C.1_Befoerderungsvertrag_Stand 02.26.pdf

Werktäglicher Fahrdienst für Kinder mit Behinderung zu zwei Kindertagesstätten in Bielefeld

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 17:26 (Europe/Berlin)

Herkunft: lwl.org

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Vergabeunterlagen

zum Offenen Verfahren nach VgV

Vertrag über Beförderungsleistungen

- Kita Sieker Mäuse, Bielefeld

- Kita Bielefelder Flachsfarm

Anlage C

C.1 - Vertrag

C.2 - Musterfahrplan, exemplarische Abrechnungstabelle

C.3 - Verpflichtung zur Einhaltung von Berufsgeheimnissen

C.4 – TVgG NRW – Besondere Vertragsbedingungen

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Inhalt

§ 1 Vertragsgegenstand ......................................................................................................... 2 § 2 Vertragsbestandteile ........................................................................................................ 2 § 3 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers ......................................................... 3 § 4 Fahrdienstorganisation ..................................................................................................... 3 § 5 Durchführung der Beförderung / Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge ............ 3 § 6 Ansprechperson / Beschwerdemanagement / Qualitätskonzept ...................................... 4 § 7 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ......................................... 4 § 8 Personal und Verwaltungsvorschriften ............................................................................. 5 § 9 Vertraulichkeit und Datenschutz ....................................................................................... 6 § 10 Unterauftragnehmer ....................................................................................................... 7 § 11 Vergütung und Rechnungsstellung ................................................................................ 8 § 12 Entgeltanpassung ........................................................................................................... 9 § 13 Sorgfaltspflichten und Haftung .................................................................................... 11 § 14 Vertragslaufzeit ............................................................................................................ 12 § 15 Außerordentliche Kündigung........................................................................................ 12 § 16 Vertragsstrafen ............................................................................................................. 14 § 17 Hinweis auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten; Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) ............................................................................ 15 § 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand ........................................................................ 16 § 19 Vertragsänderungen ..................................................................................................... 16 § 20 Salvatorische Klausel .................................................................................................... 16

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 1

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Vertrag über die

Durchführung von Beförderungsleistungen

Zwischen von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH Spindelstraße 7 33604 Bielefeld

  • im Folgenden Auftraggeber genannt –

und ........................................................................ ........................................................................

........................................................................

  • im Folgenden Auftragnehmer genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Beförderung sämtlicher, vom Auftrag- geber benannten, in der Beförderungsregion wohnenden Kinder zur Kita Sieker Mäuse, Man- chesterstr. 4, 33604 Bielefeld und zur Kita Flachsfarm, Flachsstraße 7, 33607 Bielefeld, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages, der Vergabeunterlagen, namentlich der Vorga- ben in Anlage 1 dieses Vertrages und dem Angebot des Auftragnehmers vom _________.

  2. Der Auftragnehmer garantiert, dass er über die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages sämtliche, vom Auftraggeber benannten, im Regionallos / in der Beförderungsregion wohnenden Kinder nach Maßgabe dieses Vertrages zur o.g. Einrichtung befördert. Im Einzelfall sind auch die Kinder zu befördern, die im „Grenzbereich“ außerhalb der festgelegten Regionen wohnen.

§ 2 Vertragsbestandteile

  1. Als Vertragsbestandteile gelten ergänzend und nachrangig zu den Regelungen dieses Vertrages in folgender Reihenfolge:

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 2

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a) die Leistungsbeschreibung (inkl. Vordruck „Einweisung Beförderungspersonal“, Verhaltens- kodex und Infokarte Sauerstoff) und die Kalkulationsgrundlagen zum Offenen Verfahren vom 23.10.2026 (Anlage 1), b) das Angebot des Auftragnehmers (inkl. Qualitätskonzept, Angebotsdaten) vom __________ (Anlage 2), c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Fassung: 05.08.2003, d) die Vordrucke für die Fahrplangestaltung – Muster (Anlage 3), e) die exemplarische Abrechnungstabelle (Anlage 4), f) die besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW Stand: 22.03.2018) (Anlage 5),

g) die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Berufsgeheimnissen (Anlage 6).

  1. Gemäß den Bedingungen des durchgeführten Vergabeverfahrens sind die AGB des Auftragneh- mers ausgeschlossen.

§ 3 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer erbringt die Leistung in eigener Verantwortung. Er verpflichtet sich, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen technischen und or- ganisatorischen Voraussetzungen zu schaffen sowie die einschlägigen technischen und gesetz- lichen Vorschriften einzuhalten. Er verpflichtet sich weiterhin, die zur Leistungserbringung erfor- derlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen und über die Dauer der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Tätigkeiten.

