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Eigenerklärung_BTTG.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Eigenerklärung zur Tariftreue nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG) für Vergaben von Dienstleistungs- und Bauaufträgen der Deutschen Welle (DW)

Firma / Name, Anschrift: ...........................................................................

Vertretungsberechtigte Person: ...............................................................

  1. Erklärung zur Tariftreue (§§ 3, 5 BTTG)

  2. Geltungsbereich und Verpflichtungsumfang

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung dieses Auftrags für alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Ar-

beitnehmer die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die in der für diesen Auftrag einschlägi-

gen Rechtsverordnung auf Grundlage des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) vom 27. April

2026 festgesetzt sind (§ 4 Abs. 1 BTTG)

(2) Die Verpflichtung umfasst mindestens:

  • Die tarifliche Entlohnung
  • Den bezahlten Mindestjahresurlaub (bei Auftragsdauer von mehr als 2 Monaten)
  • Die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten (bei Auftrags- dauer von mehr als 2 Monaten) (3) Die Tariftreuepflicht gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Änderungen der in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen sind vom Auftragnehmer unverzüg- lich umzusetzen.
  1. Nachunternehmer und Verleiher

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnah- men sicherzustellen, dass diese ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen (§ 3 Abs. 2 BTTG)

(2) Der Auftragnehmer hat die Tariftreuepflicht vertraglich auf alle Nachunternehmer zu übertragen.

(3) Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung der Entlohnungspflicht nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BTTG der Nachunternehmer und Verleiher wie ein selbst- schuldnerischer Bürge (§ 12 BTTG). Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer die Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung durch den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher mittels einer Zertifizierung nach § 10 Abs. 1 BTTG nachweist.

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  1. Informationspflicht gegenüber Beschäftigten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die er im Geltungsbereich einer Rechts- verordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzt, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben (§ 4 Abs. 3 BTTG). Der Auftraggeber stellt hierfür einen Vor- druck zur Verfügung.

  1. Nachweispflicht und Dokumentation

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG einhält (§ 9 BTTG)

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen Nachweise über die Einhaltung der Tariftreuepflicht zu erbringen. Der Nachweis kann durch Vorlage entsprechender Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise oder vergleich- barer Dokumente erfolgen.

(3) Die Unterlagen sind auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deut- schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorzulegen

  1. Zertifizierung

Soweit der Auftragnehmer über ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverord- nungen genannten Präqualifizierungsstellen verfügt, das bestätigt, dass die Arbeitsbedin- gungen der einschlägigen Rechtsverordnung eingehalten werden, entfallen die Nach- weispflichten nach § 9 BTTG (§ 10 BTTG). Das Zertifizierungsverfahren lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue unberührt.

  1. Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue

(1) Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deut- schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet ist und bei hinreichenden Anhaltspunkten für Verstöße Kontrollen durchführen kann (§ 8 BTTG)

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(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Prüfstelle Bundestariftreue diejenigen Vergabe- unterlagen über vergebene öffentliche Aufträge zu übermitteln, die für eine Kontrolle er- forderlich sind.

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  1. Vertragsstrafe

(1) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Tariftreuepflicht, der durch die Prüfstelle Bundes- tariftreue nach § 13 BTTG festgestellt wurde, verwirkt der Auftragnehmer eine Vertrags- strafe in Höhe von 1% des Auftragswertes. Bei mehreren Verstößen beträgt die Vertrags- strafe maximal 10% des Auftragswertes (§ 11 Abs. 1 BTTG)

(2) Der Auftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsaus- führung geltend machen

  1. Kündigungsrecht

Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Tariftreuepflicht, der durch die Prüfstelle Bundesta- riftreue nach § 13 BTTG festgestellt wurde, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses berechtigt (§ 11 Abs. 2 BTTG)

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  1. Schadensersatz

Verstöße gegen die Tariftreuepflicht berechtigen den Auftraggeber zur Geltendmachung von Schadensersatz.

  1. Ausschluss von Vergabeverfahren

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass bei unanfechtbarer Feststellung eines Verstoßes nach § 13 BTTG ein Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren des Auftragge- bers für die Dauer von bis zu drei Jahren erfolgen kann (§ 14 BTTG)

Ich/Wir versichere(n), dass die vorstehenden Angaben vollständig und zutreffend sind. Falsche oder unvollständige Angaben können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.

Ort, Datum: .................................................................

Unterschrift / Name in Druckbuchstaben: .................................................................

Hinweis der Deutschen Welle: Diese Eigenerklärung ist Bestandteil der Vergabeunterlagen und stellt eine zwingende Ausführungsbedingung im Sinne des § 129 GWB dar.

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