[Seite 1]
Nummer der Rahmenvereinbarung: wird nach Zuschlagserteilung ergänzt
Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
Rahmenvereinbarung
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn
- Auftraggeberin -
und der
Name/Unternehmer 1
vertreten durch
Name Adresse (Str./PLZ/Ort)
- Auftragnehmerin -
für den
Bundesnachrichtendienst (BND) Chausseestraße 96-99a, 10115 Berlin
- Bedarfsträgerin -
über die
Fortschreibung der Arbeitgebermarke BND und Entwicklung sowie Umsetzung von Kommunikationsleistungen
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025
[Seite 2]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin .............................................................................................. 3 § 2 Auftragsvolumen ....................................................................................................................... 3 § 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen .......................................................................................... 3 § 4 Leistungsnachweis .................................................................................................................... 3 § 5 Bestellungen (Abrufe) ............................................................................................................... 4 § 6 Reporting durch die Auftragnehmerin ...................................................................................... 4 § 7 Leistungsbedingungen .............................................................................................................. 5 § 8 Bundestariftreue/Vertragsstrafe/Obergrenze sämtlicher Vertragsstrafen/Kündigung ........... 6 § 9 Nutzungsrechte ......................................................................................................................... 8 § 10 Vergütung ......................................................................................................................... 9 § 11 Zahlungsbedingungen ..................................................................................................... 10 § 12 Informationsabfluss an ausländische Sicherheitsbehörden ........................................... 10 § 13 Ergänzende Regelungen zur Geheimhaltung .................................................................. 11 § 14 Datenschutz .................................................................................................................... 11 § 15 Sicherheitsüberprüfung .................................................................................................. 11 § 16 Laufzeit der Rahmenvereinbarung ................................................................................. 11 § 17 Kündigung ....................................................................................................................... 12 § 18 Form ................................................................................................................................ 12
Anlage 01 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen
Anlage 02 Angebot der Auftragnehmerin vom Datum (konkretes Datum ergänzen)
Anlage 03 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom Datum (konkretes Datum ergänzen)
Anlage 04 VOL/B vom 05.08.2003
Anlage 05 Reporting-Template
Anlage 06 Mustervereinbarung zur Auftragsverarbeitung
Anlage 07 Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 2 von 13
[Seite 3]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Fortschreibung der Arbeitgebermarke BND und Entwicklung und Umsetzung von Kommunikationsleistungen gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 01).
(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf Grund dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen fach- und termingerecht sowie vollständig auszuführen.
(3) Die Auftragnehmerin benennt der Bedarfsträgerin eine kompetente, fließend deutschsprachige Ansprechperson, die für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung die Koordination der Aufgaben und die Abstimmungen mit der Bedarfsträgerin übernimmt. Für den Fall des Ausfalls der benannten Ansprechperson stellt die Auftragnehmerin sicher, dass diese Leistung durch eine mindestens gleichwertig qualifizierte Vertretung erbracht wird. Die Bedarfsträgerin ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren.
(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, fachlich qualifizierte und erfahrene Personen entsprechend den angebotenen Qualifikationsprofilen mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Sie stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher und informiert die Bedarfsträgerin unverzüglich über alle leistungsbezogenen personellen Änderungen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbeiter bei mehrfach angezeigten Verstößen gegen vertragliche, organisatorische und/oder inhaltliche Pflichten auf Verlangen der Auftraggeberin zu ersetzen.
(5) Wird eine von der Auftragnehmerin zur Erfüllung der Rahmenvereinbarung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so hat die Auftragnehmerin die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
§ 2 Auftragsvolumen
(1) Der Höchstwert des Auftragsvolumens der Rahmenvereinbarung beträgt 2.080.000 Euro (netto).
(2) Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung.
§ 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI in der Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung (Anlage 03).
§ 4 Leistungsnachweis
(1) Die geleisteten Stundenaufwände aus der Rahmenvereinbarung müssen von der Auftragnehmerin pro Einzelabruf in einem elektronischen Zeiterfassungssystem dokumentiert werden. Die Mitarbeitenden der Auftragnehmerin dokumentieren täglich ihre Aufwände viertelstundengenau mit einer stichwortartigen, aussagekräftigen Kurzbeschreibung ihrer Tätigkeiten.
