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E n t w u r f nicht schlussgezeichnete Fassung
Rahmenvertrag über die dezentrale Instandsetzung
ungepanzerter Radfahrzeuge (Equipments) der Bundeswehr
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung,
dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) in Bonn,
dieses wiederum vertreten durch das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Dresden, August-Bebel-Str. 19 in 01219 Dresden,
- im Folgenden Auftraggeber genannt -
und
der Firma , ……………………, in ……………….. vertreten durch
- im Folgenden Auftragnehmer genannt -
wird unter der Nummer 46000…… des Auftraggebers folgender Rahmenvertrag geschlossen über:
Wartungen, Inspektionen, Untersuchungen/ Prüfungen, Reparaturen/ Instandsetzungen, reguläre Transportdienstleistungen, zusätzliche Abschleppdienstleistungen, technische Aus- und Umrüstungen einschließlich erforderlicher Ersatzteile usw. von
Kraftfahrzeugen, Geräten, Anhängern etc. einschließlich der Aufbauten und der Auf- und Anbaugeräte (Equipment)
des Herstellers Hako GmbH und ggf. weiterer Hersteller
für den Standortbereich der Bundeswehr 09669 Frankenberg/ Sachs. und 09496 Marienberg und ggf. weitere Standortbereiche
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgegenstand 3
§ 2 Vertragsbestandteile 4
§ 3 Vertragsdurchführung, Abrufberechtigung 5
§ 4 Ersatzteile 7
§ 5 Pflichten des Auftragnehmers 8
§ 6 Pflichten des Auftraggebers 9
§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen 10
§ 8 Haftung, Gewährleistung 13
§ 9 Militärische Sicherheit 14
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung 15
§ 12 Unterauftragnehmer 16
§ 13 Datenschutz 16 § 14 Sonstige Vertragsbedingungen 17
Anlagen
-
Anlage 1: Preisliste (Excel-Tabelle)
-
Anlage 1a: Leistungsbeschreibung
-
Anlage 1b: Equipmentliste (nur, soweit vorhanden)
-
Anlage 2: Eigenerklärung des Auftragnehmers über die versprochenen Ersatzteilrabatte
-
Anlage 3: Aktuelle Preisliste der Prüforganisation
-
Anlage 4: Eigenerklärung des Auftragnehmers zur Herstellerautorisation und Entfernung
-
Anlage 5: Eigenerklärung des Auftragnehmers zu vorhandenen personellen und technischen Kapazitäten bezüglich regulärer Transport- u. zusätzlicher Abschleppdienstleistungen
-
Anlage 6: Instandsetzungsauftrag (zivil) Formular Bw 2238
-
Anlage 7: Einzelauftrag Formular Bw 2412
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nachfolgend in diesem Vertrag und seinen Anlagen, insbesondere in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1a), bezeichneten Leistungen zu den Konditionen der Preislisten (Anlagen 1, 2 und 3) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, grundsätzlich im Bundesland Freistaat Sachsen auszuführen:
a) regelmäßige wiederkehrende Inspektionen, Wartungen,
b) Hauptuntersuchungen (HU nach § 29 StVZO), Sicherheitsprüfungen (SP nach § 29 StVZO), Abgasuntersuchungen (AU), Umweltverträglichkeitsuntersuchungen (UVV) und sonstige Prüfungen,
c) Reparaturen und Instandsetzungen (bei Bedarf) vor Ort in der Kaserne, in der Werkstatt der Firmenniederlassung des Auftragnehmers oder im Rahmen erforderlicher Pannenhilfen unterwegs im öffentlichen Raum (Unterwegshilfe),
d) reguläre Transportdienstleistungen havarierter Technik vom Hauptstandort zur Werkstatt der Firmenniederlassung und zurück,
e) zusätzliche Abschleppdienstleistungen von im öffentlichen Raum havarierter Technik der Bundeswehr und befreundeter Streitkräfte (soweit einvernehmlich abgestimmt und soweit personelle und technische Kapazitäten vorliegen, ggf. über Unterauftragnehmer),
f) Technische Aus- oder Umrüstungen und Ergänzungen (bei Bedarf),
g) Einweisungen des Bundeswehrpersonals in Wartungen und Instandsetzungen,
bezüglich von Kraftfahrzeugen, Geräten, Anhängern etc. einschließlich der Aufbauten und Auf- und Anbaugeräten (Equipments), einschließlich ggf. erforderlicher Ersatzteile zum Equipment, einschließlich von Kleinteilen, Betriebsmitteln und Verbrauchsmaterialien
des Herstellers
Hako GmbH und ggf. weiterer Hersteller,
für den Standortbereich der Bundeswehr 09669 Frankenberg/ Sachs. und 09496 Marienberg und ggf. für weitere Standortbereiche. Der Auftragnehmer wird nach erfolgreicher einvernehmlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber (Besteller) im Rahmen seiner technischen und personellen Möglichkeiten auch andere als die in Absatz 1 genannten Fabrikate und auch andere Fabrikate auch anderer Hersteller instand setzen. Soweit solchen Erweiterungen anderweitige vertragliche Bindungen entgegenstehen, wird er sich um eine Zustimmung bemühen. (2) Die Leistungen sind unverzüglich, bzw. termin- und fachgerecht nach den in der Aufgaben- und Leistungsbeschreibung angegebenen Qualitätsstandards, den Herstellerrichtlinien, den ggf. vorliegenden Vorgaben der Bundeswehr, den sonstigen technischen Vertragsbedingungen und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
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(3) Die Leistungspflicht wird durch die Übersendung von Einzelabrufen / Einzelaufträgen an den Auftragnehmer begründet.