§ 4 Fahrdienstorganisation

  1. Die Fahrdienstorganisation obliegt dem Auftragnehmer in eigener Verantwortung.

  2. Bei der Fahrdienstorganisation sind in jedem Fall die Vorgaben in der Anlage 1 dieses Vertrages zu beachten und umzusetzen.

§ 5 Durchführung der Beförderung / Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge

  1. Der Auftragnehmer hat die Beförderungsleistungen nach Maßgabe der Vorgaben in Anlage 1 dieses Vertrages zu erbringen. Für die Ausstattung und den Zustand der Fahrzeuge sind gleich- falls die Vorgaben in der Anlage 1 dieses Vertrages maßgeblich.

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 3

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  1. Bei Fahrzeugausfällen ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete Ersatzfahrzeuge zu stellen.

  2. Beförderungsaufträge werden grundsätzlich vom Auftraggeber erteilt und gelten nur für die Be- förderung von den Wohnadressen der benannten Kinder bzw. in Ausnahmefällen davon abwei- chenden Abholpunkten innerhalb der Region bzw. in Ausnahmefällen aus angrenzenden Berei- chen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übernahme von Kosten für Beförderungen, die nicht von ihm in Auftrag gegeben wurden, abzulehnen.

§ 6 Ansprechperson / Beschwerdemanagement / Qualitätskonzept

Der Auftragnehmer benennt eine Ansprechperson sowie eine(n) Mitarbeiter(in), die / der für die Gewährleistung des Beschwerdemanagements verantwortlich ist. Das Beschwerdemanage- ment ist nach Maßgabe der Vorgaben in der Anlage 1 dieses Vertrages durchzuführen. Das Qualitätskonzept ergibt sich aus den Angaben im Angebot des Auftragnehmers (s. Anlage 2).

§ 7 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

  1. Auftraggeber und Auftragnehmer benennen jeweils Ansprechpersonen, die mit der Abwicklung des Vertrages betraut werden und verbindliche Erklärungen abgeben können.

  2. Der Auftraggeber ist befugt, den Fahrdienst jederzeit selbst oder durch Beauftragte zu kontrol- lieren. Der Auftraggeber ist insbesondere befugt, den Zustand der vom Auftragnehmer einge- setzten Fahrzeuge selbst oder durch Beauftragte zu kontrollieren. Dazu hat ihm der Auftragneh- mer auf Verlangen auch Zutritt zu seinem Firmengelände und zu den entsprechenden Fahrzeu- gen zu gewähren.

Der Auftraggeber ist befugt sich im Rahmen der Fahrdienstkontrolle vom Beförderungspersonal den Personenbeförderungsschein, den Führerschein, den unterschriebenen Verhaltenskodex (Vordruck zur Anlage 1) und die unterschriebene Einweisung in die Sicherung der beförderten Kinder (Vordruck zur Anlage 1) vorzeigen zu lassen.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass seine Beschäftigten oder von ihm ein- gesetzte Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten keine Zuwendungen, sei es in Geld oder Sachleistungen, für die Durchführung der Leistungen annehmen.

  2. Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zulässig.

  3. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über die Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens oder die Beantragung der Eröffnung oder die Ablehnung dieses Antrages mangels Masse oder über die nicht nur vorübergehende Einstellung seiner Zahlungen zu informieren.

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 4

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§ 8 Personal und Verwaltungsvorschriften

  1. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, ausschließlich zu- verlässiges und geeignetes Personal für die Leistungsdurchführung einzusetzen.

Der Auftragnehmer beschäftigt keine Person, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180, 180a, 181a, 182,183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetz- buch (StGB) verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck lässt er sich von seinen im Fahrdienst zur Einrichtung eingesetzten Beschäftigten vor Beginn der Tätigkeit und regelmäßig in Abständen von fünf Jahren ein Führungszeugnis mit erweitertem Eintragungsumfang gemäß § 30a Bundes- zentralregistergesetz (BZRG) vorlegen. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber im Einzelfall das Vor- liegen eines für den Einsatz im Fahrdienst bedenkenlosen Führungszeugnisses zu bestätigen.

Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Auftragge- bers abzulösen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu überprüfen.

  1. Die Vorgaben für das eingesetzte Personal gemäß Anlage 1 dieses Vertrages sind zu beachten.

  2. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache. Soweit es sich bei dem eingesetzten Personal (Fahrpersonal und Begleitperson, auch Ersatzpersonal) des Auftragneh- mers um Personen ausländischer Nationalität handelt, müssen ihre Kenntnisse der deutschen Sprache für die Erfüllung der Aufgaben ausreichen. Eine einwandfreie Verständigung in deut- scher Sprache mit allen Beteiligten muss gewährleistet sein.

  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin,

a) das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23.07.2004 (in der jeweils geltenden Fassung) zu beachten.

b) Arbeitsverträge auch bei geringfügig Beschäftigten schriftlich abzuschließen.

c) ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur mit gültigen Arbeitsgenehmigun- gen zu beschäftigen; auf Verlangen des Auftraggebers ist dies nachzuweisen.

d) seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbei- trägen nachzukommen. e) auf Anforderung die Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung gemäß Perso- nenbeförderungsgesetz (PeBfG) nachzuweisen.

f) den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, falls er nicht mehr Unternehmer im Sinne der §§ 46 ff. Personenbeförderungsgesetz ist bzw., falls aus den in § 2 PeBfG genannten Gründen die Neuerteilung einer Genehmigung notwendig ist.

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 5

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  1. Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (Bestellung von Ersatzkräften / An- ordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Ur- laub usw. die Leistungsdurchführung nicht beeinträchtigt wird.

§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur streng vertraulichen Behandlung aller ihnen im Rah- men dieses Vertrages zugänglich werdenden Erkenntnisse und Informationen aus dem Bereich des jeweils anderen Vertragspartners. Der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Personal ist zur Verschwiegenheit über alle personenbezogenen Daten der beförderten Personen verpflichtet, es sei denn, die Weitergabe der Daten ist zur Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit diesem Vertrag erforder- lich. Diese Pflicht dauert fort, auch wenn die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den Ver- tragspartnern beendet ist.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter*innen, die an der Auftragstätigkeit beteiligt sind, bekanntwerdende Angelegenheiten (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und nach Erledigung des Auftrages unverzüglich zu löschen.

  1. Personenbezogene Daten nach Art. 5 Abs. 1 f der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der per- sonenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßi- ger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeab- sichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). Dies gilt auch nach Beendigung des Auftrags.

Daher sind der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Beschäftigten verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten als Datengeheimnis zu wahren, entsprechend der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 f DSGVO zu schützen und sicher vorzuhalten. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung verwandt wer- den. Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck des Vertrags / Auftrags verwandt werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für eigene Zwecke des Auftragnehmers oder sei- ner Beschäftigten verwandt werden. Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, wenn der Auftrag beendet ist bzw. die Da- ten nicht mehr für die Buchführung bzw. Rechnungslegung benötigt werden. Personenbezogene Daten dürfen nur aus einem zwingenden, sachlichen Grund gespeichert wer- den. Personenbezogene Daten dürfen nicht frei zugänglich sein bzw. aufbewahrt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, allen am Auftrag Beteiligten die Verpflichtung zum Daten- geheimnis, wie vorstehend erläutert, bekannt zu geben und diese Personen auf die Wahrung von Vertraulichkeit und Integrität zu verpflichten.

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 6

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Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Geheimhaltung von Berufsgeheimnissen gem. §§ 203, 204 StGB gemäß Anlage 6 „Verpflichtung zur Geheimhaltung von Berufsgeheim- nissen“. Der Bieter hat seinen Informationspflichten gem. DSGVO nachzukommen. Darüber hinaus sind bei der Vertragserfüllung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Die Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer erfolgt auf der Basis dieses Vertrages (Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Die Einholung einer Ein- willigung der Erziehungsberechtigten in die (Weiter-)Verarbeitung der vom Auftraggeber über- mittelten Daten durch den Auftragnehmer ist daher nicht erforderlich.

Der Auftragnehmer unterwirft sich bei der Vertragserfüllung der Kontrolle durch den Daten- schutzbeauftragten des Auftraggebers sowie der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Da- tenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

  1. Der Auftraggeber kann fristlos ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auf- tragnehmer seiner Pflicht nach Ziffer 1 oder 2 nicht nachkommt.

Bei eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber aufgrund eines Ver- stoßes gegen Datenschutzvorschriften kann der Auftraggeber den Auftragnehmer in Regress nehmen, soweit dieser Verstoß dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.

Zuwiderhandlungen gegen die DSGVO stellen Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten dar und werden entsprechend verfolgt.

§ 10 Unterauftragnehmer

  1. Die Übertragung von Teilleistungen an Unterauftragnehmer ist – außer in den Fällen, in denen der Unterauftragnehmer bereits im Angebot benannt worden ist - nur zulässig, wenn der Auf- traggeber dem Einsatz des jeweiligen Unterauftragnehmers zugestimmt hat.

  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Subunternehmerver- träge vorzulegen.

  3. Der Auftragnehmer bleibt bei der Abwicklung des Auftrages (inkl. Rechnungsstellung) alleiniger Vertragspartner und Ansprechpartner des Auftraggebers. Er hat sicherzustellen, dass die Arbei- ten vertragsgemäß durchgeführt werden, d.h. die Gesamtverantwortung für die Leistungserbrin- gung verbleibt immer beim Auftragnehmer.

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 7

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§ 11 Vergütung und Rechnungsstellung

  1. Abgerechnet werden die vom Auftragnehmer angebotenen Pauschalbeträge je Fahrtag (s. An- lage 2) für die Kinder, die nach den Vorgaben des Auftraggebers im Fahrplan eingeplant waren. Diese umfassen die vollständige und vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen.

  2. Des o.g. Trägers als Auftraggeber ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Abgaben und Steu- ern. Die Umsatzsteuer ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des UStG und der tatsächlich erbrachten Leistung. Das Risiko des zutreffenden Umsatzsteuerausweises trägt der leistende Auf- tragnehmer.1

  3. Soweit Beförderungsleistungen aufgrund von Umständen nicht durchgeführt werden können, die weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer zu vertreten haben (insbesondere Glatteis, Unwetter etc.), erhält der Auftragnehmer für diejenigen Personen, deren Beförderung nicht durchgeführt werden kann, eine Vergütung in Höhe eines Betrages, der 50 v.H. des vereinbarten Entgelts beträgt. Eine Absage des gesamten Fahrdienstes (alle Fahrlinien) - z.B. bei Unwetter- / Glättegefahr - im vertraglich benannten Beförderungsgebiet) sind in jedem Fall zwischen Auftragnehmer, Auftrag- geber und der Kita-Leitung abzustimmen.

  4. Findet aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, eine Betreuung in der Einrich- tung des Auftraggebers nicht statt, etwa aufgrund einer auf das IfSG gestützten Weisung bzw. aufgrund einer behördlichen oder gesetzlichen Anordnung (etwa durch Verwaltungsakt, Allge- meinverfügung oder Verordnung etc.), findet eine Beförderung der betroffenen Personen nicht statt. Der Auftragnehmer erhält für diejenigen Personen, deren Beförderung nach S. 1 entfällt, eine Vergütung in Höhe eines Betrages, der 50 v.H. des vereinbarten Entgelts beträgt. Soweit in den in S. 1 geregelten Fällen gleichwohl eine Beförderung einzelner Personen erforderlich wird, insbesondere in den Fällen der sog. Notbetreuung, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die in- soweit erforderlichen Beförderungsleistungen nach den Vorgaben des Auftraggebers durchzu- führen. Für die danach zu befördernden Personen erhält der Auftragnehmer die vertraglich ver- einbarten Entgelte nach Ziffer 1 zuzüglich etwaiger Zuschläge. Die Vergütung erfolgt maximal in Höhe der für alle zu befördernden Personen regulär gezahlten Tagespauschale.

  5. Fallen Fahrten aus einrichtungsorganisatorischen Gründen aus, ist der Auftragnehmer rechtzeitig – spätestens 5 Werktage im Voraus – zu unterrichten. Erfolgte eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht, werden ebenfalls 50 % des vereinbarten Entgelts gezahlt. Bei rechtzeitiger Benachrichti- gung entfällt die Vergütung. Fallen Fahrtage auf gesetzliche Feiertage, entfällt die Vergütung.

  6. Fällt kein steuerbarer Leistungsaustausch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an, kann keine Umsatzsteuer abgerechnet werden.

  7. An den mitgeteilten Schließungstagen (s. Anlage 1, Punkt 6.6 – Ziffer 3) entfällt die Beförde- rung und die Vergütung.

1 siehe hierzu OLG Beschluss VII-Verg 14/16 vom 14.09.2016 Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 8

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  1. Der Auftraggeber hat das Recht, bei unvollständig oder unzulässig ausgeführten Leistungen an- gemessene Abschläge von der für die Leistung vereinbarten Vergütung vorzunehmen, auch wenn diese, weil sie bei der Begleichung der Rechnung noch nicht erkennbar waren, erst später festge- stellt wurden.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers insbesondere auf Selbstvornahme, Schadens- und Aufwendungsersatz nach den Regelungen des BGB sowie das Recht des Auftraggebers zur au- ßerordentlichen Kündigung nach § 15 bleiben unberührt.

  1. Der Auftragnehmer hat bis jeweils zum 10. des Folgemonats eine prüffähige Rechnung auszustel- len. Nach Aufforderung des Auftraggebers ist die Rechnung elektronisch zu überstellen.

Aus der Rechnung müssen die erbrachten Beförderungsleistungen pro Tag und die vereinbarten Entgelte erkennbar sein. Die Rechnungslegung ist erst nach Ablauf der erbrachten Leistung mög- lich. Grundlage ist die jeweilige Abrechnungstabelle, die vom Auftragnehmer – anhand der Vor- gaben der Anlage 1, Punkt 6.4 – erstellt wird.

