213.3 Ergänzende Vergabebedingungen.pdf

Wartung von Geräteraumtoren in Sporthallen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.11.2026, 08:04 (Europe/Berlin)

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Formular 213.3

Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes unter

Geltung des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG)

Ergänzende Vergabebedingungen - Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz

VOB/A/ VOB/A-EU Der Bieter hat die Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Branden- burgischen Vergabegesetz (Formular 213.1) rechtsverbindlich anzuerkennen, indem er im Angebotsschreiben (Formular 213) unter Punkt 7 die entsprechende Erklärung abgibt, andernfalls ist das Angebot unvollständig.

Bei der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmen oder der Beauftragung eines Verleihers von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer die Vereinbarung zwischen dem Bieter / Auftragnehmer / Nachunternehmer / Verleiher von Arbeitskräften und einem (ggf. weiteren) Nachunternehmer oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 213.2) zum Vertragsgegenstand zu machen und die Vereinbarungen bis zum tatsächlich ausführenden Unternehmen seinem Angebot beizufügen oder bei späterem Einverständnis mit der Weitervergabe nachzureichen. Dem Nachunternehmer oder Verleiher von Arbeitskräften ist dieselbe Verpflichtung aufzuerlegen. In den Bezeichnungen zur Kennzeichnung der Beteiligten im Formular 213.2 rückt der in einer Kette von Weitervergaben dem öffentlichen Auftraggeber nähere Nachunternehmer in die Position des im Vordruck so bezeichneten eigenen Auftraggebers ein.

UVgO/ VgV Der Bieter hat die Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Branden- burgischen Vergabegesetz (Formular 213.1) rechtsverbindlich anzuerkennen, indem er im Angebotsschreiben (Formular B213 bzw. Formular B213 EU) unter Punkt 6 die entsprechende Erklärung abgibt, andernfalls ist das Angebot unvollständig.

Bei der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmen oder der Beauftragung eines Verleihers von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer die Vereinbarung zwischen dem Bieter / Auftragnehmer / Nachunternehmer / Verleiher von Arbeitskräften und einem (ggf. weiteren) Nachunternehmer oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 213.2) des Vergabehandbuchs VHB Bbg zum Vertragsgegenstand zu machen und die Vereinbarungen bis zum tatsächlich ausführenden Unternehmen seinem Angebot beizufügen oder bei späterem Einverständnis mit der Weitervergabe nachzureichen. Dem Nachunternehmer oder Verleiher von Arbeitskräften ist dieselbe Verpflichtung aufzuerlegen. In den Bezeichnungen zur Kennzeichnung der Beteiligten im Formular 213.2 rückt der in einer Kette von Weitervergaben dem öffentlichen Auftraggeber nähere Nachunternehmer in die Position des im Vordruck so bezeichneten eigenen Auftraggebers ein.

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