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Dok 15 Bewerber Bietergemeinschaftserklärung.pdf

Wartung und Lizenzen für die Netflowgeneration

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 22:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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VHB NRW Formular 531 EU mit Anpassungen der RWTH 02/2024 Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung für RWTH/04.11.2024

Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung

Bewerber-/Bietergemeinschaft Vergabe Nr.

Vergabeverfahren

Wir, die nachstehend aufgeführten Mitglieder einer Bewerber-/Bietergemeinschaft, haben uns zu einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft zusammengeschlossen, um einen gemeinsamen Teilnahmeantrag bzw. ein gemeinsames Angebot zur vorliegenden Ausschreibung einzureichen. Wir erklären, dass wir im Auftragsfall gegenüber dem Auftraggeber als Gesamtschuldner haften werden.

Bevollmächtigter Vertreter, der die aufgeführten Mitglieder der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt sowie berechtigt ist, einen gemeinsamen Teilnahmeantrag bzw. ein gemeinsames Angebot abzugeben, ist das unten bezeichnete federführende Mitglied.

Name des UnternehmensLeistungsteilKontaktdaten, AnsprechpartnerDaten des Unternehmens zur nachträglichen Veröffentlichung1
Größe des UnternehmensNationalität des EigentümersUmsatzsteuer- identifikationsnummer
Federführend:

(bitte ggf. weitere Zeilen einfügen)

1 siehe umseitige Erläuterungen

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VHB NRW Formular 531 EU mit Anpassungen der RWTH 02/2024 Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung für RWTH/04.11.2024

Bitte beachten Sie die Hinweise zur Einreichung von Angeboten.

Erläuterungen zu den Daten der Mitglieder der Bietergemeinschaft für die nachträgliche Veröffentlichung

  1. Einordnung des Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)

Die RWTH ist aus statistischen Gründen verpflichtet, zu hinterfragen, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um ein kleines bzw. mittleres Unternehmen ("KMU": Beschäftigtenzahl < 250 Personen UND Jahresumsatz < 50 Mio €) handelt).

  1. Angabe der Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers des Unternehmens, sofern das Unternehmen nicht börsennotiert ist

Als Definition des Begriffes „wirtschaftlicher Eigentümer“ kann der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ nach § 3 Geldwäschegesetz herangezogen werden (Hinweis auf § 3 GwG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)).

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung