A.1_Leistungsbeschreibung_Stand 01.26.pdf

Werktäglicher Fahrdienst für Kinder mit Behinderung zu zwei Kindertagesstätten in Bielefeld

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 17:26 (Europe/Berlin)

Herkunft: lwl.org

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Vergabeunterlagen

zum Offenen Verfahren nach VgV

Vertrag über Beförderungsleistungen

- Kita Sieker Mäuse, Bielefeld

- Kita Flachsfarm, Bielefeld

Anlagen A

A.1 - Leistungsbeschreibung und Preiskalkulation A.2 - Kalkulationsgrundlagen (Regionenkarte, Exemplarische Adressen, Infos zur HPK) A.3 - Angebotsdaten (Preisblatt, Vordruck kalkulierter Fahrzeugeinsatz, Angaben zur Kalkulation) A.4 - Einweisung Fahrpersonal A.5 - Infokarte Sauerstoff A.6 – Verhaltenskodex

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Inhaltsverzeichnis

  1. Vorbemerkung ................................................................................................................... 2

1.1 Darstellung des Auftraggebers ........................................................................................... 2

1.2 Vergabestelle ..................................................................................................................... 2

1.3 Gegenstand und Ziel der Ausschreibung ............................................................................ 3

  1. Allgemeines ....................................................................................................................... 3

  2. Leistungen des Auftragnehmers ......................................................................................... 4

3.1 Fahrdienstorganisation ....................................................................................................... 4

3.2 Durchführung des Fahrdienstes .......................................................................................... 6

3.3 Änderungsmanagement ..................................................................................................... 8

3.4 Beschwerdemanagement ................................................................................................... 8

  1. Anforderungen an das Unternehmen / Personal ................................................................ 9

  2. Anforderungen an die Fahrzeuge ..................................................................................... 11

  3. Hinweise zur Preiskalkulation ........................................................................................... 12

6.1 Preiskalkulation ................................................................................................................ 12

6.2 Schwankungsbreite .......................................................................................................... 13

6.3 Preisanpassung ................................................................................................................ 14

6.4 Erläuterungen zu den Positionen im Preisblatt ................................................................. 14

6.5 Fahrpläne ......................................................................................................................... 16

6.6 Abrechnung ..................................................................................................................... 17

  1. Zuschlagskriterien ............................................................................................................ 18

A.1 Leistungsbeschreibung - RVE-040-37-26 Seite 1

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1. Vorbemerkung

1.1 Darstellung des Auftraggebers

Träger und Auftraggeber für die Kita Sieker Mäuse und die Bielefelder Flachsfarm ist die von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH in Bielefeld.

Weitere Informationen finden Sie

• zum Träger unter: https://www.von-laer-stiftung.de

• zur Einrichtung unter:

https://www.von-laer-stiftung.de/kindertagesbetreuung/kindertagesstaetten/kitas-biele- feld/kita-flachsfarm/

https://www.von-laer-stiftung.de/kindertagesbetreuung/kindertagesstaetten/kitas-biele- feld/kita-sieker-maeuse/

1.2 Vergabestelle

Das Vergabeverfahren wird von der Zentralen Einkaufskoordination (ZEK) des Landschaftsverban- des Westfalen-Lippe (LWL) im Auftrag und im Namen des Trägers der Einrichtung durchgeführt.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist ein Kommunalverband. Insgesamt 20.000 Be- schäftigte arbeiten unter dem Dach des LWL für die 8,2 Millionen Menschen in der Region. 35 För- derschulen, 21 Krankenhäuser, 18 Museen betreibt der LWL und ist außerdem einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit wichtige Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur. Diese Aufgaben werden westfalenweit wahrgenommen. Ebenso engagiert sich der LWL für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen.

Soziales, Psychiatrie, Maßregelvollzug, Jugend und Schule und Kultur – das sind die fünf Felder, in denen der LWL seine Aufgaben wahrnimmt, indem er zum Beispiel Museen, Schulen, psychiatrische und forensische Kliniken betreibt: Mittlerweile gibt es mehr als 150 solcher LWL-Einrichtungen.

Weitere Informationen finden Sie

• zum LWL unter: www.lwl.org • zur ZEK unter: https://www.lwl.org/de/LWL/Der_LWL/ZEK/

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1.3 Gegenstand und Ziel der Ausschreibung

Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung soll ein Vertragspartner ermittelt werden, der die Be- förderung von Kindern ab dem 01.02.2027 (erster Beförderungstag: 01.02.2027) zu der folgend genannten Einrichtung übernimmt:

Einrichtung, AnschriftBeförderungsregionAnkunft/Abfahrt HPK
HPK Sieker Mäuse Manchesterstr. 4 33604 BielefeldBielefeld08:30 – 08:45 Uhr / 14:30 – 14:45 Uhr
HPK Bielefelder Flachsfarm Flachsstr. 7 33607 BielefeldBielefeld08:15 – 08:30 Uhr / 14:15 – 14:30 Uhr

2. Allgemeines

Der im Verfahren ermittelte Auftragnehmer ist für die Organisation und Durchführung der Beförde- rung sämtlicher - vom Auftraggeber benannten - in einem räumlich genau umgrenzten Bereich (=Region) wohnender Kinder unter Einhaltung der in dieser Leistungsbeschreibung, im Qualitäts- konzept und den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Leistungs- und Qualitätsvorgaben zuständig.

Das zur Fahrdienstorganisation dazugehörige Änderungs- und Beschwerdemanagement obliegt ebenfalls dem Auftragnehmer.

Der hier beschriebene Bereich der Beförderung zeichnet sich dadurch aus, dass

• es sich bei dem zu befördernden Personenkreis um teils mehrfachbehinderte bzw. schwerst- behinderte Kinder handelt, die einen besonders rücksichtsvollen Umgang benötigen.

• er über die Dauer der Vertragslaufzeit Veränderungen unterliegt bzw. unterliegen kann, auf die der Auftraggeber keinen Einfluss hat. Anzahl und Wohnsitz sowie Art und Schwere der Behinderung der zu befördernden Personen können sich bis zum Vertragsbeginn und auch während der gesamten Vertragslaufzeit verändern. Der im Vergabeverfahren ermittelte Auf- tragnehmer garantiert gegenüber dem Auftraggeber, die in dem/n jeweiligen Regionallos/en wohnenden Kinder trotz möglicher Schwankungen unter Einhaltung der in diesem Vergabe- verfahren aufgestellten Voraussetzungen und Bedingungen zur Einrichtung zu befördern.