(2) Die Auftragnehmerin muss auf Verlangen der Bedarfsträgerin für jeden Einzelabruf in der Lage sein, einen entsprechenden Leistungsnachweis zu liefern. Die Lieferung eines solchen
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 3 von 13
[Seite 4]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
Leistungsnachweises hat nach Aufforderung durch die Bedarfsträgerin spätestens innerhalb von 7 Werktagen zu erfolgen.
(3) Der Leistungsnachweis beinhaltet mindestens:
● die Bezeichnung der ausgeführten Tätigkeiten gem. Leistungsbeschreibung unter Angabe der entsprechenden Bezugsziffer (Anlage 01) ● den Stundensatz der ausgeführten Leistungen gem. Angebot ● den Stundenumfang (Multiplikator) in Bezug auf die jeweilige Stundenbuchung ● eine Beschreibung der ausgeführten Leistung, durch die die Bedarfsträgerin in die Lage versetzt wird, die Angemessenheit des angefallenen Stundenaufwandes zu prüfen
(4) Der Leistungsnachweis ist von der Bedarfsträgerin in Textform zu bestätigen. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit die Bedarfsträgerin nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
(5) Die Abrechnung der Stunden erfolgt viertelstundengenau.
§ 5 Bestellungen (Abrufe)
(1) Die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung können von der Bedarfsträgerin bestellt werden (Besteller).
(2) Im Rahmen der Bestellung werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.
(3) Die Bestellungen erfolgen ausschließlich über das Kaufhaus des Bundes (KdB).
(4) Die jeweilige Bestellung erfolgt gemäß der Vorgehensweise nach Ziffer 4.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage 01). Die Bestellung wird mit Zugang der Freigabe des KVA wirksam.
(5) Bestellungen, die von den Inhalten der Rahmenvereinbarung abweichen, muss die Auftragnehmerin ablehnen und dabei den Besteller darauf hinweisen, dass die Bestellung außerhalb der Rahmenvereinbarung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Rahmenvereinbarung vollständig ausgeschöpft ist.
(6) Die Einzelabrufe erfolgen im Regelfall durch die Bedarfsträgerin unmittelbar. Daneben ist auch die Auftraggeberin zum Einzelabruf berechtigt.
(7) Der jeweilige Einzelabruf wird mit dessen Zugang bei der Auftragnehmerin wirksam und wird von der Auftragnehmerin unverzüglich bestätigt.
§ 6 Reporting durch die Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erhält (Reporting).
(2) Regelmäßiges Reporting: Der Auftraggeberin sind vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln:
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 4 von 13
[Seite 5]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
-
Kumuliertes Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Einzelaufträge.
-
Auftragsvolumen in Euro (netto) der Einzelaufträge jeweils mit weiteren Angaben in dem von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestelltem Reporting-Template (Anlage 05).
-
Sofern im jeweiligen Reportingzeitraum keine Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgte, meldet die Auftragnehmerin dennoch das Reporting-Template und das kumulierte Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Einzelaufträge an die Auftraggeberin.
-
Das kumulierte Auftragsvolumen unter § 6 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 umfasst hierbei alle Aufträge (Bestellungen) von Vertragsbeginn bis einschließlich des jeweiligen Reporting- Stichtags (inkl. eventuell bereits abgerufener Festbestellmengen). Hierbei sind sämtliche fest platzierten Aufträge (Bestellungen), auch wenn diese noch nicht abschließend geliefert und / oder fakturiert worden sind, zu berücksichtigen.
(3) Ab einer Ausschöpfung von 80 % des Höchstwertes in Euro (netto) übermittelt die Auftragnehmerin das Reporting monatlich statt vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats an die Auftraggeberin.
(4) Anlassbezogenes Reporting: Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin zusätzlich zu den regelmäßigen Reportings unaufgefordert und unverzüglich, wenn 60 %, 80 % und 100 % des Höchstwertes in Euro (netto) erreicht sind.
(5) Auf Anforderung der Auftraggeberin übermittelt die Auftragnehmerin den aktuellen Ausschöpfungsgrad in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anforderung bei der Auftragnehmerin.
(6) Abschlussreporting: Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung ist von Seiten der Auftragnehmerin ein abschließendes Reporting zu übermitteln. Für das Abschlussreporting gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(7) Für das Reporting und die Meldeverpflichtungen nutzt die Auftragnehmerin die Funktionen zur jeweiligen Rahmenvereinbarung im KdB.
§ 7 Leistungsbedingungen
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb der im jeweiligen KVA vereinbarten Leistungsfrist, nach Zugang der Bestellung, zu erbringen. Bedarfsträgerin und Auftragnehmerin können im Rahmen des Einzelabrufs abweichende Leistungstermine vereinbaren. Die Auftragnehmerin hat die übertragene Leistung sowohl inhaltlich als auch zeitlich zu koordinieren und in enger Abstimmung mit dem Besteller auszuführen. Sie ist für die Einhaltung des Zeitplans verantwortlich.
(2) Sieht sich die Auftragnehmerin nicht in der Lage, die erteilte Bestellung (ganz/teilweise) zu erbringen, muss sie der Bedarfsträgerin unverzüglich mindestens in Textform unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis setzen. In diesem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt, die Bestellung an ein anderes Unternehmen zu erteilen. Evtl. hierdurch anfallende Mehrkosten trägt die Auftragnehmerin, es sei denn, sie hat die Nichterbringbarkeit nicht zu vertreten.
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 5 von 13
[Seite 6]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
(3) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Leistungsfrist nicht einhalten kann, so hat sie der Bestellerin (Bedarfsträgerin) die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erbringung der Leistung bleiben unberührt.
(4) Leistungsort (Erfüllungsort) ist der im Einzelabruf genannte Leistungsort.
§ 8 Bundestariftreue/Vertragsstrafe/Obergrenze sämtlicher
Vertragsstrafen/Kündigung
(1) Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
-
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Einzelabrufs (Bestellung) tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
-
Für die Auftragnehmerin folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Abs. 1 Ziff. 1) keine Verpflichtung, soweit und solange sie nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
(2) Nachweispflichten und Kontrolle
-
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen nach Abs. 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
-
Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
-
Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auftragnehmerin,
○ die Kontrolle zu dulden, ○ die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, ○ die nach Abs. 2 Ziff. 1) zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, ○ die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, ○ auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie ○ datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem sie diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
- Die Auftragnehmerin trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(3) Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 6 von 13
[Seite 7]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
-
Die Verpflichtung nach Abs. 3 Ziffer 1) gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend.
-
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit von ihr unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 2 Ziff. 3) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 2 Ziff. 4) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
(4) Information über Anspruch auf verbindliche Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs. 3, Satz 1 BTTG)
-
Die Auftragnehmerin, Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung der vorliegenden Rahmenvereinbarung folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben.
-
Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin mit der Anlage 07 (Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG) zu dieser Rahmenvereinbarung einen Vordruck für die Erfüllung der Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BTTG zur Verfügung.
(5) Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz
-
Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetzes festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen.
-
Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
-
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
-
Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
-
Die Vertragsstrafe nach Abs. 4 Ziff. 1) kann neben der Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung von Ausführungsfristen nach § 8 der AGB geltend gemacht werden. Die Summe sämtlicher verwirkter Vertragsstrafen darf jedoch insgesamt 10% des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. Auf diese Gesamtobergrenze werden sämtliche Vertragsstrafen angerechnet.
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 7 von 13
[Seite 8]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
(6) Außerordentliche fristlose Kündigung bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz
-
Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, die Rahmenvereinbarung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetz festgestellt hat.
-
Neben dem unter Abs. 5 Ziff. 1) geregelten wichtigen Kündigungsgrund bleibt das Recht der Auftraggeberin zur Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (§ 17 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 20 Abs. 1 der AGB) sowie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 12 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 20 Abs. 2 der AGB) unberührt.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche, dauerhafte und unwiderrufliche Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Arbeitsergebnisse zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu nutzen.
(2) Die Auftragnehmerin überträgt insbesondere das Recht zur Nutzung in körperlicher Form (einschließlich insbesondere des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung) sowie das Recht zur Nutzung in unkörperlicher Form (einschließlich insbesondere des Vortragsrechts sowie des Rechts zur Aufnahme in Informations- und Dokumentationssysteme) an den geschaffenen Arbeitsergebnissen mit ihrer Entstehung ohne zusätzliche Vergütung auf die Auftraggeberin.
(3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Leistungen für die jeweiligen Nutzungen unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Auftragnehmerin zu bearbeiten und bearbeiten zu lassen.
(4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Im Übrigen ist die Auftraggeberin unter Beachtung ihrer Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten zum Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt.
(5) Die Auftragnehmerin versichert, dass durch die Leistungen, einschließlich der von ihr gelieferten Bild- und Textvorlagen, die Rechte Dritter nicht verletzt werden, dass sie allein berechtigt ist, über die vereinbarungsgegenständlichen Rechte uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen, und dass sie keine den vereinbarungsgegenständlichen Rechtseinräumungen zuwiderlaufende Verfügung über die Rechte getroffen hat und treffen wird.
(6) Setzt die Auftragnehmerin bei der Erstellung der Leistungen Mitarbeitende oder sonstige Dritte ein, so garantiert die Auftragnehmerin die vorgenannten Rechtseinräumungen durch sämtliche Beteiligte an die Auftraggeberin und wird der Auftraggeberin auf Verlangen Bestätigungen dieser Rechtseinräumungen vorlegen. Sofern im Einzelfall bei der Hinzuziehung von Dritten bei der Leistungserbringung der Erwerb der Rechte oder die Einholung der Zustimmungen in diesem Umfang unmöglich bzw. nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, wird die Auftragnehmerin die Auftraggeberin hierüber vorab unverzüglich informieren. Die Auftraggeberin hat dann ihrerseits über das weitere Vorgehen unverzüglich zu entscheiden. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Einsicht in die mit Dritten
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 8 von 13
[Seite 9]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
geschlossenen Verträge, die zur Erfüllung dieses Vertrags und der Auftragserteilungen nötig sind, zu nehmen.
(7) Die Übertragung der Nutzungsrechte ist mit der vertraglichen Vergütung vollumfänglich abgegolten.
(8) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin im Hinblick auf Ausübung der vorgenannten Nutzungsrechte von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.
(9) Wenn und soweit Nutzungsrechte von der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin übertragen werden, fallen diese Rechte mit Ende der Rahmenvereinbarung an die Auftraggeberin zurück.
§ 10 Vergütung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus den im Angebot der Auftragnehmerin vom Angebotsdatum wird nach Zuschlag ergänzt (Anlage 02) genannten Einzelpreisen (Preise in der Datei Leistungsverzeichnis.aidf) in Verbindung mit der Bestellung und ggf. dem tatsächlichen im jeweiligen Leistungsnachweis aufgeführten Aufwand.
(2) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten und anderer Nebenkosten.
(3) Reisekosten werden gesondert nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) erstattet. Hiervon ausgenommen sind die große Wegstreckenentschädigung sowie die Gewährung der Pauschale für Übernachtung i. H. v. 20 EUR nach § 7 BRKG. Für Reisen sind vorrangig die Bahn und andere öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Falls Flugreisen erforderlich sind, sind Direktflüge zu bevorzugen. Darüber hinaus muss die Auftragnehmerin für die Flugreise eine CO2 Kompensation vornehmen. Hierfür gelten die Qualitätsstandards des Umweltbundesamtes (vgl. Umweltbundesamt (Hg.), 2018, Freiwillige CO2-Kompensation durch Klimaschutzprojekte, Verfügbar unter https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/freiwillige-co2-kompensation-durch). Der Nachweis zur Kompensation muss mit Einreichung der Reisekosten erfolgen. Sofern die Anmietung von Kraftfahrzeugen oder Taxinutzung erforderlich ist, sind vorrangig emissionsarme Fahrzeuge - möglichst Elektrofahrzeuge – zu wählen. Die Erforderlichkeit ist der Bedarfsträgerin darzulegen. Bei Übernachtungen sind vorrangig zertifizierte nachhaltige Hotels zu nutzen.
(4) Die im Angebot genannten Einzelpreise behalten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ihre Gültigkeit.
(5) Zuzüglich zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Nettopreisen schuldet der Rechnungsempfänger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 9 von 13
[Seite 10]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
§ 11 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungsempfänger ist, sofern im Einzelabruf nichts anderes vereinbart wird, die Bedarfsträgerin:
Bundesnachrichtendienst, Chausseestraße 96-99a, 10115 Berlin Leitweg-ID: 991-19808-91
(2) Für das Einreichen und die Zahlung der Rechnung gelten §§ 17, 18 der AGB. Mit der Rechnung sind die Leistungsnachweise gem. § 4 der Rahmenvereinbarung zu übermitteln.
