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Wartung und Reparatur von Dräger-Medizingeräten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.10.2026, 15:41 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung

über die Wartung und Reparatur von Medizingeräten des Herstellers Dräger

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Berliner Feuerwehr

vertreten durch die Zentralen Service Technik und Logistik Nikolaus-Groß-Weg 2 13627 Berlin

  • Auftraggeber (AG) -

und Firma

  • Auftragnehmer (AN) -

vertreten durch

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

  1. Der AN ü bernimmt die Wartung und Reparatur von Medizingeräten für die Berliner Feuerwehr gemäß Ausschreibungsunterlagenn.

  2. Art und Umfang der Leistungen bestimmen sich durch:

  • die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung
  • die Vergabeunterlagen, das Angebot und sämtlichen Anlagen des Angebotes
  • die jeweiligen Einzelabrufen des Auftraggebers.
  1. Im Weiteren gelten für die Abwicklung des Auftrages:
  • Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) und Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der Feuerwehr in der bei Aufforderung zur Angebotsabgabe gültigen Fassung.
  • Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt - Wirt-214 BVB.
  • Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteiligungen - Wirt-2143 BVB.
  • Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem BerlAVG - Wirt- 2144 BVB.
  • Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung - Wirt-2141.
  • Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Umweltschutzanforderungen - Wirt-2145
  • Wirt-124-1 Einhaltung restriktiver Maßnahmen ggü. Russland

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§ 2 Auftragsabwicklung

  1. Der AG erteilt per E -Mail einen Auftrag über die jeweils durchzuführende Prüfung an die vom AN bestimmte Stelle. Abholungs- und Rücklieferungsort: Berliner Feuerwehr Elektro- und Medizingerätewerkstatt ZS TL B I 2 Nikolaus-Groß-Weg 2 13627 Berlin.

  2. Zwischen AG und AN besteht darüber Einverständnis, dass auch die Abholung von Kleinstmengen erfolgen wird. Die Modalitäten der Auftragsabwicklung gelten für diese Bestellungen unverändert.

  3. Die Ab - und Anlieferung kann werktags von Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr und am Freitag von 7.00.Uhr bis 13.00 Uhr erfolgen. Die Anlieferung erfolgt auf Gefahr des AN frei Versandanschrift einschließlich Verpackung und etwaiger sonstiger Kosten.

  4. Der AN verpflichtet sich, die zu prüfenden Geräte unverzüglich abzuholen. Bei Aufträgen, die werktags bis 15.00 Uhr erteilt werden, erfolgt die Abholung innerhalb von 3 Werktagen.

  5. Der AN verpflichtet sich, die geprüfenden Geräte innerhalb von 10 Werktagen nach Abholung zurückzuliefern.

  6. Kann die Abholung nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Regelfrist erfolgen, ist die Auftrag gebende Stelle innerhalb von 24 Stunden nach Auftragseingang auf elektronischem Weg darüber zu benachrichtigen. Die Abholung erfolgt dann spätestens 5 Werktage nach Auftragserteilung (gemäß Absatz 3). Erfolgt eine Abholung auch innerhalb dieser verlängerten Frist nicht, behält sich der AG vor, die Artikel bei einem anderen Unternehmen prüfen zu lassen. Entstehen dem AG dadurch höhere oder zusätzliche Kosten, werden diese dem AN in Rechnung gestellt.

  7. Kann die Rücklieferung nicht innerhalb der in Absatz 5 genannten Regelfrist erfolgen, ist der AG innerhalb von 24 Stunden nach Abholung auf elektronischem Weg darüber zu benachrichtigen. Die Rücklieferung erfolgt dann spätestens 5 Werktage nach der vereinb arten Rücklieferfrist.

  8. Bei Lieferung (auch bei Teillieferung) ist ein Lieferschein an den AG zu übergeben. Der AG verpflichtet sich unverzüglich, spätestens aber bis zum nächsten Werktag 9:00 Uhr, den Lieferumfang zu prüfen, die Richtigkeit der Leistung (Art und Anzahl) dem AN auf einer Ausfertigung des Lieferscheins zu bestätigen (bzw. Falschlieferungen anzuze igen) und den bestätigten Lieferschein an den AN zu übergeben. Der AN archiviert die Lieferscheine bis zur vollständigen Rechnungslegung, so dass dem AG jederzeit eine Kopie ausgehändigt werden kann. Der AN übernimmt für den AG die Zuordnung der bestätigten Lieferscheine zur Rechnung.

  9. Weist die erbrachte Leistung Mängel auf, so kann der AG kurzfristige Vertragserfüllung durch Nachbesserung verlangen. Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn -, Material- und Frachkosten zu erfolgen. Der AN ist verpflichtet, Teile, die durch andere ersetzt, zu seinen Lasten zurückzunehmen, wenn der AG sie nicht selbst zurücknehmen will.

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  1. Der AN ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur termingerechten Auftragserfüllung auszuschöpfen und jegliche Form von Lieferverzögerung zu vermeiden.