Die genauen Daten (insbesondere Anschrift, Besonderheiten bei der Beförderung) hinsichtlich der zu befördernden Kinder können dem Auftragnehmer jeweils erst kurz nach Abschluss des Aufnahme- verfahrens, teilweise erst kurz vor Leistungsbeginn mitgeteilt werden. Im Einzelfall sind auch die Per- sonen zu befördern, die im „Grenzbereich“ außerhalb der festgelegten Region wohnen. Als „Grenz- bereich“ kann ein Bereich von bis zu 5 km zwischen Einzugsbereichsgrenze und der Wohnanschrift eines Kindes definiert werden.

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Die Beförderungen erfolgen grundsätzlich von den Wohnanschriften der benannten Kinder zur Ein- richtung und wieder zurück.

3. Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Fahrdienstorganisation

Folgende Voraussetzungen sind bei der Organisation und Durchführung des Fahrdienstes zwingend zu erfüllen:

  1. Die Gesamtfahrzeit der Beförderung jedes Einzelnen darf in der Regel 45 Minuten je Weg fahr- täglich nicht überschreiten (Höchstfahrzeit). Fahrzeit ist die Zeit, die die beförderten Kinder im Fahrzeug verbringen (auch Standzeiten an den einzelnen Haltepunkten). Bei der Planung der Fahrzeiten sind die Sicherungszeiten (vor allem für Rollstuhlfahrinnen und Rollstuhlfahrer) der Kinder zu berücksichtigen.

a) Diese Höchstfahrzeit darf nur dann überschritten werden, wenn der direkte Weg zwischen Wohnort und Einrichtung eines Kindes mehr als 45 Minuten je Weg beträgt.

Die Mitnahme weiterer Kinder darf in diesem Fall die Fahrzeit der direkten Strecke um maxi- mal 10 Minuten je Weg erhöhen.

b) Kinder, für die die Beförderung auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Einrichtung zwischen 35 und 45 Minuten beträgt, dürfen dann gemeinsam mit weiteren Kindern befördert werden, wenn sich hierdurch die Fahrzeit um maximal 10 Minuten je Weg erhöht.

  1. Personenbezogene individuelle Fahrtzeitbeschränkungen, die der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer mitteilt, sind zu berücksichtigen.

  2. Es ist stets die für die Kinder zeitlich günstigste / schnellste Fahrstrecke, nicht zwingend die kür- zeste Fahrstrecke, zu wählen.

  3. Unverhältnismäßige Umwege für die Beförderten sind in der Linienführung zu vermeiden. Bei der Festlegung der Reihenfolge der Fahrgäste ist daher auch die Entfernung zwischen Wohnort und Einrichtung bedeutend.

Konkret bedeutet dies, dass z.B. Fahrgäste, die am weitesten von der Einrichtung entfernt woh- nen, morgens als erste abzuholen bzw. (nach)mittags als letzte nach Hause zu bringen sind.

  1. Zur Einhaltung der vorherigen Vorgaben (Punkte 1-4) muss mitunter in Kauf genommen werden, dass die eingesetzten Fahrzeuge nicht ausgelastet werden können.

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  1. Die Beförderung erfolgt an den vom Auftraggeber angegebenen Wochentagen und zu den ge- nannten Zeiten der Einrichtung. Ändern sich diese Zeiten innerhalb der Vertragslaufzeit aus or- ganisatorischen Gründen geringfügig, muss der Auftragnehmer die Ankunfts- und Abfahrtszei- ten entsprechend anpassen.

  2. Die Kinder sind an das Einrichtungspersonal zu übergeben und bei der Abholung von dem Ein- richtungspersonal in Empfang zu nehmen.

  3. Die für die einzelnen zu befördernden Personen formulierten Leistungsvorgaben sind zu beach- ten. Für einzelne Kinder ist eine abweichende Hin- und/oder Rückfahrt zu berücksichtigen.

  4. Der Einsatz einer vom Auftragnehmer zu stellenden Begleitperson muss gewährleistet sein, wenn

a) in Fahrzeugen laut Fahrplan regulär mehr als 4 Kinder befördert werden,

b) in einem Rollstuhlfahrzeug neben einer Person im Rollstuhl weitere Kinder (sitzend oder im Rollstuhl) befördert werden,

c) für ein Kind der Hinweis „Begleitperson erforderlich“ aufgeführt ist und das Kind nicht in einem Fahrzeug - wie unter Punkt a) und b) beschrieben – mitfährt,

d) vom Auftraggeber dies aus anderen Gründen gefordert wird.

Die Begleitperson ist ab dem Einstieg des ersten zu befördernden Kindes in der Fahrlinie einzu- setzen.

  1. In Fahrzeugen mit Begleitperson muss diese - sofern möglich - zwischen den Kindern sitzen und nicht neben dem Fahrpersonal.

  2. Sofern für einzelne Kinder eine individuelle, nicht vom Auftragnehmer zu stellende Betreu- ungsperson bzw. medizinische Fachkraft mit zu befördern ist, ist dies ebenfalls bei der Orga- nisation der Beförderung zu berücksichtigen und sicherzustellen. In einem solchen Fall ist zu gewährleisten, dass die individuelle Betreuungsperson bzw. medizinische Fachkraft direkten Zu- griff auf das zu betreuende Kind hat, d.h. dass die Person die Möglichkeit hat, das Kind während der Fahrt adäquat zu beobachten und ohne Einschränkungen unmittelbar versorgen kann. Indi- viduelle Begleitpersonen sind nicht vom Auftragnehmer zu stellen.

  3. Der Auftragnehmer erstellt nach den Vorgaben des Auftraggebers verbindliche Fahrpläne (gem. Mustervordruck - siehe Anlage 3 des Vertrages). Für die von der regulären Beförderung abweichenden Hin- oder Rückfahrten sind gesonderte Fahrpläne zu erstellen. Zudem ist eine alphabetische Auflistung aller zu befördernden Personen unter Angabe der je- weiligen Liniennummer beizufügen.

Zur Erstellung der Fahrpläne übermittelt der Auftraggeber sämtliche Informationen die von Be- deutung sind, insbesondere Name und Anschrift der zu befördernden Kinder, sowie Besonder- heiten, die bei der Erbringung der Beförderungsleistung zu beachten sind (z. B. Beförderung im Rollstuhl, Erfordernis bestimmter Sitze, abweichende Hin- und Rückfahrt, Begleitperson etc.).

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Die Fahrpläne sind dem Auftraggeber und der Einrichtung und/oder dem Einrichtungsträger spätestens 4 Wochen vor dem ersten Fahrtag, sowie bei Fahrplanänderungen innerhalb des lau- fenden Kindergartenjahres rechtzeitig vor Umsetzung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dabei darzulegen, welche Fahrzeuge für die Erbringung der Beförderungsleistung eingesetzt werden sollen. Darüber hinaus sind vor dem ersten Fahrtag eines Kindes die Erziehungsberechtigten mindes- tens eine Woche vor Ende der Ferien der Einrichtung über die Beförderungszeiten und den/die Namen des Beförderungspersonals zu informieren.