(3) Eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist nur zulässig, soweit ein Abrufberechtigter einem gesetzlichen Ausnahmetatbestand unterliegt. Hierauf sowie auf die korrekte Rechnungsform wird der betroffene Abrufberechtigte in seinem Abruf hinweisen. § 17 Absatz 1 Satz 2 AGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(4) Bei Zahlung innerhalb von Angabe wird nach Zuschlag ergänzt Tagen gewährt die Auftragnehmerin Angabe wird nach Zuschlag ergänzt % Skonto.
§ 12 Informationsabfluss an ausländische Sicherheitsbehörden
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Insbesondere bestanden zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keine Verpflichtungen, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) hinzuweisen.
(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für sie eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder sie eine solche hätte erkennen können, die sie an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.
(3) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 10 von 13
[Seite 11]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
§ 13 Ergänzende Regelungen zur Geheimhaltung
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.
(2) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.
(3) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten über das Vertragsende hinaus.
§ 14 Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Für den Fall, dass personenbezogene Daten im Auftrag durch die Auftragnehmerin verarbeitet werden, schließen Besteller und Auftragnehmerin die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die Auftragnehmerin hat im Falle des Abschlusses einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung angemessene Technische und Organisatorische Maßnahmen in der Vereinbarung zu benennen.
(3) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zum Datenschutz gelten über das Vertragsende hinaus, soweit ihr Sinn und Zweck dies erfordert.
§ 15 Sicherheitsüberprüfung
(1) Die Auftragnehmerin hat der in der Leistungsbeschreibung angegeben Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung des einzusetzenden Personals nachzukommen.
(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Daten der noch nicht bei Zuschlag sicherheitsüberprüften Person/en unverzüglich nach Zuschlagserteilung in der geforderten Form zu liefern.
(3) Die Auftragnehmerin trägt das Risiko des Erfolgs der Sicherheitsüberprüfungen.
§ 16 Laufzeit der Rahmenvereinbarung
(1) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt am xxx (Zuschlagsdatum / erstmalige Abrufmöglichkeit) und endet mit Ausschöpfung des Höchstwertes des Auftragsvolumens
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 11 von 13
[Seite 12]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
(netto) (vgl. § 2 Abs.1), spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren (am Ablaufdatum wird nach Zuschlagserteilung ergänzt).
(2) Sofern der Höchstwert des Abrufvolumens gemäß § 2 Abs.1 durch die Bestellungen nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung nach 2 Jahren Basislaufzeit zwei Mal um je 12 Monate zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach vier Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens drei Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
(3) Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.
§ 17 Kündigung
(1) Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen von § 8 Abs. 5 Ziff. 1) dieser Rahmenvereinbarung und § 20 der AGB vor.
(2) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben.
(3) Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sind in Höhe des nachgewiesenen Aufwandes der Auftragnehmerin auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Preise zu vergüten, weitergehende Vergütungsansprüche stehen der Auftragnehmerin nicht zu. Ansprüche der Auftraggeberin gegenüber der Auftragnehmerin wegen Vertragsverletzung werden hierdurch nicht berührt.
(4) Der Auftraggeberin stehen alle gesetzlichen Rechte zu vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung zu kündigen, dies insbesondere wenn auch nach 15 Monaten unabhängig des Verschuldens die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden und die Auftragnehmerin keinen adäquaten Ersatz stellen kann.
§ 18 Form
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in der in § 22 der AGB geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 12 von 13
[Seite 13]
Rahmenvereinbarung / Az.: B 12.21 - 0114/26/VV : 1
Ansprechpartner der Auftragnehmerin:
Name: ANName
Vorname: ANVorname
Telefonnummer: AN Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: AN EMail
Ansprechpartner der Bedarfsträgerin:
Name: AG Name
Vorname: AG Vorname
Telefonnummer: AG Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: AG EMail
Ansprechpartner der Auftraggeberin:
Name: AG Name
Vorname: AG Vorname
Telefonnummer: AG Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: AG EMail
Bonn, den Datum
Im Auftrag
AG Unterzeichnung
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 07.05.2025 Seite 13 von 13