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Vertragsbedingungen Dienstleistungen
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Vertragsgegenstand Der AG überträgt dem AN die Erbringung der oben genannten Dienstleistung. Die geschuldete Leistung einschließlich erforderlicher Nebenleistungen und sonstiger Verpflichtungen bestimmt sich nach diesen Vertragsbedingungen und den weiteren benannten Vertragsgrundlagen.
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Vertragsgrundlagen 2.1 Bestandteile des Vertrages sind in der nachstehenden Reihenfolge: a) das Auftragsschreiben; b) diese Vertragsbedingungen; c) etwaig vorliegende Verhandlungsprotokolle mit allen Anlagen; d) ein etwaig vorliegendes Leistungsverzeichnis (Leistungsbeschreibung); e) das Angebot des AN mit allen Anlagen; f) die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen; g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, h) ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 2.2 Bei Widersprüchen zwischen den zuvor aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung. Bei Widersprüchen zwi- schen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die speziellere Beschreibung maßgebend. 2.3 Der AN ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Unterlagen gewissenhaft zu prüfen und den AG unverzüglich auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten, die sich auf Art und Um- fang der zu erbringenden Leistungen beziehen, schriftlich hinzuweisen. 2.4 Soweit der AN für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzschrift benutzt hat, ist allein der Wortlaut des vom AG verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich. 2.5 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alter- nativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarf- spositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der AN verpflichtet, die in diesen Positionen be- schriebenen Leistungen nach Forderung durch den AG auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der AG in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausfüh- rung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 2.6 Die Vertragsbedingungen und die Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere Aufträge und Leis- tungen, die vom AN im Zusammenhang mit der oben benannten Leistung ausgeführt werden. 2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der AG den Geschäftsbedingungen des AN nicht ausdrücklich widerspricht.
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Ausführung 3.1 Ansprechpartner beim AG ist: Thomas Bülow 3.2 Der AN ist verpflichtet, seine Ansprechpartner für die Leistungserbringung und für die Rechnungs- legung in der Anlage dieser Vertragsbedingungen zu benennen. 3.3 Der AN erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaf- tigkeit nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, den neuesten Regeln und Erkenntnissen. Er berücksichtigt dabei – soweit erforderlich und sinnvoll – allgemeine Ver- fahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmun- gen, Methoden und Anwendungspraktiken des AG. 3.4 Der AN ist verpflichtet, die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Er- bringung seiner Leistungen ebenso wie der Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Reali- sierung der Vertragsleistung erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den AN erfolgt in Abstim- mung und Koordination mit dem AG. 3.5 Damit die Leistungen ordnungsgemäß erbracht und vertragsspezifische Absprachen getroffen werden können, muss ständig mindestens ein Arbeitnehmer des AN vorhanden sein, der der deutschen Sprache hinreichend für Verständigungen mächtig ist.
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3.6 Soweit der AN eigene Arbeitnehmer beschäftigt, ist er für die Erfüllung der gesetzlichen, behörd- lichen, berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen diesen gegenüber verantwortlich, es ist aus- schließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern betreffen. 3.7 Der AG kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
- Vertragslaufzeit 4.1 ☐ Der Vertrag wird ohne eine bestimmte Vertragslaufzeit geschlossen und kann mit einer Frist von 2 Wochen/1 Monat von jeder Partei zum Monatsende gekündigt werden oder ☒ Der Vertrag beginnt am 06.12.2026, wird für 1 Jahr abgeschlossen und endet demgemäß am 05.12.2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf. ☐ Der Vertrag verlängert sich einmalig um __ weitere/s Jahr/e, wenn er nicht vom AG mit einer Frist von __ Monaten zum Ablauf der Festlaufzeit gekündigt wird. ☐ Der Vertrag verlängert sich einmalig um __ weitere/s Jahr/e, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von __ Monaten zum Ablauf der Fest- laufzeit gekündigt wird. ☐ Dem AG wird das Recht eingeräumt, den Vertrag einmal durch einseitige Erklä- rung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Der AG hat das Optionsrecht spätes- tens __ Monate vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Festlaufzeit gegenüber dem AN schriftlich i. S. d. § 126 BGB auszuüben.
4.2 Das Recht, beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der AN ist nicht berechtigt, den Vertrag zur Unzeit zu kündigen. 4.3 Der AN hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Die Gel- tendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungsfrist be- steht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der AN hat dem AG auf des- sen Verlangen hin die Löschung zu bestätigen.
