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Rahmenvertrag für Instandhaltungsleistungen bzw. Werkvertragsleistungen
Zwischen
Berliner Bäder-Betriebe Anstalt des öffentlichen Rechts, diese vertreten durch den Vorstand, Sachsendamm 2-4, 10829 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRA 33477 B USt. Id.-Nr.: DE 176635369
(im Folgenden „AG“ genannt)
und
[ ]
vertreten durch [ ]
(im Folgenden „AN“ genannt)
§ 1 Vorbemerkungen
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Der AG ist berechtigt nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages Einzelbestellungen zu erteilen. Einzelbestellungen müssen durch den AN innerhalb von einem Werktag schriftlich bestätigt werden. Der AN ist aufgrund dieses Rahmenvertrages verpflichtet, die Einzelbestellungen zu erfüllen. Auf die Einzelbestellungen finden die Regelungen dieses Rahmenvertrages Anwendung.
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Durch diesen Rahmenvertrag wird keinerlei Verpflichtung des AG zur Erteilung von Einzelbestellungen begründet.
§ 2 Vertragsgrundlagen
- Vertragsgrundlagen sind in folgender Rangfolge:
a) Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages
b) Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis zur Ausschreibung XX/XXXXBBB-2026- Formatiert: Einzug: Links: 0 cm, Hängend: 1 cm 0090 (Anlage 1)
c) Die Einzelbestellungen.
d) Vertragsbedingungen der Berliner Bäder-Betriebe für die Bestellung von Leistungen (VOL/VOF) (Anlage 2) Kommentiert [VA1]: OF ist nicht mehr aktuell (seit 2016), aufgegangen in VgV/UVgO.
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e) Besondere Vertragsbedingungen (BVB Landesrecht) (Anlage 3)
f) Var 1: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 05. August 2003 Var 2: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in Formatiert: Einzug: Hängend: 1 cm, Zeilenabstand: Mehrere der Fassung vom 18.04.201626. Juni 2012. 1,1 ze
g) Sämtliche Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verordnungen und unmittelbar anwendbare Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften sowie sonstige allgemein verbindliche Rechtssätze, der neuste Stand der Technik sowie einschlägige Regelwerke (wie etwa TÜV-, UVV-, VDMA-, DIN-, VDI-Vorschriften, insbesondere VDI 6022, VDS-/VDE-/EVU-Vorschriften, Umweltschutzgesetze damit zusammenhängende Verordnungen, Richtlinien und Auflagen etc.) einschließlich der Bestimmungen der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) in der jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen aktuellen Fassung.
h) Das Angebot des AN vom [ ] (Anlage 4)
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Soweit behördliche Vorgaben, Auflagen etc. geringere Anforderungen als in diesem Rahmenvertrag stellen, so hat der AN in jedem Fall neben den Anforderungen aus den behördlichen Vorgaben, Auflagen etc. auch sämtliche Anforderungen aus diesem Rahmenvertrag als Mindestanforderung zu erfüllen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsgrundlage und -bestandteil. Diese werden vor allem dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der AN auf diese in seinem Angebot oder sonstigen Unterlagen – auch soweit diese Vertragsgrundlage geworden sind – verweist.
§ 3 Liefer- und Leistungsumfang
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Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Durchführung von Instandhaltungsleistungen der in der Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis zur Ausschreibung XX/XXXXBBB-2026-0090 (Anlage 1) aufgeführten Positionen.
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Die genaue Spezifikation des Liefer- und Leistungsgegenstandes nach Art und Menge sowie der Ort der Leistungserbringung werden in den jeweiligen Einzelbestellungen gesondert festgelegt. Alle in Angeboten, technischen Spezifikationen (z.B. Leistungsverzeichnissen, Datenblättern, Zeichnungen) und Prospekten gemachten Angaben des AN zur Beschaffenheit des Liefer-/Leistungsgegenstandes werden Gegenstand der Einzelbeauftragung und gehören zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Formatiert: Einzug: Links: 1,27 cm, Keine Aufzählungen
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Einzelne Anlagen können während der Laufzeit aus dem Wartungsumfang oder Nummerierungen, Tabstopps: Nicht an 1 cm herausgenommen werden, sobald sie im Zuge der Sanierung ersetzt oder außer Formatiert: Einzug: Links: 1 cm, Keine Aufzählungen oder Betrieb genommen werden. Nummerierungen
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Der AN hat ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung sämtliche für die Erfüllung seiner Leistungen notwendigen Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Hilfs- oder Verbrauchsstoffe und Betriebsmittel zu stellen. Der AN stellt sicher, dass in den zur Anwendung gelangenden Hilfs-, Verbrauchstoffen und Materialien keine gesundheits- oder umweltschädigenden Stoffe enthalten sind.
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Der AN hat sich durch umfassende Besichtigungen und Prüfungen mit den Anforderungen an seine Leistungen sowie den Wechselwirkungen seiner Leistungen vertraut zu machen. Ihm sind die Örtlichkeit, die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes und die Vertragsgrundlagen bekannt. Der AN erklärt, dass der Leistungsumfang unbeschadet von § 3 Abs. 2 dieser Rahmenvereinbarung ausreichend konkretisiert ist und ihm insoweit keine weiteren Informationen zur Verfügung gestellt bzw. Angaben gemacht werden müssen.
