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- Besondere Vertragsbedingungen BP 26 "Eschwege"
Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Instandsetzung des Schulschiffes BP 26 „Eschwege“ im Rahmen einer planmäßigen Werftliegezeit gemäß der Leistungsbeschreibung.
Leistungszeit: Beginn der Instandsetzung: 03.12.2026 Ende der Instandsetzung: 05.02.2027 Spätester Liefertermin: 05.02.2027
Nebenangebote: Bei dieser Ausschreibung sind Nebenangebote nicht zugelassen.
Nachträge: Erforderliche Nachträge, Ergänzungsleistungen (verdeckte Schäden) zur Leistungsbeschreibung werden gesondert verhandelt. Für Nachtragsarbeiten sind gesonderte Stunden- und Verrechnungssätze anzubieten (siehe entsprechende Anlage). Für alle Stundensätze gilt die effektive Zeitstunde. Mehrarbeitsstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen werden ebenfalls mit diesen Stundensätzen abgerechnet.
Geltende Regelungen Es gelten folgende Bestimmungen in folgender Rangfolge:
- diese besonderen Vertragsbedingungen
- die AGB der Bundespolizei
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
Die Bauaufsicht wird beim Auftragnehmer durchgeführt. Den mit der Durchführung der Bauaufsicht Beauftragten des Auftraggebers sind zum Zwecke der Prüfung geeignete Prüfeinrichtungen (Prüf- und Messgeräte) und sofern erforderlich, Fachkräfte auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt bei Erforderlichkeit, besondere Prüfungen durch öffentliche oder öffentlich anerkannte Fachinstitute vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der für die Prüfung notwendigen technische Untersuchungen, wenn diese nicht durch den Prüfenden mit eigenen Mitteln durchgeführt werden können.
Zutrittsrechte Den Mitarbeitern der national zuständigen Berufsgenossenschaft, Klassifikationsgesellschaften, Schiffsuntersuchungs- oder Schiffsabnahmekommissionen (z.B. BAW, BG Verkehr, Lloyd´s Register, BSH, Bundesamt für Post- und Telekommunikation, Telecom u. s. w.) und der vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung genannten Zulieferfirmen ist erforderlichenfalls der Zutritt zu den Fertigungsstellen zu gewähren. 1
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Abnahme/Zwischenabnahme Das Schiff wird nach Beendigung der Arbeiten zur Werft überführt und muss fahrbereit, erprobt und durch den Lloyd´s Register abgenommen abgeliefert werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Nachweis der Einhaltung der technischen Forderungen zu erbringen. Erachtet der Auftraggeber eine Zwischenabnahme für erforderlich oder zweckmäßig, teilt er dies unter Angabe des Termins dem Auftragnehmer rechtzeitig mit. Die Zwischenabnahme erfolgt angepasst an den Auftragserfüllungsstand nach den gleichen Bedingungen wie die Endabnahme. Grundlage für die Abnahme der beauftragten Leistungen (Instandsetzungen, Modifizierungen von neu eingebauten Anlagen/Geräten) sind dokumentierte Hafen- und Seeerprobungen. Hierbei ist der Nachweis zur einwandfreien Funktionsfähigkeit der instandgesetzten Anlagen im Rahmen der Gesamtfunktion des Schiffes zu erbringen. Die Hafen- und See-Erprobungen werden in Absprache mit dem Auftraggeber, dem Lloyd´s Register und den beteiligten Herstellerfirmen festgelegt und durchgeführt. Für die Durchführung von Werftprobe- und Funktionsfahrten werden dem Auftragnehmer das erforderliche Führungs- und Bedienpersonal sowie die Betriebsstoffe unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Über die Feststellung der Vertragserfüllung wird vom Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll erstellt.
Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird durch solche Zeiten, in denen ein gelieferter Gegen- stand aus Anlass eines Gewährleistungsfalles nicht genutzt werden kann, gehemmt. Die Hemmung des Fristenablaufes beginnt mit dem Tage, an dem der Mangel dem Auftragnehmer angezeigt wird und endet mit dem Tage der Übergabe der instand gesetzten Geräte oder der Ersatzteile an den Auftraggeber, und die Gewährleistungsfrist beginnt von neuem. Dieselbe Frist gilt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen.