- Ausführungsfristen 5.1 Die Vertragsparteien vereinbaren: ☐ die unverzügliche Leistungserbringung nach Beauftragung oder ☒ den Beginn der Leistungserbringung am 06.12.2026 ☒ das Ende der Leistungserbringung am 05.12.2027 oder ☐ die Ausführung der Leistungserbringung bis __________ und ☐ Zwischenfristen für ______________________, den __________ für ______________________, den __________ für ______________________, den __________
5.2 Die vorstehenden Beginn-, End- und Zwischentermine sind verbindliche Vertragsfristen.
- Vertragsstrafe ☐ Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart. ☒ Eine Vertragsstrafe wird wie folgt vereinbart:
Gerät der AN mit der Erfüllung seiner Leistungen an einem oder mehreren vertraglich verein- barten Terminen in Verzug, hat er für jeden Werktag (Mo.-Sa.) der schuldhaften Fristüber- schreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 %, höchstens jedoch 5% der Nettoauftrags- summe zu zahlen.
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Vertragsstrafen wegen der Überschreitung von Beginn- oder Zwischenterminen werden bei Überschreitung nachfolgender Zwischentermine und/oder des Endfertigstellungstermins an- gerechnet, sodass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen über benannte Höchstbe- träge hinaus ausgeschlossen ist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe un- berührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Soweit sich die Vertragsfristen aufgrund berechtigter Ansprüche des AN verschieben oder wenn Vertragsfristen neu vereinbart werden, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neuen Termine, einer neuen Vereinbarung bedarf es nicht.
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Leistungsänderungen 7.1 Beansprucht der AN aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem AG unverzüglich vor Ausführung der Leistung schriftlich anzeigen. 7.2 Der AN hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkos- ten nachzuweisen.
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Vergütung 8.1 Die Vergütung des AN erfolgt auf Grundlage der in seinem Angebot genannten Preise einschließ- lich eines ggf. vereinbarten Nachlasses. Die Preise sind Festpreise für die gesamte Vertrags- dauer und schließen die Vergütung von Nebenleistungen oder Nebenkosten ein. § 313 BGB bleibt unberührt. 8.2 Sofern der AN einen Nachlass gewährt, gilt dieser für sämtliche vom AN ausgeführten Leistungen einschließlich Nachträge.
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Abrechnung und Zahlungen 9.1 Der AN hat seine Leistungen prüffähig und vollständig abzurechnen, die Rechnungen sind über- sichtlich aufzustellen. Dabei sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, d.h. mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung (ggf. abgekürzt) wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 9.2 Die Rechnungslegung hat ☐ kostenstellenbezogen ☐ als Einzelrechnung ☒ als Sammelrechnung zu erfolgen. 9.3 Alle Rechnungen und ggf. notwendigen Rechnungsunterlagen (Leistungsnachweise, Aufmaße etc.) sind entweder im Original in einfacher Ausfertigung in Papierform beim AG einzureichen und an folgende Rechnungsadresse zu richten: Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH Wintergartenstraße 4 04103 Leipzig oder aber elektronisch als PDF, XRechnung oder ZUGFeRD mit oben genannter Rechnungs- adresse an folgende E-Mail-Adresse zu senden: Rechnung@lwb.de Bei elektronischer Rechnungsübersendung ist zu beachten, dass über die vorgenannte E-Mail- Adresse des AG ausschließlich Rechnungen angenommen werden. Die E-Mail des AN hat sich auf die Übersendung der Rechnung zu beschränken, andere Mitteilungen finden keine Berück- sichtigung. Jede elektronische Rechnung ist einzeln zu übermitteln. Bei XRechnung oder ZUG- FeRD sind die ggf. notwendigen Rechnungsunterlagen in die strukturierte Rechnung einzubetten oder, sofern technisch nicht möglich, ausschließlich als PDF beizufügen. Die Größe der E-Mail nebst dem Rechnungsanhang Rechnung darf 15 MB nicht überschreitet. Die Absender-E-Mail- Adresse des AN muss Antworten empfangen können. Auf eine parallele Zusendung der Rechnung in Papier- und in elektronischer Form ist zu verzich- ten. 9.4 Jede Rechnung oder Rechnungsgutschrift hat die gesetzlich geforderten Angaben zu enthalten, insbesondere die dem AN vom Finanzamt erteilte Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifika- tionsnummer. 9.5 Die Rechnungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem gesetzlich gültigen Steuersatz einzusetzen.
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9.6 Für den Fall, dass ein Skonto vereinbart ist, gewährt der AN auf jede vertragsgemäß gestellte Rechnung den vertraglich vereinbarten Skonto gemäß den Skontofristen. Die Skontofristen be- ginnen jeweils mit Eingang der prüfbaren Rechnung beim AG zu laufen. Zahlungen sind recht- zeitig geleistet, wenn der AG sie innerhalb der Skontofristen zur Zahlung veranlasst hat. 9.7 Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Leistungserbringung und Zugang einer Rechnung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. 9.8 Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an die Bank. 9.9 Stellt der AG bei Nachprüfungen fest, dass er gegenüber dem AN eine Überzahlung geleistet hat, ist dieser verpflichtet, den zu viel erhaltenen Betrag binnen 12 Werktagen (Mo.-Sa.) nach Zugang der Rückzahlungsaufforderung dem AG zurückzuerstatten. Bei solchen Rückforderungen kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Der AN hat den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
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Mängelhaftung Die Mängelhaftung und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richten sich nach den gesetzli- chen Vorschriften.
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Haftung für Personen- und Sachschäden Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Nachunternehmer Der AN hat die Leistungen selbst zu erbringen. Er darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustim- mung im Rahmen der Erbringung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen qualifi- zierte Nachunternehmer beauftragen. Der AN bleibt jedoch weiterhin vollumfänglich für die Er- bringung der Pflichten aus diesem Vertrag allein verantwortlich und haftbar. Vor dem Einsatz von Nachunternehmern ist der AN zur sorgfältigen Prüfung insbesondere ihrer Zuverlässigkeit, Ge- eignetheit nach beruflicher Ausbildung und Erfahrung sowie Fähigkeit zur vertragsgemäßen Er- bringung der geschuldeten Leistungen verpflichtet und hat während des Einsatzes des Nachun- ternehmers die Vertragsgemäßheit der Leistungserbringung durch diesen zu überwachen. Sofern und soweit der Nachunternehmer bei der Erbringung der Leistungen gegen die dem AN nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten verstößt, hat der AN auf Aufforderung des AG den Nach- unternehmer auszutauschen. Sonstige Rechte des AG wegen eines Verstoßes des AN gegen dessen Vertragspflichten bleiben hiervon unberührt.
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Arbeitsschutz, Arbeitnehmereinsatz, Mindestlohn und Freistellung 13.1 Der AN ist verpflichtet, die geltenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie die berufsge- nossenschaftlichen Regeln (Unfallverhütungsvorschriften) einzuhalten. Er hat die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz einzuhalten und muss die Sicherheitsvorkehrungen bei der Durchführung der Arbeiten überprüfen sowie bei Nichteinhaltung die Weiterführung der Arbeiten untersagen. 13.2 Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und die Bestimmun- gen des Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere zur Abführung der Beiträge, einzuhalten. Der AN verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm eingesetzten Nach- unternehmern dieser Pflicht entsprechen. Der AN wird dem AG auf Verlangen die Erfüllung aller Anforderungen aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen nachweisen. 13.3 Der AN stellt den AG unbefristet und unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen, die − durch einzelne Sozialversicherungsträger oder durch deren Einzugsstelle auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3a bis Abs. 3f SGB IV; − durch Arbeitnehmer des AN oder durch Arbeitnehmer eines in der Nachunternehmerkette enthaltenen Nachunternehmers oder Dritte auf Zahlung des Mindestlohnes und/oder der Zah- lung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubskas- senbeiträge) nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG; − durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft auf Zahlung nicht geleisteter Beiträge nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV
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gegenüber dem AG geltend gemacht werden, frei. Die Freistellungsverpflichtung umfasst alle dem AG entstandenen finanziellen Nachteile in vollem Umfang, auch die Erstattung geleisteter Zahlungen.
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Kündigung 14.1 Für die außerordentliche Kündigung dieses Vertrages gelten die §§ 8 und 9 VOL/B. Über die dort vorgesehenen Kündigungsgründe hinaus ist der AG zur Kündigung aus wichtigem Grund insbe- sondere dann berechtigt, wenn − ein Verstoß des AN zum Mindestlohn vorliegt; − der AN gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes, des Arbeitnehmerentsendege- setzes, des SGB IV und/oder gegen die vertraglichen Regelungen zur Haftpflichtschadens- versicherung verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt; − der AN seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat, trotz Abmahnung und Fristsetzung; − der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlun- gen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Ab- sprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftli- chen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 14.2 Seitens des AN ist eine außerordentliche Kündigung nur zulässig, wenn sie auch unter Beachtung der außerordentlichen Nachteile und Risiken, die eine kurzfristige Leistungsbeendigung für den AG mit sich bringen, das letzte verbleibende und angemessene Mittel ist. 14.3 Eine Kündigung bedarf der schriftlichen Form i. S. d. § 126 BGB. 14.4 Im Fall einer Kündigung hat der AN die vertraglichen Leistungen bis zum Wirksamwerden der Kündigung vollständig, fristgemäß und mangelfrei zu erbringen. 14.5 Der AN ist verpflichtet, dem AG jeden Schaden zu ersetzen, der durch eine vom AN verschuldete Beendigung des Vertrages entsteht. Hierunter fallen insbesondere die durch eine Drittbeauftra- gung entstehenden Mehrkosten.
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Datenschutz, Informationssicherheit und Geheimhaltung 15.1 Der AN ist verpflichtet, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen die einschlä- gigen Datenschutzvorschriften einzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem, dass er dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen zu Datenschutz und Datensi- cherheit ergreift und seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vertraulich- keit (Datengeheimnis) nachweisbar verpflichtet. Dem AN ist es im Zuge dessen insbesondere untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten oder absichtlich oder unabsichtlich die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernich- tung, zum Verlust, zur Veränderung, zu unbefugter Offenlegung oder zum unbefugten Zugang führt. Dem AN ist des Weiteren untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als dem zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehörenden Zweck und über den zur Ver- tragserfüllung erforderlichen Umfang hinaus zu speichern, zu verarbeiten oder sonst zu nutzen. Der AN hat personenbezogene Daten nach Erreichung des Zwecks, zu welchem ihm die Daten bekannt gegeben wurden, zu löschen bzw. die entsprechenden Unterlagen (in Papierform und in digitaler Form) nach Durchführung des Auftrags vollständig, geordnet und unaufgefordert an den AG zurückzugeben bzw. unter Einhaltung der vom AG bezeichneten Normen zu vernichten. 15.2 Liegt zwischen den Vertragsparteien zudem ein Auftragsverarbeitungsverhältnis zu Grunde, ist unter Beachtung der gesetzlich normierten Formvorgaben eine gesonderte Vereinbarung zur Auf- tragsverarbeitung i. S. V. Art. 28 DSGVO abzuschließen. 15.3 Im Fall möglicher Schadensersatzansprüche Betroffener aufgrund der Verletzung von Daten- schutzvorschriften durch den AN kann der AG beim AN Regress nehmen. 15.4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind vertrauliche Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Vertragspar- teien sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und der Durchfüh- rung des Vertrages bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Ver- tragspartei sowohl während der Vertragsdauer als auch 3 Jahre nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses Stillschweigen zu bewahren, sie nicht unlauter zu verwerten und sie insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die bekannt gewordenen
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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mindestens mit der Sorgfalt zu behandeln, die sie in eige- nen Angelegenheiten anwenden. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Die Verpflichtung zum Stillschweigen gilt nicht für Infor- mationen, die den Vertragsparteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung bekannt werden. Weitergehende Vereinbarungen zur Ver- traulichkeit zwischen AN und AG bleiben ausdrücklich vorbehalten. 15.5 Der AN ist berechtigt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur an solche Nachunternehmer wei- terzugeben, deren Einsatz der AG ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertrau- lichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Nachunternehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Nachunternehmer zuvor dem AN gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der AN gegenüber dem AG. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Nachunternehmer ausgeschlossen sein, soweit nicht der AG jeweils zuvor einer Weitergabe aus- drücklich zugestimmt hat.
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Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 16.1 Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts aufgrund dieses Vertrages durch den AN bedarf der Zustimmung des AG. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Der AG wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen der anderen Ver- tragspartei an der beabsichtigen Abtretung überwiegen. Ist im Falle einer verweigerten Zustim- mung die Abtretung einer Geldforderung gemäß § 354a HGB dennoch wirksam, hat der AN dem AG alle eventuell in Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. 16.2 Der AN ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht des AN zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete For- derung mit der Hauptforderung synallagmatisch (gegenseitig) verknüpft ist.
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Veröffentlichungen Jede Art von Veröffentlichungen unter Bezugnahme auf den Namen des AG ist ohne dessen Zustimmung untersagt.
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Einhaltung von Gesetzen Der AN ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maß- geblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschrif- ten.
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Sonstige Bestimmungen 19.1 Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht ge- troffen worden. Aus Beweisgründen gilt für Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen und die Vertragsaufhebung die Schriftform i. S. d. § 126 BGB. Dies gilt auch für eine Änderung des Schrift- formerfordernisses. 19.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. An die Stelle der unwirk- samen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetz- lich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurch- führbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am nächsten kommt. 19.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheits- rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. 19.4 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, so richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz des AG.
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Anlage Benennung Ansprechpartner durch AN
für Leistungserbringung:
Vor- und Nachname
Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adresse)
für Rechnungslegung:
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Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adresse)
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