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V 242.H F
(Instandhaltung)
| Vergabenummer | Maßnahmenummer |
|---|---|
| Baumaßnahme | |
| Leistung/CPV | |
| Technische Anlage |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Hier: Angebotsteil Instandhaltung
Anlage(n)
- Sie erhalten
beiliegende/s Vertragsformular/e
beigefügte Arbeitskarten
- Gegenstand des Angebots sind sowohl die Erstellung der Anlage als auch deren
Inspektion,
Wartung,
Instandsetzung
- Im Vertragsformular und
in Anlage zum Vertragsformular
in den Beiblättern des Vertragsformulars
sind die geforderte Vergütung und die dazu geforderten Angaben einzutra- gen.
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(Instandhaltung)
Weiterhin sind:
in einer gesonderten Aufstellung/Arbeitskarte die von Ihnen vorgesehenen regelmäßigen Leistungen (Inspektions- und Wartungsarbeiten einschließlich Zeitabstände) für die verschiedenen Anlagenteile/Geräte einzutragen. Wird die Aufstellung/Arbeitskarte nicht mit dem Angebot vorgelegt, erfolgt keine Nachforderung. Das Angebot wird ausgeschlossen.
die beigefügte/n Arbeitskarte/n hinsichtlich der Arbeiten in dem von Ihnen für erforderlich gehaltenen Umfang und/oder Fristen zu ändern. Werden/wird die Arbeitskarte/n nicht mit dem Angebot vorgelegt, erfolgt keine Nachforderung. Das Angebot wird ausgeschlossen.
die in der/den beigefügten Arbeitskarte/n beschriebenen Leistungen ohne Änderungen anzubieten.
- Prüfung und Wertung
Ist der Angebotsteil Instandhaltung nicht wertbar, wird das Angebot insgesamt (und damit auch der Angebotsteil Erstellung der Anlage) ausgeschlossen.
Der Angebotswertung werden die angebotenen Preise für die vertraglich vorge- sehene Laufzeit zugrunde gelegt. Bei einer Laufzeit bis zu 5 Jahren erfolgt dies ohne Anwendung eines Barwertfaktors (statische Berechnung: Instandhaltungs- kosten/Jahr x Laufzeit). Bei einer vertraglich vorgesehenen Laufzeit von mehr als 5 Jahren werden die angebotenen Preise bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung mit dem Barwertfaktor für die Kapitalisierung [Anlage 1 zu § 20 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Im- mobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 19.05.2010 (BGBl I S. 639 ff)] multipliziert.
Der Zinssatz für die Berechnung des Barwertfaktors beträgt %1.
Preisgleitklauseln bleiben bei der Wertung unberücksichtigt. Die Positionen, die nur auf besondere Aufforderung durch den Auftraggeber zur Ausführung kom- men, werden nicht gewertet, es sei denn, in den Vergabeunterlagen wird ein Wertungsmodus genannt.
1Der Zinssatz ist bei Vertragslaufzeit von mehr als 5 Jahren von der Vergabestelle einzutragen.
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