  1. Die Rechnungen sind 14 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber fällig.

§ 12 Entgeltanpassung

  1. Die Vertragsparteien können nach Maßgabe folgender Regelungen eine Anpassung der Tages- pauschalpreise geltend machen:

  2. Die Änderung der Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt der Fahrzeuge wird an die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kraftfahrer-Preisindex (CC13-80 – Kraftfahrer-Preisindex; Veröffentlichung monatlich) gebunden.

Eine Preisanpassung findet in dem Umfang statt, in dem der maßgebliche Index in den vor An- tragstellung veröffentlichten letzten zwölf Monaten gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat durchschnittlich gestiegenen bzw. gesunkenen ist; maßgeblich ist die Veränderung in Prozent zum jeweiligen Vorjahresmonat (kaufmännisch gerundet auf eine Nachkommastelle).

Eine Anpassung erfasst jedoch nur den im Preisblatt des Angebots angegebenen Anteil in Höhe der Kosten für Anschaffung und Unterhalt der Fahrzeuge am Gesamtpreis.

Eine Anpassung wegen einer Veränderung des vorgenannten Index ist erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Leistungsbeginn möglich. Anträge sind schriftlich oder in Textform unter Nachweis der jeweiligen Veränderungen frühestens 2 Monate vorher zu stellen. Im Falle eines (berechtigten) Anpassungsbegehrens gelten die neuen (angepassten) Entgelte ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat der Antragstellung (maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Auftraggeber) folgt; eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen. Erfolgt eine An-

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 9

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passung, ist diese für 12 Monate bindend, so dass eine weitere Anpassung frühestens nach Ab- lauf von 12 Monaten, gerechnet ab der letzten (erfolgreichen) Anpassung, geltend gemacht werden kann.

  1. Der Auftragnehmer kann eine Anpassung der Tagespauschalpreise ferner dann verlangen, wenn der zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns gültige Mindestlohn nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) - ab dem 01.01.2026 in Höhe von 13,90 €- während der Vertragslaufzeit durch Rechtsverordnung der Bundesregierung erhöht wird. Entsprechendes gilt bei weiteren Erhöhungen des Mindestlohns während der Vertragslauf- zeit.

Einer Anpassung unterliegt jeweils ausschließlich der im Preisblatt des Angebots angegebene Anteil der Lohn- und Lohnnebenkosten am jeweiligen Pauschalpreis. Eine Anpassung erfolgt je- weils in dem Umfang, in dem der neue Mindestlohn relativ über dem zum Zeitpunkt des Leis- tungsbeginns bzw. dem zuletzt gültigen Mindestlohn liegt.

Veränderungen des Mindestlohns, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist bereits be- schlossen waren, aber erst zum oder nach dem Leistungsbeginn wirksam werden, berechtigen nicht zur Entgeltanpassung.

Anträge sind schriftlich oder in Textform zu stellen. Die Pauschalpreise werden ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat der Antragstellung (Eingangsdatum beim Auftraggeber) folgt, frühestens jedoch ab Inkrafttreten des jeweils neuen Mindestlohns angepasst. Eine rück- wirkende Anpassung ist ausgeschlossen.

  1. Der Auftragnehmer kann darüber hinaus eine Anpassung der Entgelte (siehe Ziffer 1) geltend ma- chen, wenn

(a) sich die Anzahl der in der jeweils maßgeblichen Beförderungsregion wohnenden Fahrgäste um mehr als 25% verändert (erhöht oder reduziert) und

(b) sich die Kosten der Leistungserbringung dadurch erhöhen.

Die Preisanpassung ist schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Um nach lit. a) zu ermit- teln, ob sich die Anzahl der Fahrgäste um mehr als 25 % erhöht oder reduziert hat, ist die in der exemplarischen Adressliste (Bestandteil des dem Vertragsabschluss vorausgegangenen Vergabe- verfahrens), genannte Anzahl von Fahrgästen der Anzahl der tatsächlich im Auftrag des Auftrag- gebers zu befördernden Fahrgäste gegenüberzustellen. Mehrkosten im Sinne von lit. b) sind dem Auftraggeber nachzuweisen, indem nachvollziehbar dargelegt wird, wie sich die Veränderung der Fahrgastzahlen auf die Kosten der Leistungserbringung auswirken. Dazu sind u.a. die kalkulatori- schen Annahmen offenzulegen, die der Auftragnehmer der Kalkulation seines Angebots zugrunde gelegt hat, und auszuführen, wie diese durch die Veränderung der Fahrgastzahlen in kalkulatori- scher Hinsicht beeinflusst werden. Eine Anpassung der Entgelte erfolgt jedoch maximal in der Höhe der prozentualen Über- bzw. Unterschreitung der maximalen bzw. minimalen Fahrgastzah- len.

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 10

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Bemessungsgrundlage
LosAnzahl der zu befördernden Personen: 9Plus /Minus 25 %

Die – im Falle eines berechtigten Anpassungsbegehrens – neuen Entgelte gelten frühestens ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat der schriftlichen (begründeten) Antragstellung (Eingangsdatum beim Auftraggeber) folgt. Rückwirkende Anpassungen sind ausgeschlossen.

  1. Das Mehrwertsteueränderungsrisiko verbleibt beim Auftraggeber. Sofern die gesetzlichen Mehrwertsteuersätze erhöht oder gesenkt werden, wird das Entgelt jeweils entsprechend an- gepasst.

§ 13 Sorgfaltspflichten und Haftung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungs- summe von mindestens 1.000.000,- € je Schadensfall für Personen- und Sachschäden abzuschlie- ßen, über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und dies dem Auftraggeber auf Ver- langen jederzeit nachzuweisen.

  2. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter oder die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausführung der Leistungen verursacht worden sind. Von der Haftung wird er – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen - nur befreit, wenn er den Nachweis dafür erbringen kann, dass die Schäden von ihm oder seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht schuldhaft verursacht worden sind.

  3. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ersatzansprüchen frei, die gegen den Auftrag- geber aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter einschließlich Erfüllungsgehilfen oder aufgrund der vom Auftragnehmer oder seinen Beschäftig- ten einschließlich Erfüllungsgehilfen betriebenen oder geführten Fahrzeugen erhoben werden, sofern eine Haftungsverpflichtung für den Auftragnehmer gegenüber den oben genannten Drit- ten besteht und soweit der Schaden nicht durch vom Auftraggeber zu vertretenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, den Auftragneh- mer rechtzeitig von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gegen ihn zu unterrichten und in Abstimmung mit dem Auftragnehmer die zulässigen Rechtsmittel in den jeweiligen Ver- fahren auszuschöpfen. Die dadurch bedingten notwendigen Kosten trägt der Auftragnehmer.

  4. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich davon informieren, wenn er Kenntnis von Schadensfällen hat, die durch seine vertraglich geschuldeten Leistungen entstanden sein sollen. Für sämtliche Schäden aus einer verzögerten, unzutreffenden oder nicht ausreichenden Unterrichtung des Auftraggebers über Störungen oder Unterbrechungen der Beförderungsleis-

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tungen nach diesem Vertrag haftet der Auftragnehmer auch hinsichtlich der Folgeschäden un- beschränkt. Im Schadensfall obliegt dem Auftragnehmer der Nachweis der rechtzeitigen, zutref- fenden und vollständigen Unterrichtung des Auftraggebers.

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit den ihm nach Ziffer 2 entstehenden Forderungen durch einfache Erklärung nach § 387 BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

§ 14 Vertragslaufzeit

  1. Der Vertrag tritt mit der Zuschlagserteilung in Kraft.

  2. Der Auftragnehmer trifft nach Zuschlagserteilung alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzu- stellen, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Beförderungsleistungen zum Leistungs- beginn erbracht werden. Leistungsbeginn ist der 01.02.2027 (1. Fahrtag 01.02.2027). Die Leistung ist zunächst bis zum 31.01.2029 zu erbringen.

  3. Der Vertrag verlängert sich um jeweils zwölf weitere Monate, sofern er nicht von einem der Ver- tragspartner 6 Monate vor Ablauf des Vertrages (d.h. vor Ablauf des 3. bzw. 4. Vertragsjahres) schriftlich gekündigt wird. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang der schriftlichen Kündi- gung bei dem anderen Vertragspartner.

  4. Der Vertrag endet spätestens am 31.01.2032.

§ 15 Außerordentliche Kündigung

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Anstelle der fristlosen Kündigung nach vorstehendem Satz 1 ist der Auftraggeber auch berechtigt, im Rahmen der Erklärung der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund die Rechtsfolge der Vertragsbeendigung auf einen bestimmten künftigen Zeitpunkt hinauszuschieben, insbesondere um die Leistungserbringung nach Eintritt der Kündigungsfolgen gewährleisten zu können (Aus- lauffrist).

Als wichtige Gründe gelten außer in den Fällen des § 8 VOL/B insbesondere:

a) Der Auftragnehmer beteiligt sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

b) Der Auftragnehmer erfüllt nicht seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen oder hat seine krankenversicherungspflichtigen Beschäf- tigten nicht bei der Krankenkasse angemeldet.

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 12

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c) Der Auftragnehmer gewährt, verspricht oder bietet Personen, die auf Seiten des Auftragge- bers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber Vorteile an.

d) Der Auftragnehmer stellt seine Zahlungen ein oder es wird das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wird mangels Masse abgelehnt.

e) Der Auftragnehmer verstößt schwer gegen die Vertragsbestimmungen, so dass es dem Auf- raggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen; als derartige Verstöße kommen z.B. in Betracht:

  • Die übernommenen Leistungen werden nicht zu dem vom Auftraggeber benannten Zeit- punkt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise, Qualität, aus- geführt. Hierzu zählen insbesondere nicht nur die eigentlichen Beförderungsleistungen, sondern u. a. auch die Organisation der Beförderung, das Beschwerdemanagement, die Erreichbarkeit sowie rechtzeitige Übersendung korrekter Fahrpläne.

  • Es werden Arbeitskräfte ohne Arbeitserlaubnis oder Fahrpersonal ohne gültige Fahrer- laubnis für das eingesetzte Fahrzeug oder ohne gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför- derung bzw. ohne Führerschein Klasse D/D1 eingesetzt.

  • Der Auftragnehmer kann auf Anforderung nicht nachweisen, dass er im Besitz einer gül- tigen Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung gem. PeBfG ist.

  • Der Auftragnehmer verstößt gegen die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 dieses Vertrages.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer vom Aufraggeber gesetzten Frist von 14 Kalendertagen zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung oder Abmahnung entbehrlich.

  1. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe des Grundes auszusprechen. Wird die Vertragsbeen- digung nach vorstehender Ziffer 1 Satz 2 auf einen bestimmten künftigen Zeitpunkt hinausge- schoben, muss die Kündigungserklärung zusätzlich den Tag benennen, mit dessen Ablauf der Vertrag endet.

  2. Veranlasst der Auftragnehmer den Auftraggeber durch eine Verletzung seiner Pflichten aus die- sem Vertrag zur Kündigung aus wichtigem Grund nach vorstehender Ziffer 1, so hat der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

  3. Aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, zu nennen sind insbesondere die Vorgabe der „In- klusion“ und der Grundsatz der „Wohnortnahen Betreuung“, ist es möglich, dass die Anmelde- zahlen in der Einrichtung zurückgehen werden. Die Auswirkungen dieser Entwicklung auf den Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 13

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Bestand der Einrichtung sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar. Sollte die Einrichtung während der Vertragslaufzeit aufgrund zurückgehender Anmeldezahlen geschlos- sen werden, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit angemessener Frist zum Ende ei- nes Kindergartenjahres (31.7.) zu kündigen.

Der Auftraggeber hält die angemessene Frist ein, wenn er die Kündigung spätestens einen Monat nach der endgültigen Entscheidung über die Schließung, die zeitnah nach Ablauf der Anmeldfrist Ende Februar im jeweiligen Jahr getroffen wird, ausspricht.

§ 16 Vertragsstrafen

  1. Erfüllt der Auftragnehmer die Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, so hat der Auftraggeber neben dem Anspruch auf Erfüllung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertrags- strafe nach Maßgabe der folgenden Vorgaben.

  2. Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft seine Verpflichtung zur Beförderung von Kindern, in dem er diese unter Verletzung besonders sicherheitsrelevanter Vorgaben in der Anlage 1 dieses Vertrages befördert, verwirkt er in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR. Zu den besonders sicherheitsrelevanten Vorgaben gehören u.a.:

a) die Sicherung der Kinder sowie der Rollstühle/Hilfsmittel mit geeigneten Rückhaltesys- temen (Anlage 1: Punkt 3.2 - Ziffer 2, 4, 7, 9 und 10, Punkt 5 - Ziffer 1, 10, 11 und 12) - Vertragsstrafe pro Fahrgast pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt = 2 Fahrten) und die Einwei- sung des Fahr-, Begleit- und Ersatzpersonals in die Bedienung und Handhabung des Fahrzeugs (Anlage 1: Punkt 4 – Ziffer 5, Punkt 3.1 – Ziffer 14) - Vertragsstrafe pro Linie pro Fahrt pro Person Beförderungspersonal (Hin- und Rückfahrt = 2 Fahrten),

b) der Einsatz einer Begleitperson (Anlage 1: Punkt 3.1 - Ziffer 9 und 10, Punkt 4 - Ziffer 3 und 6) - Vertragsstrafe pro Linie pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt = 2 Fahrten) -,

c) die Bestimmungen über die Besetzung von Kraftfahrzeugen (Anlage 1: Punkt 3.2- Ziffer 14) - Vertragsstrafe pro Linie pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt = 2 Fahrten),

d) der technische Zustand der eingesetzten Fahrzeuge (Anlage1: Punkt 5 - Ziffer 2 bis 5) - Vertragsstrafe pro Linie pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt = 2 Fahrten).

  1. Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft seine Verpflichtung zur Beförderung von Kindern, in dem er diese nicht befördert, verwirkt er in jedem Einzelfall (d.h. pro Fahrgast pro Fahrt – Hin- und Rückfahrt = 2 Fahrten) eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 EUR.

  2. Der Auftragnehmer verwirkt darüber hinaus in jedem Einzelfall pro Vorfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 EUR, wenn er schuldhaft

a) die übrigen (in den vorherigen Punkten nicht genannten) Bestimmungen aus der allgemeinen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) verletzt, Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 14

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zum Beispiel:

  • Nichtmitführen des Verhaltenskodex (Anlage 1, Ziffer 4 Punkt 8);

  • Fehlende Bescheinigung nach DIN 75078 (Anlage 1, Ziffer 5 Punkt 10);

  • Verspätungen von Linien (Anlage 1, Ziffer 3.1 Punkt 6) - Vertragsstrafe pro Linie pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt = 2 Fahrten)

  • Fahrpläne liegen nicht vor (Anlage 1, Ziffer 3.1.12 und 3.3),

  • Nichterreichbarkeit zu den Servicezeiten (Anlage 1, Ziffer 3.4)

oder

b) seine Verpflichtungen aus dem Qualitätskonzept nicht erfüllt bzw. entsprechende Nachweise hierzu auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht vorlegt (z.B. Qualitätskon- zept lit. a)) Schulungsnachweis).

  1. Setzt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer ein, die er nicht im Ange- bot benannt hat, ohne dies mit dem Auftraggeber abzustimmen, verwirkt er in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 EUR.

  2. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Vorgaben in § 9 Ziffer 1 und 2 verwirkt er für jeden Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR.

  3. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich - unter Begründung der Höhe der Vertrags- strafe - zu erfolgen. Der Höchstbetrag der Vertragsstrafenzahlung für Vertragsstrafen nach Nr. 2 bis 4 sowie nach Nr. 3 der besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung des TVgG-NRW (s. Anlage 5) wird insgesamt auf 5 % pro Jahr der Gesamtjahresvergütung ohne Umsatzsteuer be- grenzt. Vertragsstrafen können mit dem zu zahlenden Entgelt verrechnet werden.

  4. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unter Anrechnung der Ver- tragsstrafe unberührt.

§ 17 Hinweis auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten; Gesetz zur Regelung ei- nes allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)

  1. Für die Einhaltung steuerlicher Pflichten ist der Auftragnehmer verantwortlich. Dies gilt auch für die evtl. eintretende Rentenversicherungspflicht für selbstständig Tätige gem. § 2 S. 1 SGB VI. Dem Auftragnehmer wurde vom Auftraggeber empfohlen sich insoweit von der Deutschen Rentenver- sicherung beraten zu lassen. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei Bestehen der Renten- versicherungspflicht auf Grund von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gemäß § 6 Abs. 1 a SGB VI die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu stellen.

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 15

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  1. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen den Auf- traggeber gem. § 13 MiLoG, § 14 AEntG im Hinblick auf Verpflichtungen des Auftragnehmers, eines vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmers oder eines vom Auftragnehmer beauftrag- ten Verleihers geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, die von ihm nach § 17 MiLoG zu erstellende und bereitzuhaltende Dokumentation vorzulegen. Soweit der Auf- tragnehmer die Verpflichtungen nach vorstehendem Satz auch nach Fristsetzung nicht erfüllt, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos kündigen, soweit er den Auf- tragnehmer wegen der Pflichtverletzungen zuvor erfolglos abgemahnt hat; Fristsetzung und Ab- mahnung können zeitgleich erfolgen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung berechtigt, wenn der Auftragnehmer nachweislich gegen ihn treffende Pflichten aus MiLoG verstoßen hat.

§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

Gerichtsstand ist Bielefeld, soweit gesetzlich zulässig.

§ 19 Vertragsänderungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsäch- liche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.

  2. Ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer seine vertragsmä- ßige Verpflichtung nicht auf Dritte übertragen.

§ 20 Salvatorische Klausel

  1. Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der die ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich er- reicht werden.

  2. Ändern sich die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und ist deshalb eine Änderung des Vertrages notwendig oder zweckmäßig, sind beide Vertragspartner verpflichtet, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen.

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 16

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Bielefeld, den _____________________________ __________, den __________________


Träger der Einrichtung - Auftragnehmer -

  • Auftraggeber -

Anlage C.1 – Vertrag RVE-040-37-26 Seite 17

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