  1. Die Kinder dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Einrichtung während der Fahrt nicht in andere Fahrzeuge umsteigen.

  2. Bei Fahrzeugen, in denen Kinder im Rollstuhl sitzend befördert werden, ist das Beförderungs- personal (Fahrer und Begleitpersonal) – theoretisch und praktisch – in die Sicherung der Kinder und Rollstühle sowie in die Bedienung von Liften und Rampen einzuweisen.

Das Beförderungspersonal hat eine schriftliche Erklärung gem. Vordruck (A.4 – Einweisung Beförderungspersonal) über diese Einweisung mitzuführen und auf Verlangen dem Auftrag- geber vorzuzeigen.

3.2 Durchführung des Fahrdienstes

  1. Außer dem vertraglich vereinbarten Personenkreis dürfen keine weiteren Personen im Fahrzeug mitgenommen werden.

  2. Sofern vom Auftraggeber mitgeteilt, sind individuelle Hilfsmittel im Fahrzeug mitzunehmen, und im Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern, damit eine Verletzung der Insassen ausgeschlos- sen werden kann. Nicht klappbare Rollstühle müssen mit Abspanngurten an 4 Punkten gesichert werden.

Die Hilfsmittel sind nur nach ausdrücklicher Beauftragung durch den Auftraggeber mitzuneh- men. In der Regel ist ein Hilfsmittel pro Kind mitzunehmen.

Falls durch die Mitnahme der Hilfsmittel ein Sitzplatz bzw. Rollstuhlplatz beansprucht wird, kann hierfür der entsprechende Tagespauschalpreis abgerechnet werden.

Ob ein Sitzplatz bzw. Rollstuhlplatz in Anspruch genommen wird, muss anhand der Größe und Ausmaße des Hilfsmittels im Einzelfall mit dem Auftraggeber geklärt werden.

  1. Sofern vom Auftraggeber gefordert, müssen die Kinder in Fahrzeugen befördert werden, in bzw. aus welchen sie sich vom eigenen Rollstuhl auf einen Sitzplatz umsetzen können bzw. durch das Beförderungspersonal umgesetzt/gehoben werden können.

  2. Kinder, die sich vom Fahrzeug in den Rollstuhl umsetzen bzw. umgesetzt werden, sind in ihrem Rollstuhl anzugurten. Die Rollstühle verfügen über eigene Sicherheitsgurte, die verhindern, dass

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die Kinder aus ihren Rollstühlen herausfallen können. Bei Rollstühlen mit Kraftknotensystem ist der im Rollstuhl integrierte rote Beckengurt gleichzeitig Halte- und Rückhaltesystem und muss entsprechend geschlossen werden.

  1. Es muss gewährleistet sein, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.

  2. Im Notfall (z.B. bei einem Krampf oder Anfall eines Kindes) ist unverzüglich ein Notruf abzugeben oder das nächste Krankenhaus oder der nächste Arzt / die nächste Ärztin aufzusuchen, damit das Kind dort ärztlich versorgt werden kann. Ein von den Erziehungsberechtigten oder der Ein- richtung ausgehändigtes Notfallmedikament sowie entsprechende Begleitpapiere sind dem Arzt / der Ärztin zu übergeben.

  3. Die Kinder sind auf allen Sitzen mit geeigneten Rückhaltegurten durch das Beförderungsperso- nal anzuschnallen.

  4. Alle Kinder sind in Fahrtrichtung sitzend zu befördern. Ausnahmen hierzu sind Kinder in einem Reboarder Kindersitz.

  5. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, sind entsprechend § 21 Abs. 1 a StVO in zugelassenen und für das Kind geeigneten Kinderrückhaltesystemen zu sichern, die vom Auftragnehmer zu stellen sind. Für die Beförderung sind Kinderrückhalteeinrichtungen mit Rückenlehne zu verwenden. Auf die richtige Einstellung der Rückenlehne – entsprechend der Größe des Kindes – ist zu achten.

Für die Beförderung sind Kinderrückhaltesysteme mit Rückenlehne zu verwenden. Auf die rich- tige Einstellung der Rückenlehne - entsprechend der Größe des Kindes - ist zu achten.

Aktuell gibt es zwei gültige europäische UN-ECE-Kindersitz-Normen:

  • Die ältere ECE R 44: Unterteilung der Sitze in „Sitznormgruppen“ (SNG), 0, I, II, III, abhängig vom Gewicht des Kindes
  • Die neuere ECE R 129: Unterteilung der Sitze nach der Körpergröße des Kindes, keine fest- gelegten Gruppen. Es steht dem Auftragnehmer frei, Kindersitze der Normen ECE R 44 und / oder ECE R 129 einzu- setzen.
  1. Die Kinder sind ggf. in zur Verfügung gestellten orthopädischen Hilfsmitteln (z. B. Sitzschale, spezielles Gurtsystem) zu befördern. Diese sind von dem Beförderungspersonal im Fahrzeug zu befestigen.

  2. Es dürfen nur Nichtraucherfahrzeuge zum Einsatz gelangen. Das Rauchverbot auf dem Gelände der Einrichtung ist zu beachten. Siehe auch Ziffer 4.5.

  3. Das Warnblinklicht ist einzuschalten, so lange Kinder ein- und aussteigen.

  4. Besondere Vorkommnisse und Unfälle sind dem Auftraggeber und der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Bei Unfällen ist dem Auftraggeber auf Verlangen der Unfallbericht zu übersenden.

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  1. Die Bestimmungen über die Besetzung von Kraftfahrzeugen sind einzuhalten, wobei für die An- zahl der Sitzplätze die Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 maßgebend sind; § 21 Abs. 1 StVO ist zu beachten. Die Nutzung von Notsitzen ist nicht zulässig.

  2. Bei der Durchführung der Leistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die StVO, die StVZO, die FZV, die FeV und die BOKraft, zu beachten.

3.3 Änderungsmanagement

Über die Vertragslaufzeit kann es zu vertragsrelevanten Änderungen kommen, auf die der Auftrag- geber keinen Einfluss hat. Änderungen können sich etwa aus den folgenden Umständen ergeben (keine abschließende Auf- zählung):

• Zuzug neuer Kinder, die zur Einrichtung zu befördern sind,

• Wegzug von Kindern, die bisher zur Einrichtung zu befördern waren,

• Umzug von Kindern,

• Veränderung in der Behinderung der zu befördernden Kinder, die sich auf die Leistungser- bringung auswirkt (Beförderung im Rollstuhl, Notwendigkeit des Einsatzes einer Begleitper- son etc.).

