung und Kosten nach sich ziehen (z.B. BHD, Stückzahl, Stückvolumen) müssen dem AG durch den AN, nachdem letzterer davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich mitgeteilt werden. Ansonsten gilt der vereinbarte Preis. Differenzen zwischen den Angaben des AG und denen des AN im Bezug auf das Stückvolumen werden vom AG nicht akzeptiert, wenn sie durch technische

Seite 12 von 26 12 - 12 -

[Seite 13]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Entnahmen bedingt sind, deren Umfang weder aus waldbaulichen Gründen noch beim Einsatz einer geeigneteren Technik her notwendig gewesen wäre oder die Herleitung nicht plausibel erscheint (z.B. fehlerhafte Baumzahlermittlung des Harvesters, siehe *6).

7 Naturkatastrophen, Holzmarktstörungen Bei Naturkatastrophen oder schwerwiegenden Störungen des Holzmarktes, die höchstwahrscheinlich Maßnahmen nach dem Forstschäden- Ausgleichsgesetz (FSAG) nach sich ziehen und bei denen der Absatz des aufzuarbeitenden Holzes für einen Zeitraum länger als 6 Monate unmöglich oder für den AG unwirtschaftlich geworden ist, können beide Vertragsparteien den Vertrag aufschieben oder neu aushandeln. Bereits begonnene Hiebe werden zu den Vertragsbedingungen fertiggestellt. Der AG kann den Vertrag kündigen, sofern der AN nicht überörtlich in anderen Forstämtern eingesetzt werden kann und ein Ausweichen in andere Holzarten und -sorten belegbar nicht möglich ist.

8 Kündigung Der AG kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn  Erklärungen gemäß Ziffer 2.3 der AGB-Forst RLP falsch abgegeben wurden, die u.a. zur Erlangung des Auftrages oder eines finanziellen Vorteils geführt haben  gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen oder gegen wesentliche Anordnungen des AG zur Ausführung der vereinbarten Arbeiten verstoßen wurde (z. B. grobe oder mehrfache Missachtung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen oder grobe Missachtung der Vorgaben im Arbeitsauftrag)  Nacharbeiten nach Mängelfeststellung nicht unverzüglich und/oder innerhalb der vereinbarten Nachfrist durchgeführt wurden und der AN dies zu vertreten hat  schuldhafte Verstöße gegen Schutzgesetze i.S. des § 823 BGB vorliegen  Bestätigungen und Nachweise aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, weggefallen sind oder entzogen wurden  vertraglich vereinbarte Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden oder eingesetzte Arbeitsmittel gesetzlich (z.B. fehlende Zulassung, keine Betriebserlaubnis) oder vertraglich nicht zugelassen sind  Arbeitskräfte eingesetzt werden, die die Voraussetzungen an die Sach- und Fachkunde nicht erfüllen und auf Verlangen des AG nicht unverzüglich gegen sachkundige Arbeitskräfte ausgetauscht werden  Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz  bei nachgewiesenen Preisabsprachen

Seite 13 von 26 13 - 13 -

[Seite 14]

AGB-Forst RLP Version 4.0

 schuldhaft gegen Bestimmungen von Ziffer 10 der AGB-Forst RLP oder gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen wesentliche Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen wurde.

9 Schadenshaftung Der AN haftet für Schäden gegenüber Dritten, dem AG und seinen Bediensteten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten bzw. des Vertrages vom ihm bzw. seinen Mitarbeitern schuldhaft verursacht wurden. Der AN stellt den AG und dessen Bedienstete von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages geltend gemacht werden. Der AN stellt den AG und seine Bediensteten weiterhin von allen Ansprüchen einschließlich Prozesskosten frei, die Dritte gerichtlich gegen den AG und/oder seine Bediensteten mit Erfolg geltend machen, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung steht und der AN als Gesamtschuldner haftet. Der Einwand der unsachgemäßen Prozessführung ist ausgeschlossen. Der AG und seine Bediensteten haften gegenüber dem AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

