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14_Vertragsbestimmungen für Wartungsleistungen_de.pdf

Wartung von Sanitärtechnik, Rauchwarnmeldern und Brandschutztechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 08:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Allgemeine Vertragsbestimmungen der (2) Abweichende Vertragsbedingungen des Fraunhofer-Gesellschaft (Fraunhofer) für die AUFTRAGNEHMERS – insbesondere dessen Beschaffung von Wartungsleistungen Allgemeine Geschäftsbedingungen – werden nicht Bestandteil des Vertrags. Dies gilt auch

  1. Anwendungsbereich (1) Diese Vertragsbestimmungen finden dann, wenn sie den von FRAUNHOFER gestellten Vertragsbedingungen nicht widersprechen. Anwendung auf Wartungsverträge über einen Etwas anderes gilt nur, wenn FRAUNHOFER in den Vertragsunterlagen gem. Ziff. 2 ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die definierten WARTUNGSGEGENSTAND zwischen der stillschweigende Annahme von Leistungen des Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der AUFTRAGNEHMERS sowie Zahlungen durch angewandten Forschung e.V. München, (im FRAUNHOFER bedeuten kein Einverständnis mit Folgenden FRAUNHOFER) und dem abweichenden Bedingungen des Auftragnehmer (im Folgenden AUFTRAGNEHMER, AUFTRAGNEHMERS. gemeinsam im Folgenden VERTRAGSPARTNER). (2) Sie gelten gegenüber Unternehmern,
  2. Vertragsgegenstand juristischen Personen des öffentlichen Rechts (1) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, im und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ Zusammenhang mit der Wartung diejenigen 310 Abs. 1 BGB). Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes des
  3. Vertragsgrundlage (1) Der Vertragsschluss erfolgt auf Grundlage der WARTUNGSGEGENSTANDS unerlässlich sind. FRAUNHOFER ist nicht verpflichtet die nachfolgend genannten Bestimmungen. Für Wartungstermine in Anspruch zu nehmen. Der die Erfüllung des Auftrages haben in folgender AUFTRAGNEHMER hat keinen Anspruch auf ein Reihenfolge Gültigkeit: Ausfallhonorar.
  • das Zuschlags- oder Auftragsschreiben mit (2) Andere Instandsetzungsarbeiten, die über den den darin enthaltenen besonderen Umfang dieses Vertrags hinausgehen, hat der Vertragsbedingungen (insb. AUFTRAGNEHMER auf Anforderung von Leistungsbeschreibung mit Definition des FRAUNHOFER in angemessener Frist auszuführen. WARTUNGSGEGENSTANDS, Angebot mit Für Beauftragung dieser Leistungen muss Preisblatt),
  • die Vergabeunterlagen im Sinne von § 29 durch FRAUNHOFER ein gesonderter Abruf erfolgen. Auf Übertragung dieser Leistungen VgV, § 21 UVgO bzw. der anzuwendenden besteht kein Rechtsanspruch. Verfahrensordnung,
  • diese Vertragsbestimmungen, (3) Der AUFTRAGNEHMER ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet,
  • die »Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) Störungen, die die Gerätesicherheit der Fraunhofer-Gesellschaft e.V.« in beeinträchtigen nach Aufforderung zu derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüglich Auftragserteilung vergaberechtskonform innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit Bestandteil der Vergabeunterlagen war, auszuführen. Es sind hierbei dann
  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Zeitaufwand, Namen und Entgelt- bzw. Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Berufsgruppen (z.B. Monteur) des jeweils bei Auftragserteilung geltenden eingesetzten Personals sowie verwendete Fassung, Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
  • die einschlägigen gesetzlichen und (4) Der AUFTRAGNEHMER führt ein behördlichen Vorschriften und Auflagen Wartungsprotokoll über die gem. Abs. (1) einschließlich Norm- und ausgeführten Leistungen und übergibt dieses Unfallverhütungsvorschriften. an FRAUNHOFER nach dem jeweiligen Wartungstermin.

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(5) FRAUNHOFER hat dem AUFTRAGNEHMER alle zur (5) FRAUNHOFER ist berechtigt, an Stelle der Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Unterlagen und Informationen, vorhandene Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Diese ist FRAUNHOFER auf Verlangen und nach Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser) zur ihrer Wahl durch entsprechende Erklärung Verfügung zu stellen und Einsicht in die oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche notwendigen Unterlagen zu gewähren, soweit Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon nicht berechtigte Interessen von FRAUNHOFER unberührt. entgegenstehen. FRAUNHOFER stellt sicher, dass der AUFTRAGNEHMER zur Ausführung der 5. Vergütung Leistungen gem. Abs. (1) ungehinderten (1) FRAUNHOFER zahlt dem AUFTRAGNEHMER für die zu Zugang zum WARTUNGSGEGENSTAND erhält. erbringende Leistung nach Ziff. 1 eine Vergütung gemäß dem Angebot. 4. Laufzeit und Kündigung (2) Der Gesamtwert des Auftrags ist auf den im (1) Die Laufzeit des Vertrages wird mit dem Zuschlag genannten Höchstbetrag begrenzt. Zuschlag festgelegt. Es besteht kein Anspruch des AUFTRAGNEHMERS (2) FRAUNHOFER hat eine zweimalige auf Beauftragung bis zur festgelegten Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr. Höchstgrenze. (3) Während der Laufzeit gem. Abs. (1) kann (3) Mit der Vergütung sind sämtliche vom dieser Vertrag durch beide VERTRAGSPARTNER AUFTRAGNEHMER nach diesem Vertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich mit einer geschuldeten Leistungen abgegolten. Davon Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden erfasst sind insbesondere Vertragsjahres ordentlich gekündigt werden. Instandsetzungsarbeiten sowie die dafür Das Recht beider VERTRAGSPARTNER zur benötigten Hilfsmittel und Hilfsstoffe, die außerordentlichen fristlosen, schriftlichen Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs- Kündigung aus wichtigem Grund bleibt /Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen unberührt. Ein wichtiger Grund, der sowie alle sich aus der Leistungsausführung FRAUNHOFER zur außerordentlichen Kündigung ergebenden Nebenkosten, z.B. Fahrt- und berechtigt, liegt insbesondere, aber nicht Transportkosten, Auslösungen, Schmutz- und abschließend vor, wenn Erschwerniszulagen. Für die Fahrtzeiten a) der Vertrag zur Erstellung des werden keine Arbeitsstunden vergütet. WARTUNGSGEGENSTANDS vorzeitig beendet (4) Der Nettowert von im Zusammenhang mit worden ist; Leistungen am WARTUNGSGEGENSTAND b) der WARTUNGSGEGENSTAND verkauft oder nicht benötigten Ersatzteilen wird in gemeinsamer nur vorübergehend außer Betrieb genommen Abstimmung zwischen den VERTRAGSPARTNERN werden sollen; ermittelt. c) der AUFTRAGNEHMER wiederholt oder (5) Wird der WARTUNGSGEGENSTAND wesentlich schwerwiegend gegen wesentliche Pflichten geändert, kann eine entsprechende Änderung dieses Vertrages verstößt; der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt d) der AUFTRAGNEHMER die Dienstleistungen nicht werden. vertragsgemäß oder fehlerhaft durchführt und (6) Die (Teil-)Rechnungen des AUFTRAGNEHMERS der AUFTRAGNEHMER, dem nicht innerhalb einer müssen jeweils detaillierte Angaben über die angemessenen Frist abhilft; oder erbrachten Leistungen einschließlich der dafür e) der Betrieb des AUFTRAGNEHMERS infolge aufgebrachten Zeit und Materialkosten wesentlicher Änderungen des beinhalten und auf die Bestellnummer Bezug WARTUNGSGEGENSTANDS nicht mehr auf die dann nehmen; die Umsatzsteuer ist gesondert erforderlichen Wartungs- und auszuweisen. Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist. (7) Die Vergütung wird nach Aufwand 30 Tage (4) Mit Vertragsende hat der AUFTRAGNEHMER nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und unverzüglich und unaufgefordert sämtliche prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. von FRAUNHOFER erhaltenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die ihm zum Zwecke der Vertragsausführung bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien.

