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019_2026_OV_Wartung_und_Prüfung_MS-NSHV_Trafo_Vertrag_V100.pdf

Wartung und Prüfung von Mittel- und Niederspannungsanlagen sowie Transformatoren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 07:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Vertrag „Wartung und Prüfung MS-/NSHV und

Trafos“

(aus 019/2026 OV „Wartung und Prüfung MS-/NSHV und Trafos“)

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019/2026 OV „Wartung und Prüfung MS-/NSHV und Trafos“

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsgegenstand ....................................................................................................................... 3

  2. Vertragsbestandteile ...................................................................................................................... 4

  3. Vertragsdauer ................................................................................................................................ 5

  4. Allgemeine Leistungspflichten ....................................................................................................... 5

  5. Leistungserbringung im Rahmen der Rufbereitschaft ................................................................... 6

  6. Leistungserbringung bei wiederkehrenden Leistungen ................................................................. 6

  7. Instandsetzungsmaßnahmen und Störungsbeseitigung ................................................................ 7

  8. Leistungserbringung bei Leistungen auf Abruf ............................................................................10

  9. Personal des Auftragnehmers ......................................................................................................10

  10. Zusammenarbeit der Vertragspartner/ Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit ..........................................................................................................................11

  11. Unterauftragnehmer ....................................................................................................................11

  12. Verantwortliche Ansprechpersonen ............................................................................................12

  13. Sach- und Arbeitsmittel ...............................................................................................................12

  14. Reporting und Berichtswesen ......................................................................................................12

  15. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers ...................................................................................13

  16. Leistungsstörungen und deren Folgen bei Verzug .......................................................................14

  17. Abnahme von ergebnisbezogenen Leistungen ............................................................................15

  18. Freigabe von tätigkeitsbezogenen Leistungen (ohne rechtliche Abnahmepflicht) .....................15

  19. Gewährleistungsrechte ................................................................................................................16

  20. Vertragsstrafen ............................................................................................................................17

  21. Kündigung des Vertrages .............................................................................................................17

  22. Vergütung .....................................................................................................................................18

  23. Preisanpassung ............................................................................................................................19

  24. Rechnung und Zahlungsbedingungen ..........................................................................................20

  25. Haftung und Haftpflichtversicherung ..........................................................................................21

  26. Datenschutzbestimmungen .........................................................................................................22

  27. Vertraulichkeit/Geheimhaltung ...................................................................................................22

  28. Schriftform, Textform ..................................................................................................................24

  29. Anwendbares Recht/Gerichtsstand .............................................................................................24

  30. Salvatorische Klausel ....................................................................................................................24

Vertrag „Wartung und Prüfung MS-/NSHV und Trafos“ Version 100 / Stand: 04.09.2026 Seite 2 von 24

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Rahmenvertrag

Zwischen dem

IT-Dienstleistungszentrum Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand Berliner Straße 112-115 10713 Berlin,

  • im folgenden Auftraggeber oder ITDZ Berlin genannt –

und

… (jeweiliger Bieter, der lt. Zuschlagsschreiben den Zuschlag erhalten hat)

  • im folgenden Auftragnehmer/Auftragnehmerin genannt -

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen.

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden nachstehend auch jeweils einzeln als „Vertragspartei“ und gemeinsam als „Vertragsparteien“ dieses Vertrages bezeichnet.

  1. Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Prüf-, Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und ergänzenden Serviceleistungen durch den Auftragnehmer für das ITDZ Berlin

Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere folgende Pflichten:

• Wiederkehrende Prüfungen ortsfester Betriebsmittel und Anlagen nach DGUV Vorschrift 4, DIN VDE 0105-100, DIN EN 50699 und weiteren Normen,

• Prüfungen, Wartungen und Instandsetzungen von Niederspannungs- und Mittelspannungsschaltanlagen sowie Transformatoren,

• Thermografieprüfungen nach den geltenden technischen Regelwerken,

• Durchführung von Schalthandlungen unter Beachtung der 5 Sicherheitsregeln,

• Störungsdienst inkl. Lieferung und Einbau von Ersatzteilen,

• Elektroarbeiten im Bereich Mittel- und Niederspannung,

• Erstellung, Fortschreibung und ggf. Neuerstellung von Revisionsunterlagen und Dokumentationsunterlagen,

• Einsatz qualifizierter Fachkräfte (inkl. Elektrofachkräfte mit Spezialkenntnissen, technische Zeichner/innen) gemäß TRBS 1203,

• Eigenverantwortliche Koordination von Einsätzen inkl. Klärung von Zutrittsmöglichkeiten,

• Betrieb einer deutschsprachigen 24/7-Servicehotline zur Bearbeitung von Störmeldungen,

• Übergabe vollständiger Prüfprotokolle, Fehleranalysen und Dokumentationen in digitaler Form mit eindeutiger Geräte-ID-Verknüpfung.

1.2. Der genaue Leistungsumfang sowie die technischen und personellen Anforderungen ergeben sich ergänzend aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) und der Bestandsliste Anhang 1 und 2, der integrale Bestandteil dieses Vertrages ist. Ihre Inhalte gelten als vertraglich vereinbart. Bei Unklarheiten gelten die Angaben der Leistungsbeschreibung vorrangig.

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Bei Änderungen des Auftragsumfanges, z. B. bei Mengen- oder Anlagenänderungen, sind die Einzelpreise gleichwertiger Anlagen für die ggf. notwendige Nachkalkulationen heranzuziehen. Bei hinzukommenden, zusätzlich zu wartenden, Anlagen sind Positionen gleichwertiger Anlagen anzusetzen. Bei der Abrechnung der Leistung sind nur die Positionen der Leistungsbeschreibung anzusetzen, die entsprechend Wartungsintervall erforderlich waren und ausgeführt wurden.

1.3. Dieser Vertrag ist die verbindliche Grundlage für die zu erbringenden Leistungen und regelt alle Bedingungen zur Durchführung der beauftragten Prüf-, Wartungs- und Instandsetzungsleistungen nach den geltenden gesetzlichen, normativen und technischen Vorgaben.

1.4. Sofern sich aus diesem Vertrag und den Ausschreibungsunterlagen konträre Vertragsinhalte ergeben, so haben die Bestimmungen und Regelungen dieses Vertrages Vorrang.

1.5. Die genauen Spezifikationen der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den unter Nr. 2.1 „Vertragsbestandteile“ aufgeführten Unterlagen.

  1. Vertragsbestandteile

2.1 Es gelten als Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge:

  • dieser Vertragstext mit den folgenden Anlagen:
Anlage Nr.BezeichnungDatum /Version
1Zuschlagsschreiben
2Antworten auf Bieterfragen inkl. aller Anlagen*)
3Leistungsbeschreibung inkl. aller Anlagen
4Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (Teil A)
5Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Frauenförderung (Teil A)
6Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil A)
7Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Umweltschutzanforderungen (Teil A) einschließlich Anlage zu den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Umweltschutzanforderungen (Teil A)
8Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) Teil B der Besonderen Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (Wirt-214), zur Frauenförderung (Wirt-2141) zur Verhinderung von Benachteiligungen (Wirt-2143) über Umweltschutzanforderungen (Wirt-2145)
9Angebot des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin, insbesondere: - ausgefülltes Preisblatt - auftragsbezogene Erklärungen persönliche Profile
**)

*) jeweils aktuellste (letzte) Version zum Ende der Angebotsfrist **) eingereichte Version zum Ende der Angebotsfrist inkl. Aufklärung und Nachlieferungen

  • sowie nachrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.

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2.2 Die VOL/B ist unter http://www.bmwi.de zur Einsichtnahme bereit.

2.3 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.

  1. Vertragsdauer

3.1 Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Laufzeit beginnt mit der Zuschlagserteilung, frühestens jedoch am 01.12.2026.