10 Vertragsstrafen, Schadenersatz Die jeweilige Vertragsstrafe kann unbeschadet einer durch den AG veranlassten Kündigung des Vertrages und weitergehender Schadensersatzansprüche zur Anwendung kommen, wenn gegen eine der nachfolgend genannten vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verstoßen wurde:

Seite 14 von 26 14 - 14 -

[Seite 15]

AGB-Forst RLP Version 4.0

VerstoßHöhe der Vertragsstrafe
1.Verstoß gegen wesentliche Arbeitsschutzbestimmungen *15150 Euro je Mitarbeiter oder je Fall
2. Keine Verwendung von Biokettenhaftölen bei Kettenverlustschmierungen von Motorsägen, Harvesteraggregaten, Greifersägen250 Euro/Maschine
3. Keine Verwendung von Sonderkraftstoff auf Alkylatbasis bei Motorsägen und Freischneidern250 Euro/Maschine
4. Mineralöl in der Hydraulikanlage1.200 EUR je 50 Liter Hydraulikflüssigkeit
5. auf der Maschine keine geeigneten Notfallhilfsmittel oder wiederholt nach Anordnung nicht beseitigte Leckagen bzw. Undichtigkeiten, die mit einem Ölaustritt verbunden sind250 EUR/Maschine
6. Zuwiderhandlungen gegen die besonderen Bestimmungen bei Arbeiten in der Wasserschutzzone II250 EUR/Fall
7. Schuldhaftes Nichteinhalten vereinbarter Ausführungsfristen oder Verstreichen von Nachfristen100 Euro/Werktag
8. Schuldhafte Befahrung von Waldflächen abseits der Fahr- und Maschinenwege oder Rückegassen oder Befahrung von nicht zur Befahrung zugelassener Rückegassen50 Euro je lfm
9. Entnahme nicht ausgezeichneter Bäume (außer notwendige technische Entnahmen)50 Euro/Baum
10. Beschädigung oder Entnahme gekennzeichneter Z-Bäume (siehe *11)150 Euro/Baum
11. Verlust der forsttechnischen Befahrbarkeit von Rückegassen und Maschinenwegen (siehe *13/*14)50 Euro je lfm

Der AG soll Vertragsstrafen 2 Wochen nach Bekanntwerden gegenüber dem AN geltend machen.

Der AG kann fällige Rechnungsbeträge, die der AN dem AG schuldet, mit noch ausstehenden Forderungen des AN bei der Auszahlung verrechnen und in Abzug bringen.

Seite 15 von 26 15 - 15 -

[Seite 16]

AGB-Forst RLP Version 4.0

11 Recht, Gerichtsstand Es gilt deutsches Recht. Liegen die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vor, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Sitz des AG. Im Staatswald ist dies Neustadt a. d. W.

12 Datenschutz Der AN stimmt der elektronischen Verarbeitung und Weiterleitung seiner personenbezogenen Daten durch den AG innerhalb von Landesforsten RLP zu, wenn dies zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich ist. Der AG gewährleistet den Schutz der personenbezogenen Daten des AN sowie seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

13 Sonstige Bestimmungen Abweichende oder ergänzende Regelungen bedürfen der Schriftform. Sollten eine oder mehrere der hier genannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die inhaltlich dem verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Seite 16 von 26 16 - 16 -

[Seite 17]

AGB-Forst RLP Version 4.0

AGB-Forst RLP Version 4.0 - Durchführungshinweise und Erläuterungen

Zu Ziffer 0 Geltungsbereich *1 Gültigkeitsbereich der AGB-Forst RLP

Die AGB-Forst RLP gilt auch im betreuten Kommunal- und Privatwald zur Durchführung von Forstbetriebsarbeiten durch Unternehmer, sofern der Waldbesitzer den Unternehmereinsatz auf das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch Landesforsten RLP bzw. auf das Forstamt übertragen hat und selbst über keine eigenen AGB verfügt. Es steht jedem kommunalen, wie auch betreuten privaten Waldbesitzer grundsätzlich frei, die AGB-Forst RLP zur Geschäftsgrundlage von Unternehmereinsätzen in seinem Forstbetrieb zu machen oder eigene Geschäftsbedingungen zu nutzen. Es besteht für Kommunen zudem die Möglichkeit, auf einzelne Regelungen der AGB- Forst RLP zu verzichten. Diese Ausnahmen sind im jeweiligen Werkvertrag (Anlage 1) anzugeben.

Zu Ziffer 2.3 Nachweise, Dokumente, Erklärungen *2 Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung Die Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung inkl. Umwelthaftpflichtversicherung beträgt mindestens 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden. *3 Umweltschadenversicherung Bei Holzerntearbeiten unter Einsatz von Großmaschinen sowie bei Wegebauarbeiten muss die Umweltschadenversicherung (USV) eine Versicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro umfassen. Für die rein motormanuelle Holzernte beim ausschließlichen Einsatz motorangetriebener Kleingeräte sowie bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist eine Versicherungssumme in Höhe von 150.000 Euro ausreichend. Forstunternehmen, die keine Maschinen und/oder umweltgefährdenden Stoffe bei den angebotenen Forstarbeiten einsetzen (z. B. manuelle Pflanzung, Ästung), benötigen keine USV. *4 Unternehmerzertifikat Der AG erkennt nur solche Unternehmerzertifikate an, die sicherstellen, dass mit diesen Zertifikaten die inhaltlichen Anforderungen der PEFC- und FSC- Standards erfüllt werden. Dem AN obliegt der Nachweis, dass sein vorgelegtes Zertifikat die Kriterien und Qualitätssicherungssysteme, die PEFC und FSC fordern, erfüllt. AN, die selbst über keine eigenen Maschinen und Mitarbeiter verfügen und zur Auftragserfüllung Subunternehmen einsetzen (Vertragsvermittler) sowie selbständige Fahrer, benötigen kein Unternehmerzertifikat. Vertragsvermittler können Aufträge nur dann erhalten, wenn die von ihnen eingesetzten Subunternehmen alle nach AGB- Forst an den AN gestellten Anforderungen ebenfalls erfüllen und der Vertragsvermittler nachweist, dass er jederzeit auf die von ihm benannten

Seite 17 von 26 17 - 17 -

[Seite 18]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Subunternehmen zur Durchführung der Arbeiten zurückgreifen kann (z.B. durch Bestätigung der Subunternehmer nur für diesen Vertragsvermittler oder bei Vergaben als verpflichtete Subunternehmer oder im Rahmen einer Bietergemeinschaft zu arbeiten). Bei Vergaben von Aufträgen außerhalb der Holzernte kann der AG auf die Vorlage eines Unternehmerzertifikats verzichten. Die Verkehrssicherung mit Tree-Trimmern, das Lichtraumprofilschneiden, reine Grabenfräsarbeiten sind keine Holzernte i.S. der Bestimmungen. Bei Ablauf des Unternehmerzertifikates ist ein gültiges Anschlusszertifikat vorzulegen. Sofern dies aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar erfolgen kann, wird aus Kulanzgründen bis zur Vorlage des neuen Zertifikates die rechtzeitige Anmeldung beim Zertifizierer akzeptiert. Entsprechend gilt beim Wechsel des Zertifizierers die Vorlage des Zertifizierungsantrages.

Zu Ziffer 4.2 Eingesetzte Arbeitskräfte, Sach- und Fachkunde *5 Sach-und Fachkunde Mindestens eine Person kann sich bei der Durchführung der Arbeitsaufträge vor Ort mündlich auf Deutsch verständigen und in deutscher Sprache Auskünfte erteilen. Dies gilt auch für Maschinenführer, sofern sie alleine arbeiten. Der AN zeigt dem Forstamt vor Arbeitsbeginn oder nach den Vorgaben der Ausschreibung vorab, die für die Arbeitsdurchführung vorgesehenen Arbeitskräfte im Vordruck zur Klärung der Beschäftigungsverhältnisse schriftlich an. Auch der AN selbst hat die Sach- und Fachkunde nach Ziffer 4.2 nachzuweisen, wenn er im Rahmen der motormanuelle Holzernte-Fällarbeiten durchführt. Mehrtägige Lehrgänge, die in Deutschland an forstlichen Bildungsstätten erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen wurden (z.B. sogenannter 10täger oder 14täger an forstlichen Bildungsstätten) oder KWF Motorsägen-Kursbescheinigungen nach Modul 1 und 2 bzw. A und B oder AS Baum 1 oder eine Teilnahme an mehrtägigen ausländischen Motorsägen-Kursen, werden als Nachweis der Sach- und Fachkunde anerkannt, wenn diese bis zum Stichtag 31.12.2016 erworben bzw. abgelegt wurden. Über die Anerkennung von mehrtägigen Lehrgängen ausländischer Bescheinigungen entscheidet die ZdF nach i.d.R. vorgeschalteter, kostenpflichtiger Prüfung und Empfehlung durch das KWF. Ab dem 1.01.2017 wird neben der beruflichen Qualifikation der ECC Level 1-3 als Nachweis der Sach- und Fachkunde vorausgesetzt. Nach dem 31.12.2016 erworbene Kursbescheinigungen, wie KWF- Motorsägen-Kursbescheinigungen Modul 1 und 2 bzw. A und B oder AS Baum 1, erfüllen daher die Voraussetzungen nicht mehr.

Seite 18 von 26 18 - 18 -

[Seite 19]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Zu Ziffer 4.2 Eingesetzte Arbeitskräfte, Sach- und Fachkunde sowie 6.1 Abrechnungsmaß, Vergütung sowie 6.2 Mengenabweichungen, Abweichungen der Stückvolumen *6 Qualitätsgesichertes Harvestermaß RLP Harvesterfahrer müssen zur Auftragsdurchführung als Fachkundenachweis den Sachkundenachweis qualitätsgesichertes Harvestermaß RLP (qH) erworben haben. Die Abrechnung der Leistung des AN nach dem qualitätsgesicherten Harvestermaß ist möglich, wenn sich AG und AN vorab darauf einvernehmlich geeinigt haben und sämtliche hierzu genannten Bedingungen der HV-A und der damit verbundenen Ausnahmegenehmigung der Ministerialforstabteilung erfüllt werden.Es gelten dabei u.a. folgende Voraussetzungen:  Der Harvesterfahrer erfüllt die Anforderungen, die an die Sach- und Fachkunde zur Erzeugung des qH gestellt werden.  Der Harvesterfahrer hält die Anforderungen zur Erzeugung und Verwendung des qH gemäß den Vorgaben des AG in der gültigen Fassung während der Auftragsdurchführung kontinuierlich ein. Insbesondere werden die Kontrollmessungen nach den Bestimmungen des KWF-Lastenheftes korrekt durchgeführt und ggf. notwendige Justierungen fachgerecht vorgenommen. Die Messgenauigkeit muss sich bei Betrachtung der KWF-Historie (StandForD-Report) im Rahmen der im Lastenheft angegebenen Fehlergrenzen bewegen. Einzelne HQC- (frühere Bezeichnung KTR) Dateien, insbesondere bei Auftragsbeginn oder nach Reparaturen, können außerhalb des Fehlerrahmens liegen. Das schließt die Verwendung des Harvestermaßes nicht aus.  Die Vermessungssoftware des Harvesters sowie die Kluppe entspricht den Vorgaben des KWF-Lastenheftes. Die Software ist in der Lage, die erforderlichen Harvester-Dateien HPR und HQC (oder: PRD, PRI, APT und KTR) zu erzeugen und dem Auftraggeber in auswertbarer Form auszugeben.  Der Maschine ist eine funktionstüchtige, ausreichend große elektronische Kluppe zur Durchführung der Kontrollmessungen zugeordnet. Die Kontrollmessungen werden gem. den Vorgaben täglich mit 1-2 geeigneten Bäumen durchgeführt und die Ergebnisse liegen in einer tagesbezogenen eigenen HQC- (KTR-) Datei vor.  Die Harvesterdateien stellt der AN dem AG in der vereinbarten Frist, i.d.R. 1x wöchentlich zur Verfügung.  Die Maschineneinstellungen entsprechen den Anforderungen und Vorgaben des AG (u.a. Holzvermessungsanweisung (HV-A)).  Stückvolumen ist Erntefestmeter Derbholz o.R. Dies entspricht dem vom Computer des Harvesters ermittelten Sektionsmaß o.R..  Die technischen Entnahmen liegen im tolerierbaren Rahmen , die Baumzahl im Harvesterprotokoll entspricht den tatsächlich aufgearbeiteten

Seite 19 von 26 19 - 19 -

[Seite 20]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Bäumen. Eine Abrechnung der Harvesterleistung nach Stückvolumentabellen setzt voraus, dass die Baumzahl korrekt erfasst wurde.  Der AG ist berechtigt, die Sachkunde des Harvesterfahrers zur Erzeugung des qH sowie die Harvester- Produktionseinstellungen am Bordcomputer jederzeit ohne Aufwanderstattung zu kontrollieren.

Zu Ziffer 4.3 Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sowie 4.7 Boden- und Umweltschutz, Abfallbeseitigung *7 Betriebserlaubnis Die eingesetzten Maschinen verfügen über eine Betriebserlaubnis oder sind zugelassen. Die amtlichen Zulassungsstellen stellen für Raupenharvester keine Betriebserlaubnis aus. Der AN muss daher für diese Maschinen die EU-Konformitätserklärung sowie eine Bescheinigung seiner Versicherung vorlegen, dass seine Versicherung im Schadensfall eintritt und somit für eingetretene Betriebshaftpflicht,- Umwelthaftpflicht- und Umweltschäden haftet.

Zu Ziffer 4.7 Boden – und Umweltschutz, Abfallbeseitigung *8 Bioölbefüllung / Ölhavarieset Ausgenommen von der Bioölbefüllung in Hydraulikanlagen sind landwirtschaftliche Schlepper ohne Kran, die ausschließlich zu UVV-Zwecken und / oder zu Vorrückearbeiten i.d.R. auf LKW-Wegen oder Maschinenwegen eingesetzt werden, wenn nur die Tragbergstütze oder die Seilwinde mit Hydrauliköl angesteuert wird und der AN durch Vorlage eines Herstellernachweises belegt, dass die Maschine nicht umölbar ist. Diese Ausnahme gilt bis auf Weiteres auch für Maschinen, die ausschließlich auf LKW-Wegen eingesetzt werden und von LKW-Wegen aus arbeiten. Diese Maschinen müssen bei den Einsätzen auf den Maschinen Ölauffangwannen mitführen. Mitzuführen sind auf den übrigen Maschinen, die abseits von LKW Wegen in den Wäldern arbeiten, Ölauffangvliese oder Ölauffangwannen. Das Mindestauffangvolumen von Ölauffangwannen und/oder Ölauffangvliesen muss 35 Liter betragen. (entspricht einem Außenmaß bei Ölwannen von 60 cm X 60 cm). Zudem sind passende Verschlüsse für abgerissene Hydraulikleitungen und geeignetes Werkzeug auf der Maschine mitzuführen.

Seite 20 von 26 20 - 20 -

[Seite 21]

AGB-Forst RLP Version 4.0

*9 Arbeiten in Wasserschutzgebieten Im Arbeitsauftrag ist anzugeben, ob die Arbeiten in einem Wasserschutzgebiet durchgeführt werden. Bei Arbeiten in der Wasserschutzzone II sind ausschließlich Maschinen einzusetzen, die mit Bioöl befüllt sind (siehe Qualitätsstandards Arbeiten in WSG). Die Durchführung von Reparaturen erfolgt außerhalb dieser Zone. Sofern Maschinen nicht mehr mobil sind, dürfen Reparaturen nur unter Benutzung einer darunter abgestellten Ölauffangwanne oder ausgelegten Ölauffangvliesen erfolgen. Die Verwendung einwandiger mobiler Tankanlagen ohne Auffangwanne ist im Wasserschutzgebiet verboten.

