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Besondere Vertragsbedingungen
für die Ausführung der Bauleistungen – BVB –
1 Ausführung
1.1 Der Auftragnehmer übernimmt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für die Bau- stelle. Alle Maßnahmen, die zum Schutze Dritter sowie zur Sicherung der Baustelle erforderlich sind, sind vom Auftragnehmer durchzuführen.
1.2 Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen. Darin müssen der Bauablauf und die wesentlichen Vorgänge und Ereignisse auf der Baustelle festgehalten werden. Jeweils am folgenden Werktag bis spätestens 9:00 Uhr hat der Auftragnehmer das Bautagebuch für den vorangegangenen Werktag zu vervollständigen und dem Auf- traggeber im Original zu übergeben. Eintragungen im Bautagebuch erfolgen aus- schließlich zu Dokumentationszwecken und ersetzen nicht formgerechte Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Auftraggeber.
1.3 Jeweils am ersten Werktag eines Monats wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen schriftlichen und detaillierten Baustandsbericht übergeben. Dieser muss vom Bauleiter des Auftragnehmers unterzeichnet sein und insbesondere folgende Anga- ben enthalten:
a) Bautenstand, b) Terminsituation unter besonderer Berücksichtigung des Bauzeitenplans, c) die für den begonnenen Kalendermonat beabsichtigten Abläufe und Teilleistun- gen und d) der für das Ende dieses Kalendermonats zu erwartende Leistungsstand
1.4 Der Auftraggeber ist im Rahmen seines billigen Ermessens (§ 315 BGB) berechtigt, weitere Informationen zu verlangen und die Baustelle zu besichtigen.
1.5 Die Bestimmungen zu Nachunternehmern gelten auch bei jeder Nachunternehmer- vergabe unterhalb der Ebene des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird in dem Vertrag mit dem Nachunternehmer entsprechende Rechte zugunsten des Auftragge- bers sicherstellen und den Nachunternehmer zu einer Weitergabe für den Fall ver- pflichten, dass dieser seinerseits einen Nachunternehmer einschaltet.
2 Planungsleistungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber nach Beendigung der Baumaß- nahmen, aber vor Schlussabnahme, die Bestandspläne und Dokumentationen vorzu- legen. Der Auftragnehmer hat alle Zeichnungsunterlagen dem Auftraggeber in einem gängigen CAD Format und zusätzlich als .pdf-Datei zur Verfügung zu stellen.
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3 Leistungsänderungen
Sofern der Auftraggeber Leistungsänderungen wünscht, hat der Auftragnehmer in der Regel innerhalb von zwei Wochen ein schriftliches Angebot vorzulegen, aus dem sich ergibt, zu welcher Kostenerhöhung oder -ersparnis die Änderungswünsche des Auftraggebers führen und welche Auswirkungen sie auf die Dauer der Bauzeit haben werden (Nachtragsangebot). Die Nachtragsangebote sind fortlaufend zu nummerie- ren.
4 Ausführungsfristen
4.1 Mit der Ausführung kann frühestens am 01.02.2027 begonnen werden. Der genaue Ausführungsbeginn ist vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der vertraglichen Fristen eigenverantwortlich festzulegen und dem Auftraggeber spätestens zwei Wo- chen nach Auftragserteilung zusammen mit dem Detailterminplan mitzuteilen.
4.2 Die Leistung ist spätestens bis zum 01.02.2028 vollständig und abnahmereif fertigzu- stellen.
4.3 entfällt
4.4 Der Termin der abnahmereifen Fertigstellung ist verbindlicher Vertragstermin.
5 Vertragsstrafe
5.1 Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der Frist zur Fertigstellung gemäß Ziff. 4.2 zu vertreten, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag, an dem sich der Auftragnehmer hinsichtlich dieser Ver- tragsfrist in Verzug befindet, 0,1 v.H. der Netto-Abrechnungssumme, höchstens je- doch 5 v.H. der Netto-Abrechnungssumme.
5.2 Hat der Auftragnehmer die Überschreitung einer der in Ziff. 4.3 vereinbarten Einzel- fristen zu vertreten, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Ver- tragsstrafe beträgt für jeden Werktag, an dem sich der Auftragnehmer hinsichtlich ei- ner Einzelfrist in Verzug befindet, 0,1 v.H. höchstens jedoch 5 v.H. des auf die Teil- leistungen, auf die sich die jeweilige Einzelfrist bezieht, entfallenden Anteils der Netto-Abrechnungssumme. Auf vorangehende Einzelfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitung auch der nachfolgenden Einzelfristen angerechnet, so dass es nicht zu einer Kumulierung einzelnen Vertragsstrafen derselben Leistung kommt. Wegen Überschreitungen von Einzelfristen bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nachträglich, sofern der Auftragnehmer dennoch die Frist zur Fertigstellung gemäß Ziff. 4.2 einhält.
5.3 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche an- gerechnet.
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5.4 Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger berechtigter Bauzeitverlängerungsan- sprüche des Auftragnehmers verlängern oder soweit sie einvernehmlich neu festge- legt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an die neuen Fristen an, ohne dass es hierzu einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstrafe bedarf.