3.2 Die Laufzeit des Vertrages beträgt 72 Monate. Nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit endet der Vertragsteil automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  1. Allgemeine Leistungspflichten

4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Zielsetzung dieses Vertrages zu erreichen. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) sowie der einschlägigen gesetzlichen und normativen Vorgaben.

4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen – insbesondere Prüfungen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen und ergänzende Serviceleistungen – sorgfältig, fachgerecht, fristgerecht unter Einhaltung aller gesetzlichen, normativen und technischen Vorgaben je Los (u. a. BetrSichV, BetrVO, DGUV Vorschriften, TRBS, DIN/VDE- Normen) zu erbringen.

4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Leistungen innerhalb der in diesem Vertrag geregelten Servicezeiten des Auftraggebers zu erbringen. Sofern eine Instandsetzung oder Störungsbeseitigung geschuldet ist, richtet sich deren Ausführung nach den in Ziffer 7 dieses Vertrages vereinbarten Serviceleveln.

4.4 Der Auftragnehmer setzt ausschließlich ausreichend qualifiziertes, sachkundiges und befähigtes Fachpersonal ein. Das Personal muss mit den einschlägigen sicherheits- und elektrotechnischen Regelwerken vertraut sein und über die notwendige Erfahrung verfügen.

4.5 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unverzüglich alle ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers relevant sind, soweit diese nicht allgemein zugänglich sind.

4.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber sowie von diesem beauftragte Dritte bei der Kontrolle der Vertragserfüllung aktiv zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller relevanten Informationen, Unterlagen, Nachweise sowie die ggf. Gewährung von Zutritts- und Einsichtsrechten.

4.7 Der Auftragnehmer wird seine Leistungen stets so erbringen, dass die Sicherheit, Integrität und Verfügbarkeit der technischen Anlagen sowie der ITK-Infrastruktur des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere sind unbefugte Datenabflüsse, Manipulationen oder nicht autorisierte Funktionserweiterungen zu verhindern. Unerwünschte Aktivitäten sind solche, die weder vom Auftraggeber gefordert noch ausdrücklich genehmigt wurden.

4.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass keine Betriebsstörungen entstehen. Sofern Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, sind diese dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und im Vorfeld mit ihm abzustimmen.

4.9 Die Vertragsparteien arbeiten partnerschaftlich, vertrauensvoll und lösungsorientiert zusammen. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über wesentliche Angelegenheiten, die für die Vertragserfüllung relevant sind, und bemühen sich, etwaige Meinungsverschiedenheiten gütlich und einvernehmlich beizulegen.

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4.10 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder sicherheitsrelevante Abweichungen unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Unsichere oder defekte Betriebsmittel sind gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu kennzeichnen und vom weiteren Betrieb auszuschließen. Die Entscheidung über etwaige Folgemaßnahmen obliegt dem Auftraggeber.

4.11 Zum Vertragsende – spätestens jedoch nach Ablauf etwaiger Gewährleistungsfristen – sind sämtliche Originalunterlagen an den Auftraggeber zu übergeben.

4.12 Der Auftragnehmende erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik.

4.13 Der Auftragnehmende wird den Auftraggeber auf relevante Veränderungen des Standes der Technik hinweisen, wenn diese für den Auftragnehmenden erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben.

4.14 Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.

4.15 Für einzelne Anlagen sind herstellerspezifische Leistungen im Zuge der Wartung/Inspektion durch den Hersteller zu erbringen. In diesem Fall ist diese Leistung ebenfalls als Unterauftragnehmer zu behandeln.

4.16 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmende Mängel oder Schäden, die eine Gefahr für das ITDZ Berlin, für das Personal des Auftraggebers oder des Auftragnehmenden oder für Besucher des Auftraggebers darstellen oder die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat der Auftragnehmende unverzüglich die zuständige Fachabteilung (die entsprechenden Ansprechpartner mit Kontaktdaten werden nach Zuschlagserteilung vom Auftraggeber benannt) zu benachrichtigen und erforderlichenfalls unverzüglich die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen bzw. die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen.

  1. Leistungserbringung im Rahmen der Rufbereitschaft

5.1 Der Auftragnehmer stellt eine durchgehende Rufbereitschaft (24/7) zur Verfügung, um bei auftretenden Störungen innerhalb der Liegenschaften des ITDZ Berlin (Haus 1–3 und 7 sowie Rechenzentren 1–3) gemäß den Service- und Reaktionszeiten (Ziffer 7.4 und 7.6) reagieren zu können.

5.2 Die Rufbereitschaft umfasst die durchgehende Verfügbarkeit qualifizierten Fachpersonals, das in der Lage ist, Störmeldungen entgegenzunehmen, zu bewerten und – je nach Eskalationsstufe – geeignete Maßnahmen zur Störungsbehebung einzuleiten oder eine Vor Ort-Intervention durchzuführen. Die beschriebenen organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen sind von den Auftragnehmern dauerhaft sicherzustellen. Im Falle von Ausfällen (z. B. Krankheit oder Nichterreichbarkeit) ist unverzüglich geeigneter Ersatz zu stellen, um eine ununterbrochene Rufbereitschaft sicherzustellen.

5.3 Die Abrechnung erfolgt gemäß dem Preisblatt (Anlage 9) als pauschale Vergütung.

  1. Leistungserbringung bei wiederkehrenden Leistungen

6.1 Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen erfolgt nach Maßgabe der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) festgelegten Intervalle, Prüfumfänge und technischen Anforderungen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfungen, Wartungen und Instandhaltungen.

6.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche wiederkehrenden Leistungen eigenverantwortlich, sach- und fachgerecht sowie fristgerecht zu erbringen. Grundlage hierfür sind:

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• die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere DGUV Vorschrift 3/4, DIN VDE 0105-100, DIN EN 50699, BetrSichV),

• die Ergebnisse der jeweils aktuellen Gefährdungsbeurteilungen, sowie

• die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Prüf- und Wartungszyklen.

Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die anerkannten sicherheitstechnischen Standards.

6.3 Der Auftragnehmer übernimmt die eigenverantwortliche Planung, Abstimmung und termingerechte Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen. Eine gesonderte Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber ist hierfür nicht erforderlich. Terminabsprachen erfolgen in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber, um Betriebsabläufe nicht zu beeinträchtigen.

6.4 Die Abrechnung erfolgt gemäß dem Preisblatt (Anlage 9) auf Basis der tatsächlich erbrachten und dokumentierten Leistungen. Eine pauschale Vergütung wird nicht geschuldet. Maßgeblich sind Art, Umfang und Nachweis der geprüften oder gewarteten Anlagen und Betriebsmittel.

6.5 Einzelne Anlagen und Anlagenteile können nur außerhalb der regulären werktäglichen Arbeitszeit (Dienstzeit ITDZ Berlin) gewartet oder geprüft werden. Soweit bereits bekannt, ist dies im Preisblatt vermerkt und bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Weitere Einsätze außerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgen nur nach Abstimmung und Beauftragung durch den AG.

  1. Instandsetzungsmaßnahmen und Störungsbeseitigung

7.1 Störungen, die eine Instandsetzungsmaßnahme erforderlich machen, werden durch den verantwortlichen Fachbereich, über die Leitstelle oder über die Rufbereitschaft vom Auftraggeber gemeldet, alternativ muss der Auftragnehmer Störungen, die ihm während der Wartungsintervalle auffallen, selbständig beheben.

7.2 Für Störungsmeldungen und Serviceanfragen stellt der Auftragnehmer eine deutschsprachige, kostenfreie Hotline gemäß Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung zur Verfügung. Diese muss an 7 Tagen pro Woche, 24 Stunden täglich (24/7) erreichbar sein.