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Der AN hat die Vertragsgrundlagen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit sowie Übereinstimmung mit sämtlichen sonstigen Vertragsbestandteilen zu überprüfen und den AG auf etwaige Fehler, Unvollständigkeiten, Widersprüche sowie fehlende Übereinstimmung mit den sonstigen Vertragsbestandteilen hinzuwiesen. Der AN garantiert, dass Fehler, Unvollständigkeiten, Widersprüche sowie fehlende Übereinstimmung mit den sonstigen Vertragsbestandteilen nicht bestehen. Der AN übernimmt die Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit sowie Übereinstimmung mit sämtlichen sonstigen Vertragsbestandteilen. Der AN kann keine Entschädigungen, Schadensersatzforderungen, Nachträge oder Einschränkungen der vertraglichen Pflichten aufgrund von etwaigen Fehlern, Unvollständigkeiten und/oder Widersprüchen in diesen Vertragsbestandteilen sowie Widersprüchen und fehlender Übereinstimmung mit den sonstigen vorliegenden Vertragsbestandteilen geltend machen.
§ 4 Leistungsänderungen
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Der AN ist auf Verlangen des AG jederzeit zur Umsetzung von Leistungsänderungen, auch Leistungsreduzierungen, der Erbringung von Mehrleistungen und zusätzlichen Leistungen verpflichtet. Bei zusätzlichen Leistungen gilt dies nur, soweit sein Betrieb fachlich auf diese eingerichtet ist.
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Voraussetzung einer wirksamen Beauftragung von Leistungsänderungen ist eine schriftliche Anordnung des AG oder Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Hiervon ausgenommen sind nachweisliche Fälle der Gefahr in Verzug. Hier kann von der Schriftform abgewichen werden.
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Vor Ausführung von Leistungsänderungen, die einen höheren oder zusätzlichen Vergütungsanspruch begründen, ist dieser zuvor schriftlich anzumelden und eine gesonderte schriftliche Freigabe vom AG einzuholen. Für Arbeiten ohne schriftliche Freigabe besteht kein Vergütungs- und sonstiger Ersatzanspruch. Hiervon ausgenommen sind Fälle der Gefahr in Verzug.
§ 5 Besondere Pflichten des AN
- Der AN wird seine Leistungen mit der Zielsetzung der größtmöglichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erbringen. Dem AN überlassene oder zugänglich gemachte Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln und fachgerecht zu bedienen. Arbeitsbereiche sind nach Abschluss der Arbeiten stets zu räumen und zu säubern, Verunreinigungen sind möglichst zu vermeiden. Durch den AN verursachte Schäden einschließlich Abnutzungen durch unsachgemäßen Gebrauch sind auf dessen Kosten zu beseitigen bzw. zu beheben. Die Nutzung von Einrichtungen und Geräten ist ausschließlich auf durch vom AG schriftlich freigegebenen Einrichtungen und Geräte beschränkt. Vereinbarte Prozesse darf der AN nicht ohne Zustimmung des AG abändern.
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Der AN wird den AG unverzüglich über Feststellungen zu Gefahrenstellen oder Schäden informieren, auch soweit diese nicht den Vertragsgegenstand betreffen.
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Der AN ist verpflichtet, dem AG jederzeit auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen, dass er weiter über die erforderlichen Zulassungen zur Ausführung der Leistungen verfügt. Das Nichtvorliegen von Zulassungen berechtigt den AG zur fristlosen Beendigung des Rahmenvertrages und sämtlicher Einzelbestellungen. Der AN ist dem AG zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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Der AN benennt vor Beginn der Ausführung der Leistungen schriftlich einen Vertragsverantwortlichen und einen Ausführungsverantwortlichen. Der Vertragsverantwortliche ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AN berechtigt. Wechsel der Verantwortlichen sollen vier Wochen vor dem beabsichtigten Wechsel unter Benennung des Nachfolgers schriftlich dem AG angezeigt werden.
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Weisungen des AG erfolgen, ausgenommen bei Gefahr in Verzug, nur an die Verantwortlichen im Sinne des § 5.3 Sofern Bedenken gegen die Weisungen bestehen, sind diese unverzüglich dem AG mitzuteilen. Hält der AG seine Weisung - auch gegen die Bedenken des AN – weiter aufrecht, so ist diese vom AN umzusetzen. Das Risiko der Umsetzung von Weisungen trägt der AN, soweit durch die Weisungen erkennbare Risiken begründet sind und er keine schlüssigen Bedenken geäußert hat. Hat der AN Bedenken geäußert, trägt der AG das Risiko.
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Der AN ist verpflichtet, die ihm durch den AG überlassenen Unterlagen (z.B. Bedienungs- und Pflegeanweisungen, Bestandsdokumentationen, Wartungsprotokolle etc.), in einer schriftlichen Dokumentation zusammenzufassen und um die von ihm erstellten Unterlagen zu ergänzen. Die überlassenen Unterlagen bleiben Eigentum des AG, durch den AN erstellte Unterlagen gehen automatisch in das Eigentum des AG über.
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Der AN ist verpflichtet, auf Anforderung des AG und bei Beendigung des Rahmenvertrages und/oder einer Einzelbestellung die ihm überlassene Unterlagen und die von ihm erstellten Unterlagen unverzüglich an den AG herauszugeben. Bestandsdokumentationen sind durch den AN zuvor unentgeltlich entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zu aktualisieren. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN wird einvernehmlich ausgeschlossen. Weiter ist der AN verpflichtet, den AG oder einen vom AG benannten Dritten unentgeltlich umfassend in den vertragsgegenständlichen Anforderungen zu unterweisen. Auf Verlangen wird der AN dazu auch im Rahmen einer Projekt-/Objektbegehung eine förmliche Übergabe an den AG bzw. einen vom AG benannten Dritten vornehmen.
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Der AN ist auf eigene Kosten zur eigenverantwortlichen Entsorgung des Verpackungsmaterials und Abfalls, der im Zusammenhang mit seinen Leistungen anfällt, verpflichtet. Die ordnungsgemäße Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorschriften ist zu dokumentieren und nachzuweisen. Dazu hat insbesondere die Vorlage der Übernahmescheine der gesetzlich zur Übernahme der Abfälle Berechtigten in Verbindung mit dem entsprechenden Fachzertifikat zu erfolgen.
