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Brandschutzordnung
Brandschutz während der Bauphase
– in Anlehnung an DIN 14096
hier: Baustelle RA2
Stand: 17.05.2024
Bauvorhaben/Projekt: Deutsches Museum München Nutzungsänderung des Samm- lungsbaus
Museumsinsel 1 80538 München Flur Nr.: 14558
Bauherr: Deutsches Museum A. d. ö. R.
Museumsinsel 1 80538 München
Berichtsnummer: 1330-301z Erstellt von: M.Eng (FH) Suad Semic Dipl.-Ing. (FH) Markus Täuber
München, den 17.05.2024
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Gliederung 1.1 Aufgabenstellung, Vorbemerkung ................................................................. 4 1.2 Beiträge ........................................................................................................ 4 1.3 Grundlagen ................................................................................................... 5 1.4 Schutzzieldefinition ....................................................................................... 5 5 1.5 Besonderheit der Baustelle ........................................................................... 6 1.6 Gefährdungsanalyse, zusätzliche Betriebsanweisungen ............................... 6 1.7 Auftragnehmer .............................................................................................. 7 1.8 Sicherheitseinweisung .................................................................................. 7 1.9 Arbeitsbereich ............................................................................................... 7 10 1.10 Baustellenzutritt ............................................................................................ 7 1.11 Kommunikation ............................................................................................. 8 1.12 Zu beachtende Regelwerke .......................................................................... 8
2 Betriebliche Maßnahmen ................................................................................... 9
2.1 Örtliche Zuständigkeiten ............................................................................... 9 15 2.2 AN-Brandschutzbeauftragter ....................................................................... 10 2.3 AN-Brandschutzhelfer ................................................................................. 11 2.4 AN-Brandwache .......................................................................................... 11 2.5 CBB-Sicherheitsdienstzentrale Baulogistik .................................................. 12 2.6 Feuerwehrpläne und Laufkarten ................................................................. 13 20 2.7 Bauphasenpläne ......................................................................................... 13
3 Sicherheitstechnische Anlagen ...................................................................... 14
3.1 Brandmeldeanlage ...................................................................................... 14 3.2 Alarmierungseinrichtungen ......................................................................... 14 3.3 Sprinkleranlage ........................................................................................... 14 25 3.4 Entrauchungsanlage ................................................................................... 15 3.5 Sicherheitsbeleuchtung ............................................................................... 15 3.6 Handfeuerlöscher ........................................................................................ 15
4 Feuerwehr-Zugänge und Rettungswege ........................................................ 17 5 Baustelleneinrichtung ..................................................................................... 19 30
5.1 Abtrennung der Arbeitsbereiche .................................................................. 19 5.2 Schließung .................................................................................................. 19 5.3 Abfälle ......................................................................................................... 19
6 Brandgefahren ................................................................................................. 20
6.1 Rauchverbot ............................................................................................... 20 35 6.2 Wärmeerzeugende Geräte .......................................................................... 20 6.3 Brandlasten ................................................................................................. 20 6.4 Gefahrstoffe ................................................................................................ 20 6.5 Feuergefährliche Arbeiten ........................................................................... 21
7 Verhalten im Brandfall ..................................................................................... 23 40 8 Feuerversicherung ........................................................................................... 24 9 Inkrafttreten ...................................................................................................... 25 Anlage 1 – Brandschutzordnung Teil A ................................................................. 26 Anlage 2 – § 10 ArbSchG ........................................................................................ 26
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Anlage 2 – § 10 ArbSchG ........................................................................................ 27 Anlage 3 – richtig löschen ...................................................................................... 28 Anlage 4 – Benennung Brandschutzbeauftragter Auftragnehmer ...................... 29
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Einleitung
1.1 Aufgabenstellung, Vorbemerkung
Das Ingenieurbüro Kersken + Kirchner wurde beauftragt, für das Deutsche Museum eine „Brandschutzordnung während der Bauphase“ entsprechend dem genehmigten Brandschutznachweis zu erstellen. 5
Die Umbaumaßnahmen sollen während des laufenden Betriebs erfolgen. Dabei wird jeweils die Hälfte der Gebäudefläche als Baustellenbereich Realisierungsabschnitt 2 / RA2 abgetrennt, während der fertiggestellte Bereich Realisierungsabschnitt 1 / RA1 in Betrieb bleiben soll, vgl. Übersichtsplan. 10
Die Brandschutzordnung muss in die SiGeKo-Planung1 integriert werden. Die Sicher- heitseinweisung der auf der Baustelle Beschäftigenten durch den SiGeKo muss auch die Brandschutzmaßnahmen abdecken. Die Einweisung der Führungspositionen er- setzt nicht die Unterweisung der Mitarbeiter der Auftragnehmer. 15
Abb.: Übersichtsplan
1.2 Beiträge
Die Brandschutzordnung für den Baustellenbetrieb berücksichtigt die Beiträge: 20
[1] Brandschutznachweis vom 08.11.2023
1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß BaustellV, Dipl.-Ing. (Univ.) Guido R. Schmidt, KSM GmbH
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[2] Abstimmungen mit dem Bauherrn2 [3] Abstimmungen mit der Branddirektion3 [4] Protokoll zum Termin bei der Branddirektion vom 29.04.2016
1.3 Grundlagen
Der Brandschutz muss auch während der Bauarbeiten gewährleistet sein. Alle Perso- 5 nen, insbesondere das Baustellenpersonal haben durch ihr Verhalten zur Verhütung von Bränden beizutragen und sich mit dieser Brandschutzordnung vertraut zu machen, um dadurch einen effektiven vorbeugenden Brandschutz zu gewährleisten und im Brandfall ein zügiges und umsichtiges Handeln zu ermöglichen.
10 Jede Person, die einen brandschutztechnischen Mangel feststellt, hat diesen unver- züglich an den AN-Brandschutzbeauftragten oder die Objektüberwachung zu melden.
Die allgemeinen Schutzziele werden durch die Art. 3,9 und 12 BayBO definiert. Dabei behandelt die Bauordnung auch die Änderung eines Gebäudes. Auch während der 15 Bauphase dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Ge- sundheit, die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Baustellen sind gemäß Art. 9 (1) BayBO so einzurichten, „dass bauliche Anlagen ord- nungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instandgehalten werden können und 20 dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen ent- stehen.“
Das gilt dementsprechend auch für angrenzende Gebäudeteile (RA1), die etwaige Be- einträchtigungen durch die Baustelle erfahren. 25
Abschließende Aussagen für Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit sind im Rahmen bauaufsichtlicher Vorschriften nicht vorgegeben; auf die BauStellV wird hin- gewiesen.
1.4 Schutzzieldefinition 30
Die Schutzzieldefinition aus der Bayerischen Bauordnung Art. 12 „Brandschutz“ wird hier sinngemäß auch für die Baustelle angewendet. Hieraus ergeben sich somit die wesentlichen, zu realisierenden Schutzziele:
• die Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch ist 35 vorzubeugen, • bei einem Brand ist die Rettung von Menschen sicherzustellen, • Wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein.
Unberührt von der vorliegenden Zusammenfassung bleiben die Regelungen zum Ar- 40 beits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle, welche etwa anhand einer
2 am 09.01.2019, 09.11.2023, 15.12.2023, 13.03.2024, 11.04.2024, 24.04.2024, 14.05.2024. Die Ergebnisse wurden nicht separat protokoliert, sondern sind direkt in dieses Papier eingeflossen 3 am 08.11.2018
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Gefährdungsanalyse zu untersuchen sind (durch die jeweilige Firma, bzw. übergeord- net durch den SiGeKo).
1.5 Besonderheit der Baustelle
Die am Bau Beteiligten sind über die Besonderheit der Baustelle dahingehend zu infor- mieren, dass vorgesehene Umbaumaßnahme während des laufenden Betriebs statt- 5 findet. Insbesondere grenzen in Betrieb befindliche Gebäudeteilflächen (RA1) unmittel- bar an die Baustellenbereiche (RA2) an.
In den Baustellenbereichen sind die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nicht funktionsbereit. Hieraus resultieren besondere Anforderungen an den Brand- 10 schutz, einschließlich der Verkehrssicherheit. Deshalb ist eine Brandschutzordnung zum „Brandschutz während der Bauphase“ erforderlich, in der die grundlegenden brandschutztechnischen Anforderungen definiert werden.
Brandschutztechnisch kritische Zustände können auf Baustellen im Allgemeinen 15 insbesondere dann entstehen, wenn/ da
• brandschutztechnischen Maßnahmen bzw. Einrichtungen (baulich/ anlagen- technisch) außer Betrieb, noch nicht eingebaut bzw. noch nicht brandschutz- technisch wirksam sind, 20 • Umbaubereich teilweise in offener Verbindung mit den in Betrieb befindlichen Geschoßflächen steht, • unter Zeitdruck (feuergefährliche) Arbeiten durchgeführt werden, • brennbare Baustoffe vorhanden sind und (noch) frei liegen bzw. gelagert wer- den, 25 • Rettungs- bzw. Angriffswege nicht zur Verfügung stehen.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes und einer entsprechenden Schadensausbreitung auf Baustellen höher zu bewerten als in einem vollständig fertiggestellten Gebäude. 30
Um das Risiko eines Schadenseintritts zu senken, bzw. die Konsequenzen eines ein- tretenden Ereignisses zu begrenzen sind Maßnahmen zum Brandschutz erforderlich und werden nachfolgend vorgeschlagen.
1.6 Gefährdungsanalyse, zusätzliche Betriebsanweisungen 35
Jeder Auftragnehmer/ AN-Brandschutzbeauftragter hat sich über parallellaufende Ar- beiten im Umgriff seines Arbeitsbereichs zu informieren. Er hat eine Gefährdungsana- lyse durchzuführen, welche die speziellen Gefährdungen der Verkehrssicherheit und Brandgefahren aufgrund seiner Arbeiten, Wechselwirkungen mit Nachbargewerken und die Besonderheit der Baustelle berücksichtigt. Die Gefährdungsanalyse ist mit der 40 zuständigen Objektüberwachung (ggf. beraten durch SiGeKo und Kersken + Kirchner) abzustimmen. Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass Nachbar- gewerke nicht tangiert sind.
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Aufgrund dieser Analyse erstellt der AN-Brandschutzbeauftragte, ergänzend zu dieser Brandschutzordnung, interne Betriebsanweisungen. Der AN-Brandschutzbeauftragte unterrichtet CL MAP rechtzeitig über etwaige Voraussetzungen und Wechselwirkun- gen, die unvermeidbar sind und außerhalb seiner Zuständigkeit liegen. 5
1.7 Auftragnehmer
Jeder Auftragnehmer (Unternehmer nach Art. 52 BayBO) hat vor Aufnahme der Arbei- ten einen Brandschutzbeauftragten und dessen Vertretung schriftlich zu benennen, vgl. Abschnitt 2.2.
1.8 Sicherheitseinweisung 10
Die Sicherheitseinweisung aller auf der Baustelle Beschäftigten muss auch die wesent- lichen Betriebsanweisungen bezüglich des Brandschutzes enthalten.
Auf der Baustelle tätige Personen sind bei erstmaligem Arbeitsbeginn in die Belange der Sicherheit auf der Baustelle einzuweisen. Auf das Verhalten im Notfall/Brandfall 15 und das Ergreifen von Maßnahmen zur Brandbekämpfung ist insbesondere hinzuwei- sen, vgl. Abschnitt 7.
Alle Beschäftigten müssen mit den Sicherheitseinrichtungen vertraut und im Umgang mit Löschgeräten unterwiesen sein. 20
1.9 Arbeitsbereich
Die Bauphasenpläne sind in jeweils aktueller Form auch an der Hauptforte (Bibliotheks- bau) zu hinterlegen, vgl. auch Abschnitt 2.6.
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Aufnahme der jeweiligen Arbeiten vom 25 ordnungsgemäßen Zustand seines Arbeitsbereiches zu überzeugen und die Abgren- zung zu Nachbargewerken festzustellen. Brandschutztechnische Mängel sind unver- züglich dem AN-Brandschutzbeauftragten oder der zuständigen Objektüberwachung zu melden. Beanstandungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
30 Dem AN-Brandschutzbeauftragten ist jederzeit Zutritt zum Arbeitsbereich zu gewähren.
1.10 Baustellenzutritt
Der Zutritt zur Baustelle erfolgt grundsätzlich erst nach vorheriger Anmeldung des Baustellenpersonals an der Sicherheitsdienstzentrale der Baulogistik. Alle auf der Bau- stelle befindlichen Personen sind dort namentlich in einer Personalliste zu erfassen. 35 Beim Verlassen der Baustelle muss sich das Baustellenpersonal wieder an der Zentrale abmelden.
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1.11 Kommunikation
Die Kommunikation zwischen Baustelle (RA2) und Betrieb (RA1) ist im Notfall sicher- zustellen. Es muss der interne Hausnotruf des Deutschen Museums (Hauptpforte), die Sicherheitsdienstzentrale der Baulogistik sowie die Notrufnummern für Feuerwehr- und Rettungsdienst (112) und Polizei (110) erreichbar sein. 5
Die Notwendigkeit von Notruftelefonaten für die Meldung von Unfällen und sonstigen Gefahrenlagen (außer Brand) ist durch SiGeKo festzulegen.
1.12 Zu beachtende Regelwerke
Jeder Auftragnehmer hat die für die sichere Durchführung seiner speziellen Arbeiten 10 relevanten Regelwerke zu beachten.
Allgemein zu beachtenden Regelwerken sind u.a.
• VdS 2021 „Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes 15 Schutzkonzept.“ • VdS 2038 „Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabri- ken und gewerbliche Anlagen.“ • VdS 2000 „Brandschutz im Betrieb.“
20
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2 Betriebliche Maßnahmen
2.1 Örtliche Zuständigkeiten
Die Aufgaben gemäß dieser Brandschutzordnung werden von mehreren Personen übernommen. Der Bauherr hat die Verantwortlichkeiten klar geregelt (z.B. mit SiGeKo, CBB-Sicherheitsdienst, zuständige Objektüberwachung). 5
Die betrieblichen Maßnahmen und Aufgaben werden wie folgt in Ihrer Verantwortlich- keit verteilt:
• Abfrage der Benennungen für AN-Brandschutzbeauftragten (zuständige OÜ) 10 • Überprüfen der Anwesenheit seitens der Auftragnehmer gestellten Brandwa- chen (zuständige OÜ, mitwirkend/nachrangig CBB-Sicherheitsdienst, ggf. be- auflagt durch SiGe-Plan) • Überprüfen der Arbeitsbereiche der Auftragnehmer hinsichtlich der Einhaltung der weiteren Vorgaben der Brandschutzordnung (AN-Brandschutzbeauftragten, 15 stichprobenartige Kontrolle durch SiGeKo) • Überprüfung der Genehmigungen für feuergefährliche Arbeiten (Meldewesen durch Freigabeschein für feuergefährliche Arbeiten gemäß SiGe-Plan) • Festlegen und Veranlassen von Kompensationsmaßnahmen bei Außerbetrieb- nahmen der Brandmeldeanlage oder Sprinkleranlege (Bauherr, Abteilung 20 Brandschutz und Gebäudesicherheit, ggf. beraten durch Kersken + Kirchner und Fachplaner BMA/SPA) • Veranlassen von Plananpassungen, Feuerwehrpläne, Bauphasenpläne, Feuer- wehr-Laufkarten (zuständige OÜ) • Veranlassung der Anpassung sowie Fortschreibung der Brandschutzordnung 25 (CL MAP, bei Bedarf im Einvernehmen mit Kersken + Kirchner) • Überprüfung der Freihaltung der Zugänge für die Feuerwehr im Gebäude/ Bau- stelle (CBB-Sicherheitsdienst, stichprobenartige Kontrolle durch SiGeKo) • Überprüfung der Freihaltung der Flucht- und Rettungswege im Baustellenbe- reich, nicht aber die Wege für Beschäftigte der Auftragnehmer (CBB-Sicher- 30 heitsdienst, stichprobenartige Kontrolle durch SiGeKo) • Veranlassen oder Überprüfen der sicherheitstechnischen Einrichtungen (z.B. Feuerlöscher, Feuer- und Rauchschutzabschlüsse), die in Baustellenbereichen funktionsfähig sein müssen (CBB-Sicherheitsdienst) • Ansprechpartner für den CBB-Sicherheitsdienst ist CL MAP 35 • Ansprechpartner für die Feuerwehr in Sachen Baustelle sind CBB-Sicherheits- dienst sowie CL MAP Planung • Ansprechpartner für die AN-Brandschutzbeauftragten sowie SiGeKo ist die zu- ständige OÜ • Als Sammelplätze sind festgelegt: Uferstraße zwischen Boschbrücke und Lud- 40 wigsbrücke + Fläche zwischen Hallenbau und Corneliusbrücke • Hausrecht über die Baustelle übt der Bauherr sowie CL MAP Objektüberwa- chung aus, beide können z.B. ein Baustellenverbot erteilen.
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Die exakten Schnittstellen für die Abgrenzungen während des Baubetriebs sind seitens der Zuständigen zu vereinbaren.
Deutsches Museum, Abteilung Brandschutz- und Gebäudesicherheit Deutsches Museum, Museumsinsel 1 80538 München, Tel.: 089/2179 - 530 5 E-Mail: sicherheit@deutsches-museum.de;
Objektüberwachung CL MAP GmbH, DTM01.Bauleitung@clmap.com IB Ottitsch, ssb-bauleitung@ottitsch.de 10 IB PRO Elektroplan, post@pro-elektroplan.de Konstruktionsgruppe Bauen AG, dmm@kb-ke.de Holzer Kobler Architekturen, dmm@holzerkobler.com
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator 15 KSM GmbH, Schmidt@ksmgmbh.de
2.2 AN-Brandschutzbeauftragter
Jeder Auftragnehmer hat vor Aufnahme der Arbeiten einen Ansprechpartner Brand- schutz und dessen Vertretung gegenüber der zuständigen OÜ sowie der Baulogistik 20 schriftlich zu benennen. Er ist gegenüber seinen Mitarbeitern in Bezug auf Maßnahmen zum Brandschutz weisungsbefugt. Personelle Änderungen werden umgehend der zu- ständigen OÜ mitgeteilt.
Der AN-Brandschutzbeauftragte ist zuständig für die internen Betriebsanweisungen, 25 die Einhaltung dieser Brandschutzordnung und ist diesbezüglicher Ansprechpartner für die zuständige OÜ. Der AN-Brandschutzbeauftragte kann z.B. ein Bauleiter des Auf- tragsnehmers sein.
Der AN-Brandschutzbeauftragte muss während der Durchführung der Arbeiten soweit 30 vor Ort sein, dass er die Einhaltung der Betriebsanweisungen und der Brandschutzord- nung sicherstellt. Im Übrigen muss er telefonisch erreichbar sein.
Beauftragt der Auftragnehmer Subunternehmungen stellt der Auftragnehmer den (lei- tenden) Ansprechpartner Brandschutz. 35
Er ist zuständig, dass sämtliche Beschäftigen vor erstmaligem Einsatz auf der Baustelle eine Sicherheitsbelehrung erhalten.
Er muss die bauzeitliche Brandschutzordnung, die Gefährdungsbeurteilung und die 40 Brandschutzordnung Teil A kennen. Er muss prüfen, ob aufgrund der aktuellen Bedin- gungen vor Ort die Gefährdungsbeurteilung noch zutreffend ist und veranlasst erfor- derlichenfalls eine Anpassung der Betriebsanweisungen.
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Er gibt die aktuellen Bauphasenpläne an die Beschäftigten. Er gibt den Kontrollumfang des Arbeitsbereiches, die Häufigkeit der Kontrollen und den Zeitpunkt der letzten Kon- trolle nach Arbeitsende – abhängig von den durchgeführten Arbeiten vor.
Er muss die Art der anstehenden Arbeiten, Beginn und voraussichtliche Dauer, voraus- 5 sichtliche Anzahl der Beschäftigten der zuständigen OÜ schriftlich mitteilen.
Kontaktdaten AN-Brandschutzbeauftragter (s. Projektbeteiligtenliste)
10 Name, Adresse Tel.: E-Mail (s. Projektbeteilig- tenliste)
2.3 AN-Brandschutzhelfer
Es muss mindestens 1 Person (pro Auftragnehmer) als Brandschutzhelfer (§10 Arb- SchG-Anlage 2) auf der Baustelle anwesend sein. Die Brandschutzhelfer müssen zu- 15 mindest im Umgang mit den Löschgeräten geschult sein.
Sie sind in die brandschutztechnischen Besonderheiten, insbesondere Rettungswege und Alarmierungseinrichtungen, der Baustelle einzuweisen.
20 Die Brandschutzhelfer führen die notwendige Kommunikation nach Abschnitt 1.11 mit der Sicherheitsdienstzentrale, der Hauptpforte bzw. mit der zuständigen OÜ durch.
Sie haben den Arbeitsbereich entsprechend den Vorgaben des AN-Brandschutzbeauf- tragten zu kontrollieren. Sie überprüfen ob alle elektrischen Geräte nach Arbeitsende 25 abgeschaltet sind. Sie melden brandschutzrelevante Vorfälle oder Gegebenheiten ent- sprechend den internen Anweisungen an den Ansprechpartner Brandschutz Auftrag- nehmer.
Wenn Beschäftigte zusätzlich die Aufgaben von AN-Brandschutzhelfer übernehmen, 30 muss die Arbeitsplanung so sein, dass sie Zeit haben, ihre Aufgaben wahrzunehmen. AN-Brandschutzhelfer müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ha- ben.
2.4 AN-Brandwache
Jeder Auftragnehmer muss für die Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten vor Ort 35 eine Brandwache bereitstellen. Dabei handelt es sich zumindest um AN-Brandschutz- helfer nach § 10 ArbSchG.
Die Brandwache muss durch das Tragen einer roten Warnweste (Leuchtstoff-Farbe) mit Aufdruck „Brandwache“ sofort erkennbar sein. 40
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Die AN-Brandwache muss mit dem erforderlichen Löschgerät (Löschwasserschläuche oder Handfeuerlöscher) ausgerüstet sein, um einen Entstehungsbrand sofort erfolg- reich bekämpfen zu können, vgl. Abschnitt 3.7.
Es obliegt dem Auftragnehmer, die AN-Brandwache zudem zur Kontrollmöglichkeit 5 nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten z.B. mit einer Wärmebildkamera aus- zustatten.
Der AN-Brandschutzbeauftragte erstellt Betriebsanweisungen für die Brandwache ent- sprechend seiner Gefährdungsanalyse. 10
Die AN-Brandwache muss die wesentlichen Ergebnisse der Gefährdungsanalyse, ihre Aufgaben und die Betriebsanweisungen kennen, mit geeignetem Löschgerät ausge- stattet und im Umgang mit den Löschgeräten und ggf. Wärmebildkamera, geschult sein. Sie muss ferner mit geeigneten Kommunikationseinrichtungen ausgestattet sein 15 (vgl. Abschnitt 1.11).
Kommt der Auftragnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der Auftraggeber die Brandwache auf Kosten des Auftragsnehmers bereitstellen.
2.5 CBB-Sicherheitsdienstzentrale Baulogistik 20
In der Zeit Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstags von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr steht der Baustelle ein CBB-Sicherheitsdienst zur Verfügung. Diese ist mit geeigneten Kommunikationseinrichtungen zu Baustelle ausgestattet. Brandmel- dungen aus dem Baustellenbereich sind auch beim CBB-Sicherheitsdienst durch tele- fonische Meldung anzuzeigen, vgl. Abschnitt 1.11.Die Brandmeldungen aus anderen 25 Bereichen sind dem CBB-Sicherheitsdienst ebenfalls mitzuteilen.
Der CBB-Sicherheitsdienst hat folgende Aufgaben:
• unverzügliche Alarmierung der Feuerwehr bei Brandmeldungen aus Baustel- 30 lenbereichen • Beschleunigung der Räumung betroffener und angrenzender Bereiche • Verhinderung des Personenzustrom in gefährdete Bereiche • Einweisung der Feuerwehr • stellt anhand der Personenliste für die Baustelle die Vollzähligkeit des Baustel- 35 lenpersonals fest. Der Status der Räumung muss der Feuerwehr mitgeteilt wer- den.
Kontaktdaten CBB-Sicherheitsdienst 40
Wachcontainer: Tel.: 0173 7772116 E-Mail: museuminsel@cbb-logistik.de,
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2.6 Feuerwehrpläne und Laufkarten
Die Feuerwehrpläne und die Laufkarten sind, sofern sich aus dem Bauablauf bedingte temporäre Änderungen der Zugänge und Angriffswege für die Feuerwehr ergeben, dem Baufortschritt folgend in Abstimmung mit der Branddirektion zu aktualisieren und zu übergeben. Die Pläne sind nach den „Richtlinien zur Erstellung von Feuerwehrplänen 5 (DIN 14095) zu erstellen und zu aktualisieren.
2.7 Bauphasenpläne
Für die Baustellenbereiche sind Bauphasenpläne entsprechend VdS 2030 zu erstellen. Sie sind entsprechend dem Baufortschritt anzupassen. Sie müssen im Sinne von Flucht- und Rettungsplänen auch enthalten: 10
• Rufnummer der Feuerwehr und Polizei • Rufnummer der CLMAP Objektüberwachung • Rufnummer des CBB-Sicherheitsdienstes • Zugänge für die Feuerwehr, Rettungswege 15 • Sammelplätze im Freien • Standorte der Wandhydranten/ Löscheinrichtungen • Standorte der Handfeuermelder • Lage der Sanitätsräume
20 Sie sind den Auftragnehmern und durch Aushang bekannt zu geben.
Die Bauphasenpläne sind ggf. auf Weisung der CLMAP Objektüberwachung (oder Si- GeKo) für den Baubetrieb durch provisorische (interne) Pläne zu ergänzen in denen Bereiche mit feuergefährlichen Arbeiten/Gefahrstoffe eingetragen und kurzfristige Än- 25 derungen bei sicherheitstechnischen Anlagen vermerkt sind.
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3 Sicherheitstechnische Anlagen
3.1 Brandmeldeanlage
Der Auftragnehmer ist darüber informiert, dass an die Arbeitsbereiche angrenzende Bereiche (RA1) durch eine Brandmeldeanlage mit automatischen Rauchmeldern über- wacht werden. Die Brandmeldeanlage ist direkt auf die Feuerwehr aufgeschaltet. 5
Sofern zu erwarten ist, dass durch Bauarbeiten Täuschungsalarme, z.B. durch Staub- oder Wasserdampfentwicklung, in angrenzenden Bereichen ausgelöst werden können, ist rechtzeitig (Vorlauf 48 Stunden) eine Abschaltung der Brandmelder in den betref- fenden Bereichen durch den AN beim Bauherrn, Abteilung Brandschutz und Gebäude- 10 sicherheit zu beantragen.
Die Außerbetriebnahme der Brandmeldeanlage ist auf das zeitlich erforderliche Mini- mum zu begrenzen.
15 Der Bauherr, Abteilung Brandschutz und Gebäudesicherheit, legt in Einvernehmen mit dem AN-Brandschutzbeauftragten (ggf. beraten durch Kersken + Kirchner und Fach- planer BMA) die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen fest, z.B. Bestreifung des abgeschalteten Bereichs (vgl. Abschnitt 2.4).
20 Die Anzahl der erforderlichen Brandwachen ist jeweils im Rahmen einer Gefährdungs- analyse in Abhängigkeit vom Ort und Umfang der Außerbetriebnahme festzulegen.
In den Baustellenbereichen sind während der Arbeitszeiten keine automatischen Mel- der in Betrieb. 25
3.2 Alarmierungseinrichtungen
Beim Ausbruch eines Brandes bzw. bei der Wahrnehmung von Rauch, Brandgeruch oder bei sonstigen Notfällen ist unverzüglich ein Notruf abzusetzen.
Eine Alarmierung der Feuerwehr hat zumindest über Telefonnummer 112 zu erfolgen. 30
Bei Brandmeldung von der Baustelle alarmiert die DM-Hauptpforte das Personal des Gebäudes (RA1, Bibliotheksbau). Bei Brandmeldung im Gebäude alarmiert die DM- Hauptpforte den Baustellenbereich über die Telefone nach Abschnitt 1.11. Sofern keine Kommunikation über die Telefone möglich ist veranlasst der Pförtner eine mündliche 35 Alarmierung und Räumung des Baustellenbereiches durch die Selbsthilfekräfte des Gebäudes.
3.3 Sprinkleranlage
Die Sprinkleranlage im RA1-Bereich darf nur außerhalb der Öffnungszeiten und nur bereichsweise außer Betrieb genommen. Die Außerbetriebnahme darf nur nach Ge- 40 nehmigung durch den Bauherrn, Abteilung Brandschutz und Gebäudesicherheit erfol- gen. Für die Vorgehensweise und Maßnahmen, vgl. Abschnitt 3.1.
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Arbeiten mit entzündlichen Stoffen dürfen nicht in Bereichen (RA1) durchgeführt wer- den, in denen die Sprinkleranlage außer Betrieb genommen ist, es sei denn, die Au- ßerbetriebnahme erfolgt eben wegen dieser Arbeiten.
5 Bei Arbeiten, die zum Auslösen der Sprinkleranlage führen können, ist der Bauherr, Abteilung Brandschutz und Gebäudesicherheit zu verständigen.
Beschädigungen an Sprinkleranlage sind umgehend dem Bauherrn, Abteilung Brand- schutz und Gebäudesicherheit zu melden. 10
3.4 Entrauchungsanlage
Die Baustellenbereiche werden im Brandfall durch die Feuerwehr entraucht. Außerhalb der Baustelle müssen die Anlagen wirksam und betriebssicher sein; sie sind während der Bauzeit in Betrieb zu lassen.
3.5 Sicherheitsbeleuchtung 15
In den Baustellenbereichen muss eine Beleuchtung auf der Basis der Arbeitsstätten- verordnung aufrechterhalten werden. Es ist zumindest eine provisorische Sicherheits- beleuchtung und Kennzeichnung von Rettungswegen einzurichten, die ein gefahrloses Verlassen der Baustellenbereiche sicherstellt.
20 Sofern Störungen bei der Sicherheitsbeleuchtung nicht automatisch festgestellt wer- den, sind bei Bauarbeiten im Bereich von Kabelanlagen tägliche, im Übrigen wöchent- liche Funktionskontrollen bzw. Sichtprüfungen bei Dauerschaltung durchzuführen.
3.6 Handfeuerlöscher
Die Handfeuerlöscher dienen zur Brandbekämpfung von Entstehungsbränden durch 25 jedermann, soweit eine Eigengefährdung auszuschießen ist. Die Beschäftigten haben sich mit dem Standorten und den Bedienungsanleitung der Feuerlöschgeräte vertraut zu machen.
Es sind geeignete Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 in ausreichender Zahl an der Bau- 30 stelle bereitzuhalten. Jeder Auftragnehmer hat für die Durchführung seiner feuergefähr- lichen Arbeiten geeignete Handfeuerlöscher in ausreichender Zahl am Einsatzort be- reitzuhalten. Es sind generell Wasser- und Schaumlöscher, z.B. 6 Liter-Wasserlöscher mit jeweils 6 Löscheinheiten zu verwenden. Der Einsatz von Pulverlöschern ist nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit der zuständigen OÜ zulässig. 35
Im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche und der Baucontainer sind weitere Feuer- löscher entsprechend den Vorgaben der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ anzu- ordnen.
40 Die Ausrüstung mit Feuerlöschern ist durch den CBB-Sicherheitsdienst zu veranlassen.
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Es ist während der Bauphase fortwährend zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Feuerlöscher vorhanden sind und leicht genutzt werden können. Für die turnusmäßige Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Geräte ist zu sorgen.
Brandschutzordnung Teil A ist zumindest bei den Feuerlöschern anzubringen. 5
Für feuergefährliche Arbeiten sind fallweise in Abstimmung mit dem AN-Brandschutz- beauftragten wasserführende Schläuche bis zu den Arbeitsplätzen zu verlegen.
Beschädigungen an Feuerlöscheinrichtungen sind umgehend dem CBB-Sicherheits- 10 dienst zu melden.
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4 Feuerwehr-Zugänge und Rettungswege
Zugänge für die Feuerwehr sowie Flucht- und Rettungswege aus dem Gebäude (RA1, RA2 und Bibliotheksbau) sind in voller Breite und ohne Einschränkungen freizuhalten. Auch nur kurzfristig abgestellte Geräte, Materiallieferungen o. Ä. in diesen Bereichen sind unzulässig. 5
Rettungswege aus den in Betrieb befindlichen Gebäudeteilflächen (RA1RA2 und Bibli- otheksbau) dürfen durch die Baustelle nicht beeinträchtigt werden und müssen jeder- zeit gesichert werden.
10 Bei der Baustelleneinrichtung sind ausreichende Rettungswege (und Angriffswege für die Feuerwehr) freizuhalten und zu kennzeichnen. Es müssen stets Bauabschnitt/ Ge- schoss zwei entgegengesetzt liegende Rettungswege vorhanden und freigehalten sein. Es sind die Vorgaben der ASR A1.3 und der ASR A2.3 zu beachten.
15 Eingriffe in die übergeordnete Rettungswegstruktur (z.B. Austausch Treppenraumab- schlüsse, Abschottung von Rohr-, Kabel- und Lüftungsleitungen) sind zeitlich auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Es dürfen nicht zeitgleich an beiden Ret- tungswegen Maßnahmen vorgenommen werden, die Umfassungsbauteile dürfen nicht unbeaufsichtigt/ über einen Arbeitstag hinausgehend offenbleiben. 20
Beim Einbau von Feuerschutztüren sind diese umgehend spätestens taggleich mit Schichtende provisorisch zu schließen. Feuerschutztüren zu Treppenräumen, sind grundsätzlich geschlossen zu halten.
25 Als Rettungswege dienende Flure und Treppenräume dürfen nicht als Abstellflächen verwendet werden. Hierauf ist aufgrund der vorgesehenen Andienung der Baustelle über die Flure und Treppenräume ggf. Aufzugsanlagen besonderes Augenmerk zu le- gen. Abgestellte Gegenstände werden auf Kosten des betreffenden Auftragsnehmers entfernt. 30
Im Zuge des Baufortschritts ergibt sich die ggf. Notwendigkeit, dass sich die Rettungs- wegführung innerhalb der Baustelle ändert. Die Anbindung in jedem Geschoss an zwei notwendige Treppenräume ist stets aufrecht zu erhalten. Die Rettungswege bis zu den Sammelstellen im Freien müssen einschließlich der Alarmketten bekannt sein, vgl. 35 Bauphasenpläne Abschnitt 2.7.
Der AN-Brandschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, sich phasenweise bei der CLMAP Objektüberwachung bzw. dem SiGeKo über die Situation der Rettungswege zu informieren. Die Weitergabe an die Mitarbeiter erfolgt eigenverantwortlich (z.B. im 40 Rahmen der regelmäßigen Sicherheitsbelehrungen). Für die Flucht- und Rettungswege seiner Beschäftigten innerhalb des Arbeitsbereichs ist der AN-Brandschutzbeauftragte verantwortlich.
Die Baustelle ist so einzurichten, dass die Zufahrt für Einsatzkräfte möglich ist und Flä- 45 chen und Einrichtungen für die Feuerwehr nicht eingeschränkt werden. Für nur
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kurzfristig abgestellte Fahrzeuge, Geräte oder Baumaterial ist die Genehmigung der CBB Baulogistik einzuholen.
Sofern die Bauarbeiten Rettungswege in anderen Bereichen (RA1), die nicht zum Um- griff der Baumaßnahme gehören, beeinträchtigen (z.B. die Sperrung von Treppenräu- 5 men), sind die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen mit dem Bauherren und ggf. mit der Branddirektion München abzustimmen. Fallweise sind Bereiche, für die keine ausreichenden Rettungswege vorhanden sind für die Nutzung zu sperren.
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5 Baustelleneinrichtung
5.1 Abtrennung der Arbeitsbereiche
Baustellenbereiche sind zumindest durch F90-Wände und T30-Türen von Bereichen, die sich in Betrieb befinden, getrennt (vgl. Pkt. 5.1 des Brandschutznachweises und [4]). Rettungswege für Bereiche, die im Betrieb sind, dürfen nicht beeinträchtigt werden. 5 Vorhandene sicherheitstechnische Einrichtungen müssen in Funktion bleiben, außer dass Ersatzmaßnehmen sinnvoll möglich sind, vgl. Abschnitt 3.
Bei Einsatz von Folien sind im Bereich von Flucht- und Rettungswege nur B1-Folie, schwer entflammbar nach DIN EN 13501-1 bzw. DIN 4102-1 zu verwenden. 10
Feuerschutztüren innerhalb oder angrenzend an den Arbeitsbereich müssen geschlos- sen gehalten werden. Das Offenhalten von selbstschließenden Türen/Toren durch Hilfsmittel wie Keile, Schnüre o.ä. ist verboten! In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des § 145 Abs. 2 StGB verwiesen. 15
Leitungen aller Art, die durch die Abtrennungen geführt werden, sind gemäß LAR 2005 und LüAR 2005 abzuschotten. Eine temporäre Schottung mit Brandschutzkissen o.Ä. kann bis zur endgültigen Ausführung erfolgen.
20 Jeder Auftragnehmer, der einen provisorischen Abschluss öffnet, hat diesen nach Ab- schluss der Arbeiten bzw. nach Schichtende wieder zu verschließen.
5.2 Schließung
Arbeitsbereiche sind gegen Zutritt unbefugter zu sichern. Schlüssel sind bei dem CBB- Sicherheitsdienst bzw. bei der DM-Hauptpforte zu hinterlegen. 25
5.3 Abfälle
Ordnung und Sauberkeit sind wesentliche Grundlagen für die Vermeidung von Bränden und Unfällen. Deshalb sind Abfälle und Verpackungen regelmäßig zu beseitigen.
Grundsätzlich ist für die Sammlung von Abfällen die Baueinrichtungsfläche zu nutzen. 30 Je Schicht ist der im Baustellenbereich anfallende Abfall dorthin zu verbringen. Eine Zwischenlagerung von brennbaren Abfällen außerhalb der Arbeitszeit ist zu untersa- gen.
Während der Arbeitszeit sind für die Zwischenlagerung von Abfällen außerhalb der 35 Baueinrichtungsfläche verschließbare, Behälter vorzusehen.
Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und einen dichtschlie- ßenden Deckel haben, wenn sie keine selbstlöschende Eigenschaft aufweisen.
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6 Brandgefahren
6.1 Rauchverbot
Für den Baustellenbereich gilt generelles Rauchverbot. Der AN-Brandschutzbeauf- tragte ist für die Durchsetzung des Rauchverbots verantwortlich. Bei Zuwiderhandlun- gen ist mit einem Verweis aus dem Objekt zu rechnen. 5
Im Gebäude (hier: RA2/ Baustelle) gilt Rauchverbot. Rauchen ist im Gebäude nur in ausgewiesenen Raucherbereiche erlaubt; hier sind Sicherheitsaschenbecher zu ver- wenden und die Mitarbeiter zu unterweisen.
6.2 Wärmeerzeugende Geräte 10
Der Betrieb von Feuerstätten ist nach Möglichkeit zu untersagen. Es sollten nur elekt- rische Heiz-, Lüftungs- oder Trocknungsgeräte verwendet werden; Heizgeräte sind nur mit Sicherheitsthermostat zulässig.
Es dürfen nur für die jeweilige Nutzung geeignete Geräte verwendet werden. Jeder 15 Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Eigenverantwortung dafür zu sorgen, dass wär- meerzeugende und andere elektrische Geräte
• den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, • vorschriftsmäßig betrieben, 20 • in ausreichendem Abstand zu brennbaren Stoffen/Einbauten eingesetzt, • während des Betriebes entsprechend überwacht werden und • nach Arbeitsende ausgeschaltet sind.
Der Betrieb von offensichtlich schadhaften oder defekten Elektrogeräten ist grundsätz- 25 lich unzulässig. Diese Geräte sind nicht mehr zu verwenden, und unverzüglich zu ent- fernen bzw. zu entsorgen. Reparaturen sind nur durch Fachfirmen zulässig.
6.3 Brandlasten
Brandlasten im Baustellenbereich sind zu minimieren. Brennbare Verpackungen, Fo- lien und sonstige brennbaren Hilfsmittel sind nach ihrem Einsatz aus dem Baustellen- 30 bereich zu entfernen und in die Baueinrichtungsfläche zu verbringen.
Die zuständige OÜ kann – sofern ein Auftragnehmer einer Aufforderung zur Entsorgung nicht nachkommt - die Entfernung auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Dies gilt analog für Gefahrstoffe nach Abschnitt 6.4. 35
6.4 Gefahrstoffe
Folgende Stoffe dürfen im Baustellenbereich nicht eingesetzt werden: • Explosionsgefährliche Stoffe – Gefahrsymbol E, R1 bis R6 oder R44 bzw. Sym- bol F, R18 • Brandfördernde Stoffe – Gefahrsymbol O, R7 bis R9 40
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• Hochentzündliche Stoffe – Gefahrsymbol F+, R12 • Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe – Gefahrsymbol F, R11, R17, brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C • Stoffe die mit Wasser reagieren – Gefahrsymbol F, R14, R15
5 Entzündliche Stoffe (R10) dürfen nur in Mengen, die für den unmittelbaren Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz bereitgestellt werden. Sie sind nach Ar- beitsende aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
Die verwendeten Gefahrstoffe müssen in entsprechenden Gefahrstoffschränken bzw. 10 Sicherheitsbehältern eingelagert werden.
Der AN-Brandschutzbeauftragte hat sicherzustellen, dass die Beschäftigte Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Gefahrstoffe erhalten, mit denen sie Tätigkeiten auf der Baustelle durchführen. 15
Gasflaschen dürfen nur in hierfür geeigneten Räumen bzw. auf hierfür geeigneten Flä- chen aufbewahrt werden. Die Verwendung von brennbarem Flüssiggas bedarf der aus- drücklichen Genehmigung der zuständigen OÜ (ggf. des SiGeKo).
20 Die Arbeitsbereiche sind zu kennzeichnen. Weitergehende Anforderungen aus dem Umwelt-, Gefahrgut oder Arbeitsschutzrecht sind bei Bedarf umzusetzen.
6.5 Feuergefährliche Arbeiten
Feuergefährliche Arbeiten sind möglichst außerhalb des Gebäudes (hier: RA2/ Bau- stelle) im Freien durchzuführen. Sofern diese bauablaufbedingt zwingend innerhalb 25 des Baustellenbereichs erforderlich werden, sind unten genannte Maßnahmen vorzu- bereiten und zu beachten.
Für alle Heißarbeitsverfahren wie Schneiden, Schweißen, Brennen, Trennschleifen, Löten, Auftauen, Heißverkleben, Beschichten, Verflüssigen von Klebern, Dichtungsar- 30 beiten an Gebäuden (hier: RA2/ Baustelle), Einrichtungen und Installationen ist jeweils eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen OÜ4 erforderlich (Heißarbeitsmeldung für feuergefährliche Arbeiten entsprechend VdS 2036).
Die Heißarbeitsmeldung ist seitens des AN-Brandschutzbeauftragten bei der zuständi- 35 gen ÖU einzureichen. In der Heißarbeitsmeldung sind die zur Durchführung der Arbei- ten notwendigen Maßnahmen zu beschreiben.
Die Arbeiten dürfen erst mit Vorlage der Heißarbeitsmeldung begonnen werden.
40 Eine Heißarbeitsmeldung ist nicht notwendig für Werkstätten oder Arbeitsplätze in der BE-Fläche, an denen regelmäßig geplante feuergefährliche Arbeiten durchgeführt wer- den. Hier ist durch die ausführende Firma eine entsprechende Betriebsanweisung zu
4 Siehe Vorgabe SiGe-Plan Stand 05.02.2021: Meldewesen durch Freigabeschein für feuergefährliche Ar- beiten
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erstellen und der Arbeitsplatz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, bzw. auszustatten und mit dem AN-Brandschutzbeauftragten und der Objektüberwa- chung abzustimmen.
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, für brand- und explosionsgefährliche Arbeiten so- 5 wie für die Einrichtung brandempfindlicher Bereiche (neben der Sicherung seines ei- genen Arbeitsbereiches)
• die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf Arbeiten anderer Auf- tragnehmer 10 • die benötigte Bereitstellung von z.B. Löschmitteln vor Ort, bei den AN-Brand- schutzbeauftragten rechtzeitig anzumelden und abzustimmen.
Brandempfindliche Bereiche/ Heißarbeitsbereiche sind durch den Auftragnehmer zu kennzeichnen. 15
Im Einflussbereich der Heißarbeiten sind brennbaren Verpackungen, Folien und an- dere Hilfsmittel zu entfernen. Zum Schutz gegen Beschädigungen oder Brandeintrag sind, in Abstimmung mit den AN-Brandschutzbeauftragten, im Einflussbereich Abde- ckungen durch nicht- brennbare Decken, Matten, o.ä. vorzunehmen. 20
Durch die jeweils ausführende Firma ist eine Brandwache (min. Brandschutzhelfer nach §10 ArbSchG und ASR A2.2) mit geeignetem Löschgerät zu stellen. Während der Arbeiten sind auch die neben bzw. über oder unter der Arbeitsstelle liegenden Bereiche laufend auf Entstehungsbrände zu beobachten. 25
Nach Beendigung der feuergefährlichen Arbeiten sind Nachkontrollen durchzuführen. Es obliegt dem AN, die AN-Brandwache zur Nachkontrolle nach Abschluss der feuer- gefährlichen Arbeiten z.B. mit einer Wärmebildkamera auszustatten. Es ist eine Betriebsanweisung (Muster, siehe BGI 563) zu erstellen. Die Beschäftigten 30 sind darüber zu unterweisen.
Die Sicherheitsmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die Arbeiten abge- schlossen sind und keine Zündgefahr mehr besteht.
35 Bei feuergefährlichen Arbeiten sind zusätzlich die Vorgaben der:
• BGV D1 (bisher VBG 15) → Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren • BGI 563 → Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten • VdS 2008 → Feuergefährliche Arbeiten 40 • VdS 2047 → Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten
zu beachten.
In brandempfindlichen Bereichen sind (andere) Heißarbeiten grundsätzlich nicht zuläs- 45 sig. Ausnahmen sind im Einzelfall mit dem Auftraggeber und der zuständigen OÜ zu klären.
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7 Verhalten im Brandfall
Siehe auch Brandschutzordnung Teil A (Anlage 1).
Bei Brandentwicklung im Baustellenbereich erfolgt
5 • Brandmeldung bei
- CBB-Sicherheitsdienst (0173 7772116) oder
- Hauptpforte Bibliotheksbau (089/2179-211), oder
- Feuerwehr (112) • nach Brandmeldung im Baustellenbereich übernimmt 10
- CBB-Sicherheitsdienst oder
- Hauptpforte Bibliotheksbau die Alarmierung sowie Einweisung der Feuerwehr, da Meldungen aus den Baustellenbereichen nicht über die Übertragungseinheit zur Feuerwehr ausge- hen 15 • wenn CBB-Sicherheitsdienst oder Hauptpforte Bibliotheksbau nicht erreichbar sind, hat die unmittelbare Alarmierung der Feuerwehr über die Notrufnummer 112 zu erfolgen • andere Personen im Umfeld sind zu alarmieren • Sammelplatz ist aufzusuchen und Vollzähligkeit ist festzustellen 20 • den Anweisungen der Hauptpforte, des CBB-Sicherheitsdiensts und der Feuer- wehr sind Folge zu leisten.
Bei Brandentwicklung im eigenen Arbeitsbereich, zusätzlich:
25 • Löschversuche in der Entstehungsphase des Brandes unternehmen soweit eine Selbstgefährdung ausgeschossen werden kann • Brennbare Stoffe aus dem Umfeld des Brandherdes entfernen • Geräte abschalten • Feuerwehr einweisen 30
Hinweis: Diese Vorgehensweise gilt auch bei sonstigen Gefährdungslagen, wie bei- spielweise Bombendrohung oder Amoklauf.
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8 Feuerversicherung
Neben den gesetzlichen und behördlichen sind ebenfalls auch vereinbarten Feuerver- sicherungsvorschriften zu beachten.
Feuerversicherer verlangen in der Regel eine frühzeitige Einbindung, da auch vonsei- 5 ten des Versicherers weiterführende Auflagen hinsichtlich des Brandschutzes gemacht werden können.
Eine gezielte Abstimmung der brandschutztechnischen Maßnahmen auf die versiche- rungsrechtlichen Schutzziele kann durchaus zur Optimierung der Kosten für die Versi- 10 cherungsdeckung genutzt werden.
Weitere Informationen sind beim Feuerversicherer erhältlich.
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9 Inkrafttreten
Diese Brandschutzordnung wurde in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Stellen zur Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus Deutsches Museum Mün- chen gemäß bzw. in Anlehnung an DIN 14096 erstellt und ist bindend für alle Personen, die sich im Geltungsbereich dieser Brandschutzordnung aufhalten. Änderungen sind 5 dem Auftragnehmer umgehend schriftliche mitzuteilen, bzw. diese vor Ort zu unterwei- sen.
Fahrlässige Verstöße gegen diese Brandschutzordnung können zivilrechtliche Konse- quenzen, bzw. Baustellenverbote für einzelne Firmen / Beschäftigte nach sich ziehen. 10
München, den 17.05.2024 Kersken + Kirchner GmbH 15
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Anlage 1 – Brandschutzordnung Teil A
Anlage 2 – § 10 ArbSchG 5
§ 10 ArbSchG
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten so- wie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brand- 10 bekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der An- wesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. 15
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Aus- bildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden beson- 20 CBB-Sicherheitsdienst ………. 0173 7772116 deren Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Hauptpforte Bibliotheksbau … 089/2179-211 Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeit- Feuerwehr ……………………… 112 geber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
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Anlage 2 – § 10 ArbSchG
§ 10 ArbSchG
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten so- 5 wie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brand- bekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der An- wesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und 10 der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Aus- bildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem 15 angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden beson- deren Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeit- geber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. 20
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Anlage 3 – richtig löschen
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Anlage 4 – Benennung Brandschutzbeauftragter Auftragnehmer
5 Auftragnehmer: ........................................................................................
Firmenbezeichnung
AN-Brandschutzbeauftragter: 10
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............................................
15 Name Vorname Telefon/Handy Email
Stellvertretender AN-Brandschutzbeauftragter:
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Name Vorname Telefon/Handy Email
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Deutsches Museum A. d. ö. R.
Museumsinsel 1 80538 München
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