Nach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die zugehörige Telefonnummer sowie eine eindeutige E-Mail-Adresse mitzuteilen, über die Störungen eingesteuert werden können.

7.3 Für die Störungsbeseitigung werden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Servicelevel vereinbart. Diese bestimmen die Reaktions-, Antritts- und Wiederherstellungszeiten bei Störungen. Maßgeblich für die Anwendung des jeweiligen Servicelevels ist die Einstufung der Störung nach ihrer Auswirkung auf den Betrieb.

Es wird zwischen folgenden Störungskategorien (Servicelevel) unterschieden:

• Priorität 1 - Betriebsverhindernde Störung: Die Funktionalität einer Anlage oder eines Anlagenteils ist vollständig oder zu einem wesentlichen Teil nicht mehr gegeben.

• Priorität 2 - Betriebsbehindernde Störung: Die Funktion einer Anlage oder eines Anlagenteils ist eingeschränkt und der Betrieb beeinträchtigt, kommt jedoch nicht vollständig zum Erliegen.

• Priorität 3 - Störung ohne Behinderung des laufenden Betriebes: Die Funktion einer Anlage oder eines Anlagenteils ist nur geringfügig beeinträchtigt. Eine unmittelbare Gefährdung der Versorgungssicherheit besteht nicht und die Störung kann im Rahmen der regulären Instandhaltung behoben werden.

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Für die Servicelevel gelten folgende Begriffsbestimmungen:

• Reaktionszeit: Zeitraum zwischen dem Eingang der Störungsmeldung beim Auftragnehmer und der ersten qualifizierten Reaktion gegenüber dem Auftraggeber.

• Antrittszeit: Zeitraum zwischen dem Eingang der Störungsmeldung und dem Beginn der Störungsbeseitigung durch den Auftragnehmer.

• Wiederherstellungszeit: Zeitraum zwischen dem Eingang der Störungsmeldung und der Wiederherstellung der vereinbarten Funktion der Anlage. Soweit vertraglich vorgesehen, kann die Wiederherstellung zunächst durch eine mit dem Auftraggeber abgestimmte Interimslösung (Workaround) erfolgen.

• Workaround: temporäre Maßnahme (Interimslösung), um den Betrieb aufrechtzuerhalten bzw. wieder zu ermöglichen, bis eine dauerhafte Lösung gefunden wurde bzw. eine Behebung der Störung erfolgt ist.

Im Übrigen gelten ergänzend die Begriffsbestimmungen der Leistungsbeschreibung.

7.4 Für Störungen an den Anlagen des Campus (Haus 1–3 und 7) gelten folgende Servicelevel:

ServicelevelReaktionszeitAntrittszeitWiederherstellungszeit
(mit Workaround*)
Priorität 1 Betriebsverhindernde Störung2 Stunden4 Stunden12 Stunden (48 Stunden)
Priorität 2 Betriebsbehindernde Störungen2 Stunden6 Stunden72 Stunden (5 Arbeitstage)
Priorität 3 Störung ohne Behinderung des laufenden Betriebs2 Stunden2 Arbeitstage10 Arbeitstage

*) Innerhalb der angegebenen Frist hat der Auftragnehmer, sofern die endgültige Wiederherstellung nicht innerhalb der vorgesehenen Wiederherstellungszeit erfolgen kann, eine geeignete Interimslösung (Workaround) bereitzustellen, die den Weiterbetrieb der betroffenen Anlage oder Anlagenteile ermöglicht. Gleichzeitig ist dem Auftraggeber eine Statusmeldung mit dem aktuellen Bearbeitungsstand sowie einem Zeitplan für die endgültige Wiederherstellung zu übermitteln. Diese muss mindestens die Ursache der Störung (soweit bekannt), die bereits eingeleiteten Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die endgültige Wiederherstellung enthalten.

7.5 Für Störungen mit dem Servicelevel Priorität 1 an den Anlagen des Campus gilt eine Servicezeit von 24 Stunden täglich an 7 Tagen pro Woche (24/7).

Bei betriebsverhindernden Störungen wird der Zutritt zur Störungsbeseitigung 24/7 vom Auftraggeber gewährleistet.

Bei betriebsbehindernden Störungen und Störung ohne Behinderung des laufenden Betriebs sind die Arbeiten zur Störungsbeseitigung innerhalb folgender Zeitfenster (Servicezeiten des Auftraggebers) durchzuführen:

• Grundsätzlich im Rahmen der betriebsüblichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag in der Zeit von 06:00 bis 17:00 Uhr.

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• Soweit erforderlich außerhalb der regulären Arbeitszeit nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.

• Außerhalb der genannten Arbeitszeiten werden die in den Ziffern 7.4 genannten Reaktions- und Antrittszeiten für die Betriebsbehindernden Störungen gehemmt.

7.6 Für die Rechenzentren gelten folgende Servicelevel:

ServicelevelReaktionszeitAntrittszeitWiederherstellungszeit
(mit Workaround*)
Priorität 1 Betriebsverhindernde Störung15 Minuten1,5 Stunden6 Stunden (48 Stunden)
Priorität 2 Betriebsbehindernde Störung15 Minuten4 Stunden8 Stunden (72 Stunden)
Priorität 3 Störung ohne Behinderung des laufenden Betriebs2 Stunden24 Stunden (nächster Arbeitstag)120 Stunden

*) Innerhalb der angegebenen Frist hat der Auftragnehmer, sofern die endgültige Wiederherstellung nicht innerhalb der vorgesehenen Wiederherstellungszeit erfolgen kann, eine geeignete Interimslösung (Workaround) bereitzustellen, die den Weiterbetrieb der betroffenen Anlage oder Anlagenteile ermöglicht. Gleichzeitig ist dem Auftraggeber eine Statusmeldung mit dem aktuellen Bearbeitungsstand sowie einem Zeitplan für die endgültige Wiederherstellung zu übermitteln. Diese muss mindestens die Ursache der Störung (soweit bekannt), die bereits eingeleiteten Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die endgültige Wiederherstellung enthalten.

7.7 Für Störungen an den Anlagen der Rechenzentren gilt eine Servicezeit von 24 Stunden täglich an 7 Tagen pro Woche (24/7).

Bei betriebsverhindernden Störungen wird der Zutritt zur Störungsbeseitigung 24/7 vom Auftraggeber gewährleistet.

Bei betriebsbehindernden Störungen und Störung ohne Behinderung des laufenden Betriebs sind die Arbeiten zur Störungsbeseitigung innerhalb folgender Zeitfenster (Servicezeiten des Auftraggebers) durchzuführen:

• Grundsätzlich im Rahmen der betriebsüblichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag in der Zeit von 06:00 bis 17:00 Uhr.

• Soweit erforderlich außerhalb der regulären Arbeitszeit nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.

• Außerhalb der genannten Arbeitszeiten werden die in den Ziffern 7.6 genannten Reaktions- und Antrittszeiten für die Betriebsbehindernden Störungen gehemmt.

7.8 Bei allen Störungsbeseitigungen gilt, dass sich der Auftragnehmer in der Leitstelle des Auftraggebers anmelden muss (siehe Leistungsbeschreibung).

7.9 Sind Ersatzteile nicht innerhalb der vereinbarten Wiederherstellungszeit verfügbar oder ist der Auftragnehmer auf Leistungen Dritter angewiesen, die nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters erbracht werden können und hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren. Die Mitteilung hat insbesondere den

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Grund der Verzögerung, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wiederherstellung sowie – soweit nach den vereinbarten Serviceleveln vorgesehen – eine geeignete Interimslösung (Workaround) oder einen aktualisierten Maßnahmen- und Zeitplan zu enthalten. Eine Interimslösung ist mit dem Auftraggeber einvernehmlich abzustimmen.

7.10 Der Auftragnehmende hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist.

  1. Leistungserbringung bei Leistungen auf Abruf

8.1 Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gemäß § 7 sind, gelten als abrufbare Leistungen. Hierunter fallen insbesondere einmalige, anlassbezogene oder zusätzliche Tätigkeiten, die in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sind, jedoch nicht turnusmäßig geschuldet werden.

8.2 Abrufbare Leistungen werden ausschließlich auf schriftlichen oder elektronischen Abruf durch den Auftraggeber beauftragt. Ein Abruf ist nur wirksam, wenn er durch hierzu autorisierte Personen des Auftraggebers erfolgt. Die Ausführung abrufbarer Leistungen bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Hiervon ausgenommen sind akute Störungsbeseitigungen, deren sofortige Durchführung zur Sicherstellung der Betriebssicherheit oder Anlagenverfügbarkeit zwingend erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Zustimmung unverzüglich nachzuholen.

8.3 Sofern zusätzliche Anfahrten ausschließlich durch den Auftraggeber verursacht werden, können diese nach schriftlicher Begründung, gesonderter Bestätigung durch den Auftraggeber und eindeutiger Kennzeichnung in der Abrechnung berücksichtigt werden.

8.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche abgerufenen Leistungen fachgerecht, vollständig, fristgerecht und unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen, normativen und vertraglichen Vorgaben zu erbringen. Sämtliche Tätigkeiten sind nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

8.5 Die Vergütung abrufbarer Leistungen erfolgt ausschließlich nach den vereinbarten Konditionen (Einheitspreise, Stundensätze o. ä.) auf Grundlage der nachweislich erbrachten Leistungen, konkrete Regelungen sind der Ziffer 22 dieses Vertrages zu entnehmen.

  1. Personal des Auftragnehmers

9.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden ausschließlich durch Mitarbeiter erbracht, die die Qualifikation entsprechend der Mitarbeiterprofile erfüllen bzw. mindestens eine gleichwertige Qualifikation vorweisen. Die einzusetzenden Mitarbeiter werden vom Auftraggeber geprüft und entsprechend schriftlich freigegeben.

9.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit die Vorlage der Nachweise der allgemeinen und der leistungsbezogenen Qualifikationen des Personals vom Auftragnehmer zu verlangen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unverzüglich Personal auszutauschen, es sei denn, dieses Verlangen ist willkürlich.

9.3 Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen in vereinbarten • Schlüsselpositionen nur mit Einwilligung des Auftraggebers auswechseln; der Auftraggeber wird seine Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und der Auftragnehmer eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der weitere Einsatz unmöglich ist.

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• die nicht auf Schlüsselpositionen eingesetzt sind, auch ohne Einwilligung des Auftraggebers, jedoch nur unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, durch eine qualifizierte Ersatzperson auswechseln. Die Ersatzperson gilt nur dann als qualifiziert, wenn sie mindestens über die vertraglich vorausgesetzte Eignung verfügt. Eine höhere Qualifikation der Ersatzperson begründet keinen Anspruch auf Erhöhung der Vergütung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ersatzperson einer teureren Kategorie zuzuordnen wäre. Die durch den Austausch und die

Einarbeitung der Ersatzperson entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

9.4 Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese mehr als unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.

  1. Zusammenarbeit der Vertragspartner/ Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit

10.1 Die Vertragspartner stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers ausschließlich dessen Weisungsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Eine Eingliederung dieser Personen in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers findet nicht statt. Zwischen dem Auftraggeber und den eingesetzten Personen wird kein Arbeitsverhältnis begründet; eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

10.2 Beide Parteien benennen jeweils eine verantwortliche Ansprechperson für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung. Anforderungen oder Weisungen des Auftraggebers werden ausschließlich an die benannte Ansprechperson des Auftragnehmers gerichtet. Den übrigen Beschäftigten des Auftragnehmers dürfen keine unmittelbaren fachlichen oder organisatorischen Weisungen durch den Auftraggeber erteilt werden. Auch bei einer Leistungserbringung in den Räumlichkeiten oder auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers entsteht kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den dort eingesetzten Personen.

10.3 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass während der vereinbarten Leistungszeiträume eine fachkundige, verantwortliche und weisungsbefugte Person als Ansprechpartner für den Auftraggeber zur Verfügung steht. Diese Person koordiniert die Ausführung der beauftragten Leistungen, sorgt für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten und gewährleistet eine reibungslose Kommunikation zwischen den Vertragspartnern.

10.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeitenden vor Aufnahme der Tätigkeit über die bestehende Weisungsstruktur und den Ausschluss einer Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers zu unterrichten.

  1. Unterauftragnehmer

11.1 Der Einsatz von Unterauftragnehmern, die nicht bereits im Rahmen der Eignungsleihe des diesem Vertrag vorgeschalteten Ausschreibungsverfahrens benannt wurden, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

11.2 Vor Aufnahme eines Unterauftragnehmers hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass dieser die für den übernommenen Leistungsteil einschlägigen Eignungsanforderungen entsprechend den Ausschreibungsbedingungen erfüllt. Hierzu sind insbesondere Namen, Anschrift sowie die gesetzlichen Vertreter des vorgesehenen Unterauftragnehmers anzugeben und durch geeignete Nachweise dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu belegen.

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11.3 Als Nachweise gelten die im Bekanntmachungstext sowie in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eigenerklärungen und Unterlagen. Die jeweils für das betroffene Los einschlägigen Nachweise sind in ihrer aktuellen Fassung vollständig und eindeutig zugeordnet vorzulegen. Unvollständige oder veraltete Unterlagen können zur Ablehnung des Unterauftragnehmers führen.

11.4 Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall für die ordnungsgemäße, qualitativ einwandfreie und fristgerechte Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen verantwortlich. Eine Übertragung der Gesamtverantwortung auf Unterauftragnehmer ist ausgeschlossen.

11.5 Die Einarbeitung neuer Unterauftragnehmer erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.

  1. Verantwortliche Ansprechpersonen

Nach Zuschlag sind vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer die Hauptansprechpersonen und deren Kontaktdaten (Name, Position, Organisationseinheit, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Anschrift) für diesen Vertrag zu benennen.

  1. Sach- und Arbeitsmittel

13.1 Alle für die Leistungserfüllung erforderlichen Materialien, Geräte, Werkzeuge, Prüfmittel, persönliche Schutzausrüstung sowie ggf. notwendige Arbeitskleidung werden vom Auftragnehmer auf eigene Kosten bereitgestellt. Die eingesetzten Arbeits- und Betriebsmittel müssen den einschlägigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften sowie den vom Auftraggeber vorgegebenen Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsanforderungen entsprechen.

13.2 Soweit für die Durchführung einzelner Prüfungen oder Leistungen erforderlich, stellt der Auftraggeber dem eingesetzten Personal des Auftragnehmers unentgeltlich temporär geeignete Räumlichkeiten (z. B. zur Dokumentation, Zwischenlagerung von Geräten, kurzfristigem Aufenthalt) zur Verfügung. Die Nutzung erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber und unter Beachtung der für den jeweiligen Bereich geltenden Sicherheits- und Zutrittsbestimmungen. Für Ordnung und Sauberkeit in den überlassenen Räumlichkeiten ist der Auftragnehmer verantwortlich.

13.3 Die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Medien und Leistungen (Strom, Wasser, Heizung, Abwasser- und Müllentsorgung) werden vom Auftraggeber unentgeltlich bereitgestellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem sparsamen, zweckgebundenen und umweltgerechten Verbrauch.

  1. Reporting und Berichtswesen

14.1 Der Auftragnehmer dokumentiert alle durchgeführten Wartungs-, Prüf- und Instandhaltungsleistungen in deutscher Sprache, vollständig, prüffähig und zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Durchführung der jeweiligen Leistung.