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende vom Auftraggeber mitgeteilte Änderungen flexibel zu reagieren und eine ordnungsgemäße Beförderung nach Maßgabe dieser Vergabeunterla- gen, auch in den vorstehend beispielhaft genannten Fällen, zu gewährleisten; der maßgebliche Fahr- plan ist entsprechend zu ändern.

Spätestens nach Ablauf von 3 (Fahr-)Tagen muss gewährleistet sein, dass die vom Auftraggeber mitgeteilten Änderungen umgesetzt werden. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Schwankungsbreite (Ziffer 6.2) überschritten wird.

Die geänderten Fahrpläne sind der Einrichtung / dem Träger rechtzeitig vor Umsetzung vorzulegen.

Bei Fahrdienständerungen (z. B. Verschiebung der Beförderungszeiten bzw. Wechsel des Fahrperso- nals) sind die Erziehungsberechtigten der Kinder sowie die Einrichtungen hierüber ebenfalls recht- zeitig vorab zu informieren.

3.4 Beschwerdemanagement

Der Auftragnehmer übernimmt das im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Auftrages er- forderliche Beschwerdemanagement; d. h. Meinungsverschiedenheiten mit den Kindern, deren Er- ziehungsberechtigten oder dem Einrichtungspersonal bezüglich der Beförderungsqualität sind vom Auftragnehmer auszutragen.

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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Reklamationen, Wünsche und Kritik aufzunehmen, zu beantwor- ten und Konflikte entsprechend der vertraglichen Verpflichtungen bzw. im Rahmen seiner Möglich- keiten zu lösen. Vom Auftragnehmer wird ein hohes Maß an Engagement und Flexibilität sowie ein höflicher Umgang mit dem Beschwerdeführer / der Beschwerdeführerin erwartet.

Zu Recht erhobene Beanstandungen sind unverzüglich abzustellen. Kann eine einvernehmliche Re- gelung zwischen Auftragnehmer und Beschwerdeführer nicht erreicht werden, ist der Auftraggeber unverzüglich einzuschalten.

Zur Abwicklung der gesamten Serviceleistungen (Beschwerdemanagement, Änderungsdienst, Bereit- schaftsdienst etc.) benennt der Auftragnehmer eine Ansprechperson inkl. Vertretung.

Die telefonische Erreichbarkeit der Ansprechperson bzw. der Vertretung ist mindestens in der Zeit von 06.30 Uhr bis 17.00 Uhr (MO – FR) sicherzustellen. Die benannte Ansprechperson (bzw. die Ver- tretung) muss im Rahmen dieses Bereitschaftsdienstes vor und während der Beförderungszeit er- reichbar sein, um bei Verspätungen bzw. Nichtabholungen von Kindern eine Regelung treffen zu können.

Die übrigen generellen Anforderungen an die Auftragsdurchführung ergeben sich aus dem Vertrag (Anlage C.1).

4. Anforderungen an das Unternehmen / Personal

  1. Die Beförderungsleistungen sind ausschließlich von Unternehmern durchzuführen, die im Besitz einer gültigen Genehmigung zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung gemäß Personenbe- förderungsgesetz (PeBfG) sind. Der Auftraggeber behält sich vor, sich diese Genehmigung vor Auftragserteilung vorlegen zu lassen.

  2. Es darf nur Fahrpersonal (Fahrerin / Fahrer) eingesetzt werden, dass neben einer gültigen Fahr- erlaubnis für das eingesetzte Fahrzeug auch eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde- rung nach § 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besitzt. Auf die genannte Fahrerlaubnis kann verzichtet werden, sofern das Fahrpersonal im Besitz der Führerscheinklasse D oder D1 ist.

  3. Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal muss in der Lage sein, den Kindern entsprechend ihrer Behinderung, insbesondere beim Ein- und Aussteigen, zu helfen. Gegebenenfalls müssen die Kinder in das bzw. aus dem Fahrzeug gehoben werden.

  4. Es muss gewährleistet sein, dass in der Regel dasselbe Personal eingesetzt wird. Dies ist gerade für Kinder mit Behinderung sehr wichtig. Ersatzpersonal ist vorher einzuweisen.

  5. Das Beförderungspersonal (Fahrpersonal, Begleitpersonal, auch Ersatzpersonal) ist in die Bedie- nung und Handhabung des Fahrzeugs einzuweisen. Dies gilt insbesondere für Gurtsysteme und Kinderrückhaltesysteme, sowohl bei Beförderung auf Sitzplätzen als auch auf Rollstuhlplätzen,

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sowie für die Sicherung von Hilfsmitteln und Bedienung von Hebebühnen. Die Einweisung des Personals ist durch den Vordruck A.4 (Einweisung Beförderungspersonal) zu dokumentieren.

  1. Das Beförderungspersonal (Fahr- und Begleitpersonal, auch Ersatzpersonal) muss

a) den Verhaltenskodex beachten (siehe Anlage A.6), siehe auch Ziffer 8, b) ausreichend deutsch sprechen

c) volljährig sein

d) eine unvoreingenommene Grundeinstellung gegenüber Kindern mit Behinderung haben,

e) rücksichtsvoll mit den Kindern mit Behinderung umgehen,

f) ein gepflegtes Erscheinungsbild haben,

g) ein die Füße umschließendes Schuhwerk tragen (gilt für das Fahrpersonal),

h) zu Vertragsbeginn aktuelle (d. h. max. 1 Jahr alte) Kenntnisse in Erster Hilfe bzw. in le- bensrettenden Sofortmaßnahmen haben.

Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechende Nachweise über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe durch Bescheinigungen einer für solche Unterweisung oder Ausbildung amtlich aner- kannten Stelle anzufordern.

Das Fahr- und Begleitpersonal (auch Ersatzpersonal) darf nicht unter Drogen- oder Alkoholein- fluss stehen. Das Rauchen ist während der Fahrt nicht gestattet (siehe auch Ziffer 3.2 Pkt. 11, Nichtraucher- fahrzeuge). Zudem sollte kurz vor Fahrantritt möglichst nicht geraucht werden. Das Fahr- und Begleitpersonal sollte starken Rauchgeruch an der Bekleidung vermeiden.

Ob die Qualifikation des eingesetzten Beförderungspersonals ausreicht, entscheidet im Zwei- felsfall der Auftraggeber.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet das eingesetzte Personal, über alle bei der Leistungsausführung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, auch nach Beendigung des Vertragsverhält- nisses, Verschwiegenheit zu wahren. Die vertraglichen Regelungen zum Datenschutz sind zu be- achten.