Zu Ziffer 6.1 Abrechnungsmaß, Vergütung *10 Abziehen von Hauptwegen nach Holzerntemaßnahmen Das Abziehen von Hauptwegen nach angeordnetem Bändereinsatz wird vergütet, sofern der AG diese Leistung als notwendig erachtet, und den AN damit gesondert beauftragt. Voraussetzungen für eine Vergütung sind, dass das Abziehen der Wege mittels geeigneter (i.d.R. Zusatz-) Technik erfolgt, den fachlichen Anforderungen entspricht und die Höhe der Vergütung vor dem Beginn der Wegepflegarbeit vereinbart wurde. Ansonsten ist das Abziehen der Wege im Angebotspreis mit abgegolten. Das Abziehen der Wege hat dabei unverzüglich, spätestens einen Tag nach Abschluss der Rückearbeiten, zu erfolgen.

Zu Ziffer 10 Vertragsstrafen / Schadenersatz *11 Beschädigungen gekennzeichneter Z-Bäume Als Beschädigung gilt jede frische Rindenverletzung, die den Holzkörper auf einer Fläche von 10 cm² und mehr freilegt. Beschädigungen an Z-Bäumen außerhalb des Wertholzstücks, im Bereich der Krone, an bereits vorgeschädigten und/oder rotfaulen Bäumen im unteren Stammabschnitt oder Z-Bäumen, die unmittelbar an der RG stehen, bleiben außer Betracht. Dies gilt auch, wenn die Anzahl der gekennzeichneten Z-Bäume > 20% über den Zielvorgaben lt. Waldbaurichtlinien liegt. Eine fehlerhafte Schlagordnung, die kein schadfreies Rücken ermöglicht, ist dem AG vor Arbeitsbeginn schriftlich anzuzeigen. *12 Rechtliche Grundlage von Vertragsstrafen Für die Erhebung von Vertragsstrafen gelten die Vorgaben der §§ 339 bis 345 BGB sowie § 11 VOL/B bzw. VOB/B.

Seite 21 von 26 21 - 21 -

[Seite 22]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Zu Ziffer 4.7 Boden- und Umweltschutz, Abfallbeseitigung sowie 4.8 Qualitätsstandards, Kontrollen, Arbeitsunterbrechung sowie 10 Vertragsstrafen / Schadenersatz *13 Erhalt der forsttechnischen Befahrbarkeit / Regeln zur Anordnung von Arbeitsunterbrechungen Die forsttechnische Befahrbarkeit ist nicht mehr gegeben, wenn durch Fahrbewegungen von Maschinen Grundbruch eintritt, erkennbar an folgenden Merkmalen: Bodenstrukturveränderung mit plastischem Fließen, Pfützenbildung, Erosion, erhebliche Beeinträchtigung der Waldästhetik. Kann auch durch den Einsatz bodenschonender Technik einer Spurbildung mit Risiko zum Grundbruch nicht wirksam entgegengewirkt werden, muss der AN den AG unverzüglich informieren. Der AG und der AN legen gemeinsam die Rahmenbedingungen für die Fortsetzung der Arbeiten (z.B. technische Maßnahmen wie bspw. Verringerung der Zuladung, Bändereinsatz, Angebot von Ausweicharbeit oder für die vorübergehende Unterbrechung der Arbeiten fest. Dabei gelten im Staatswald die zwischen Landesforsten und dem Forstunternehmerverband RLP vereinbarten Regeln zur Anordnung von Arbeitsunterbrechungen bei der Holzernte.

