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Vertraulichkeitserklärung.pdf

Weiterentwicklung und Betrieb der ZDF-Streaming- und Nachrichtenportale

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 09:51 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Vertraulichkeitserklärung zum Vergabeverfahren

„ZDF Streaming Portal"

ZDF Kennziffer: ZDF-121-VV-26-015

§ 1 Präambel

Im Laufe des Vergabeverfahrens werden den Bewerbern/Bietern vertrauliche Informationen bekannt gemacht, die berechtigte Sicherheits- und Wettbewerbsinteressen des ZDF betreffen. Eine unbefugte Offenlegung oder Nutzung dieser Informationen kann erhebliche Nachteile für das ZDF und dessen Sicherheitslage verursachen. Die Teilnahme am Vergabeverfahren setzt daher den Abschluss dieser Vereinbarung voraus.

§ 2 Gegenstand und Zweckbindung

Der Teilnehmer verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen im Sinne des § 3 streng vertraulich und mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Er darf sie ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung seiner Teilnahme an dem oben bezeichneten Vergabeverfahren verwenden.

§ 3 Vertrauliche Informationen

(1) Vertrauliche Informationen sind sämtliche nicht offenkundigen Informationen, die dem Teilnehmer oder den von ihm eingesetzten Personen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren bekannt werden, unabhängig von ihrer Form oder Art der Übermittlung.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

• die vom ZDF bereitgestellten Vergabe- und Projektunterlagen,

• Informationen über betriebsinterne Vorgänge, technische Einrichtungen, Softwarearchitekturen, eingesetzte Technologien, Sicherheitskonzepte und Sicherheitsstrategien des ZDF,

• Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des ZDF sowie

• Informationen, die im Rahmen von Präsentationen, Ortsbesichtigungen, Vergabegesprächen oder sonstigen mündlichen Erörterungen bekannt werden.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt unabhängig davon, ob die Informationen ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. Sie gilt insbesondere auch für Informationen, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen unterliegen.

(4) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die der Teilnehmer nachweislich:

• bei ihrer Mitteilung bereits rechtmäßig kannte,

• zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung offenkundig waren oder später ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung offenkundig werden,

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• rechtmäßig von einem zur Offenlegung berechtigten Dritten erhalten hat oder

• aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung der Hauptabteilung Rechtemanagement und Zentraleinkauf des ZDF als nicht oder nicht mehr vertraulich behandeln darf.

§ 4 Verhaltens- und Schutzpflichten

(1) Der Teilnehmer darf vertrauliche Informationen nur solchen internen oder externen Personen zugänglich machen, deren Einbindung für die Teilnahme am Vergabeverfahren erforderlich ist. Er stellt sicher, dass diese Personen vor der Offenlegung in mindestens entsprechendem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.

(2) Eine Weitergabe an sonstige Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Hauptabteilung Rechtemanagement und Zentraleinkauf des ZDF zulässig.

(3) Soweit der Teilnehmer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer vollziehbaren gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist, informiert er das ZDF unverzüglich und, soweit rechtlich zulässig, vorab. Die Offenlegung ist auf den zwingend erforderlichen Umfang zu beschränken.

(4) Der Teilnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um vertrauliche Informationen vor Verlust, unbefugtem Zugriff, unbefugter Veränderung und unbefugter Offenlegung zu schützen.

(5) Sobald vertrauliche Informationen für den Verfahrenszweck nicht mehr benötigt werden, spätestens auf Aufforderung des ZDF, sind sie einschließlich angefertigter Kopien sicher zu löschen oder zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Auf Verlangen ist die Löschung oder Vernichtung schriftlich zu bestätigen.

(6) Die jeweils anwendbaren gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.

(7) Der Teilnehmer erteilt dem ZDF auf begründetes Verlangen Auskunft über die zur Einhaltung dieser Vereinbarung getroffenen Maßnahmen.

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§ 5 Vertragsstrafe und Schadensersatz

(1) Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung kann das ZDF eine angemessene Vertragsstrafe festsetzen. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden.

(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen desselben Verstoßes angerechnet.

§ 6 Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Verpflichtungen gelten unabhängig von der weiteren Teilnahme oder dem Ergebnis des Vergabeverfahrens fort, solange und soweit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des ZDF besteht. Gesetzliche Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt. Die Geheimhaltungsverpflichtung wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen.

§ 7 Textform und Nebenabreden

Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden bleiben unberührt.

§ 8 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Mainz. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand Mainz. Das ZDF bleibt berechtigt, den Teilnehmer auch an einem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Firmenbezeichnung/Firmenstempel


Ort/Datum Unterschrift(en)

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