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Sind für die Ausführung von Wartungsarbeiten Abstimmungen mit Stadtwerken, Energieversorgern, Wasserbetrieben etc. hinsichtlich des Wartungsgegenstands erforderlich oder zweckdienlich, wird der AN diese herbeiführen und den AG informieren. Die Abstimmung ist schriftlich zu dokumentieren und den Leistungsnachweisen beizufügen.
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- Die Übergabe von Schlüsseln ist zu protokollieren. Schlüsselverlust ist unverzüglich zu melden. Die durch Schlüsselverlust entstehenden Kosten trägt der AN.
§ 6 Besondere Rechte und Pflichten von AG
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Der AG stellt dem AN die in den Vertragsgrundlagen ausdrücklich benannten Geräte, Einrichtungen und Medien zu den dort angeführten Konditionen. Diese dürfen ausschließlich zu Vertragszwecken verwendet bzw. genutzt werden.
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Bei Gefahr in Verzug kann der AG die vertragsgegenständlichen Leistungen insoweit auch durch einen Dritten ausführen lassen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch des AN.
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Der AG gewährleistet dem AN den Zugang zu den jeweiligen Leistungsorten unter der Voraussetzung der jeweils rechtzeitigen Abstimmung der Einsatzzeiten des Personals des AN.
§ 7 Personaleinsatz des AN
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Der AN ist für die Auswahl seines Personals und eine hinreichende Personalkapazität verantwortlich. Es ist ausschließlich geschultes, fachlich und persönlich zuverlässiges Personal einzusetzen. Der AN trägt bei der Auswahl des Personals den besonderen Anforderungen des AG Rechnung.
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Der AN verpflichtet sich zu einer höchstmöglichen Kontinuität in der Personalbesetzung. Auswechselung von Personal darf das Arbeitsergebnis nicht beeinträchtigen.
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Auf berechtigtes Verlangen des AG hat der AN mit der Ausführung der Leistungen betrautes Personal auszuwechseln. Für die durch die Auswechselung verursachten Mehrkosten kommt der AG nicht auf.
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Auf Verlangen hat der AN gegenüber dem AG detailliert die Eignung seines Personals nachzuweisen. Der Eignungsnachweis umfasst auch die Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse. Der AG ist berechtigt, den Einsatz von Personal aufgrund von Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis zu untersagen bzw. dessen Auswechselung zu verlangen.
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Zutritt zu den Objekten des AG wird ausschließlich Personal gestattet, dass diese in Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen betritt. Anderen Personen oder zu anderen Zwecken ist der Zutritt untersagt.
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Das vom AN eingesetzte Personal unterliegt der Ausweispflicht. Es hat einheitliche, saubere, mit dem AG abzustimmende Kleidung zu tragen.
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Der AN führt eine Anwesenheitsliste des eingesetzten Personals mit exakten Zeitangaben und dokumentiert die jeweiligen Einsatzbereiche und -tätigkeiten der Mitarbeiter im Projekt. Zutritt und Verlassen des Projekts sind gesondert in Abstimmung mit dem AG zu dokumentieren. Auf Verlangen sind Dienstpläne zu führen, aus denen sich die künftigen Einsätze des Personals im Projekt ergeben.
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Dienstpläne, Anwesenheitsliste und die übrigen Dokumentationen sind jederzeit dem AG zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, auf Verlangen fertigt der AN für den AG Kopien.
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Der AN gewährleistet die Einhaltung der einschlägigen sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und Unfallverhütungsvorschriften sowie der Sicherheitsvorschriften und Hausordnungen. Der AN stellt zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Anforderungen einen Sicherheitsbeauftragten. Über Arbeitsunfälle anlässlich der Ausführung vertragsgegenständlicher Leistungen informiert der AN umgehend den AG. Der AN stellt den AG von jeglicher Haftung aus Pflichtverletzungen frei.
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Der AN ist verpflichtet, dem AG umgehend über Schäden, Mängel oder Gefährdungen, die zu Schäden oder Mängeln führen können, zu informieren. Schäden und Mängel sollen bereits im Vorfeld durch den Einsatz ausschließlich besonders umweltverträglicher Reinigungs- und Betriebsmittel und die Sicherstellung entsprechender Arbeitsanweisungen abgewendet werden. Auf Verlangen legt der AN dem AG die entsprechenden Arbeitsanweisungen und Nachweise zur Unterweisung bzw. Belehrung des eingesetzten Personals vor.
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Der AN steht dafür ein, dass weder seine Mitarbeiter, noch die seiner Nachunternehmer gemäß § 613 a BGB auf den AG oder einen Nachfolgedienstleister des AN übergehen. Im Eintrittsfall stellt der AN den AG bzw. den Nachfolgedienstleister umfassend frei.
§ 8 Einsatz von Nachunternehmern
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Dem AN ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG, Nachunternehmer mit der Erbringung von Leistungen, die ihm übertragen wurden, zu beauftragen. Die weitere Unterbeauftragung durch Nachunternehmer des AN ist ausdrücklich untersagt. Verstößt der AN und/oder ein Nachunternehmer des AN hiergegen, ist der AG zur fristlosen Kündigung dieses Rahmenvertrages und/oder der Einzelbestellung berechtigt.
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Der AN hat die ihm aus diesem Rahmenvertrag obliegenden Verpflichtungen schriftlich als Mindestverpflichtungen auch seinen Nachunternehmern aufzuerlegen. Auf Verlangen des AG hat der AN dies nachzuweisen.
