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350 26 TW4 Eigenerklärung.pdf

Weiterentwicklung einer Social-Media- und Onlinekampagne zur Auslandsmobilität von Studierenden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 10:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Anlage TW4

Einheitliche Eigenerklärung

Fortführung und Weiterentwicklung einer Social-Media- und Web-basierten Informations- und Werbekampagne zur Steigerung der Auslandsmobilität von Studierenden an deutschen Hochschulen - Vergabe-Nr. 350/2026

Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer

Name des Erklärenden: Firma des Unternehmens:

Bewerber/Bieter Mitglied Bewerber-/Bietergemeinschaft Nachunternehmer1

A. Erklärungen zu den zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB

I. Angaben zu rechtskräftiger Verurteilung

Wurde der Wirtschaftsteilnehmer oder eine Person, die seinen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremien angehört (oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat) aus einem der nachstehend genannten Gründe rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt?2

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat,
  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

1 Sollten Sie zur Erfüllung der Eignungskriterien die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe), so ist diese Erklärung auch von diesem Unternehmen einzureichen. 2 Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

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  1. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
  2. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
  3. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  4. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr), oder
  5. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
Nein.
Ja. Genaue Angaben zur Verurteilung:

II. Angaben zur Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

Ist dem Bewerber / Mitglied der Bewerbergemeinschaft bekannt, dass der Bewerber / ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft seinen Verpflichtungen zur Entrichtung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist?

Nein.
Ja. Bitte genaue Angaben zur Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung, falls dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde:
Ist der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen im Sinne von § 123 Abs. 4 S. 2 GWB nachgekommen, indem er die Zahlung vorgenommen hat oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Zahlung der fälligen Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen – eingegangen ist, oder wird er ihnen nachkommen? Ja Nein

B. Erklärung zu den fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB

Ist dem Wirtschaftsteilnehmer bekannt, dass einer oder mehrere der nachstehenden Gründe vorliegt oder vorliegen könnte?

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  1. Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,
  2. das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder es hat seine Tätigkeit eingestellt,
  3. das Unternehmen oder eine Person, die nach § 123 Absatz 3 GWB für das Unternehmen verantwortlich handelt oder handelte, hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt werden könnte,
  4. das Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  5. es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  6. eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
  7. das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt,
  8. das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten oder erforderliche Nachweise nicht übermittelt oder
  9. das Unternehmen hat versucht, a) die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen zu übermitteln, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder das Unternehmen hat fahrlässig oder vorsätzlich solche irreführenden Informationen übermittelt.
Nein.
Ja. Genaue Angaben zum Vorliegen:

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C. Selbstreinigung

(nur anzugeben, wenn bei A. oder B. „Ja“ angekreuzt wurde)

Welche Maßnahmen hat der Wirtschaftsteilnehmer zur Selbstreinigung getroffen3:

D. Erklärung zu den Ausschlussvoraussetzungen gem. § 19 Abs. 1 MiLoG

Wir erklären hiermit, dass die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen.

Ja, die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 19 Abs. 1 MiLoG liegen nicht vor.
Nein, die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 19 Abs. 1 MiLoG liegen vor.

E. Erklärung zu den Ausschlussgründen im Zusammenhang mit Russland-Sanktionen

Im Rahmen des EU-Sanktionspakets im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine wurde durch Verordnung (EU) Nr. 2022/576 vom 8. April 2022 folgender Artikel in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen:

Nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung gültigen Fassung ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen4:

a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

Wir erklären hiermit, dass die Ausschlussvoraussetzungen gem. Artikel 5k VO 833/2014/EU nicht vorliegen.

Ja, die Ausschlussvoraussetzungen gem. Artikel 5k VO 833/2014/EU liegen nicht vor.

3 Siehe zu den Maßnahmen § 125 Abs. 1 GWB. 4 Zudem sind auch Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt, erfasst, wenn bei diesen die Voraussetzungen des a)-c) vorliegen.

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Nein, die Ausschlussvoraussetzungen gem. Artikel 5k VO 833/2014/EU liegen vor.

F. Erklärung zu den Ausschlussvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 LkSG

Seit 01.01.2023 sollen gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße in bestimmter Höhe belegt worden sind. In § 22 Abs. 2 LkSG ist zunächst bestimmt, dass ein Ausschluss einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens EUR 175.000 voraussetzt. Bei bestimmten Verstößen kommt der Ausschluss erst bei erheblich höheren Summen in Betracht. Der Bewerber ist nach § 22 Abs. 3 LkSG vor dem Ausschluss anzuhören.

Wir erklären hiermit, dass die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 22 Abs. 1 S. 1 LkSG nicht vorliegen.

Ja, die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 22 Abs. 1 S. 1 LkSG liegen nicht vor.
Nein, die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 22 Abs. 1 S. 1 LkSG liegen vor.

G. Erklärung zu den Ausschlussvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 BTTG

Seit 01.05.2026 sollen gemäß § 14 Abs. 1 Bundestariftreuegesetz - BTTG Unternehmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn nach § 13 Absatz 1 BTTG ein Verstoß unanfechtbar festgestellt wurde.

Wir erklären hiermit, dass die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 BTTG nicht vorliegen.

Ja, die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 BTTG liegen nicht vor.
Nein, die Ausschlussvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 BTTG liegen vor.

Ort Datum Name des Erklärenden (natürliche Person)

Sollte die Erklärung von einem Nachunternehmen oder Bietergemeinschaftsmitglied eingereicht werden, so ist die Erklärung zu unterschreiben! Eine eingescannte Kopie der original unterschriebenen Erklärung als pdf reicht dann aus. Achtung: Die Unterschrift im Original muss eigenhändig erfolgt sein, eine eingescannte Unterschrift reicht nicht aus!

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