Haftung/Versicherung In der Zeit, in der sich das Schulschiff BP 26 im Zuge der Ausführung dieses Vertrages in der Obhut des Auftragnehmers befindet, haftet dieser für die Beschädigung, den Verlust oder den Untergang des Schiffes oder dessen Inventar gem. den gesetzlichen Bestimmungen. Betrifft die Beschädigung, der Verlust oder der Untergang Teile des Schiffes bzw. Inventar, welche Bestandteile der beauftragten Instandsetzungsmaßnahmen sind, trägt die Beweislast dafür, dass dies nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, der Auftragnehmer. Ansonsten richtet sich die Beweislast nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich gegen Schäden wie oben genannt zu versichern.
Schutzrechte Dritter Der Auftragnehmer trägt Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter, die durch die Auftragsdurchführung berührt werden könnten, gewahrt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Auftragnehmer überlassenen Zeichnungen, Normblätter und andere Fertigungsunterlagen. Der Auftragnehmer erklärt und steht dafür ein, dass er alle Rechte hat,
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die erforderlich sind, um den Vertragsgegenstand instand zu setzen und in diesem Zusammenhang kein Verfahren wegen Schutzrechtsverletzungen anhängig ist. Für den Fall, dass im Laufe der Auftragsausführung gewerbliche Schutzrechte verletzt werden, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
Verschwiegenheit Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, technische Unterlagen oder Erkenntnisse, die sich aus diesem Projekt ergeben, ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Publikationen, die mit diesem Projekt in Zusammenhang stehen, bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
Nutzungsrecht „Technische Detailinformationen“ Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein uneingeschränktes - durch den Auftraggeber nicht weiter veräußerbares - Nutzungsrecht an technischen Detailinformationen für Zwecke von Nachrüstungen und Änderungen ein.
Durchführung durch Unterauftragnehmer Der Bieter ist verpflichtet, bei Beauftragung von Unterauftragnehmern nach den allgemeinen Wettbewerbsgrundsätzen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einschließlich dessen 4. Teils zu verfahren sowie den/die Unterauftragnehmer im gleichen Umfang wie den Hauptauftragnehmer zur Wahrung von gewerblichen Schutzrechten, Vertraulichkeit und Verschwiegenheit sowie zur Herausgabe technischer Detailinformationen zu verpflichten. Die Beauftragung von Unterauftragnehmern ist nur insoweit gestattet, als dass diese den für den Hauptauftragnehmer geltenden Eignungsanforderungen genügen.
Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Auftraggeber kann mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, wenn: Der Auftragnehmer eine unzutreffende Erklärung hinsichtlich seiner Eignung oder der Eignung eines von ihm beauftragten Unterauftragnehmers vorgelegt hat. Der Auftragnehmer Personen, die für den Auftraggeber mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen, wozu insbesondere Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zählen, Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von § 331 StGB unmittelbar oder mittelbar anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder mit seinem Wissen und Willen für ihn tätig sind. Im Übrigen wird auf § 8 der VOL/B verwiesen.
Vertragsstrafe Werden Ausführungsfristen überschritten ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Teils der Leistung die nicht genutzt werden kann. Dies gilt auch, wenn aufgrund der nicht nutzbaren Teilleistung der Einsatz des Schiffes insgesamt nicht möglich ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Vor Geltendmachung der Vertragsstrafe erfolgt eine Fristsetzung in Form einer schriftlichen Aufforderung. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
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Rechnungslegung Zahlungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage von detaillierten und vollständigen E- Rechnungen. Die E-Rechnungen sind inhaltlich nach der Grundbeauftragungssumme und Nachträgen aufzuschlüsseln. Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Sie werden nur dann gesondert beglichen, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Die Rechnung basiert auf dem Ergebnis der im Rahmen einer Zwischenbesichtigung festgestellten und dokumentierten bis dahin erbrachten Leistungen. Diese werden nach Maßgabe des jeweiligen Auftrages abgerechnet.
Hinweise zur E-Rechnung Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes können Rechnungen an alle Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Hierfür ist die Nutzung der Rechnungseingangsplattform des Bundes (abrufbar unter https://x rechnung.bund.de) vorgesehen. Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung ist neben der Übermittlung einer ggf. Vorhandenen Bestell- und Lieferantennummer die Angabe einer Leitweg-Identifikationsnummer zwingend erforderlich. Informationen über den zu verwendenden Standard X Rechnung erhalten Sie unter https://www.x oev.de/de/x rechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie ab dem 27. November 2020 zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet sind. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Absatz 3 der Rechnungsverordnung geregelt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage “Info E-Rechnung”.
Zahlung Für die Zahlung gilt § 17 der VOL/B. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Zahlungsfrist und für die Einhaltung der Skontifristen ist der Eingang der E-Rechnung in Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt.
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