[Seite 1]
FBG mbH ZS Einkauf
Vertrag
über die Wartung der brandschutztechnischen Anlagen an Standorten der FBG LOS 3 – Baden – Württemberg
zwischen
der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Löbestrasse 1, 53173 Bonn, FBG, und ................................................................................................................................................................... Auftragnehmer (AN).
Der Gegenstand des Vertrages und die hierfür geltenden Preise sind in der Leistungsbeschreibung genannt. Folgende Unterlagen sind in der nachstehenden Reihenfolge Bestandteil des Vertrages, es gelten:
• dieser Vertrag • die Leistungsbeschreibung einschließlich Leistungsverzeichnis • die angebotenen Preise des AN.
Grundlage dieses Auftrags ist die VOL/B - in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung. Lieferbedin- gungen des Auftragnehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit ihre Gültigkeit aus- drücklich schriftlich vereinbart worden ist.
- MiLoG (Mindestlohngesetz)
Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des MiLoG bzw. der in seinem Land geltenden Mindestlohn- vorschriften. Diese Verpflichtung wird auch seinen Nachunternehmern auferlegt. Sollten die Nachunter- nehmer die für sie geltenden Mindestlohnvorschriften nicht einhalten, ist der AN verpflichtet, die Nach- unternehmer unverzüglich auszutauschen.
Bei Nichteinhaltung der obigen Verpflichtungen hat der AG das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der AG ist berechtigt, Audits hinsichtlich des MiLoG beim AN durchzuführen, sofern ein Anlass dazu besteht. Das Audit wird vom AG selbst durchgeführt, sofern es sich auf die Prüfung von Auskünften des AN beschränkt. Vor-Ort-Prüfungen beim AN werden durch die hierfür vom Gesetz ermächtigten Externe (i.d.R. Zollverwaltung) geleistet.
- SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz)
Bei den von der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH (FBG) genutzten Liegenschaften (Betriebsser- vice, Tanklager und Pumpstationen) handelt es sich um militärische Sicherheitsbereiche i.S.d. § 2 Abs. 2 UZwGBw (Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Be- fugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen).
In diesen darf zur Ausführung von Aufträgen ausschließlich zuverlässiges, fachlich qualifiziertes und nicht einschlägig vorbestraftes Personal eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen dort nur Personen eingesetzt werden und die Liegenschaften betreten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
• die Staatsbürgerschaft der Person darf nicht in der aktuellen Staatenliste des § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG aufgeführt sein, • die Person muss im Besitz einer vorgeschriebenen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sein, • Liegt eine doppelte Staatsbürgerschaft (ausländische betroffene Personen, die keine freizü- gigkeitsberechtigten Unionsbürger sind und / oder die über eine Staatsbürgerschaft verfügen, die auf der Staatenlist steht) vor, so erfolgt vor Ausführung von Aufträgen eine Sicherheits- überprüfung gemäß § 9 SÜG.
Solange das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht vorliegt, ist ein Betreten der als Militärische Sicherheitsbereiche (MSB) ausgewiesenen Liegenschaften nur nach vorheriger Prüfung durch die zu- ständigen Stellen und unter Auflagen möglich.
Stand 14.01.2025 Seite 1 von 2 A1 Vertrag VOL LOS 3
[Seite 2]
FBG mbH ZS Einkauf
Die Auftraggeberin behält sich vor, das vorgeschlagene Personal zurückzuweisen, wenn es die hier genannten Anforderungen nicht erfüllt.
- Schlussbedingungen
Im Übrigen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internatio- naler Abkommen über Verträge des internationalen Warenverkehrs, insbesondere des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist für beide Parteien Bonn, auch im Wechsel- und Scheckprozess.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages ebenso wie andere vertragsrelevante Erklärun- gen oder Mitteilungen bedürfen der Schriftform. Auch eine Vereinbarung, durch die das Schriftformer- fordernis nicht mehr gelten soll, muss schriftlich getroffen werden.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten wirt- schaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Bonn, den .................................................... ........................, den ..................................
...................................................................... ................................................................... (FBG) (AN)
...................................................................... (FBG)
Stand 14.01.2025 Seite 2 von 2 A1 Vertrag VOL LOS 3