11 . Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Rahmenvereinbarung – unabhängig vom Beendigungsgrund – die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Leistungen mit dem im Vergabeverfahren nächstplatzierten Bieter fortzufü hren. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Auftraggeber und dem betreffenden Bieter eine beidseitige Einvernehmlichkeit hergestellt wird und die Fortführung innerhalb der im ursprünglichen Vergabeverfahren angebotenen und bezuschlagten Bedingungen erfolgt. Die vergaberechtlichen Vorgaben, insbesondere die Regelungen betreffend wesentlicher Vertragsänderungen, bleiben unberührt. Das Erreichen der in dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Budget - oder Höchstwertgrenzen stellt gem. § 4 eine vorzeitige Beendigung dar, berechtigt den Auftraggeber jedoch nicht zur Fortführung der Leistung der mit einem nächstplatzierten Bieter.

§ 3 Preise der vertraglichen Leistungen

  1. Der angebotene Preis ist über den gesamten Zeitraum bindend.

  2. Im Vertragszeitraum dürfen nur Preissteigerungen vorgenommen werden, wenn dieses durch Preissteigerungen des Herstellers zwingend erforderlich wird. Dabei dürfen keine höheren Preissteigerungsraten vorgenommen werden, als die des Herstellers.

  3. Preissteigerungen müssen schriftlich eingereicht und belegt sowie vom Auftraggeber akzeptiert werden (Ergänzung zur Rahmenvereinbarung ).

§ 4 Menge der vertraglichen Leistungen

Die Abnahmeverpflichtung einer bestimmten Menge besteht nicht.

Die voraussichtlich abzurufenden Leistungen werden auf Grundlage der Erfahrungswerte aus den Vorjahren auf ein Auftragsvolumen von 1.027.169,54 EUR brutto geschätzt. Die Angabe dient lediglich als Orientierungshilfe, ein Anspruch auf Ausschöpfung des genannten Volumens besteht nicht Bei Erreichen des prognostizierten Auftragsvolumens und der sich daraus ergebenen Höchstabnahmemenge verliert diese Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit. Innerhalb der Grenzen des § 132 GWB (i .V.m. § 47 UVgO) kann im Einvernehmen zwischen AN und AG vor Erreichen der Höchstgrenze eine Änderungsvereinbarung geschlossen werden. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Wert des prognostizierten Auftragsvolumens vor Zuschlagserteilung entsprechend dem tatsächlichen Angebotswert anzupassen.

§ 5 Statistik

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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche bei ihm eingehende Bestellungen zu dokumentieren. Bei Bedarf ist dem Auftraggeber eine Umsatzstatistik je Los zu liefern, aus der der wertmäßige Gesamtbruttoumsatz zu ersehen ist.

Die aktuellen Abnahmezahlen je Artikel werden insbesondere für die Auftragswertschätzung zur Vorbereitung einer neuen Ausschreibung benötigt.

§ 6 Rechnungen, Zahlungsfrist

  1. Der AN erstellt jeweils eine separate Rechnung für jede auftraggebende Stelle. Die Rechnung muss die Bestell/Abruf-Nummer des AG und die dazugehörigen Lieferscheinnummern enthalten. Die Rechnung muss einen Nettobetrag ausweisen. Handelt es sich um eine Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt, erfolgt die Abrechnung zum Nettobetrag zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer, die zusätzlich gesondert auszuweisen ist. Der Rechnung s ind die jeweils zugehörigen bestätigten Lieferscheine beizufügen.

Der AN übersendet die Rechnungen an: Berliner Feuerwehr ZS TL A F 10150 Berlin (Postanschrift)

Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen (E -Rechnungen) ist die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG -RE) des Landes Berlin zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung sowie die für die Rechnungsstellung erforderliche Leit weg-ID werden dem Auftragnehmer mit dem Zuschlagsschreiben mitgeteilt.

  1. Der AG zahlt nach vollständiger Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom AN anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt als gewahrt, wenn der AG rechtzeitig sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen.

  2. Im Falle eines ordnungsgemäß gerügten Mangels beginnen die genannten Fristen mit Beseitigung des Mangels.

§ 7 Sicherheitsleistung

Keine

§ 8 Gewährleistung

Ergänzend gilt z u den Regelungen der ZVB und BVB der Berliner Feuerwehr die gesetzliche Gewährleistung.

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§ 9 Vertragsbeendigung

  1. Eine fristlose Kündigung ist durch den AN oder AG bei Verstößen gegen Bedingungen dieses Vertrages, BVB, ZVB und fachtechnische Anforderungen der Leistungsbeschreibung / Preisblatt nach vorheriger Abmahnung möglich.

  2. AG und AN haben ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der AN die Leitung des Unternehmens aufgibt oder in die Insolvenz gerät.

§ 10 Sonstige Vereinbarungen

  1. Der AN ist für den AG der Generalauftragnehmer. Der AN verpflichtet seine Nachunternehmer auf Einhaltung der vom AG festgelegten Anforderungen.

  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstige Liefer - oder Zahlungsbedingungen des AN finden keine Anwendung.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag tritt am 01.04.2027 in Kraft und endet am 31.05.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Beendigung dieser Rahmenvereinbarung tritt gemäß § 4 in Kraft.

  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche ersetzen, die dem Zweck de r unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

  3. Gerichtsstand ist Berli n

Hinweis: Mit Abgabe des Angebots erkennt der Bieter die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung uneingeschränkt an. Eine gesonderte Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung durch die Vertragsparteien ist nicht erforderlich. Die Anerkennung der Vertragsbedingungen erfol gt im Rahmen des elektronischen Vergabeverfahrens durch die Angebotsabgabe und deren elektronische Übermittlung in Textform gemäß § 126b BGB.

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