Zu Ziffer 10 Vertragsstrafen / Schadenersatz *14 Verlust der forsttechnischen Befahrbarkeit Die Erhebung einer Vertragsstrafe bei eingetretenem Verlust der forsttechnischen Befahrbarkeit von Rückegassen und Maschinenwegen setzt Vorwerfbarkeit der Handlung und somit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Maschinenfahrers voraus. Diese liegen z.B. vor, wenn der Maschinenfahrer den eingetretenen Grundbruch beim Befahren der Rückegasse bzw. des Maschinenweges (i.d.R. ab 10 m) vorwerfbar ignoriert und seiner Schadensminderungspflicht nicht nachkommt ( z.B. durch Fortsetzen der Arbeiten und der Befahrung auf der gesamten Länge oder Nichtnutzen des kürzesten Fahrweges für die Ausfahrt aus der Rückegasse zur Minimierung des Schadens). Die Vorwerfbarkeit ergibt sich auch dann, wenn der Fahrer weitere Rückegassen mit vergleichbar, geringer Tragfähigkeit in diesem Arbeitsbereich bearbeitet und somit Schäden billigend in Kauf nimmt oder er nach Eintritt des Befahrungsschadens weiter arbeitet und seiner Meldepflicht an den Auftraggeber nicht nachkommt. *15 Arbeitsschutz Zu den wesentlichen Arbeitsschutzbestimmungen, die bei Nichteinhaltung unmittelbar zu einer Vertragsstrafe führen, zählen: Nichttragen der persönlichen Schutzausrüstung, Nichtbeseitigung bzw. Nichtabsperren von Hängern, systematisch falsche Fälltechnik (z.B. erkennbar durch Stockbilder), systematische Nichteinhaltung der Rückweiche, systematische Missachtung von Gefährdungen (z.B. beim Fällen zu geringer Abstand zu Totholz, Unterschreitung des geforderten Sicherheitsabstandes), Rettungskette nicht gewährleistet. Zudem können Verfehlungen im Wiederholungsfall oder bei zeitgleichem Verstoß gegen mehrere Arbeitsschutzbestimmungen (Kumulation) eine Vertragsstrafe nach sich ziehen.

Seite 22 von 26 22 - 22 -

[Seite 23]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Zu Ziffer 4.6 Arbeitssicherheit, Rettungskette, Gesundheitsschutz *16 Verkehrssicherung Zusatzaufwendungen im Bereich der Baustellenkommunikation oder das Anbringen von Umleitungsbeschilderungen durch den AN werden gesondert vergütet.

Anlagenverzeichnis zur AGB-Forst RLP Version 4.0 Anlage 1 Vertrag

Anlage 2.1 Bewerbererklärung Allgemeine Forstbetriebsarbeiten

Anlage 2.2 Bewerbererklärung Waldwegebau

Anlage 2.3 Bewerbererklärung Vertragsvermittler

Anlage 3.1 Abnahmeprotokoll motormanuelle Holzernte, vollmechanisierte

Holzernte, Holzbringung, Seilkranarbeiten

Anlage 3.2 Abnahmeprotokoll Ästung

Anlage 3.3 Abnahmeprotokoll Wegebau

Anlage 3.4 Abnahmeprotokoll Etablierung

Anlage 3.5 Abnahmeprotokoll Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Anlage 4.1 Allgemeine Qualitätsstandards

Anlage 4.2 Qualitätsstandard motormanuelle Holzernte

Anlage 4.3 Qualitätsstandard vollmechanisierte Holzernte

Anlage 4.4 Qualitätsstandard Holzbringung

Anlage 4.5 Qualitätsstandard Seilkraneinsatz

Anlage 4.6 Qualitätsstandard Etablierung

Anlage 4.7 Qualitätsstandard Ästung

Anlage 4.8 Qualitätsstandard Waldwegebau

Anlage 4.9 Qualitätsstandard Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Anlage 5 Regeln zur Anordnung von Arbeitsunterbrechungen bei der Holzernte

Seite 23 von 26 23 - 23 -

[Seite 24]