§ 9 Qualitätssicherung
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Der AN ist verantwortlich für die Steuerung der Qualität seiner Leistungen. Der AN unterhält ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System, das die Anforderungen der DIN EN ISO 9001:2000 bzw. der jeweils gültigen Nachfolgeregelung erfüllt. Der AN hat gegenüber dem AG den Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung zu erbringen und auf Anforderung Einsicht in die entsprechenden Dokumentationen zu gewähren. Die Qualitätssicherung ist einheitlich durchzuführen und zu dokumentieren.
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Der AG behält sich vor, die Leistungserbringung selbst oder durch Dritte kontinuierlich zu überwachen. Der AN wird dem AG bzw. dem vom AG benannten Dritten alle Informationen, Daten, Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser zu einer Überwachung der Leistungen des AN anfordert oder benötigt. Der AN stellt sicher, dass auch gegenüber seinen Nachunternehmer die entsprechenden Berechtigungen bestehen.
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- Der AG ist berechtigt, alle qualitätsrelevanten Aspekte separaten Audits zu unterziehen. Der AG ist berechtigt, das Qualitätssicherungssystem des AN und seiner eingesetzten Nachunternehmer und dessen Umsetzung durch Besichtigung der entsprechenden Betriebsstellen, Einsichtnahme und Anforderung der entsprechenden projektbezogenen Unterlagen jederzeit unangemeldet zu den üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen. § 9.2. Satz 3 findet Anwendung.
§ 10 Preise und Rechnungslegung
- Die Preise/Konditionen für den Liefer- und Leistungsgegenstände ergeben sich aus dem Angebot des AN vom [ ], die diesem Rahmenvertrag als Anlage 4 beigefügt sind.
Die Preise/Konditionen verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Die Preise sind Festpreise für sämtliche Einzelbestellungen bis zum [ ]31.12.2031. Änderungen der Preise nach Ablauf dieses Termins bedürfen der schriftlichen, durch beide Parteien unterzeichneten Vereinbarung.
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Mit den Preisen bzw. der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen und Aufwendungen des AN einschließlich auch nicht in den Vertragsgrundlagen beschriebener Nebenleistungen abgegolten, die zur vollständigen, funktionsgerechten, betriebs- und termingerechten Leistungserbringung und Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und den Einzelbestellungen notwendig sind.
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Sämtliche Verpackungskosten sind mit den vereinbarten Preisen/Konditionen abgegolten. Der AN verpflichtet sich zur kostenfreien Rücknahme von gebrauchten Verpackungen.
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Sollte es sich bei Liefer- und Leistungsgegenständen um Gefahrstoffe handeln, sind unmittelbar nach der Einzelbestellung, spätestens mit der Abnahme dem AG die entsprechenden EG-Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen gem. der jeweils geltenden EG- bzw. EU-Richtlinie/-Verordnung bzw. deren nationaler Umsetzung zu übergeben.
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Die Zahlung der Vergütung erfolgt nur gegen Einreichung einer prüfbaren Rechnung gemäß den gesetzlichen Anforderungen.
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Die Rechnungslegung erfolgt
[ ] mal jährlich (zum [ ]) mittels anteiliger Rechnung gemäß Jahrespauschalen nach Einzelabrechnung zu den unter § 10.1. genannten Preisen. [ ]
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Der Rechnung sind jeweils aussagekräftige, den Vorgaben des AG entsprechende Leistungsdokumentationen beizufügen.
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Stundenlohnarbeiten sind schriftlich zu dokumentieren und die Dokumentation täglich dem Ansprechpartner des AG zur Gegenzeichnung vorzulegen. Für nicht gegengezeichnete Nachweisarbeiten hat der AN keinen Anspruch auf Vergütung.
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Gegengezeichnete Stundenzettel bedeuten kein Anerkenntnis des Vergütungsanspruchs.
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Zahlungen erfolgen durch den AG vorbehaltlich der vertragsgemäßen Leistungserbringung und dem Vorliegen der übrigen die Fälligkeit begründenden Voraussetzungen spätestens nach 30 Tagen. Die Frist läuft ab Zugang der prüfbaren Rechnung und dem Vorliegen der übrigen fälligkeitsbegründenden Voraussetzungen, jedoch nicht vor abgeschlossener Ausführung und Abnahme der Leistungen einschließlich Erstellung der Dokumentationen.
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Zahlungen stellen kein Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit der Leistung dar, insbesondere lassen sie Rückzahlungsansprüche wegen Überzahlung unberührt. Der AN kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung oder Kenntnis des AG vom fehlenden Zahlungsgrund berufen. Etwaige Überzahlungen sind durch den AN zzgl. Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zurückzuzahlen. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.
§ 11 Sicherheiten
- Der AN hat zur Sicherung aller für die Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – und für die Rückzahlung evtl. Überzahlungen sowie zur Sicherung evtl. Schadensersatzansprüche und Mängelhaftungsansprüchen vom AG gegen den AN bis spätestens zum [ ] eine Vertragserfüllungs-/und Mängelhaftungsbürgschaft in Höhe von EUR[ ]/ [ ]jeweils 10 bzw. 3% des (jährlichen) (Gesamt-)Auftragswerts . [ ] gemäß Anlage 4 BÜRGSCHAFTS-MUSTER einzureichen.
Der AN ist verpflichtet, ganz oder teilweise verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen.
Die Bürgschaft wird bei Beendigung dieses Vertrages sowie Erfüllung sämtlicher Pflichten, nicht jedoch vor dem Ablauf der Mängelhaftungsfristen auf schriftliches Anfordern des AN zurück gegeben.
Der AG ist bis zur Einreichung der Bürgschaften bzw. deren Auffüllung berechtigt, Zahlungen in Höhe der vereinbarten Sicherheitsleistung bzw. ausstehenden Auffüllung zu verweigern.
- Akzeptiert wird eine unbefristete Bankbürgschaft oder Bürgschaft einer Versicherung mit Sitz in Deutschland. Die Sicherheiten sind für den AG kostenfrei.
§ 12 Termine, Behinderungen, Vertragsstrafen
- Verbindlichen Termine und Ausführungsfristen werden durch die Vertragsparteien in den Einzelbestellungen definiert.
Abweichungen hiervon sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
Sofern Termine zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Einzelbestellung noch nicht festgelegt sind, sind diese rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Leistungen mit dem AG abzustimmen.
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Die Betriebsabläufe des AG störende Arbeiten sind im Bedarfsfall auch nachts oder an Wochenenden auszuführen. Der AN hat diese Umstände bereits bei Angebotskalkulation berücksichtigt.
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Der AG behält sich Terminplanänderungen vor. Der AG kann jederzeit die Leistungszeiten abändern oder Leistungen unterbrechen.
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Im Falle der Nichteinhaltung der Termine stellt der AN den AG von allen Schäden und Nachteilen frei, die dem AG durch die Nichteinhaltung entstehen, es sei denn, der AN weist nach, dass die Terminüberschreitung nicht von ihm zu vertreten ist.
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Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen, es sei denn, die Tatsachen und deren hindernde Wirkung sind für den AG offenkundig. Unterlässt der AN die rechtzeitige Anzeige, kann er sich auf die Behinderung nicht berufen. Ist die Behinderung durch höhere Gewalt, andere vom AN nicht zu vertretene Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht, verlängern sich die Termine entsprechend, soweit eine spätere Ausführung der Leistungen vom AG gewollt ist. Ist eine spätere Ausführung nicht gewollt, steht dem AN für die nicht ausgeführten Leistungen keine Vergütung zu; dies gilt auch dann, wenn die Behinderung vom AN zu vertreten ist. Höhere Gewalt liegt nicht vor bei Streik im Unternehmen des AN.
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Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Termine und Ausführungsfristen ist der AN für jeden einzelnen Fall einer Pflichtverletzung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Bestellsumme (netto) des betreffenden Liefer- und Leistungsgegenstandes je Werktag, begrenzt auf insgesamt 5 % der entsprechenden Bestellsumme (netto), verpflichtet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes sowie weitere gesetzliche Rechte des AG bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
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Der AG ist berechtigt, solche Ansprüche gegen Forderungen des AN aufzurechnen.
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Das Recht des AG, Erfüllung des Vertrages zu verlangen, bleibt von der Geltendmachung von Vertragsstrafen unberührt.
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§ 341 Abs. 3 BGB ist nicht anzuwenden.
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Der AG macht die Vertragsstrafe geltend, indem er dem AN schriftlich, per Fax oder E- Mail den Grund für die Vertragsstrafe und deren Höhe mitteilt. Der AG behält sich vor, eine Vertragsstrafe auch erst nach Rechnungseingang geltend zu machen.
§ 13 Haftung / Versicherung
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Die Haftung des AN bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Exkulpation für Verrichtungsgehilfen nach § 831 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. Der AN stellt den AG gegenüber Ansprüchen von Dritten frei.
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Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den nachfolgenden Mindestdeckungssummen je Schadensfall vorzuhalten: • Personenschäden 1.000.000,00 EUR je Schadensfall • Sachschäden 1.000.000,00 EUR je Schadensfall
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• Vermögensschäden 1.000.000,00 EUR je Schadensfall • Abhandenkommen von überlassenen Schlüsseln des AG 250.000,00EUR je Schadensfall
Mit Vertragsschluss hat der AN unaufgefordert jährlich einen Nachweis einer aktuellen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung mit o.g. Deckungssummen beim AG einzureichen.
Die oben genannten vereinbarten Deckungssummen gelten auch für Nachunternehmer. Für Nachunternehmer haftet der AN wie für eigene Mitarbeiter.
- Haftungsbeschränkungen sind nicht vereinbart.
§ 14 Mängelhaftungsansprüche, Urheberrechte
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Die Mängelhaftung des AN bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit in den Vertragsgrundlagen nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Mängelhaftungsfristen betragen hiervon abweichend [ ].
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Der AN ist verpflichtet, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführenden Mängel auf eigene Kosten zu beheben. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht oder nicht innerhalb der vom AG gesetzten, angemessenen Frist nach, kann der AG den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen lassen oder die Vergütung angemessen reduzieren.
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Ist eine Nachbesserung nicht mehr möglich oder sinnvoll, etwa weil der nächste Turnus ansteht, kann der AG ohne weitere Nachfristsetzung die Vergütung mindern.
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Der AN ist verpflichtet, dem AG auch einen etwaigen weitergehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Mangel vom AN zu vertreten ist.
§ 15 Abnahme
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Der AN ist zu einer angemessenen, transparenten, auch für Dritte nachvollziehbaren Dokumentation seiner Leistungen durch Arbeitsscheine, Protokolle, Nachweise u.a. verpflichtet. Durch den AG gestellte Anforderungen sind insofern nur Mindestanforderungen.
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Es ist eine förmliche Abnahme durchzuführen. Eine konkludente Abnahme der Leistungen, z.B. durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Der AN trägt die Gefahr bis zur Abnahme. Die Leistungen des AN müssen durch vom AG benannte Mitarbeiter förmlich abgenommen werden, soweit in den Vertragsgrundlagen nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt wird.
§ 16 Laufzeiten, Vertragsdauer
- Der Rahmenvertrag tritt zum [ ] 01.01.2027 in Kraft.
Der Rahmenvertrag hat eine Grundlaufzeit bis zum [ ]31.12.2027.
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Der Rahmenvertrag endet mit Ablauf der Grundlaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung ist ausgeschlossen.
- Der AG ist berechtigt, den Vertrag durch einseitige zugangsbedürftige schriftliche Erklärung mit einer Frist von [ ] 3 Monaten zum jeweiligen Vertragsende zu gleichen Konditionen um einen Zeitraum von jeweils [ ]12 Monate zu verlängern. Diese Option kann insgesamt [ ] dreimal ausgeübt werden.
Kommentiert [TL2]: Passus bitte anpassen
| 3. Für den Rahmenvertrag wird für die maximal mögliche Laufzeit von x Jahren (x Jahre | ||
|---|---|---|
| fest | , y x 1 Jahr jeweils optional) ein Höchstwert (bzw. Höchstmenge) von xxx EURO | |
| netto (bzw. z Mengeneinheiten) vereinbart. Der AN verpflichtet sich den AG proaktiv | ||
| bei Erreichung von 80 % des zuvor genannten Höchstwertes (bzw. Höchstmenge) zu | ||
| informieren |
§ 17 Auftragsvolumen
- Für den Rahmenvertrag wird für die maximal mögliche Laufzeit von x 4 Jahren (x 1 Jahre fest, y 3 x 1 Jahr jeweils optional) ein Höchstwert (bzw. Höchstmenge) von xxx hat formatiert: Hervorheben EURO netto (bzw. z Mengeneinheiten) vereinbart. Der AN verpflichtet sich den AG proaktiv bei Erreichung von 80 % des zuvor genannten Höchstwertes (bzw. Höchstmenge) zu informieren.
§ 18 Kündigung
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Der AG ist berechtigt, den Rahmenvertrag und die Einzelbestellungen ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.
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Der Rahmenvertrag und die Einzelbestellungen können weiterhin bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragsparteien fristlos gekündigt werden. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn:
• der Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und auch nach erfolgter Abmahnung durch den AG ein Versäumnis oder einen Mangel nicht unverzüglich behebt, • Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten eintritt, • über das Vermögen des Lieferanten der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, oder mangels Masse abgelehnt worden ist, • beim Lieferant ein Eigentümer- oder Gesellschafterwechsel erfolgt, • dem AG sonstige Gründe bekannt werden, nach denen der Lieferant wegen von ihm zu vertretender Handlungen, Erklärungen oder Unterlassungen im Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre. 3. Die Ansprüche des AN beschränken sich in jedem Fall der Kündigung durch den AG auf die Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten. Schadensersatz- und Ersatzansprüche des AN sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Schadensersatzansprüche des AG bei vom AN zu vertretenden Kündigungsgrund bleiben unberührt.
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Der AG ist zur Teilkündigung von in sich geschlossenen Leistungen berechtigt.
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Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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Werden vertragsgegenständliche Anlagen oder Einrichtungen dauernd oder vorübergehend außer Betrieb gesetzt oder können aus anderen Gründen Leistungen nicht ausgeführt werden, entfällt insoweit für diesen Zeitraum die Leistungs- und Vergütungspflicht. Schadensersatz- und Ersatzansprüche des AN sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
§ 19 Ausschluss eines Eigentumsvorbehalts / Abtretungsverbot
Der verlängerte und weitergeleitete Eigentumsvorbehalt des AN ist ausgeschlossen. Abtretungen von Forderungen des AN gegen dem AG sind nur mit Zustimmung des AG wirksam.
§ 20 Geheimhaltung, Datenschutz
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Der AN wird sämtliche Informationen und Materialien, auch wenn diese nicht ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig oder vertraulich gekennzeichnet sind, welche er im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder der Durchführung erlangt (nachfolgend “Informationen”), ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag verwenden. Er wird solche Informationen vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von Informationen an Mitarbeiter des AN, die er zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag einsetzt (nachstehend “Erfüllungsgehilfen”) und die gegenüber dem AN und dem AG in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet sind wie der AN, soweit der jeweilige Erfüllungsgehilfe die Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages unbedingt benötigt (“need-to-know basis”).
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Know-How des AG, Informationen und Erkenntnisse über deren Arbeitsweisen, Entwicklungswerkzeuge und -methoden, Modelle, Programme, Programmbausteine, Lösungen, Unterlagen etc. wird der AN ausschließlich für die Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Rahmenvertrag verwenden und über dieses Stillschweigen bewahren.
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Räumt der AG dem AN das Recht ein, Know-How des AG zu nutzen, beschränkt sich dieses Recht ausschließlich auf die Erbringung seiner Leistungen im Rahmen dieses Rahmenvertrages. Weitergehende Rechte sind damit nicht verbunden.
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Nach Beendigung des Rahmenvertrages und/oder einer Einzelbestellung oder nach Aufforderung durch den AG sind durch den AN alle erhaltenen Informationen an den AG zurückgeben. Gleiches gilt für etwaige durch den AN oder für ihn erstellte Kopien, Abschriften und ähnliches. Das Eigentum an diesen Informationen steht ausschließlich dem AG zu.
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Der AN und seine Erfüllungsgehilfen sind zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bezüglich der Verarbeitung und Geheimhaltung von personenbezogenen Daten verpflichtet.
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- Der AN darf das Projekt nur mit vorheriger Zustimmung des AG zu Referenzwecken nutzen. Dem AN ist keine Öffentlichkeitsarbeit im weitesten Sinne unter Bezugnahme auf das Projekt oder das Vertragsverhältnis gestattet.
§ 21 Bekämpfung illegaler Beschäftigung
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Der AN verpflichtet sich, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten und seinen Arbeitnehmern den jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. AEntG, MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen.
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Ausländische Mitarbeiter darf der AN nur unter Vorlage der erforderlichen Arbeitserlaubnis und der weiteren erforderlichen Genehmigungen einsetzen. Die Nachweisführung hat vor deren Einsatz zu erfolgen.