(4) Eine Verpflichtung des Auftraggebers zum Abruf von Leistungen besteht nicht.
(5) Die Leistungserbringung am jeweiligen Standort der Technik hat dabei Priorität. Auftraggeber (Besteller) und Auftragnehmer werden sich bemühen, Einvernehmen hinsichtlich des Leistungsortes herzustellen.
(6) Bei einvernehmlich abgestimmter Leistungserbringung in der Werkstatt der Firmenniederlassung des Auftragnehmers obliegt die Zuständigkeit für den Transport, die Be-/und Entladearbeiten grundsätzlich dem Auftragnehmer in Form eines Hol-/ Bring- Service. Das schließt auch die Bereitstellung der dafür benötigten Technik ein. Soweit Einvernehmen besteht, wird das Equipment durch Bundeswehrpersonal transportiert.
(7) Der Auftragnehmer wird im Bedarfsfall auch außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten Dienstleistungen erbringen (z.B. im Rahmen einer Unterwegshilfe oder ggf. für zusätzliche Abschleppdienstleistungen).
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Für die Durchführung des Vertrages gelten folgende Grundlagen in der nachstehenden Reihenfolge:
-
die Vereinbarungen dieses Vertrages;
-
die Leistungsbeschreibung (Anlage 1a) mit allen Anlagen;
-
das Angebot des Auftragnehmers (AN) vom [DATUM], Preisliste (Anlage 1);
-
Eigenerklärung des AN über die versprochenen Ersatzteilrabatte (Anlage 2);
-
Aktuelle Preisliste der Prüforganisation (z.B. DEKRA) mit der der AN regelmäßig bei Untersuchungen und Prüfungen (HU, SP, …) zusammenarbeitet (Anlage 3);
-
Eigenerklärung des AN zur Herstellerautorisation und Entfernung (Anlage 4);
-
Eigenerklärung des AN zu vorhandenen personellen und technischen Kapazitäten bezüglich regulärer Transport- u. zusätzlicher Abschleppdienstleistungen (Anlage 5);
-
die Geschäftsbedingungen des Bundes, Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
- Fassung 2003 - vom 05.08.2003. Die VOL/B ist im Bundesanzeiger (BAnz) Nr. 178a vom 23.09.2003 veröffentlicht und kann im Internet bezogen werden unter: „https://www.bundeswehr.de/de/vertragsbedingungen-133320“.
- die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg) in der Fassung vom 07.06.2023 (veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 13.07.2023 B1). Auf die Vertragsstrafenregelung nach Nr. 33 ff. ZVB/BMVg wird ausdrücklich hingewiesen.
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(2) Die vorstehende Reihenfolge stellt im Falle von Widersprüchen auch die rechtliche Rangfolge der Vertragsbestandteile dar. Die Vertragsbestandteile kommen in ihrer zum Datum des Angebotsschlusstermins geltenden Fassung zur Geltung, soweit in diesem Vertrag dazu nichts Anderes geregelt ist.
(3) Bei verbleibenden Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsbestandteilen oder innerhalb desselben Vertragsbestandteils ist die jeweilige höhere Qualität, größere Menge, bessere Funktionalität oder dergleichen geschuldet.
(4) Wird durch die Vertragspartner keine Einigung im Sinne der vorgenannten Regeln erzielt, obliegt dem Auftraggeber das Letztentscheidungsrecht.
(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
(6) Weitere Vertragsbestandteile sind die beigefügten Anlagen:
- Anlage 1: Preisliste
- Anlage 1a: Leistungsbeschreibung
- Anlage 1b: Equipmentliste (nur, soweit vorhanden)
- Anlage 2: Eigenerklärung des Auftragnehmers über die versprochenen Ersatzteilrabatte
- Anlage 3: Aktuelle Preisliste der Prüforganisation
- Anlage 4: Eigenerklärung des Auftragnehmers zur Herstellerautorisation und Entfernung
- Anlage 5: Eigenerklärung des Auftragnehmers zu vorhandenen personellen und technischen Kapazitäten bezüglich regulärer Transport- u. zusätzlicher Abschleppdienstleistungen
- Anlage 6: Instandsetzungsauftrag (zivil) Formular Bw 2238
- Anlage 7: Einzelauftrag Formular Bw 2412
§ 3 Vertragsdurchführung, Abrufberechtigung
(1) Die grundsätzliche Art, der Umfang und der Leistungsort der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1a), sonst aus den vom Auftraggeber / Besteller übersandten Einzelaufträgen/ Einzelabrufen und den nachfolgend aufgeführten allgemeinen Regelungen. (2) Die Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrages folgen aus schriftlichen Einzelaufträgen/ Einzelabrufen (z.B.: SAP–Abruf-Rahmenvertrag, SAP- Instandsetzungsauftrag, Instandsetzungsauftrag (zivil) - Anlage 6 oder Einzelauftrag - Anlage 7) des Auftraggebers.
Solche schriftlichen Einzelaufträge/ Einzelabrufe bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Bestätigung des Auftragnehmers.
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(3) Zur Auftragserteilung/ Abrufberechtigung werden die folgenden Stellen des Auftraggebers ermächtigt (Siehe auch 5. Ansprechpartner (Abrufberechtigte) gemäß der Anlage 1a Leistungsbeschreibung):
a) Geländebetreuungsdienst mit den Meisterbereichen (GBG) beim BwDLZ Dresden
b) Facility-Management (FM 9 Beschaffung) des BwDLZ Dresden
c) Logistische Steuerstelle 4 - Sachgebiet Gewerbliche Vergabe, Kurt-Hafermalz-Str. 5 in 99705 Sondershausen
d) alle Dienststellen der Bundeswehr.
(4) Der Auftraggeber bestimmt für jeden Auftragsfall einen für den Erfüllungsort Verantwortlichen (Ansprechpartner). Dieser meldet die benötigte Leistung, den Zeitplan und Leistungsort, unter Angabe der Vertragsnummer, schriftlich per Fax oder E-Mail beim Auftragnehmer an.
(5) Der Auftragnehmer stimmt den beabsichtigten Leistungszeitpunkt und Leistungsort rechtzeitig vorher mit dem Verantwortlichen (Ansprechpartner) des Auftraggebers ab.
(6) Nach Zugang des Einzelauftrages entsendet der Auftragnehmer seine Fachkräfte zum jeweiligen Standort der Technik (insbesondere bei Vor-Ort-Instandsetzungen in der Bundeswehrliegenschaft). Diese untersuchen das ihnen vorgestellte Gerät. Der Auftragnehmer legt die festgestellten Schäden und die mutmaßlichen Schadensursachen in einem Befundbericht / Kostenvoranschlag nieder, wobei das Gerät nur soweit zerlegt werden darf, wie es zur Beurteilung der erforderlichen Instandsetzungsleistungen (Material- und Arbeitskosten) notwendig ist; in die Angaben ist gegebenenfalls der durch die Beistellung bundeseigener Ersatzteile verursachte Materialaufwand einzubeziehen. Es sei denn, dass im Einzelauftrag auf diesen verzichtet worden ist.
(7) Ein Befundbericht ist jedoch in jedem Fall dann zu erstellen, wenn der Auftragnehmer bei der Untersuchung des zugeführten Gerätes feststellt, dass:
-
sich eine Instandhaltung /-setzung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr lohnt oder
-
am Standort des Gerätes nicht durchzuführen ist oder
-
die Schäden offensichtlich nicht auf natürlichen Verschleiß, normalen Schwund oder bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
(8) Der Befundbericht wird sodann dem zuständigen Truppenteil oder der Dienststelle vorgelegt. (9) Nach Vorlage des Befundberichtes / Kostenvoranschlages entscheidet - der Truppenteil oder die Dienststelle über die weitere Durchführung des Einzelauftrages. Sind danach weitere Leistungen nicht durchzuführen, so werden die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers abgerechnet. Andernfalls wird der Einzelauftrag durch die Bezeichnung der weiteren Leistungen ergänzt.
(10) Der Verantwortliche (Ansprechpartner) kann jederzeit verlangen, dass bereits begonnene Arbeiten abgebrochen werden.
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(11) Der Verantwortliche (Ansprechpartner) wird nur im Rahmen seiner ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Beistellungen (Räumlichkeiten, Stromquellen, große Werkzeuge, geeignetes Personal der Bundeswehr) durchführen.
Das im Rahmen von Beistellungen durch den Verantwortlichen (Ansprechpartner) als Erfüllungsgehilfe von der Bundeswehr für den Auftragnehmer beigestellte geeignete Personal ist ebenfalls im Rahmen der Haftpflicht für Schäden, die es im Zusammenhang mit der Dienstleistung verursacht, in ausreichendem Maße durch den Auftragnehmer zu versichern.
(12) Die fertig instandgesetzten Geräte dürfen nur Beauftragten des Bestellers (Abholern) ausgehändigt werden, die ihre Abhol-Ermächtigung in geeigneter Form (z. B. durch Vorlage eines entsprechend ausgefüllten und mit Dienstsiegelabdruck versehenen Fahrauftrages und Dienstausweises der Bundeswehr) nachweisen können.
(13) Nach Abschluss der Arbeiten, bei Übergabe des Equipments an den Empfänger oder Abholer des Auftraggebers legt der Auftragnehmer diesem den Leistungsnachweis über die tatsächlich erbrachten Leistungen (ggf. inkl. vorher genehmigter Mehrleistungen) zur Gegenzeichnung (Abnahme) vor.
(14) Der Auftragnehmer sichert die enge Zusammenarbeit mit dem Ansprechpartner des Auftraggebers zu. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber und dessen Ansprechpartner über den jeweiligen Sachstand der Auftragsdurchführung auf Nachfrage zügig und umfassend in Textform zu unterrichten.
(15) Der Auftragnehmer benennt seine/n feste/n und ständig erreichbare/n, qualifizierte/n Ansprechpartner/in für die gesamte Auftragsabwicklung und ggf. eine/n Stellvertreter/in.
§ 4 Ersatzteile
(1) Die für die Leistungserbringung benötigten Ersatzteile, einschließlich von Kleinteilen, Betriebsmitteln und Verbrauchsmaterialien, stellt der Auftragnehmer, soweit nicht der Auftraggeber/Besteller diese aus eigenen Beständen beistellt.
(2) Es sind grundsätzlich neue Originalersatzteile oder gleichwertige genormte Ersatzteile (DIN- oder Verbandsnorm), sowie solche vom Kfz-Hersteller in den Ersatzteil- und Teilelisten aufgeführte Austauschteile und Reparatursätze zu verwenden. Der Verwendung dieser Austauschteile ist gegenüber anderen, neuen Ersatzteilen und genormten Ersatzteilen Vorrang zu geben. (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verwendung der von ihm beigestellten, funktionsfähigen und mängelfreien Ersatzteilen bei Auftragserteilung zu verlangen.
(4) Das Beistellen von Ersatzteilen nimmt der Besteller gleichzeitig mit der Zuführung des Gerätes vor und benennt hierbei die Beistellteile im Einzelauftrag. Falls die gleichzeitige Beistellung nicht möglich ist, fordert der Auftragnehmer nach Feststellung des Schadens den Besteller unter genauer Bezeichnung der benötigten Teile zur Beistellung auf. Die nachträglich beigestellten Teile sind im Übernahme- und Übergabebeleg nachzutragen.
(5) Der Auftragnehmer wird durch Sichtprüfung erkennbare Mängel des beigestellten Materials dem Besteller unverzüglich schriftlich mitteilen.
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(6) Werden nach Sichtprüfung mängelfreie Teile nicht innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung beigestellt, ist der Auftragnehmer zur Verwendung eigener Teile berechtigt.
(7) Der Auftragnehmer rechnet die Ersatzteile, einschließlich von Kleinteilen, Betriebsmitteln und Verbrauchsmaterialien, zu den Konditionen dieses Rahmenvertrages ab. Das heißt, dass die mit dem Angebot versprochenen Rabatte für Ersatzteile (je Rabattgruppe) gewährt werden müssen.
Die Ersatzteilpreise und deren Rabatte (soweit Rabatte gewährt werden) müssen sich auf die zum Zeitpunkt der Ersatzteilestellung geltenden Preise der Ersatzteilelisten des Herstellers beziehen. Der Auftraggeber ist auf sein Verlangen berechtigt, Einsicht in die Ersatzteillisten zu nehmen.
§ 5 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesen Rahmenvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen und alle Leistungen nach wirtschaftlichen Verfahren zu erbringen und abzurechnen. Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Leistungen unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte umweltverträglich zu erbringen.
(2) Der Auftragnehmer wird die bei der Durchführung der Instandsetzungsleistungen anfallenden Abfälle, dies können auch nicht mehr instandsetzungswürdige komplette Geräte bzw. deren Verpackung sein, in eigener Verantwortung verwerten oder eine umwelt- und fachgerechte Entsorgung unter Einhaltung aller diesbezüglichen gesetzlichen und sonstigen Regelungen veranlassen. Er wird hierbei alle einschlägigen Rechtsvorschriften einhalten, in ihrem Rahmen alle Vorgaben des Auftraggebers beachten und den Auftraggeber, soweit dieser wegen einer Rechtsverletzung des Auftragnehmers in Anspruch genommen wird, von der Haftung freistellen. Die Abfallentsorgung umfasst die Abfallverwertung und die Abfallbeseitigung. Die Abfallverwertung hat grundsätzlich Vorrang. Diesem Vorrang hat der Auftragnehmer Rechnung zu tragen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen durch eingewiesenes und fachkundiges Personal und nach dem aktuellen Stand der Technik auszuführen. Bei einzusetzender Technik die Sicherheitsvorschriften zu beachten. (4) Der Auftragnehmer gewährleistet bei der Leistungsausführung insbesondere: a) den Personen- und Sachwerteschutz durch Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsschutzausstattung und Sicherheitsabsperrungen, b) die Gestellung aller für die Dienstleistung notwendigen Technik u. Fahrzeuge, c) die Gestellung des, für alle zu erledigenden Arbeiten, benötigten Personals, sowie e) die besenreine Übergabe der Arbeitsbereiche.
(5) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung aller Vorschriften (insbesondere der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen) durch sein fachkundiges und eingewiesenes Personal.
(6) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die für Fahrzeugführer geltenden Bestimmungen hinsichtlich der zulässigen Höchstdauer für Lenkzeiten z.B. beim Transport der Equipments eingehalten werden.
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(7) Der Auftragnehmer beachtet die einschlägigen Bestimmungen für Gefahrguttransporte und Regelungen zur Ladungssicherung. Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen wird er vor Fahrtantritt einzuholen.
(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Herstellervorgaben für Wartungen und Instandsetzungen zu beachten.
(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ggf. vorliegenden Vorgaben für Wartungen und Instandsetzungen der Bundeswehr zu beachten.
(10) Mängel und Schäden, welche ggf. während der auszuführenden Arbeiten entstehen, zeigt der Auftragnehmer unverzüglich, spätestens mit Übergabe des Leistungsnachweises, schriftlich beim Ansprechpartner des Auftraggebers an.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Verantwortliche (Ansprechpartner) des Auftraggebers übergibt das Equipment grundsätzlich in einem ordentlichen Reinigungszustand an den Auftragnehmer. (2) Der Verantwortliche (Ansprechpartner) des Auftraggebers verschafft dem Auftragnehmer Zugang zu Versorgungsanschlüssen (Stromanschluss, Wasser) und zu Sanitäreinrichtungen in den ggf. zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten am Standort der Technik (Siehe Punkt 3.4 der Anlage 1a Leistungsbeschreibung) und stellt ihm diese, sowie die vorhandenen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Durchführung seiner Leistungen zur Verfügung.
Soweit in den Räumlichkeiten am Standort der Technik Geräte oder Werkzeuge vorhanden sind, wird der Verantwortliche (Ansprechpartner) des Auftraggebers diese bei Bedarf unentgeltlich zur Dienstleistungserbringung beistellen. (3) Der Auftraggeber wird jedem Verantwortlichen (Abholer) einen unterschriebenen und mit Dienstsiegelabdruck versehenen Fahrauftrag ausstellen, bevor dieser das Equipment von der Werkstatt der Firmenniederlassung des Auftragnehmers abholt.