AGB-Forst RLP Version 4.0

Dokumentenhistorie Dokumentenname: AGB-F RLP Version 4.0

Verantwortlicher Redakteur: Stefan Zwick

VersionZifferSachverhaltÄnderungen
der
AGB-F
4.02.1Vertragsabschluss, Vertragsbestandteile und SchriftformEntfall der Maximalhöhe bei
Verträgen außerhalb der Schriftform;
Anschreiben sowie Vergabe- und
Angebotsunterlagen sind
Vertragsbestandteile.
4.04.2Eingesetzte Arbeitskräfte, Sach- und FachkundeAnerkennung einer ausländischen
Berufsausbildung, die der des
Forstwirts gleichgestellt ist;
Einführung der ECC-
Prüfbescheinigungen nach Level 1-3
ab dem 01.01.2017 anstelle von
anderweitig (z.B. über das KWF)
erworbenen Kursbescheinigungen.
Diese sind lediglich noch gültig wenn
sie bis zum Stichtag 31.12.2016
erworben bzw. abgelegt wurden
 siehe *5.
4.04.3Arbeitsverfahren- und ArbeitsmittelAusschließlich wenn einzusetzende
Maschinentechnik vor
Vertragsabschluss benannt werden
muss, ist diese auch einzusetzen.
4.04.4Einsatz vonNachweise, Dokumente &
Subunternehmern,Erklärungen für den Subunternehmer
Bietergemeinschaftenmüssen vor Arbeitsbeginn vorliegen.
4.04.6Arbeitssicherheit, Rettungskette, GesundheitsschutzDer AG stellt und benennt den
Koordinator für Arbeitssicherheit;
Die fachgerechte Absicherung der
Arbeitsstellen ist mit dem
Angebotspreis abgegolten –
erheblicher Mehraufwand hierbei ist
einzelvertraglich zu regeln.

Seite 24 von 26 24 - 24 -

[Seite 25]

AGB-Forst RLP Version 4.0

VersionZifferSachverhaltÄnderungen
der
AGB-F
4.04.7Boden- und Umweltschutz, AbfallbeseitigungMöglichkeit der Mitführung eines
Ölauffangvlies anstelle einer
Ölauffangwanne bei Maschinen die
abseits von LKW-Wegen arbeiten –
falls die Maschine nicht mehr bewegt
werden kann, dürfen Reparaturen nur
mit ausgelegtem Ölauffangvlies bzw.
untergestellter Ölauffangwanne
erfolgen.
Bei jedem Ölunfall besteht Anzeige-
und Schadenminderungspflicht;
Durch den AN verursachte
Beeinträchtigungen der
Wasserableitung sind durch diesen
nach Abschluss der Arbeit zu
beseitigen.
4.04.8Qualitätsstandards,Regelungen zur Anordnung von
Kontrollen,Arbeitsunterbrechungen bei der
ArbeitsunterbrechungHolzernte.
4.05.1SchriftlicherEine Einweisung des AN bzw. seines
Arbeitsauftrag,Beauftragten durch den AG ist nicht
Ansprechpartnerzwingend vor Ort notwendig.
4.06.1Abrechnungsmaß, VergütungAN stellt dem AG die Anzahl
zugefällter und vorgerückter Bäume
zur Verfügung;
Möglichkeit der Abrechnung nach qs-
Harvestermaß, wenn AG und AN sich
vor Arbeitsbeginn darauf geeinigt
haben;
Bei Abrechnung nach Stundenlohn
sind die durch den AN geleisteten
Stunden i.d.R. 1 x wöchentlich dem
AG nachzuweisen.
4.06.2Mengenabweichungen,Keine Akzeptanz von Differenzen in
Abweichungen derden Stückvolumen bei unplausibler
StückvolumenHerleitung derselben.

Seite 25 von 26 25 - 25 -

[Seite 26]

AGB-Forst RLP Version 4.0

VersionZifferSachverhaltÄnderungen
der
AGB-F
4.08.0KündigungEinführung des für den AG wichtigen
Kündigungsgrundes „nachgewiesene
Preisabsprachen“.
4.010.0Vertragsstrafen, SchadenersatzErweiterung der Verstoßes Nr. 5 bzgl
„wiederholt nach Anordnung nicht
beseitigte[r] Leckagen bzw.
Undichtigkeiten, die mit einem
Ölaustritt verbunden sind“;
Verstoß Nr. 9: Wegfall der max. 2 %-
Regelung der maximal zulässigen
technischen Entnahmebaumzahl;
Verstoß Nr. 7: Bei einer
Überschreitung von Auftragsfristen
darf eine Vertragsstrafe maximal 8 %
desjenigen Teils der Auftragssumme
betragen der nicht genutzt werden
kann. Bei einer Bemessung nach
Tagen zählen lediglich Werktage
bzw. pro Werktag 1/6 einer
angefangenen Woche, bei einer
Bemessung nach Wochen.

Seite 26 von 26 26 - 26 -

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung