Wiederaufbau des Kais von Ferradosa und Stabilisierung angrenzender Hänge
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 26.11.2026, 19:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 6.700.000 EUR
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- PT11A, PRT
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 29.10.2026
- CPV-Codes
- Bau von Kais (45241100)
- Bekanntmachung
- community.vortal.biz
- Bekanntmachungsnummer
- 752346-2026
- Verfahrensnummer
- 2260c126-58fd-46ce-99ec-54b08611339f
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
APDL – Administração dos Portos do Douro, Leixões e Viana do Castelo, SA, schreibt in Portugal den Wiederaufbau des Kais von Ferradosa und die Stabilisierung der angrenzenden Hänge aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt 6,7 Millionen Euro; die Bauarbeiten sollen innerhalb von 730 Tagen ausgeführt werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Empreitada de Reconstrução do Cais da Ferradosa e Estabilização dos Taludes Adjacentes
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Empreitada de reconstrução do Cais da Ferradosa e estabilização dos taludes adjacentes
Empreitada de Reconstrução do Cais da Ferradosa e Estabilização dos Taludes Adjacentes
Frist: 26.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0000 · Empreitada de reconstrução do Cais da Ferradosa e estabilização dos taludes adjacentes
- Preço
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalÄnderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.