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Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter den Sozialversicherungsausweis, Sozialversicherungs-Ersatzausweis bzw. die Arbeitserlaubnis sowie einen Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument mit Lichtbild mit sich führen. Der AG ist berechtigt, die Einhaltung dieser Regelung zu kontrollieren. Auf Verlangen hat der AN die entsprechenden Ausweise einzusammeln und dem AG vorzulegen.
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Der AG ist berechtigt, vom AN über die Einhaltung der sich aus dem AEntG ergebenden Verpflichtungen jederzeit aktuelle Nachweise (z. B. Vorlage von Stundennachweisen, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) zu verlangen. Diese Nachweise sind jedoch mindestens vierteljährlich vom AN dem Ansprechpartner des AG vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage entsprechender angeforderter Nachweise ist der AG berechtigt, die Vergütung in angemessener Höhe zurückzubehalten.
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Kommt der AN schuldhaft nicht seinen Verpflichtung aus § 20.4 zur Beibringung der geforderten Nachweise innerhalb einer ihm vom AG hierfür gesetzten angemessenen Frist nach, so ist der AG berechtigt, diesen Rahmenvertrag und nach seiner Wahl auch sämtliche oder einzelne Einzelbestellungen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
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Verletzt der AN seine Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und haftet der AG infolgedessen gegenüber den Arbeitnehmern des AN nach Maßgabe der Regelungen des AEntG auf Freistellung, verpflichtet sich der AN, den AG von sämtlichen hierdurch entstehenden Ansprüchen, Schäden, Aufwendungen, insbesondere von seiner Haftung gegenüber den Arbeitnehmern des AN und dem Haupt-/Endkunden und seinen Rechtsverfolgungs- und Rechtsberatungskosten, auf erste schriftliche Anforderung freizustellen.
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Die vorstehend genannte Regelung findet auch dann Anwendung, wenn der AG von Arbeitnehmern derjenigen dritten Unternehmen, die vom AN mit der Erbringung von Leistungen Vertrag beauftragt wurden, oder die gegenüber dem AG von einem derartigen dritten Unternehmen selbst geltend gemacht werden, in Anspruch genommen wird. Das Verbot der Beauftragung weiterer AN bleibt unberührt.
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Der AN willigt ein, dass der AG bei den zuständigen Behörden Anfragen stellt, ob gegen den AN Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach § 15a AÜG, § 404 SGB III oder § 16 Abs. 1 oder 1a AÜG anhängig sind. Der AN ist zur Offenlegung des Ausgangs der Verfahren verpflichtet.
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Im Fall der Zuwiderhandlung des AN gegen die ihm nach dem AEntG obliegende Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes ist der AG berechtigt, diesen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Der AG ist im Fall der Zuwiderhandlung des AN oder im Fall der Zuwiderhandlung eines von dem AN beauftragten dritten Unternehmens gegen die ihnen jeweils nach dem AEntG obliegenden Verpflichtungen berechtigt, die Vergütung gemäß den erteilten Aufträgen in angemessener Höhe zurückzubehalten. Das Verbot der Beauftragung weiterer AN bleibt unberührt.
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Lässt der AG infolge einer nach Maßgabe dieses § 20 erfolgten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund den noch nicht erbrachten Teil der in den gekündigten Einzelaufträgen vereinbarten Leistungen durch einen Dritten ausführen, hat der AN dem AG den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Schadensersatzansprüche wegen weitergehenden Schäden bleiben hiervon unberührt.
§ 22 Übertragung von NutzungsrRechten an Unterlagen
Der AN überträgt dem AG alle Rechte an den vom AN im Rahmen dieses Vertrages Kommentiert [VA3]: Gemäß § 29 Abs. 1 UrhG sind erstellten und erarbeiteten Unterlagen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen. Hierzu Urheberrechte selbst nicht übertragbar, nur Nutzungsrechte (einfach oder ausschließlich). überträgt Dder AN räumt dem AG an sämtlichen im Rahmen des Vertrages erstellten oder Die Klausel formuliert „alle Rechte“ – das könnte als erarbeiteten Unterlagen das ausschließliche, unbefristete und räumlich nicht beschränkte vollständige Rechteübertragung verstanden werden und wäre Recht, alle seine Leistungen, auch wenn sie unter Urheberrechtschutz stehen sollten, in so teilweise unwirksam, muss aber wohl als „umfassende Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte“ ausgelegt jeder Weise uneingeschränkt zu nutzen, zu ändern und durch Übertragung auf Dritte zu werden. verwerten, dies auch ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN. Die vorstehenden hat formatiert: Schriftart: Nicht Fett Befugnisse gelten in jedem Falle, auch bei vorzeitiger Beendigung dieses Vertrages, sei es einvernehmlich, sei es durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung einer der Parteien. Der AN wird mit seinen Nachunternehmern eine gleichlautende Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, dass Urheberrechte Dritter den mit dem AG getroffenen Regelungen nicht entgegenstehen. Die Vergütung für die Einräumung vorstehender Rechte ist in der Vergütung des AN auch für den Fall vorzeitiger Abrechnung enthalten.
§ 22 – Übertragung von Nutzungsrechten an Arbeitsergebnissen
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Der Auftragnehmer (AN) räumt dem Auftraggeber (AG) an sämtlichen im Rahmen des Vertrages erstellten oder erarbeiteten Unterlagen, Plänen, Zeichnungen, Modellen, Berechnungen, Daten, Softwarebestandteilen sowie sämtlichen sonstigen Arbeitsergebnissen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein ausschließliches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.
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Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse a) zu vervielfältigen, zu speichern, zu veröffentlichen und zu verbreiten, b) zu bearbeiten, zu ändern oder mit anderen Leistungen zu verbinden, c) Dritten – einschließlich Planern, Bauausführenden, Beratern, Betreibern, Konzernunternehmen sowie sonstigen Dienstleistern – uneingeschränkt zugänglich zu machen und zur Nutzung zu überlassen, d) die Arbeitsergebnisse für beliebige zukünftige Projekte oder Zwecke des AG oder von mit ihm verbundenen Unternehmen einzusetzen.
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Die Nutzungsrechte gelten nicht nur für das konkrete Projekt, sondern umfassen ausdrücklich auch jede projektübergreifende, weitergehende, wirtschaftliche und sonstige Nutzung durch den AG oder durch konzernverbundene Gesellschaften i. S. d. §§ 15 ff. AktG.
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Sämtliche Rechte an Bearbeitungen, Anpassungen, Erweiterungen oder Weiterentwicklungen der Arbeitsergebnisse, die durch den AG oder durch Dritte im Auftrag des AG erstellt werden, stehen ausschließlich dem AG zu. Dem AN verbleiben keinerlei Nutzungsrechte an solchen Bearbeitungen, sofern diese auf seinen ursprünglichen Leistungen basieren.
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Der AN sichert zu, dass er zur Einräumung der vorgenannten Nutzungsrechte uneingeschränkt berechtigt ist und verpflichtet sämtliche Nachunternehmer, Unterbeauftragte und sonstigen Mitwirkenden zur vollständigen Übertragung der erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den AN mit Weiterübertragungsrecht an den AG.
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Die eingeräumten Nutzungsrechte bestehen auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages unverändert fort, unabhängig vom Grund der Beendigung. Voraussetzung ist lediglich die Zahlung der bis dahin vertraglich geschuldeten Vergütung.
7.Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarte Vergütung sämtliche vorstehend genannten Nutzungsrechte vollständig abgilt. Weitere Vergütungen des AN für die Einräumung, Ausübung oder Weiterübertragung der Nutzungsrechte sind ausgeschlossen.
§ 23 Allgemeine Grundsätze zur Zusammenarbeit
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Die Parteien sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie zur Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Partei verpflichtet. Die Vertragsparteien werden sich bei der Durchführung dieses Vertrages wechselseitig unterstützen.
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Dem AN ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere Presse, Fernsehen und Hörfunk, Erklärungen zu Gegenständen dieses Vertrags abzugeben.
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Die Parteien benennen einander schriftlich bei Abschluss dieses Vertrages einen festen Ansprechpartner. Ein etwaiger Wechsel der benannten Personen wird der jeweils anderen Partei unverzüglich mitgeteilt.
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Die Ansprechpartner sind vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen Beteiligung von Gremien des AG berechtigt, alle für die jeweilige Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Für Verhinderungsfälle ist jeweils ein Vertreter festzulegen. Sind beide Vertrags- bzw. Ausführungsverantwortlichen einer Partei verhindert, so ist ihre Geschäftsleitung bzw. der Vorstand vertrags- bzw. ausführungsverantwortlich.
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Der Ansprechpartner des AN muss den unmittelbaren Kontakt mit dem AG pflegen. Er ist verpflichtet, auf Anforderung an Gesprächen zur Abstimmung in den Räumen des AG teilzunehmen.
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§ 24 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den Einzelbestellungen ist der Sitz des AG.
§ 25 Schriftform, Nebenabreden
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Mündliche Nebenabreden bestehen nicht bzw. werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und der Einzelbestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformregelung. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 26 Schriftform, Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder einer Einzelbestellung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit die Unwirksamkeit der Bestimmung nicht auf gesetzliche Regelungen zurückgeht, die dem Schutz einer Vertragspartei dienen, wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt bzw. eine fehlende so eingefügt, dass dem in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien und dem Sinn dieses Vertrages weitestgehend entsprochen wird.
Berlin, den [Datum] [Ort], den [Datum]
Unterschrift, Firmenstempel AG Unterschrift, Firmenstempel AN
Anlagen
Anlage 1: Leistungsbeschreibung Anlage 2: Vertragsbedingungen der Berliner Bäder-Betriebe für die Bestellung von Leistungen (VOL/VOB), Anlage 3: Besondere Vertragsbedingungen (BVB Landesrecht), Anlage 4: Angebot vom ___________ inkl. Beiblatt Preis
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ANLAGE 4
Vertragserfüllungs- und Gewährleistungs-Bürgschaft
(Bürge)
Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft
Die
– nachstehend Auftragnehmer genannt –
hat gegenüber
– nachstehend Auftraggeber genannt –
für das Projekt _________________________________________
nach der Vertrags-Nr. ___________________ vom ____________
eine Bürgschaft in Höhe von ______________ EUR zu stellen.
Dies vorausgeschickt, übernehmen wir hiermit gegenüber dem Auftraggeber die selbstschuldnerische, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, auch aus allen Nachtrags- und Zusatzaufträgen, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung sowie die Erfüllung aller Mängelansprüche während der Gewährleistungszeit, auch soweit die Mängelansprüche erst aus Nachbesserungsversuchen entstehen, und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bis zum
Betrag in Höhe von ______________ EUR
(in Worten)____________________________________________________________ EUR
mit der Maßgabe, dass wir aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können. Wir verbürgen uns ebenfalls für die Rückzahlung eventueller Überzahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer einschließlich Zinsen.
Auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß gem. §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Hinsichtlich des Rechts aus § 770 Abs. 2 BGB (Einrede der Aufrechnung) gilt dies nicht, sofern die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Eine Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen.
Die Bürgschaft ist unbefristet und erlischt mit Rückgabe dieser Originalurkunde oder mit Ablauf des (Datum), soweit der Bürge nicht mit eingeschriebenem Brief, bis zu diesem Zeitpunkt beim Bürgen eingehend, in Anspruch genommen wurde.
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Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nicht durch elektronische Form ersetzt werden. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
Die Bürgschaft unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist ___________.
.................................., den .................................
...................................................... (Stempel und Unterschrift)
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