14.2 Die Dokumentation der vertragsgegenständlichen, erbrachten Prüfungen, Instandhaltungen sowie anderer Leistungen erfolgt in einem vom Auftraggeber vorgegebenen oder abgestimmten elektronischen Format (z. B. PDF, Excel oder Importdatei für ein CAFM-System). Sie muss den Anforderungen der jeweils geltenden Normen und Vorschriften entsprechen (insbesondere DIN VDE 0105-100, DGUV Vorschrift 4, DIN EN 50699) und umfasst mindestens: • Datum und Ort der Prüfung,

• Geprüfte Anlagen, Betriebsmittel oder Komponenten mit eindeutiger Geräte- oder Anlagen-ID,

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• Prüfergebnisse einschließlich Messergebnissen,

• Festgestellte Mängel (unter Angabe von Art, Schweregrad und Frist zur Mängelbeseitigung),

• Durchgeführte Maßnahmen bzw. Handlungsempfehlungen sowie

• Anbringung bzw. Aktualisierung von Prüfplaketten gemäß den Vorgaben des Auftraggebers.

Zusätzlich zu den vorgenannten Punkten sind weitergehende Angaben erforderlich, insbesondere:

• Name und Qualifikation der ausführenden Personen,

• Arbeits- und Wegezeiten,

• Anlagenstandort mit Raumbezeichnung,

• Anlagenbezeichnung und Art sowie Zweck der Anlage,

• Bauherr/Betreiber (AG),

• Abfrage „Auftrag abgeschlossen: Ja/Nein“. Die Dokumentation muss alle erforderlichen Informationen enthalten, um die durchgeführten Prüfungen und Instandhaltungen prüffähig und nachvollziehbar zu machen. Der Auftragnehmer (AN) hat sicherzustellen, dass alle festgehaltenen Daten die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung und den vertraglichen Vorgaben erfüllen.

14.3 Die Dokumentation ist revisionssicher zu speichern und für die Dauer der Vertragslaufzeit sowie etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen vorzuhalten. Diese ist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen fortlaufend oder in einem abgestimmten Turnus elektronisch zur Verfügung zu stellen.

14.4 Die Übermittlung erfolgt auf einem vom Auftraggeber zugelassenen und sicheren Übermittlungsweg (z. B. über ein vom ITDZ bereitgestellten Web-Portal).

14.5 Der Auftragnehmer führt ein separates Mängelprotokoll, in dem insbesondere zu erfassen ist: • wann und an welche Betriebsmittel/Ladepunkt ein Mangel festgestellt wurde,

• Beschreibung des Mangels einschließlich Bewertung nach Gefährdungspotenzial,

• empfohlene oder eingeleitete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

• Datum und Art der Mängelbeseitigung (sofern bekannt). 14.6 Wesentliche oder sicherheitsrelevante Mängel sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung, schriftlich (elektronisch) anzuzeigen.

14.7 Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in die Mängeldokumentation.

  1. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers

15.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn eine Vorgabe oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist bzw. eine für den Auftraggeber wirtschaftlichere Lösung besteht. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen mitzuteilen. Er haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten aber dann nicht,

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wenn er diese Umstände anlässlich der Erbringung seiner Leistungen nicht hätte erkennen müssen.

15.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die Pflichten des Auftragnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB unberührt.

15.3 Sobald dem Auftragnehmern erkennbar ist, dass er die vereinbarten Termine oder Ausführungsfristen nicht einhalten kann, wird er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

15.4 Die vereinbarten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers müssen vom Auftragnehmern rechtzeitig angefordert werden.

15.5 Der Auftragnehmer hat jederzeit sicherzustellen, dass die Geheimhaltung und Vertraulichkeit seines Personals in Bezug auf alle vertraulichen Informationen des Auftraggebers eingehalten werden (siehe 27.6).

  1. Leistungsstörungen und deren Folgen bei Verzug

16.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er erkennt oder erkennen muss, dass er eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen – unabhängig davon, ob sie ergebnisbezogene (Werkleistungen) oder tätigkeitsbezogene (Dienstleistungen) betreffen – nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Mitteilung muss die voraussichtliche Dauer der Verzögerung, deren Ursachen sowie die vom Auftragnehmer ergriffenen Gegenmaßnahmen enthalten.

16.2 Verzug bei ergebnisbezogenen Leistungen (Werkanteil)

Für ergebnisbezogene Leistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung oder in Einzelbeauftragungen festgelegten verbindlichen Fristen. Sind solche Fristen nicht ausdrücklich bestimmt, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistungserbringung.

Überschreitet der Auftragnehmer eine verbindliche oder gesetzte Frist, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziffer 16.4 zu.

16.3 Verzug bei tätigkeitsbezogenen Leistungen (Dienstleistungsanteil)

Für tätigkeitsbezogene Leistungen gelten ebenfalls die in der Leistungsbeschreibung oder den Einzelbeauftragungen festgelegten Fristen. Sind keine Fristen vereinbart, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistungserbringung.

Erfolgt die Leistung nicht innerhalb dieser Frist, gerät der Auftragnehmer in Verzug. Sind für die betreffende Leistung vertraglich feste Fristen bestimmt, tritt Verzug automatisch mit Fristablauf ein; einer gesonderten Nachfristsetzung bedarf es in diesen Fällen nicht. Auch hier gelten die Rechtsfolgen gemäß Ziffer 16.4.

16.4 Im Falle des Verzugs – gleich ob dieser ergebnisbezogene oder tätigkeitsbezogene Leistungen betrifft – stehen dem Auftraggeber unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Rechte insbesondere folgende Möglichkeiten offen: a) Rücktritt vom Vertrag:

Bei erheblichem Verzug oder bei wiederholter, wesentlicher Nichterfüllung, insbesondere im Bereich ergebnisbezogener Leistungen, ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB). Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. b) Minderung und Schadensersatz:

Der Auftraggeber ist berechtigt, bei vertragswidriger oder verspäteter Leistungserbringung das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder

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Verzugs zu verlangen (§§ 280 ff., § 323 BGB), sofern ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist und der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

16.5 Kann der Auftragnehmer glaubhaft nachweisen, dass die Verzögerung auf unverschuldeten Umständen beruht (z. B. höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen oder sonstige unabwendbare, unvorhersehbare Ereignisse), tritt kein Verzug für den betroffenen Leistungsbereich ein. In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände zu informieren.

  1. Abnahme von ergebnisbezogenen Leistungen

17.1 Die Abnahme von ergebnisbezogenen Leistungen erfolgt durch den Auftraggeber nach erfolgter Leistungserbringung des Auftragnehmers.

17.2 Die Leistungen gelten als ordnungsgemäß abgenommen, wenn sie insbesondere den folgenden Kriterien entsprechen • Alle Funktionsprüfungen und Tests, die nach den Arbeiten durchgeführt wurden, müssen zu einem positiven Ergebnis führen. • Keine festgestellten Mängel oder Fehler, die die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der Anlagen beeinträchtigen 17.3 Nach der Prüfung wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das die Ergebnisse der durchgeführten Arbeiten dokumentiert. Das Abnahmeprotokoll muss folgende Angaben enthalten: • Datum, Ort und Beschreibung der durchgeführten Arbeiten • Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und Tests • Festgestellte Mängel oder Probleme (falls vorhanden) • Unterschrift beider Parteien zur Bestätigung der Abnahme oder Feststellung von Mängeln 17.4 Die Abnahme der durchgeführten Leistungen muss spätestens 10 Arbeitstage nach Abschluss der Arbeiten und Mitteilung dieser an den Auftraggeber erfolgen. Wird innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Auftraggeber erklärt, gilt die Leistung als stillschweigend abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber meldet innerhalb der Frist schriftlich Mängel oder Fehler.