  2. Der Auftragnehmer weist sein Fahr- und Begleitpersonal (auch Ersatzpersonal) in den als Anlage A.6 zur Leistungsbeschreibung beigefügten Verhaltenskodex ein. Eine Ausfertigung des Ver- haltenskodex ist sowohl vom Fahrpersonal als auch von den Begleitpersonen mitzuführen und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.

Zudem stellt der Auftragnehmer sicher, dass sein Fahr- und Begleitpersonal (auch Ersatzperso- nal) an den von den Einrichtungen angebotenen Informationsveranstaltungen zur Einweisung in die behinderungsspezifischen Besonderheiten der Kinder und die allgemeinen Regelungen zur Beförderung der Kinder teilnimmt (maximal einmal pro Jahr).

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5. Anforderungen an die Fahrzeuge

  1. Bei der Planung der einzusetzenden Fahrzeuge ist zu berücksichtigen, dass u. a. körperbehin- derte Kinder nur bedingt eigenständig in das Fahrzeug einsteigen können. Aus diesem Grunde scheidet der Einsatz von Kraftomnibussen, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) zugelassen sind, aus.

Ferner ist sicherzustellen, dass alle zu befördernden Personen entsprechend ihren Bedürfnissen durch geeignete und zugelassene Personenrückhaltesysteme während der Fahrt gesichert wer- den.

  1. Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen während der gesamten Vertragslaufzeit nicht älter als 10 Jahre sein. Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen und technisch einwandfrei, insbesondere straßen- und verkehrssicher sein.

  2. Die Bereifung der Fahrzeuge muss der Witterung entsprechen; § 2 Abs. 3a StVO ist zu beachten.

  3. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge innerhalb der vorge- schriebenen Fristen einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Hauptuntersu- chung bzw. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden. Etwaige festgestellte Mängel sind jeweils un- verzüglich abzustellen.

  4. Die Fahrzeuge müssen sich in einem gepflegten Zustand befinden (außen und innen).

  5. Die Fahrzeuge müssen mit einer einsatzbereiten Klimaanlage ausgestattet sein.

  6. Die eingesetzten Fahrzeuge sind mit der jeweiligen Linien-Nummer kenntlich zu machen. Fahr- zeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von mehr als 6 Personen (ein- schließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind, müssen zusätzlich durch Anbringen von Schil- dern entsprechend § 33 Abs. 4 BOKraft als Schulbusse gekennzeichnet sein.

  7. Die Türen der eingesetzten Fahrzeuge sind so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht zu erwarten ist (Türschlosssicherung). Die Fußböden der Fahrzeuge sind so auszustatten, dass sie auch im feuchten Zustand (Regenwetter etc.) ausreichend rutschhemmend sind.

  8. Bei Einsatz von Kleinbussen (mit bis zu 9 Sitzplätzen) sind die Ein- und Ausstiege beidseitig mit Haltegriffen zu versehen, soweit dies technisch möglich ist. Ebenso sind am Heck des Fahrzeugs zwei zusätzliche Blinkleuchten anzubringen, die möglichst hoch und möglichst weit auseinander anzuordnen sind.

  9. Für die Beförderung von Kindern sitzend im Rollstuhl sind Fahrzeuge gemäß DIN 75078 Teil 1 und 2 einzusetzen. Die Übereinstimmung der eingesetzten Fahrzeuge mit diesen DIN-Anforde- rungen muss vom Fahrzeugindividualisierer mittels Bescheinigung nachgewiesen werden. (Muster-Beispiel: Übereinstimmungszertifikat im informativen Anhang A der DIN 75078-1). Auf Verlangen des Auftraggebers ist ihm die Bescheinigung für die eingesetzten Fahrzeuge vorzu- legen.

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Die betreffenden Kinder sind nach den Vorgaben der DIN 75078 in den Fahrzeugen zu sichern.

  1. Sollten Rollstühle über einen sogenannten „Kraftknoten“ verfügen, ist dieser zwecks Sicherung zu verwenden. Hierfür muss das geeignete Rückhaltesystem (Rollstuhl- und Personenrückhal- tesystem) nach DIN 75078-2 zur Verfügung stehen und genutzt werden.

  2. Sofern Rollstühle noch nicht entsprechend der DIN 75078-2 gekennzeichnet sind und/oder über keinen „Kraftknoten“ verfügen, sind diese an vier Punkten am Fahrzeugboden mittels Ab- spanngurten zu befestigen. Die Kinder sind zusätzlich durch ein gesondertes Personenrückhal- tesystem zu sichern.

  3. Die Eignung sämtlicher Personenrückhaltesysteme ist auf Verlangen des Auftraggebers durch Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 nachzuweisen.

  4. Die Auffahrrampen / Hebebühnen sind während der Fahrt und bei Benutzung so zu sichern, dass eine Verletzung der Fahrzeuginsassen ausgeschlossen werden kann. Eigenanfertigungen sind nicht zulässig.

  5. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen mit einem mobilen Notrufkommunikationsgerät ausgestat- tet sein (Handy mit funktionierender Notruftaste, Funk o. ä.).

  6. Für den Einsatz von PKWs mit mindestens 5 Sitzplätzen gilt, dass diese mit 4 Einstiegstüren aus- gestattet sind und im Fond Platz für mindestens Kinderrückhalteeinrichtungen sein muss.

  7. Beim Einsatz von PKW mit 7 Sitzplätzen ist in jedem Einzelfall sicher zu stellen, dass die hintere (dritte) Sitzreihe mit vollwertigen/gleichartigen Sitzen ausgestattet ist, die der Größe der mittle- ren Sitzreihe entsprechen und ausreichend Beinfreiheit auch für größere Kinder bieten.

  8. In Ausnahmefällen sind Kinder zu befördern, die ein transportables Flüssigsauerstoffsystem mit sich führen, z.B. weil sie dauerhaft beatmet werden oder im Notfall auf Sauerstoffversorgung angewiesen sind. Die Bedienung des Flüssigsauerstoffsystems ist nicht Aufgabe des Beförde- rungspersonals. Jedoch sind in Fahrzeugen, in denen Kinder mit Flüssigsauerstoffsystemen be- fördert werden, mindestens 2 kg fassende Pulver-Feuerlöscher mitzuführen. Die Anlage „A.5 – Infokarte Sauerstoffsysteme“ ist entsprechend zu beachten.

  9. Das Fahrzeug muss vor Fahrtantritt ausreichend mit Kraftstoff / Strom befüllt sein. Die Unterbre- chung der Besetztfahrt für Privatangelegenheiten des Beförderungspersonals (z.B. Einkäufe etc.) ist untersagt.