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  1. Preisgleitklausel AUFTRAGSNEHMERS bekannt oder allgemein Die Vergütung gem. Ziff. 5 (1) ist - ausschließlich zugänglich wurden oder der Umsatzsteuer - für die im Zuschlagsschreiben c) im Wesentlichen Informationen entsprechen, definierte Vertragslaufzeit Festpreis. Um inflations- die dem AUFTRAGNEHMER von einem berechtigten und/oder marktbedingten Preisentwicklungen Dritten offenbart oder zugänglich gemacht flexibel Rechnung tragen zu können, kann eine werden oder moderate Anpassung der Vergütung für die d) von einem Mitarbeiter*innen des optionale Verlängerung wie in Ziff. 4 (2) AUFTRAGNEHMERS, der keinen Zugang zu den beschrieben vereinbart werden, sofern diese mitgeteilten geheimhaltungsbedürftigen angemessen ist. Alle anderen Bestimmungen und Informationen hatte, selbständig entwickelt Bedingungen des Vertrages bleiben unverändert wurden. und in vollem Umfang gültig. (3) Alle Informationen, die dem AUFTRAGNEHMER oder von diesem unterbeauftragten Dritten im
  2. Nutzungsrechte Rahmen der Durchführung dieses Vertrags zur (1) Der AUFTRAGNEHMER überträgt auf FRAUNHOFER Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum das Recht, die anlässlich der unter Ziff. 1 von FRAUNHOFER. Auf Verlangen hat der genannten Leistungen erstellten Unterlagen AUFTRAGNEHMER diese jederzeit an FRAUNHOFER und Aufzeichnungen für interne Zwecke herauszugeben. unentgeltlich, zeitlich, örtlich und inhaltlich (4) Der AUFTRAGNEHMER steht dafür ein, dass eine unbefristet zu speichern, nutzen und zu entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung vervielfältigen sowie für spätere mit denjenigen Mitarbeitenden schriftlich Anwendungen zu verwenden. Insbesondere abgeschlossen wird, die mit der überträgt der AUFTRAGNEHMER FRAUNHOFER das Leistungserbringung gemäß diesem Vertrag dauerhafte und ausschließliche Recht diese befasst sind. Der AUFTRAGNEHMER wird die Unterlagen oder Aufzeichnungen zu Informationen und Unterlagen sowie vervielfältigen, zu verbreiten, zu ändern oder Erkenntnisse und Ergebnisse gemäß Absatz 1 zu bearbeiten. nur denjenigen mit dem Vorhaben befassten (2) Die Beauftragung Dritter durch den Personen zugänglich machen, die sie AUFTRAGNEHMER für die Durchführung der ihm notwendigerweise zur Vertragserfüllung erteilten Aufträge ist nicht gestattet. kennen müssen. Der AUFTRAGNEHMER hat auf (3) Die vorstehenden Rechte dieser Ziff. 7 sind Verlangen von FRAUNHOFER diesem die vollumfänglich durch die Vergütung gem. Ziff. Geheimhaltungsvereinbarungen vorzulegen. 5 dieses Vertrags abgegolten. Der AUFTRAGNEHMER weist alle von Satz 1 betroffenen Mitarbeiter darauf hin, dass es
  3. Geheimhaltung sich FRAUNHOFER vorbehält, diese bei Verstößen (1) Der AUFTRAGNEHMER wird über alle ihm im gegen die Geheimhaltungsverpflichtung auch Zusammenhang mit der Ausführung dieses nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Vertrags bekannt gewordenen Informationen AUFTRAGNEHMER in Anspruch zu nehmen. und Unterlagen sowie Erkenntnisse und Ergebnisse, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Daten, die der AUFTRAGNEHMER durch den Zugang zu IT- Systemen von FRAUNHOFER erhält (hier im Folgenden Informationen), Stillschweigen bewahren und sie Dritten nicht zugänglich machen. Nicht als Dritte im Sinne dieses Vertrags gelten die eingesetzten Arbeitnehmer*innen. (2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Informationen a) dem AUFTRAGNEHMER vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder b) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des