17.5 Sollte der Auftraggeber während der Abnahme Mängel feststellen, wird das Abnahmeprotokoll entsprechend ergänzt und der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Mängel innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Abnahme auf eigene Kosten zu beheben.

  1. Freigabe von tätigkeitsbezogenen Leistungen (ohne rechtliche Abnahmepflicht)

18.1 Für alle tätigkeitsbezogenen Leistungen, die im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden und die keiner rechtlichen Abnahme bedürfen, gilt Folgendes: • Die Leistungserbringung wird durch den Auftragnehmer abgeschlossen und schriftlich angezeigt. • Der Auftraggeber bestätigt den Erhalt der Leistung, ohne dass eine formelle Abnahme erforderlich ist. Die Dokumentation dieser Leistungen erfolgt gemäß den vertraglichen Vorgaben, und alle durchgeführten Arbeiten sind vollständig zu dokumentieren. • Es wird keine separate Abnahmeprüfung oder -protokollierung wie bei ergebnisbezogenen Leistungen durchgeführt. Stattdessen erfolgt die Bestätigung der Leistungserbringung durch den Auftraggeber anhand der schriftlichen Mitteilung des Abschlusses der Arbeiten.

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  1. Gewährleistungsrechte

19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich in Textform sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung festgestellten Mängel oder Schäden an Gebäuden, Einrichtungen oder sonstigen Gegenständen des IT-Dienstleistungszentrums Berlin anzuzeigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mängel oder Schäden vom Auftragnehmer selbst verursacht wurden oder nicht.

19.2 Ergebnisbezogene Leistungen (Werkleistungen)

Soweit der Auftragnehmer ergebnisbezogene Leistungen (Werkleistungen) erbringt, ist er bei mangelhafter Leistungserbringung verpflichtet, den Mangel unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen. Bleibt die Mängelbeseitigung aus oder schlägt sie fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach § 634 BGB zu, insbesondere: • Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB),

• Minderung der Vergütung (§ 638 BGB),

• Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung (§ 637 BGB) sowie

• Schadensersatz (§§ 280, 281 BGB).

19.3 Tätigkeitsbezogene Leistungen (Dienstleistungen)

Soweit tätigkeitsbezogene Leistungen (Dienstleistungen) geschuldet sind, gelten bei Schlechtleistung die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und ggf. Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB) entsprechend.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich zu prüfen und erkannte Mängel auf eigene Kosten abzustellen.

19.4 Stellt der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Leistungen Mängel oder Schäden fest, die eine Gefahr für Personen, Betriebssicherheit oder IT-Sicherheit darstellen, ist er verpflichtet, • unverzüglich geeignete Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen und

• den Auftraggeber zeitgleich in Textform über Art, Ort, Zeitpunkt sowie die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Die Maßnahmen sind verhältnismäßig und auf das zur Gefahrenabwehr erforderliche Maß zu beschränken. Weitergehende Maßnahmen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen, es sei denn, ein sofortiges Handeln ist zur Abwendung akuter Gefahren unerlässlich.

19.5 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Ursachenklärung und Behebung von Mängeln in angemessenem Umfang zu unterstützen und alle relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

19.6 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Für Werkleistungen gilt § 634a BGB, sofern keine abweichenden Vereinbarungen in diesem Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung getroffen wurden.

Für Dienstleistungen gelten die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen im Dienstvertragsrecht (§§ 280 ff. BGB).

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  1. Vertragsstrafen

20.1 Für den Fall der nicht vertragsgemäßen oder verspäteten Leistungserbringung kann der Auftraggeber Vertragsstrafen geltend machen. Die Vertragsstrafe wird jeweils neben etwaigen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen vereinbart.

20.2 Werden bei turnusmäßigen Wartungs- und Prüfleistungen (z. B. DGUV V4-Prüfungen, Thermografieprüfungen, Prüfungen an Nieder- und Mittelspannungsanlagen sowie Transformatoren) die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Fristen ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftraggeber überschritten, gerät der Auftragnehmer in Verzug.

In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettoauftragswertes der betroffenen Teilleistung pro Kalendertag zu verlangen.

Die Vertragsstrafe ist je Einzelleistung auf maximal 5 % des Nettoauftragswertes begrenzt.

20.3 Bei Einzelleistungen auf Abruf (z. B. gemäß den jeweiligen Positionen des Preisblatts –Pos. 1.1.3 / 1.2.6), für die verbindliche Fristen vereinbart sind und die ohne Verschulden des Auftraggebers nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 4 % der Auftragssumme je überschrittenem Arbeitstag zu verlangen.

20.4 Die maximale Vertragsstrafe ist auf 15 % der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.

20.5 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt unberührt. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

20.6 Die Vertragsstrafe gilt auch dann als verwirkt, wenn der Auftraggeber sie bei Abnahme oder Entgegennahme der Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten hat, sofern der Vorbehalt spätestens mit der Zahlung geltend gemacht wird (§ 341 Abs. 3 BGB).

  1. Kündigung des Vertrages

21.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ordnungsgemäß mit einer Frist von acht (8) Wochen zum Ende des 48. oder 60. Monats der Vertragslaufzeit zu kündigen.

Die Kündigung kann sich auf den gesamten Vertrag oder auf einzelne Leistungsbereiche beziehen.

21.2 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des gesamten Vertrags oder einzelner Vertragsteile aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB).

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

• der Auftragnehmer vertragliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig oder trotz Abmahnung mehrfach leicht fahrlässig verletzt,

• der Auftragnehmer die erforderliche Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern nicht mehr bereitstellen kann,

• der Auftragnehmer gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zum Mindeststundenentgelt, zur Tariftreue oder zur Frauenförderverordnung verstößt,

• der Auftragnehmer gegen gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitsbestimmungen verstößt oder

• der Auftragnehmer verlangte Qualifikationsnachweise der eingesetzten Mitarbeitenden nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

• Verstößt der Auftragnehmer gegen die in Ziffer 11 geregelten Bestimmungen zur

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Einschaltung von Unterauftragnehmern oder gegen entsprechende gesetzliche Vorgaben, ist der Auftraggeber berechtigt, den gesamten Vertrag oder den betreffenden Leistungsteil außerordentlich zu kündigen.

• der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 26 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

21.3 Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem betriebswirtschaftlichem Grund mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres ordentlich kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. Eine ordentliche Kündigung durch den Auftragnehmer innerhalb der ersten 48 Monate der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.

21.4 Soweit dem Auftraggeber vertraglich oder gesetzlich ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht, kann er dieses auf einzelne Vertragsleistungen, Leistungsbereiche oder Objekte beschränken.

21.5 Die Vergütung für die gekündigten Leistungen entfällt ab Wirksamwerden der (Teil-) Kündigung. Bereits begonnene Leistungen sind nach Aufwand zu vergüten, soweit sie nachweislich verwertbar sind. Im Falle einer (Teil-)Kündigung sind begonnene Leistungen ordnungsgemäß abzuschließen, sofern der Auftraggeber dies verlangt.

21.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform gemäß Ziffer 28.1 dieses Vertrags. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich zugelassen.

21.7 Der Auftragnehmer hat alle für den Leistungsübergang erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich und auf eigene Kosten bereitzustellen.

21.8 Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

  1. Vergütung

22.1 Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmern als Vergütung für die in Anspruch genommenen Leistungen jeweils das im Preisblatt vereinbarte Entgelt (in Euro) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

22.2 Innerhalb der einzelnen Lose kommen unterschiedliche Vergütungsmodelle zur Anwendung. Die konkrete Vergütungsart ergibt sich aus den zugehörigen Preisblatt (Anlage 9). Dabei sind folgende Vergütungsvarianten vorgesehen: • eine Pauschalvergütung, beispielsweise für Rufbereitschaften,

• eine mengenbezogene Vergütung auf Basis festgelegter Stückpreise bzw. Leistungseinheiten (immer bei wiederkehrende Leistungen),

• eine Vergütung nach Aufwand, insbesondere auf Stundenbasis (immer bei Leistungen auf Abruf) sowie

• Kosten für An- und Abfahren (pauschale Leistungseinheit).