6. Hinweise zur Preiskalkulation

6.1 Preiskalkulation

Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt in Form von Tagespauschalpreisen je Fahrgast, mit denen sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, insbesondere der

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Aufwand für die Organisation und die Durchführung der Beförderungsleistungen (inkl. der zu be- rücksichtigenden „Besonderheiten je Fahrgast“), das Änderungsmanagement sowie das Beschwer- demanagement abgegolten sind.

Sämtliche preisbeeinflussende Faktoren müssen in den Angebotspreisen enthalten sein und die vollständige und vertragsgemäße Leistungsdurchführung umfassen.

Zu den „Besonderheiten“ gehören u. a.:

➢ Beförderung in vom Auftragnehmer zu stellenden Kinderrückhaltesystemen,

➢ Beförderung in zur Verfügung gestellten orthopädischen Sitzschalen,

➢ Berücksichtigung ärztlich vorgegebener Einschränkungen der Beförderungszeit,

➢ Berücksichtigung behinderungsbedingter Einschränkungen an die Fahrzeugart oder –größe.

Den Vergabeunterlagen sind exemplarische Adresslisten beigefügt, die die Anschriften der momen- tan in der jeweiligen Beförderungsregion wohnenden Kinder enthalten. Die Adresslisten können eine Grundlage für Ihre Angebotskalkulation sein.

Darüber hinaus sind dort Besonderheiten mitgeteilt, die sich aus der Behinderung der jeweiligen zu befördernden Personen ergeben und die für die zu erbringenden Beförderungsleistungen insbeson- dere kalkulatorisch von Bedeutung sind.

Die Adresslisten dienen der Information der Bieter zum Zwecke der Kalkulation ihres Angebotes. Sie sollen den Bietern einen Überblick über die Leistungen verschaffen, die momentan in der jeweiligen Beförderungsregion erbracht werden. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Anzahl der zu beför- dernden Kinder, die Wohnorte sowie die bei der Beförderung ggf. zu beachtenden Besonderheiten von Jahr zu Jahr, mitunter innerhalb eines Kindergartenjahres und insbesondere zu Beginn eines neuen Kindergartenjahres verändern können. Es ist daher davon auszugehen, dass die exemplari- schen Adresslisten von der zum Leistungsbeginn zu erstellenden Fahrplanung unter Umständen er- heblich abweichen.

6.2 Schwankungsbreite

Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Anzahl der Kinder, einzelne Anschriften sowie Besonderheiten in der Beförderung im Verlauf der Vertragszeit, insbesondere zu Beginn eines neuen Kindergarten- jahres verändern werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Gesamtzahl der zu befördernden Kinder im Verlauf der Vertragszeit nur geringfügig verändern wird.

Schwankungen in der Anzahl der Kinder im Fahrdienst bis zu 25 % sind möglich. Bei Schwankungen, die über 25 % hinausgehen, kommt unter Umständen eine Entgeltanpassung nach Maßgabe der Vorgaben im Vertrag (Anlage C.1, § 12) in Betracht. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der zu befördernden Personen gem. § 12 Ziffer 4 des Vertrages.

A.1 Leistungsbeschreibung - RVE-040-37-26 Seite 13

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Sofern die Bemessungsgrundlage um mehr als 25 % überschritten wird, können im Einvernehmen mit dem Auftraggeber abweichende Umsetzungszeiträume bzgl. der unter Punkt „3.3 Ände- rungsmanagement“ genannten Frist vereinbart werden.

6.3 Preisanpassung

Gemäß § 12 Ziffer des Vertrages können die Vertragsparteien eine Anpassung des vereinbarten Entgelts beantragen.

6.4 Erläuterungen zu den Positionen im Preisblatt

6.4.1 Anzahl Fahrgäste pro Woche

Für jede Fahrt einer zu befördernden Person wird der Wert 0,1 zugrunde gelegt.

Bespiel: Bei einer täglichen Beförderung in der Woche (Mo – Fr, Hin und Rückfahrt) wird ein 1 Sitzplatz bzw. Rollstuhlplatz berechnet (5 x Hin + 5 x Zurück = 10 Fahrten x Wert 0,1 = 1 Platz).

6.4.2 Anzahl Einzelbeförderungstage pro Woche

Für jeden Fahrtag eines einzeln zu befördernden Kindes wird der Wert 1 zugrunde gelegt.

6.4.3 Anzahl gesonderte Hin- und/oder Rückfahrten pro Woche

Für jede gesonderte Fahrt eines Fahrgastes wird der Wert 1 zugrunde gelegt.

6.4.4 Begleitpersonen

Die Anzahl der Begleitpersonen ergibt sich aus den aktuell vorliegenden Fahrplänen und dient als Faktor für die Bewertung der Preisposition „Preis je Begleitperson“.

Nach Vertragsbeginn wird, in Abhängigkeit der geplanten Linien mit Begleitpersonen, die tatsächli- che Anzahl der Begleitpersonen abgerechnet.

6.4.5. Preis je Sitzplatz / Rollstuhlplatz

Hierbei wird danach unterschieden, ob der Fahrgast einen Sitzplatz benötigt oder sitzend in seinem Rollstuhl zu befördern ist. Hier ist der Tagespauschalpreis für einen Sitzplatz / Rollstuhlplatz anzugeben.

A.1 Leistungsbeschreibung - RVE-040-37-26 Seite 14

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6.4.6 Zuschlag für Einzelbeförderung

Im besonderen Einzelfall kann eine Einzelbeförderung für ein Kind notwendig sein. Für diese Leis- tung des Auftragnehmers wird ein prozentualer Zuschlag zu dem jeweiligen Tagespauschalpreis der zu befördernden Person gezahlt. Jegliche weitere Tagespauschalen und Zuschläge sind mit dem Zuschlag für die Einzelbeförderung abgegolten.

Ausnahmen: Für die Mitnahme einer individuellen Betreuungsperson wird der „Preis je Sitzplatz“ abgerechnet, jedoch kein Zuschlag für die Einzelbeförderung.

6.4.7 Zuschlag für gesonderte Hin- und/oder Rückfahrten

Für einen Teil der Kinder ist eine abweichende Hin- und/oder Rückfahrt zu berücksichtigen. Für diese zusätzliche Leistung des Auftragnehmers wird ein prozentualer Zuschlag zu dem jeweiligen Tages- pauschalpreis gezahlt.

Sollten Kinder durch ihre individuellen Betreuungspersonen begleitet werden, wird der Zuschlag auch für diese Personen gezahlt.