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  1. Haftung (2) Soweit die VERTRAGSPARTNER im Rahmen dieses Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertrags gemeinsam Verantwortliche für eine vereinbarten Leistungen gem. Ziff. 1 durch den Verarbeitung von personenbezogenen Daten AUFTRAGNEHMER Schäden am WARTUNGSGEGENSTAND gemäß Art. 26 DSGVO sind, oder dies im verursacht, hat der AUFTRAGNEHMER die Schäden zu Rahmen des Vertrags mit einhergehende beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verarbeitung personenbezogener Daten im Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist Auftrag eines Verantwortlichen gemäß Art. 28 die Haftung begrenzt für DSGVO erfolgt, verpflichten sich die Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall VERTRAGSPARTNER insbesondere, ein Joint höchstens aber 1.000.000 € insgesamt; Controller Agreement beziehungsweise eine Vermögensschäden auf 500.000 € je Schadensfall Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung höchstens aber 1.000.000 € insgesamt. abzuschließen, bevor einer der VERTRAGSPARTNER für die Vertragsdurchführung
  2. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers eine Datenverarbeitung veranlasst. (1) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, eine (3) Die VERTRAGSPARTNER verpflichten sich, die bei Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die der Datenverarbeitung beschäftigten Personen Deckungssummen dieser Versicherung müssen bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die mindestens: Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten
  • für Personen- und Sachschäden zu unterrichten und zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Mio. € (2-fach maximiert) Verarbeitung personenbezogener Daten
  • für sonstige Schäden (insb. (gemäß u.a. DSGVO und BDSG), vor allem der Vermögensschäden) 1,0 Mio. € (einfach Vertraulichkeit der Daten, zu verpflichten. maximiert) Insbesondere soll es ihnen untersagt sein, personenbezogene Daten unbefugt zu betragen. (2) Der AUFTRAGNEHMER hat das Bestehen einer verarbeiten (Datengeheimnis gemäß u.a. Haftpflichtversicherung für die Dauer des DSGVO und BDSG). Diese Pflicht besteht auch Vertragsverhältnisses auf Verlangen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. nachzuweisen. Er ist verpflichtet, den
  1. Personal des Auftragnehmers Versicherungsvertrag mit der Beitragsquittung für den laufenden Zeitabschnitt spätestens (1) Der AUFTRAGNEHMER stellt durch geeignete organisatorische und technische innerhalb eines Monats nach Aufforderung Vorkehrungen und Regelungen sicher, dass die FRAUNHOFER vorzulegen. (3) Sämtliche Änderungen des von ihm zur Leistungserbringung bestimmten Personen und die sonst in seinem Versicherungsvertrages, insbesondere die Unternehmen mit der Leistungserbringung Kündigung und der Wechsel der befassten Personen während der Laufzeit Versicherungsgesellschaft, sind FRAUNHOFER dieser Vereinbarung die Bestimmungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (4) Bei Bietergemeinschaften muss sich der kennen und einhalten. Zudem stellt der

Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes AUFTRAGNEHMER sicher, dass er für Erbringung der Leistungen nur entsprechend qualifiziertes Mitglied erstrecken. (5) Der AUFTRAGNEHMER hat vor dem Nachweis des Personal einsetzen wird. (2) Die Vergabe von Unteraufträgen durch den Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen. FRAUNHOFER kann jede Zahlung vom AUFTRAGNEHMER ist ausgeschlossen.

Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. 13. Einhaltung des Mindestlohngesetzes 11. Datenschutz (1) Der AUFTRAGNEHMER versichert gegenüber (1) Die VERTRAGSPARTNER sind sich den Vorgaben FRAUNHOFER, dass er in Bezug auf von ihm der geltenden Datenschutzvorschriften eingesetzte Arbeitnehmer und sonstige (insbesondere EU-Datenschutz- Leistungserbringer alle etwaig einschlägigen Grundverordnung (DSGVO) und gesetzlichen Bestimmungen zu Mindestlohn, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) bewusst Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und unterstützen sich dabei, diese einzuhalten. und Arbeitsgenehmigungen einhält.

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(2) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, bei der (2) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, FRAUNHOFER Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, aus einem Verstoß gegen die NHS ergeben, es insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nach dem MiLoG zu entlohnen. Beauftragt der nicht zu vertreten hat. AUFTRAGNEHMER zum Zwecke der Durchführung (3) Bei Verstößen des AUFTRAGNEHMERs gegen die dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu NHS ist FRAUNHOFER berechtigt, die gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat Vertragserfüllung auszusetzen oder vom er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben Vertrag zurückzutreten oder diesen zu nach dem MiLoG zu verpflichten. Gleiches gilt kündigen, wenn der Verstoß nicht nach für von diesen Nachunternehmern ihrerseits angemessener Fristsetzung beseitigt wird. beauftragte Nachunternehmer. Die Einhaltung Handelt es sich um einen schwerwiegenden, der Vorgaben des MiLoG hat der andauernden oder sich wiederholenden AUFTRAGNEHMER gegenüber FRAUNHOFER durch Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich Auf Verlangen von FRAUNHOFER hat der bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten AUFTRAGNEHMER diese Unterlagen unverzüglich Fällen. vorzulegen. (3) Der AUFTRAGNEHMER wird FRAUNHOFER von 15. Compliance jeglichen Ansprüchen freistellen, die (1) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, bei der Arbeitnehmer oder sonstige Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungserbringer des AUFTRAGNEHMERS, die Leistungen alle inländischen und Arbeitnehmer oder sonstigen ausländischen Gesetze, die im Zusammenhang Leistungserbringer der vom AUFTRAGNEHMER mit diesem Vertrag anwendbar sind und die beauftragten Nachunternehmer oder die aufgrund des jeweiligen Hauptgeschäftssitzes Arbeitnehmer oder sonstigen und des Erfüllungsortes der vertraglich Leistungserbringer der von jenen beauftragten vereinbarten Tätigkeit gelten, einzuhalten. Nachunternehmern sowie Behörden oder Dies umfasst insbesondere die geltenden Dritte in diesem Zusammenhang gegenüber Gesetze in Bezug auf Antikorruption, FRAUNHOFER geltend machen. Von der Geldwäsche und Kartellrecht sowie die Freistellungsverpflichtung umfasst sind auch Vorschriften zur Sanktionslisten- und Rechtsanwalts-, Gerichts-, Verwaltungs- und Exportkontrolle. sonstige Kosten, die in Zusammenhang mit (2) Der AUFTRAGNEHMER wirkt darauf hin – vorgenannten Ansprüchen auf FRAUNHOFER beispielsweise durch vertragliche zukommen. In diesem Fall ist FRAUNHOFER Vereinbarungen –, dass diese vertraglichen zudem zur sofortigen Beendigung dieses Bestimmungen ebenfalls von den im Vertrags berechtigt. Zusammenhang mit diesem Vertrag in seinem (4) Mit Abschluss des Vertrags garantiert der Namen handelnden oder beauftragten AUFTRAGNEHMER, dass er nicht gem. § 19 Abs. 1 Personen eingehalten werden. MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge (3) Die VERTRAGSPARTNER leisten gegenseitige ausgeschlossen ist. Unterstützung bezüglich der Maßnahmen zur Verhinderung von Compliance-Verstößen im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung. 14. Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards für Insbesondere informieren sich die Lieferanten VERTRAGSPARTNER unverzüglich gegenseitig, (1) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich zur wenn diese konkrete Kenntnis Einhaltung der »Nachhaltigkeitsstandards für a) eines wesentlichen Verstoßes gegen Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft« straf- und bußgeldbewehrte Vorschriften (NHS) in derjenigen Fassung, die zum der geltenden Gesetze aus Abs. 1 und/oder Zeitpunkt der Auftragserteilung b) einer behördlichen Ermittlung oder eines vergaberechtskonform Bestandteil der Gerichtsverfahrens durch bzw. gegen den Vergabeunterlagen war. VERTRAGSPARTNER selbst, seine Mitarbeitenden, Führungskräfte oder verbundenen Unternehmen, Vertreter und sonstige im Zusammenhang mit dem Vertrag stehende Unternehmen

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erlangen und dies im konkreten (3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Zusammenhang mit diesem Vertrag steht. Dies Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch ein gilt nicht, wenn gesetzliche Gründe oder ein Verzicht der VERTRAGSPARTNER auf die Verbot der Ermittlungsbehörden bezüglich der Schriftform ist formbedürftig. Mündliche Informationspflicht entgegenstehen. Nebenabreden bestehen nicht. (4) Im Falle eines schuldhaften wesentlichen (4) Die einfache elektronische Signatur ist unter Verstoßes gegen eine straf- oder Maßgabe des § 127 Abs. III BGB für alle bußgeldbewehrte Vorschrift i.S.d. der Erklärungen in Bezug auf diesen Vertrag der anwendbaren Gesetze gem. Abs. 1 durch den Schriftform gleichgestellt. AUFTRAGNEHMER oder ein von ihm beauftragten (5) Die VERTRAGSPARTNER sind sich darüber bewusst, Dritten steht FRAUNHOFER ein außerordentliches dass Vertragsleistungen Export- und Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht bezüglich Importbeschränkungen unterliegen können. aller mit dem AUFTRAGNEHMER bestehenden Insbesondere können Genehmigungspflichten vertraglichen Vereinbarungen sowie ein Recht bestehen bzw. kann die Nutzung der Software zum Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. oder damit verbundener Technologien im Dies gilt nur für solche Pflichtverletzungen, die Ausland Beschränkungen unterliegen. Der unter der Berücksichtigung der Umstände des AUFTRAGNEHMER wird die anwendbaren Export- Einzelfalls sowie unter Abwägung der und Importkontrollvorschriften der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Bundesrepublik Deutschland, der Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen Europäischen Union und der Vereinigten lässt. Etwaige Schadensersatzansprüche Staaten von Amerika, sowie alle anderen bleiben unberührt. einschlägigen Vorschriften einhalten. Die (5) Im Falle einer sonstigen Pflichtverletzung Vertragserfüllung des AUFTRAGNEHMERS steht besteht ein außerordentliches Kündigungs- unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine bzw. Rücktrittsrecht nur dann, wenn nach Hindernisse aufgrund von nationalen und erfolgloser schriftlicher Abmahnung unter internationalen Vorschriften des Export- und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Importrechts sowie keine sonstigen Behebung des Verstoßes nicht abgestellt gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. werden konnte und eine Fortsetzung des (6) Der AUFTRAGNEHMER hat ein Aufrechnungs- Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen Interessen unzumutbar ist. rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener (6) Die vorgenannten Verpflichtungen des Gegenforderungen. AUFTRAGNEHMERS gelten rückwirkend zum (7) Erfüllungsort für Leistungen ist die in der Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der Leistungsbeschreibung angegebene Adresse. VERTRAGSPARTNER. Erfüllungsort für Zahlungen ist München.

  1. Sonstiges (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die VERTRAGSPARTNER werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. FRAUNHOFER kann auch jeden anderen sachlich und örtlich zuständigen Gerichtsstand wählen.

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