22.3 Für die Rufbereitschaft und den 24/7-Stördienst ist eine jährliche Pauschalvergütung vorgesehen, sie ergibt sich aus den folgenden Positionen des jeweiligen Preisblatts: • Preisblatt-Positionen 1.1.1.1 und 1.2.1.1 22.4 Die Vergütung der wiederkehrenden Leistungen richtet sich grundsätzlich nach Stückpreisen bzw. Leistungseinheiten gemäß des Preisblattes (Anlage 9). Maßgeblich ist die tatsächliche Anzahl der

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erbachtenten Mengen gemäß Prüfprotokoll. Folgende Positionen sind für wiederkehrende Leistungen im Preisblatt vorgesehen: • Preisblatt-Positionen: 1.1.2.1 bis 1.1.2.3 sowie 1.2.2.1 bis 1.2.5.2

22.5 Leistungen auf Abruf werden grundsätzlich aufwandsbezogen gemäß der definierten Stundensätze abgerechnet. Folgende Positionen sind für wiederkehrende Leistungen im Preisblatt vorgesehen: • Preisblatt-Positionen: 1.1.3.1.1 bis 1.1.3.4.3 und 1.2.6.1.1 bis 1.2.6.4.3

22.6 An- und Abfahren sowie sonstige Kosten (Lieferkosten, Nebenkosten) werden nur insoweit vergütet, wie sie im Preisblatt als eigene Positionen ausgewiesen und im Einzelfall beauftragt wurden. Eine darüberhinausgehende gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

22.7 Die Geltendmachung sämtlicher im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehender Entgeltansprüche des Auftragnehmers oder Dritter obliegt dem Auftragnehmern.

22.8 Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist zurückzuerstatten. Die Einrede der Entreicherung ist ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag gemäß den gesetzlichen Regelungen zu verzinsen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

22.9 Abrechnungsfähig sind ausschließlich die im Preisblatt definierten Positionen, die tatsächlich beauftragt, vollständig erbracht und nachweislich dokumentiert wurden. Eine An- /Abfahrtspauschale darf je Einzelauftrag grundsätzlich nur einmal berechnet werden, auch wenn mehrere Einsätze am selben Tag erfolgen.

  1. Preisanpassung

23.1 Grundsätzlich sind Preisanpassungen im Rahmen der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

23.2 Preisanpassungen für Löhne und Gehälter sind nur zulässig, wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch Änderungen aufgrund von orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht oder vermindert hat.

23.3 Ausnahmsweise dürfen der Auftraggeber oder der Auftragnehmer eine Preisanpassungen verlangen, wenn sich während der Laufzeit dieses Vertrages die Kosten für wesentliche preisbildende Faktoren ändern, insbesondere Energie, Rohstoffe, Löhne oder Inflation, die zu einer dauerhaften Erhöhung oder Senkung der Gesamtkosten um mehr als 10 % im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses führt.

23.4 Eine solche Änderung gilt als dauerhaft, wenn sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten anhält.

23.5 Die Grundlage für eine Preisanpassung ist eine nachvollziehbare Veränderung der Kostenstruktur, die von der antragstellenden Partei auf Anfrage mit geeigneten, überprüfbaren Nachweisen zu belegen ist. Als Nachweise können beispielsweise marktübliche Preise, offizielle Indizes oder relevante Statistiken herangezogen werden. Die Nachweise müssen in transparenter und nachvollziehbarer Form vorgelegt werden, sodass die Änderungen der Kostenstruktur objektiv überprüfbar sind.

23.6 Im Fall einer Preisanpassung verpflichten sich beide Parteien, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Anpassungsverlangens Verhandlungen über eine faire und angemessene Preisanpassung zu führen. Sollte innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt werden, haben beide Parteien das Recht, die Angelegenheit einem neutralen Mediationsverfahren zuzuführen. Der

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Mediator wird innerhalb von 10 Kalendertagen nach Beauftragung von beiden Parteien benannt und das Verfahren innerhalb von 30 Kalendertagen abgeschlossen. Sollte auch nach dem Mediationsverfahren keine Einigung erzielt werden, steht es jeder Partei frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

23.7 Preiserhöhungen dürfen frühestens 12 Monate nach Beginn des Vertrages bzw. frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden der letzten Preiserhöhung für die jeweiligen vertragsgegenständlichen Leistungen angekündigt werden. Preisanpassungen müssen in Textform begründet und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden.

23.8 Die Preiserhöhung gilt nur für zukünftige Beauftragungen bzw. zukünftige monatliche Pauschalleistungen.

23.9 Die Preiserhöhung wird drei Monate nach Zugang des Preisanpassungsverlangens und der prüffähigen Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Preiserhöhung ergeben, wirksam, sofern der Auftraggeber dem Preisanpassungsverlangen nicht begründet widerspricht.

23.10 Der Einsatz von Mitarbeiter mit höherer Qualifikation begründet grundsätzlich keine Preiserhöhung.

  1. Rechnung und Zahlungsbedingungen

24.1 Forderungen aus diesem Vertrag sind unter Angabe der erbrachten Leistungen mit den üblichen Nachweisen an die Anschrift des Auftraggebers zu stellen:

IT-Dienstleistungszentrum Berlin Anstalt des öffentlichen Rechts Berliner Straße 112- 115

10713 Berlin.

Sie sind elektronisch im X-Rechnungsformat über das Rechnungsportal des ITDZ Berlin oder per E- Mail mit nur einer Rechnung als Anlage (max. 8 MB) an rechnungseingang@itdzberlin.de zu übermitteln.

24.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistung prüfbar abzurechnen. Eine Rechnung ist prüfbar, wenn die Rechnung den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht, die Bestellnummer / das Geschäftszeichen der Beauftragung/ des Zuschlags aufweist und wenn bei Beauftragungen mit unvorhersehbaren Leistungen ein unterzeichneter Leistungsnachweis der Rechnung beiliegt. Rechnungen ohne Bestellnummer des Auftraggebers und bei Beauftragung von unvorhersehbaren Leistungen ohne unterschriebenen Leistungsnachweis können durch den Auftraggeber nicht bearbeitet werden und werden an den Rechnungsstellenden unbearbeitet zurückgesandt.

24.3 Der Auftragnehmer hat die Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen der Beauftragung/ des Zuschlags bzw. des Preisblatts einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.

24.4 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen. Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld geltenden Steuersatz in Rechnung gestellt.

24.5 Die Vergütung für die jährliche Pauschalleistung (gemäß Ziffer 5 dieses Vertrages) wird jeweils zum 1. Februar des Folgejahres fällig. Die Vergütung für Leistungen, die der Auftraggeber durch gesonderte Beauftragung veranlasst (gemäß Ziffer 6 dieses Vertrages), ist jeweils monatlich nachträglich fällig.

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24.6 Die Rechnungsstellung für gesondert beauftragte Leistungen (Ziffer 6) erfolgt unter Beifügung der vom Auftraggeber unterzeichneten Leistungsnachweise in prüffähiger Form.

24.7 Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist zurückzuerstatten. Die Einrede der Entreicherung ist ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag gemäß den gesetzlichen Regelungen zu verzinsen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

24.8 Die Rechnung hat spätestens 30 Tage nach Leistungserbringung oder am Ende des Abrechnungszeitraums beim Auftraggeber vorzuliegen.