In Einzelfällen ist täglich sowohl eine gesonderte Hin- als auch eine gesonderte Rückfahrt erforder- lich. Die Kosten für eine gesonderte Hin- und Rückfahrt dürfen in Summe die Kosten einer Einzelbe- förderung (vgl. Ziff. 6.4.6) nicht übersteigen. In Einzelfällen wird für ein Kind ein weiterer Sitzplatz abgerechnet (z.B. Mitnahme individuelle Begleitperson, weiterer Sitzplatz aus Platzgründen etc.). Sollten für diese Kinder gesonderte Fahrten notwendig sein, werden für diesen weiteren Sitzplatz in der Regel auch die Kosten des Zuschlags für eine gesonderte Hin- und/oder Rückfahrt vergütet. Die entstehenden Gesamtkosten für die gesonderten Hin- und / oder Rückfahrten sind in diesen Fall- konstellationen maximal auf den Zuschlag der Einzelbeförderung (vgl. Ziff. 6.4.6.) gedeckelt.

6.4.8 Preis je Begleitperson (vom Auftragnehmer zu stellen)

Die Vergütung für die unter Punkt 3.1 Ziff. 9 geforderten Begleitpersonen erfolgt in Form des Ta- gespauschalpreises „Preis je Begleitperson“.

Werden in einer Fahrlinie mehrere Kinder befördert, die aufgrund der Vorgaben des Punktes 3.1, Ziff. 9 eine Begleitperson benötigen, kann pro Fahrlinie nur für eines der Kinder die Begleitperson abgerechnet werden.

Für die oben genannte vom Auftragnehmer zu stellende Begleitperson werden keine Zuschläge (Ein- zelbeförderung und gesonderte Hin-/Rückfahrten) gezahlt.

Hinweis Sofern Kinder regulär nur an einzelnen Tagen der Woche zu befördern sind, kann für die einzuset- zende Begleitperson auch nur für diese Tage der „Preis je Begleitperson“ abgerechnet werden.

A.1 Leistungsbeschreibung - RVE-040-37-26 Seite 15

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Für Begleitpersonen, die nur auf der Hin- oder Rückfahrt zum Einsatz kommen, wird der „Preis je Begleitperson“ entsprechend anteilig abgerechnet.

6.4.9 Individuelle Betreuungsperson (nicht vom Auftragnehmer zu stellen)

Als Fahrgast gilt auch die im Einzelfall mit zu befördernde individuelle Betreuungsperson eines Kin- des, die nicht vom Auftragnehmer gestellt wird. Für die Mitnahme der individuellen Betreuungsper- son wird der „Preis je Sitzplatz“ abgerechnet.

Sollten Kinder bei vorzeitigen Hin- und/oder Rückfahrten durch ihre individuellen Betreuungsperso- nen begleitet werden, wird der Zuschlag auch für diese Personen gezahlt (siehe Ziffer 6.4.7).

6.5 Fahrpläne

Der Auftragnehmer hat verbindliche Fahrpläne auf der Grundlage der vom Auftraggeber übermit- telten Informationen spätestens 4 Wochen vor dem ersten Fahrtag vorzulegen; dafür ist der Mus- tervordruck, Anlage 3 des Vertrages, zu nutzen (vgl. Punkt 3.1 Ziff. 12). Die vertraglichen Vorga- ben zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz (§ 9) sind entsprechend zu beachten.

Mit dem Angebot sind Fahrpläne demgegenüber nicht einzureichen.

Der Auftraggeber behält sich aber vor,

• im Rahmen der Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote gemäß § 60 VgV Fahrpläne von Bie- tern einzufordern. Erscheint ein Angebot im Sinne von § 60 VgV im Verhältnis zu der zu erbrin- genden Leistung ungewöhnlich niedrig, kann der Auftraggeber den betroffenen Bieter im Rah- men der gebotenen Aufklärung auffordern, eine Fahrplanung auf der Grundlage der exempla- rischen Adresslisten, die die Anschriften der momentan in den jeweiligen Regionen wohnen- den Kinder enthalten, unter Berücksichtigung der Vorgaben in dieser Leistungsbeschreibung und den Besonderen Vertragsbedingungen zu erstellen, innerhalb einer gesetzten Frist vorzu- legen und seine Kalkulation unter Berücksichtigung seiner Fahrplanung zu erläutern. Der Auf- traggeber behält sich vor, weitergehende Informationen zur Fahrplanung (z.B. Routenplanaus- drucke) und zur Kalkulation innerhalb einer festgesetzten Frist anzufordern, sofern die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden kann.

• die Einhaltung der in dieser Leistungsbeschreibung aufgestellten Vorgaben zu überprüfen, in- dem er die Vorlage einer Fahrplanung verlangt, die auf der Grundlage der (jeweils maßgeblichen) exemplarischen Adresslisten, die die Anschriften der momentan in den jeweiligen Regionen wohnenden zu befördernden Kinder enthalten, unter Berücksichtigung der Vorgaben in dieser Leistungsbeschreibung und den Besonderen Vertragsbedingungen innerhalb einer festgesetz- ten Frist zu erstellen ist. Um den Aufwand sowohl für die Bieter als auch für den Auftraggeber zu begrenzen, bezieht sich dieser Vorbehalt nur auf den jeweils ermittelten Bestbieter. Der Auf- traggeber behält sich vor, weitergehende Informationen zur Fahrplanung (z.B. Routenplanaus- drucke) innerhalb einer festgesetzten Frist anzufordern, sofern die Prüfung noch nicht abge- schlossen werden kann.

A.1 Leistungsbeschreibung - RVE-040-37-26 Seite 16

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6.6 Abrechnung

  1. Für Kinder, die regulär nur an einzelnen Tagen der Woche zu befördern sind, können auch nur diese Tage abgerechnet werden. Für Personen, die nur auf der Hinfahrt oder der Rückfahrt zu befördern sind, werden anteilige Kosten abgerechnet (vgl. Ziffer 6.4.1)

Diese Regelung gilt auch für die Abrechnung des „Preises je Begleitperson“ (vgl. Ziffer 6.4.8).

  1. Vorübergehende Abwesenheitszeiten bis zu drei Wochen einzelner Kinder führen nicht zu einer Abmeldung vom Fahrdienst. Das Entgelt wird für diesen Zeitraum weitergezahlt.

Bei vorhersehbaren Abwesenheitszeiten von mehr als drei Wochen wird ab dem Tag der Ab- meldung kein Beförderungsentgelt mehr gezahlt, sofern das Kind vom Fahrdienst abgemeldet wurde.

Die o.g. Regelung gilt nicht für die mitgeteilten Schließungstage der jeweiligen Einrichtung.

  1. Es ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtungen an einigen Tagen/Wochen im Jahr geschlossen sind, d. h. an diesen Tagen/Wochen entfällt die Beförderung. Die Schließungstage werden rechtzeitig mitgeteilt.

  2. Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuersatz für die zu berechnende Beförderungsleistung ergibt sich aus den gesetzl. Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der tatsächlich erbrachten Leistung. Bei der Angebotsabgabe ist der jeweilige Umsatzsteuersatz nicht anzugeben.1

  3. Auf § 11, insbesondere Ziffer 1 bis 8 der Besonderen Vertragsbedingungen wird verwiesen.

  4. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die zum 01.08. eines jeden Kindergartenjahres neu aufge- nommenen Kinder in einer Eingewöhnungsphase befinden. Dies bedeutet, dass der Fahrdienst in dieser Zeit/vorübergehend mit einer möglicherweise deutlich geringeren Anzahl zu befördernder Personen durchgeführt werden muss und die ge- planten Fahrlinien nicht ausgelastet sind und dies auch Auswirkung auf den Einsatz einer Be- gleitperson in einer Linie haben kann.

Im Hinblick auf die Vergütung wird auf 6.6 Nr. 2 der Leistungsbeschreibung verwiesen: Vorübergehende Abwesenheitszeiten bis zu drei Wochen einzelner Kinder führen nicht zu ei- ner Abmeldung vom Fahrdienst. Das Entgelt wird für diesen Zeitraum weitergezahlt. Bei vorhersehbaren Abwesenheitszeiten von mehr als drei Wochen wird ab dem Tag der Ab- meldung kein Beförderungsentgelt mehr gezahlt, sofern das Kind vom Fahrdienst abgemeldet wurde.

Die Vergütung einer Begleitperson erfolgt in diesem Fall entsprechend nur unter der Voraus- setzung, dass diese tatsächlich aus der Erfordernis des Punktes 3.1 Ziff. 9 zum Einsatz gelangen muss.

1 siehe hierzu OLG Beschluss VII-Verg 14/16 vom 14.09.2016 A.1 Leistungsbeschreibung - RVE-040-37-26 Seite 17

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  1. Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot auf Grund der nachstehenden Kriterien (in der Reihenfolge ihrer Priorität) erteilt.

In Abhängigkeit der nachfolgend beschriebenen Rahmenbedingungen werden zwei unterschiedliche Bewertungsmethoden angewandt:

Methode 1: In den Angebotsdaten ist bei jeder Position (je Los) eine kalkulatorische Menge hinter- legt:

• Preis • Qualitätskonzept

Das Zuschlagskriterium Preis geht zu 80 % in die Wertung ein. Das Zuschlagskriterium Qualitäts- konzept geht zu 20 % in die Wertung ein.

Für die Bewertung des Preises sind die Eintragungen des Bieters in dem Preisangebot maßgeblich. Das preisgünstigste Angebot wird anhand eines fiktiven Nettopreises inkl. Zuschläge pro Woche ermittelt. Das fiktive Entgelt pro Woche wird anhand der Kalkulationsgrundlage nach Maßgabe der unter Pkt. 6.4 genannten Vorgaben ermittelt. Das preisgünstigste Angebot erhält die volle Punkt- zahl (100 Punkte); die übrigen werden im Verhältnis niedriger bepunktet. 2

Die Bewertung des Qualitätskonzeptes erfolgt auf Grund einer Punktvergabe (0-100) und fließt mit einer Gewichtung von 20 % in die Wertung ein. Die im Qualitätskonzept aufgeführten Einzelfra- gen werden dabei wie angegeben gewichtet.

Die Gesamtbewertung wird im bekannt gegebenen prozentualen Verhältnis (80/20) ermittelt.

Methode 2: In den Angebotsdaten ist bei einer oder mehreren Positionen (je Los) keine kalkulato- rische Menge hinterlegt:

Preis 80 % • Preis auf Basis kalkulatorischer Mengen 70 % • Preis bei Menge 0 10 %

Qualitätskonzept 20 %

Das Zuschlagskriterium Preis wird mit insgesamt 80 % gewertet. Dabei geht der Preis auf Basis kal- kulatorischer Mengen zu 70% und die Berücksichtigung des Preises bei Menge 0 zu 10% in die Wer- tung ein. Das Zuschlagskriterium Qualitätskonzept (Anlage B) geht zu 20 % in die Wertung ein.

2 siehe hierzu OLG Beschluss VII-Verg 11/15 vom 15.07.2015 A.1 Leistungsbeschreibung - RVE-040-37-26 Seite 18

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Für die Bewertung des Preises auf Basis kalkulatorischer Mengen sind die Eintragungen des Bie- ters in den Angebotsdaten (Preisblatt) maßgeblich. Das preisgünstigste Angebot wird anhand eines fiktiven Nettopreises inkl. Zuschläge pro Woche er- mittelt. Das fiktive Entgelt pro Woche wird anhand der unter Punkt 6.4 genannten Vorgaben ermittelt (siehe Angebotsdaten / Preisblatt). Das preisgünstigste Angebot erhält die volle Punktzahl (100 Punkte); die übrigen werden im Verhältnis niedriger bepunktet.

Für die Bewertung des Preises bei Menge 0 sind ebenso die Eintragungen des Bieters in den Ange- botsdaten (Preisblatt) mit nachfolgend erklärtem Unterschied maßgeblich. Bei den Preispositionen (Tagespauschalpreis je Fahrgast für Sitzplatz, Tagespauschalpreis je Fahrgast für Rollstuhl, Preis je Begleitperson pro Fahrtag), bei denen in den Angebotsdaten (Preisblatt) eine kalkulatorische Menge von 0 angegeben ist, findet der jeweils angegebene Tagespauschalpreis in voller Höhe Berücksichtigung. Was die Zuschlagspositionen für Sonderfahrten (Einzelbeförderung, gesonderte Hin-/Rückfahrt) be- trifft, bei denen in den Angebotsdaten eine kalkulatorische Menge von 0 angegeben ist, so fließt nur der tatsächliche Wert des jeweiligen Zuschlages ohne den Tagespauschalpreis je Fahrgast (Sitz- bzw. Rollstuhlplatz) in die Wertung ein.

 Bei dieser Vergabe kommt Methode 2 zur Anwendung.

Die Bewertung des Qualitätskonzeptes erfolgt auf Grund einer Punktvergabe (0-100) und fließt mit einer Gewichtung von 20 % in die Wertung ein. Die im Qualitätskonzept aufge- führten Einzelfragen werden dabei wie im Qualitätskonzept angegeben gewichtet. Die Gesamtbewertung wird im prozentualen Verhältnis (80/20) ermittelt.

A.1 Leistungsbeschreibung - RVE-040-37-26 Seite 19

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