5.5 Der Auftragnehmer ist darüber hinaus zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit er oder ein von ihm eingesetzter Nachunternehmer oder ein von diesem ein- gesetzter Nachunternehmer schuldhaft
a) die Erklärung zu Tariftreue und Mindestlohn nicht einhalten, b) oder gegen die Regelungen zum Nachunternehmereinsatz verstoßen, c) oder gegen die Verpflichtung verstoßen, vollständige und prüffähige Entgeltab- rechnungen über die vom Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer bereitzuhalten und diese auf Verlangen dem öffentlichen Auftragge- ber unverzüglich vorzulegen.
5.6 Die Vertragsstrafe beträgt für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers oder der von ihm eingesetzten Nachunternehmer 1 v.H. der Netto-Abrechnungssumme. Die Summe der Vertragsstrafen aus dieser Ziffer darf jedoch 5 v.H. der Netto-Abrech- nungssumme nicht übersteigen.
6 Kündigung durch den Auftraggeber; Wettbewerbsbeschränkungen
Der Auftraggeber ist über die Kündigungsregelungen der VOB/B hinaus bei Verstö- ßen des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer gegen die Verpflichtungen zum Nachunternehmereinsatz, zur Einhaltung von Tariftreue und Mindestlohn oder den Verpflichtungen vollständige und prüffähige Entgeltabrechnungen bereitzuhalten zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Der Auftrag- nehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Auftraggeber den gesamten Schaden, der durch die fristlose Kündigung des Vertrages entsteht, zu ersetzen. Vor der Kündigung erhält der Auftragnehmer Gelegenheit, zum Kündigungsgrund Stellung zu nehmen.
7 Haftung und Versicherung
7.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Bauzeit und bis zum Ablauf der Verjährungszeit für Mängelansprüche auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversi- cherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen für das vorliegende Bauvorha- ben abzuschließen und zu unterhalten:
a) Personenschäden € 5.000.000,00, 2fach-jahresmaximiert b) Sach- und Vermögensschäden € 3.000.000,00 2fach-jahresmaximiert
7.2 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den vertragsgerechten Abschluss einer solchen Versicherung zwei Wochen nach Auftragserteilung unaufgefordert nachwei- sen. Der Nachweis ist mit einer Erklärung der jeweiligen Versicherung zu verbinden, in der diese sich im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter gegenüber dem
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Auftraggeber verpflichtet, ihn unverzüglich zu informieren, wenn der Versicherungs- schutz nicht mehr besteht (insbesondere in Folge Zahlungsverzuges oder Obliegen- heitsverletzung des Versicherten).
7.3 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen An- spruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
7.4 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen von dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachter Schäden, Be- lästigungen oder Beeinträchtigungen jeder Art freihalten. Geschuldet ist auch die Be- arbeitung geltend gemachter Ansprüche, gleich ob berechtigt oder unberechtigt (d.h. Schriftwechsel, Sachverhaltsfeststellung, Besprechungen, Fristenkontrolle etc.). Der Auftragnehmer muss für angrenzende Grundstücke beweisen, dass er Schäden, Be- lästigungen oder Beeinträchtigungen nicht zu vertreten hat.
8 Zahlungen, Abrechnung; Leistungsempfänger
Ihre Rechnung senden Sie bitte per Mail an rechnung@rege-hamburg.de mit folgen- der Rechnungsadresse:
Hamburg Port Authority AöR Am Strandkai 1, 20457 Hamburg c/o ReGe Hamburg Projekt-Realisierungsgesellschaft mbH Überseeallee 1, 20457 Hamburg
9 Sicherheiten
9.1 Der Auftragnehmer hat ab einer Brutto-Auftragssumme von 250.000 € innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsschluss eine Sicherheit für die Erfüllung aller Verpflich- tungen des Auftragnehmers einschließlich etwaiger vereinbarter und/oder angeord- neter Leistungsänderungen und Zusatzleitungen in Höhe von 5 v.H. der vertraglich vereinbarten Bruttovergütung in Form einer Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditversicherers, einer Bank oder einer Sparkasse ent- sprechend dem anliegenden Muster zu stellen (Vertragserfüllungsbürgschaft).
9.2 Bei Erhöhung der vereinbarten Bruttovergütung um mehr als 10 v.H. ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, die Sicherheit auf Anforderung des Auftraggebers entsprechend zu erhöhen.
9.3 Als Sicherheit für die Gewährleistung werden ab einer Bruttoschlussrechnungs- summe 250.000 € für die Dauer der Gewährleistungszeit 3 v.H. der geprüften Brutto- schlussrechnungssumme einbehalten.
9.4 Der Auftragnehmer kann stattdessen, eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 v.H. der geprüften Bruttoschlussrechnungssumme in Form einer Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditversicherers, einer Bank oder ei- ner Sparkasse entsprechend dem anliegenden Muster stellen.
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9.5 Eine Vertragserfüllungsbürgschaft (inkl. Gewährleistung) wird Zug um Zug gegen ei- nen Gewährleistungseinbehalt oder die Gewährleistungsbürgschaft zurückgewährt.
10 Erfüllungsort / Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Hamburg.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zu- sammenhang damit ist - soweit gesetzlich zulässig - Hamburg.
11 Sonstiges
11.1 Jede der Parteien ist berechtigt, die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch die andere Partei wegen behaupteten Zahlungsverzugs durch Sicherheitsleistung, insbesondere in Form von Bankbürgschaften in Höhe des strittigen Betrags, abzu- wenden.
11.2 Vertragssprache ist die deutsche Sprache.
11.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Bei Vor- liegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Ver- öffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein.
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