24.9 Zahlungen sind 30 Kalendertage nach Eingang einer prüfbaren Rechnung fällig.

24.10 Es gelten die vereinbarten Skontoregelungen gemäß Preisblatt.

24.11 Im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmern die Vergütung lediglich anteilig zu, sofern die Leistung nicht abgeschlossen wurde.

  1. Haftung und Haftpflichtversicherung

25.1 Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße und vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages.

25.2 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Begrenzung dieser Haftung ist ausgeschlossen, soweit zwingendes Recht dem entgegensteht.

25.3 Für Sachschäden haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die maximale Haftungssumme beträgt:

• 3.000.000 € je Schadensfall / max. 6.000.000 € je Vertragsjahr

25.4 Für reine Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer ebenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal in Höhe der oben unter 22.3 aufgeführten Beträge.

25.5 Abweichend von den Absätzen 22.3 und 22.4 gilt Folgendes: Soweit eine bestehende Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers eine über die genannten Haftungshöchstgrenzen hinausgehende Deckung vorsieht, gilt die dort versicherte Deckungssumme als maximale Haftungsgrenze. Der Auftragnehmer tritt in einem solchen Fall etwaige Ansprüche gegen den Versicherer im Schadensfall an den Auftraggeber ab.

25.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die gesamte Vertragslaufzeit eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Deckungssummen müssen mindestens den in der Datei „019_2026 OV Wartung_und_Prüfung_MS- NSHV_Trafo_Übersicht_Erklärungen_und_Nachweise_V100“ genannten Beträgen entsprechen.

25.7 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit zwingendes Recht eine abweichende Regelung vorschreibt.

25.8 Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht bei Arglist, bei Anwendungsfällen des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzterem nichts anderes geregelt ist.

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25.9 Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer ein, haftet er für deren Verschulden wie für eigenes Verhalten (§ 278 BGB). Eine Berufung auf fehlendes Auswahl- oder Überwachungsverschulden gemäß § 831 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

25.10 Besteht der Auftragnehmer aus mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen (Bietergemeinschaft), haften diese gesamtschuldnerisch.

25.11 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen berechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter frei, sofern diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen und im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehen.

  1. Datenschutzbestimmungen

26.1 Der Auftragnehmer und dessen für die Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten. Der Auftragnehmer darf die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder im Rahmen der Vertragsdurchführung anderweitig zur Kenntnis gelangten Daten, insbesondere personenbezogene Daten oder Sozialdaten, ausschließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nutzen. Der Auftragnehmer sichert zu, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten von seinem sonstigen Datenbestand getrennt zu halten.

26.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betrauten Personen die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.

  1. Vertraulichkeit/Geheimhaltung

27.1 Der Auftragnehmer und dessen für die Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen, sofern sie nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten sowie während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch keine Vertragspartei darin ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, in anderen Projekten einzusetzen. Der Erfahrungsaustausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

27.2 Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) hinzuweisen.

27.3 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Vertragsparteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

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27.4 Dieser Vertrag darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers als Referenz gegenüber Dritten benannt oder veröffentlicht werden.

27.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber sofort in Textform zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 27 nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder er eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit und der Geheimhaltung hindern könnte.

27.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle bei ihm zur Leistungserbringung eingesetzten beschäftigten Personen bzw. sonst von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten dritten Personen, seien es natürliche oder juristische Personen, zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit in Bezug auf alle vertraulichen Informationen des Auftraggebers, insbesondere dessen Geschäftsgeheimnisse sowie alle dienstlichen Vorgänge, die dem Personal bei der Durchführung der Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und Ladeinfrastruktur beim ITDZ Berlin zugänglich sind oder bekannt werden, zu verpflichten sowie dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere den folgenden Verpflichtungen nachgekommen wird. Hierüber hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Vertragsbeginn einen Nachweis vorzulegen (geeignetes Dokument: Geheimhaltungsvereinbarung für jeden eingesetzten Mitarbeiter). Im Falle eines Mitarbeiterwechsels ist dieses Dokument unaufgefordert ebenfalls vorzulegen.

Es wird mit dieser Geheimhaltungsvereinbarung sichergestellt bzw. dafür Sorge getragen, dass das Personal

a) keine Einblicke in Akten, Schriftstücke, Dateien oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers oder von dessen Personal nimmt, sofern und soweit dies nicht im

Rahmen der vertraglich vereinbarten Prüfleistungen erforderlich ist, und

b) solche Dokumente oder Informationen nicht nutzt, entfernt oder vernichtet, sofern und soweit dies nicht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Prüfleistungen erforderlich ist. Dokumente oder Informationen, die sich zur Beseitigung oder Vernichtung in entsprechenden Behältnissen, wie Papierkörbchen oder Abfalleimern befinden, müssen ausschließlich fachgerecht entsorgt werden. Fundstücke, die in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder im Bereich dessen Außenanlagen aufgefunden werden, sind unverzüglich dem zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers zu übergeben. Mitarbeitende des Auftragnehmers sind innerhalb der Objekte und auf dem Gelände des Auftraggebers nicht vollumfänglich Finder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 BGB finden keine Anwendung. Es gelten die Regeln des § 978 BGB.

c) sämtliche Unterlagen und erlangte Kenntnisse vertraulich behandelt, auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit

d) weder Schreibtische, Schränke noch andere Einrichtungsgegenstände öffnet, sofern dies nicht der Auftragsdurchführung dient

e) eine Weitergabe von sicherheitsrelevanten Unterlagen an Dritte zu unterlassen hat.

f) sämtliche vertrauliche Informationen geheim bzw. vertraulich zu halten und diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keinem Dritten offenzulegen. g) sämtliche vertraulichen Informationen ausschließlich für den in diesem Vertrag bezeichneten Zweck und insbesondere weder für eigene Zwecke noch für Zwecke Dritter zu sammeln, zu kopieren, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden.

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h) sämtliche vertrauliche Informationen vor unberechtigtem Zugriff zu schützen und im Hinblick auf Datensicherheit und Schutz der vertraulichen Informationen den aktuellen Stand der Technik einhalten.

i) bei der Kommunikation hinsichtlich der vertraulichen Informationen angemessene Vertraulichkeitsstandards einhält und vertrauliche Informationen nicht unverschlüsselt über Internet-Dienste übermittelt.

j) dafür Sorge trägt, dass die von ihm benutzten IT-Komponenten mit Zugang zu vertraulichen Informationen nicht unbefugt zugänglich, insbesondere gegen Zugriff durch Dritte durch geeignete Maßnahmen gesichert sind. Er verpflichtet sich außerdem, hinsichtlich des sicheren Umgangs mit Passwörtern zum Schutz von vertraulichen Informationen besondere Sorgfalt walten zu lassen.

27.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche UnterAuftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den UnterAuftragnehmern erforderlich sind („need-to-know“Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der UnterAuftragnehmer zuvor dem Auftragnehmern gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den UnterAuftragnehmer ausgeschlossen sein; soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.

27.8 Diese Verpflichtungen zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit bestehen auch nach Vertragsbeendigung fort. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter ebenfalls zu dieser Geheimhaltung verpflichten.

27.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimschutzanforderungen im Umgang mit den Revisionsunterlagen während der gesamten Leistungserbringung gemäß den Vorgaben des Auftraggebers einzuhalten.

  1. Schriftform, Textform

28.1 Änderungen und Ergänzungen, die Aufhebung und Kündigung dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel, sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB, unter Ausschluss der elektronischen Form. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

28.2 Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen des Vertrages erfolgen in Textform (§ 126b BGB).

  1. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

29.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

29.2 Vertragssprache ist Deutsch.

29.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über den Vertrag ist Berlin.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten der weggefallenen Bestimmung so nahekommt, wie es rechtlich möglich ist. Das Gleiche gilt für die Ausfüllung einer etwaigen ergänzungsbedürftigen Lücke im Vertrag.

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