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Gemeinde Teutschenthal – Wartung Brandschutzanlagen/-einrichtungen – Besondere Vertragsbedingungen (Entwurf)
GEMEINDE TEUTSCHENTHAL Vergabeverfahren „Wartung von Brandschutzanlagen und -einrichtungen“
Besondere Vertragsbedingungen
Anlage zu den Vergabeunterlagen – gültig für Los 1, Los 2 und Los 3
Diese Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sind Bestandteil der Vergabeunterlagen und gelten inhaltsgleich für die Lose 1 bis 3. Sie ergänzen und konkretisieren für dieses Vergabeverfahren die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), die als allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsgrundlage wird. Ziel dieser BVB ist es, die wenigen für dieses Verfahren wichtigen Punkte kurz und verständlich zu regeln; im Übrigen gilt die VOL/B.
- Vertragsgrundlagen und Rangfolge
Für die Auslegung des Vertrages gelten die nachfolgend genannten Unterlagen in dieser Rangfolge; bei Widersprüchen geht die zuerst genannte Unterlage vor:
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Auftragsschreiben (Zuschlag) – dieses enthält ausschließlich die Erklärung der Annahme des Angebots und begründet keine inhaltlichen Abweichungen von den übrigen Vergabeunterlagen
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diese Besonderen Vertragsbedingungen (BVB)
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Leistungsbeschreibung des jeweiligen Loses einschließlich Anlage 01 „Objektliste“
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Angebot des Auftragnehmers (Preisblatt)
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VOL/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.2003
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ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die VOL/B nichts Abweichendes regelt.
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Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Wartung, Prüfung und Instandsetzung (nach vorheriger Angebotserstellung und Beauftragung) der Brandschutzanlagen und -einrichtungen gemäß der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Loses sowie dem Angebot (Preisblatt) des Auftragnehmers. Beide Unterlagen sind Vertragsbestandteil.
3.Vertragsbeginn, Laufzeit und Verlängerungsoption
Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und hat eine Grundlaufzeit von 48 Monaten. Es handelt sich um einen Wartungsvertrag mit vereinbarten Einheitspreisen, nicht um eine Rahmenvereinbarung im Sinne des Vergaberechts. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zweimal um jeweils 12 Monate zu verlängern (Gesamtlaufzeit maximal 72 Monate); die Ausübung dieses Optionsrechts liegt allein beim Auftraggeber und wird dem Auftragnehmer mit einem Vorlauf von mindestens 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich angezeigt. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages während der Grundlaufzeit oder eines bereits ausgeübten Optionsjahres ist
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ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (Ziffer 8) bleibt unberührt.
4.Vergütung und Rechnungsstellung
Die Vergütung erfolgt zu den im Preisblatt angegebenen Einheitspreisen. Die einmalige Vergütung für die Erstprüfung/Erstwartung (Preisblatt Teil A) wird nach deren vollständiger Durchführung fällig. Die jährliche Wartungsvergütung (Preisblatt Teil B) wird ab dem zweiten Vertragsjahr jeweils zum Ende des betreffenden Vertragsjahres in Rechnung gestellt; der Rechnung ist der entsprechende Wartungsnachweis beizufügen. Bedarfspositionen (Preisblatt Teil B*) sowie Regiestunden für Zusatz- oder Instandsetzungsleistungen (Preisblatt Teil C) werden ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber und nach tatsächlichem Abruf bzw. Aufwand vergütet.
Rechnungen sind prüffähig, unter Angabe der Vergabenummer sowie der jeweiligen Liegenschaft, einzureichen. Sie werden vom Auftraggeber innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang beglichen, sofern die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.
Der Auftragnehmer stellt seine Rechnungen als elektronische Rechnung (eRechnung) entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU und der Norm EN 16931 aus. Format und Übermittlungsweg (insbesondere die zu nutzende Rechnungsempfängeradresse) teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss gesondert mit.
Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig; § 354a HGB bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen – auch aus anderen Rechtsverhältnissen – aufzurechnen (§§ 387 ff. BGB).
- Lohngleitklausel
Die im Preisblatt vereinbarten Einheitspreise werden jährlich zum 1. Januar, erstmals zum 01.01.2028, entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Index der tariflichen Monats- und Stundenverdienste, Gesamtwirtschaft, Deutschland“ (Basisjahr 2020 = 100)angepasst. Grundlage ist der jeweils zum Stichtag 1. Oktober des Vorjahres zuletzt veröffentlichte Quartalswert dieses Index.
Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Einheitspreis = Basis-Einheitspreis × [(1 − Lohnanteil) + Lohnanteil × (Index_neu ÷ Index_Basis)]. Der Lohnanteil wird einheitlich mit 70 % festgelegt; Index_Basis ist der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zuletzt veröffentlichte Indexwert.
Die erste Anpassung zum 01.01.2028 sowie jede weitere jährliche Anpassung erfolgt automatisch auf Grundlage der vorstehenden Formel, ohne dass es eines gesonderten Antrags einer Vertragspartei bedarf. Der Auftragnehmer teilt die angepassten Einheitspreise dem Auftraggeber rechtzeitig vor der jeweiligen Rechnungsstellung schriftlich mit.
6.Änderung des Anlagenbestands während der Vertragslaufzeit
Ändert sich während der Vertragslaufzeit der vertragsgegenständliche Anlagenbestand (z. B. durch Aufgabe, Neubau oder Anmietung einer Liegenschaft, Rückbau oder Neuinstallation einzelner Anlagen), passt sich die jährliche Vergütung entsprechend dem Verhältnis der geänderten zur ursprünglichen Menge je Anlagenart auf Grundlage der im Preisblatt angegebenen Einheitspreise an,
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soweit die Änderung je Anlagenart 20 % der ursprünglich vertragsgegenständlichen Menge nicht übersteigt; darüberhinausgehende Änderungen bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Wird eine Änderung unterjährig wirksam, erfolgt die Anpassung der Vergütung zeitanteilig ab dem Monat des Wirksamwerdens. Der Auftraggeber teilt derartige Änderungen dem Auftragnehmer mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden schriftlich mit; der Auftragnehmer bestätigt den Erhalt schriftlich.
7.Nachunternehmer
Nachunternehmer, die bereits bei Angebotsabgabe vorgesehen sind, sind gemäß der als Anlage beigefügten Eigenerklärung zum Nachunternehmereinsatz (§ 14 Abs. 2 und Abs. 4 TVergG LSA) zu benennen. Für die nachträgliche Beauftragung oder den Wechsel eines Nachunternehmers während der Vertragslaufzeit gilt: Der Einsatz bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers; hierfür sind Umfang der Leistung sowie Name und vollständige Anschrift des Nachunternehmers rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer haftet für das Verhalten von Nachunternehmern wie für eigenes Verschulden. Die Unterbeauftragung der gesamten Leistung an Nachunternehmer ist unzulässig.
8.Kündigung aus wichtigem Grund
Unbeschadet der Regelung in Ziffer 3 kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn
a) der Auftragnehmer die Bestimmungen dieses Vertrages nicht nur geringfügig verletzt und seine Leistung nach Abmahnung und angemessener Fristsetzung nicht vertragsgemäß erbringt bzw. den Anforderungen des Auftraggebers nicht nachkommt (§ 323 BGB entsprechend), b) der Auftragnehmer für die Wartung unzulässige bzw. vom Auftraggeber untersagte Verfahren anwendet oder Personal einsetzt, das nicht über die in der Leistungsbeschreibung geforderte Qualifikation verfügt, c) der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zustande gekommen ist, d) der Auftragnehmer gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt verstößt, e) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung dadurch anderweitig gefährdet ist (z. B. durch Nichtabführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen); das Recht des Insolvenzverwalters zur Fortführung des Vertrages nach § 119 InsO bleibt hiervon unberührt, f) der Nachweis der nach Ziffer 9 erforderlichen Haftpflichtversicherung trotz Mahnung nicht unverzüglich erbracht wird. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen und wird mit Zugang beim Empfänger wirksam. Die gesetzlichen Ansprüche beider Parteien im Fall einer berechtigten oder unberechtigten Kündigung bleiben unberührt. Mit Vertragsende sind sämtliche bis dahin erstellten anlagenbezogenen Unterlagen und bearbeitbaren Bestandsdaten an den Auftraggeber zu übergeben.
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9.Haftung und Versicherungsschutz
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er, sein Personal oder von ihm eingesetzte Nachunternehmer im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung verursachen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Löst der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung schuldhaft einen Fehlalarm aus, der einen Feuerwehr- oder Polizeieinsatz nach sich zieht, trägt er die hierdurch entstehenden Kosten.
Der Auftragnehmer hat für die Dauer des Vertrages eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.000.000 € für Personenschäden und 500.000 € für Sachschäden je Schadensfall zu unterhalten, mit einer Jahreshöchstleistung von mindestens dem Zweifachen dieser Summen. Die Versicherung hat auch Tätigkeitsschäden (Schäden an Sachen, an denen der Auftragnehmer im Rahmen der Wartung unmittelbar tätig wird) sowie vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer mitzuversichern. Der Auftragnehmer weist das Bestehen des Versicherungsschutzes bereits vor Vertragsbeginn unaufgefordert nach und auf Verlangen des Auftraggebers auch während der Vertragslaufzeit erneut.
10.Tariftreue und Mindestlohn
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt sowie des Mindestlohngesetzes. Er weist dies durch die als Anlage beigefügte Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) nach, die bereits mit dem Angebot vorzulegen ist, sowie auf weiteres Verlangen des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit.
11.Verschwiegenheit und Datenschutz
Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal ist vor dem erstmaligen Einsatz schriftlich zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen der Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, personenbezogenen und sonstigen vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu verpflichten; die Erklärung ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Dem eingesetzten Personal ist es nicht gestattet, Kinder oder andere nicht beim Auftragnehmer beschäftigte Personen in die Liegenschaften mitzubringen oder hereinzulassen – mit Ausnahme ordnungsgemäß nach Ziffer 7 benannter und beauftragter Nachunternehmer –; dies gilt insbesondere für die unter den vertragsgegenständlichen Standorten befindlichen Kindertageseinrichtungen und Schulen.
Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies im Einklang mit der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO).
12.Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; organisatorische Abstimmungen (z. B. Terminvereinbarungen, Benennung von Ansprechpersonen) genügen in Textform (§ 126b BGB). Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht (Amtsgericht Halle (Saale) bzw. Landgericht Halle, je nach Zuständigkeit).
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