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Verpflichtungserklärung_RZ_DW.docx

Wartung und Instandsetzung von Feuerlöscheinrichtungen in Bonn und Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Verpflichtungserklärung

Auftragnehmer (Firma mit vollständiger Anschrift)
Im Falle von Subunternehmen (Firma mit vollständiger Anschrift)
Name und Vorname des eingesetzten Mitarbeitenden / bei Subunternehmen Name und Vorname des vom Subunternehmen eingesetzten Mitarbeitenden.

gegenüber der Deutschen Welle, Kurt-Schumacher-Str. 3, 53113 Bonn:

§ 1 Pflicht zur Geheimhaltung, Vertraulichkeit und Wahrung des Datengeheimnisses

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten oder zugänglich gewordenen Informationen, personenbezogenen Daten, Unterlagen, Materialien und Angaben, die als vertraulich bezeichnet werden, an Dritte weder ganz noch teilweise weiterzugeben noch sonst zur Kenntnis zu bringen oder zur Kenntnis bringen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Information in verkörperter oder in unverkörperter Form zugänglich gemacht werden.
  2. Unter die Geheimhaltungspflicht fallen neben den als vertraulich bezeichneten Informationen insbesondere solche Informationen, personenbezogenen Daten, Unterlagen, Materialien und Angaben zur Geschäftsstrategie, Geschäftspartnern sowie den in Planung stehenden Projekten der Deutschen Welle.
  3. Der Auftragnehmer hat das Datengeheimnis nach § 53 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu wahren. Danach ist dem Auftragnehmer untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Beendigung der Auftragsbeziehung zur Deutschen Welle fort. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis nach den §§ 42 und 43 BDSG und anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können. Auch Schadensersatzansprüche können bei einer unbefugten Verarbeitung von Daten bestehen (z.B. nach § 83 BDSG). Abschriften der genannten Vorschriften des BDSG sind beigefügt.

§ 2 Weitergabe von Informationen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geheimhaltungsbedürftige Informationen nur an solche Mitarbeitenden oder Subunternehmen weiterzugeben, die mit Aufgaben zur Erreichung des Vertragszwecks beschäftigt sind, und dass die Weitergabe zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Im Übrigen sind die Weitergabe und Übermittlung von geheimhaltungsbedürftigen Informationen untersagt.

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(Ort / Datum)

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(Unterschrift des Auftragnehmers)

Bundesdatenschutzgesetz (Auszug)

§ 53 BDSG (Datengeheimnis)

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 42 BDSG (Strafvorschriften)

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  2. einem Dritten übermittelt oder

  3. auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  2. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder

  3. durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

  1. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
  2. Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

§ 43 BDSG (Bußgeldvorschriften)

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  2. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder

  3. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

  4. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

  5. Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

  6. Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

§ 83 BDSG (Schadensersatz und Entschädigung)

  1. Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.
  2. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
  3. Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise sein Rechtsträger.
  4. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
  5. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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