§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Für die erbrachten Dienstleistungen werden für die Dauer von grundsätzlich mindestens 12 Monaten ab Vertragsbeginn, die in der Preisliste (Anlage 1) benannten Marktpreise i.S.d. § 4 VO PR 30/53 vereinbart, es sei denn es treten zwischenzeitlich Änderungserfordernisse, durch zwischenzeitliche Änderungen von Tarifverträgen, durch Inkrafttreten von Rechtsverordnungen zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen, durch Inkrafttreten von die lohnwirksamen Sozialaufwendungen ändernden Gesetzen oder Änderungen der gesetzlichen Mindestlöhne, auf.
(2) Nach Ablauf der Preisbindungsfrist kann der Auftragnehmer jährlich eine Anpassung der Vergütungssätze laut Anlage 1, unter Angabe von Gründen beantragen. Die Beantragung der Anpassung bedarf der Schriftform. Etwaige neue Preisvereinbarungen werden von den Vertragsparteien in Form von Änderungsverträgen vorgenommen, welche der in Nr. 1.1.1 ZVB/BMVg vorgeschriebenen Form entsprechen müssen. Die geänderten Preissätze werden grundsätzlich nicht vor Zugang des Antrages beim Auftraggeber wirksam (dies gilt nicht für Preissenkungen).
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(3) Die Geltung vereinbarter Preise endet mit dem Inkrafttreten neuer Preise, sonst mit Vertragsende.
(4) Die Arbeitsleistungen werden abgerechnet auf der Grundlage der vom Auftragnehmer allgemein und stetig angewandten und damit marktgängigen:
a) Preise je Leistungseinheiten bzw. Arbeitswerte (Preisposition A 1. … bzw. B 1. …),
b) Festpreise nach Arbeitskatalogen für technisch in sich abgeschlossene Arbeitsvorgänge (z.B. für einen Reifenwechsel),
c) Preise für Prüfungen und Untersuchungen (HU, SP, AU, UVV, TMP usw.) zu den Konditionen gemäß Preisliste der jeweiligen Prüforganisation zuzüglich des Pauschalpreises als Aufschlag (Preisposition G 2.). Die Preisliste der Prüforganisation ist für das erste Jahr der Laufzeit des Rahmenvertrages als Anlage 3 beigefügt und wird über die Laufzeit des Rahmenvertrages jahresweise aktualisiert. Die Prüforganisation kann jährlich gewechselt werden, In der E-Rechnung sind diese Rechnungspositionen gesondert aufzuführen und dem Auftraggeber (Brutto, da bereits durch den Auftragnehmer entrichtet) „durchzureichen“.
d) Preise für Anfahrten (einschließlich Wiederabfahrten) mit dem Werkstattwagen/ Service-Kfz zum Standort der Technik nach Kilometerpauschalen zuzüglich der Preise für die Arbeitswerte für das Personal (Preispositionen D 1. bis D 3.),
e) Preise für reguläre Transportdienstleistungen nach Kilometerpauschalen zuzüglich der Preise für die Arbeitswerte für das Personal (Preispositionen E 1. bis E 4.),
f) Preise für zusätzliche Abschleppdienstleistungen nach Kilometerpauschalen zuzüglich der Preise für die Arbeitswerte für das Personal (Preispositionen F 1. bis F 4.),
g) Ersatzteilpreise für originale Ersatzteile gemäß der am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise des Herstellers abzüglich der Rabatte, Skonti und sonstiger Vorteile, die der Auftragnehmer beim Vorliegen gleicher Verhältnisse nicht öffentlichen Auftraggebern üblicherweise gewährt bzw. in Höhe der mit dem Angebot versprochenen Rabatte gemäß Preispositionen I 1. bis I 7., Der Auftraggeber ist auf sein Verlangen berechtigt, Einsicht in die Ersatzteillisten zu nehmen.
g) Ersatzteilpreise für nichtoriginale Ersatzteile gemäß der am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise des Ersatzteillieferanten abzüglich der Rabatte, Skonti und sonstiger Vorteile, die der Auftragnehmer beim Vorliegen gleicher Verhältnisse nicht öffentlichen Auftraggebern üblicherweise gewährt bzw. in Höhe der mit dem Angebot versprochenen Rabatte gemäß Preispositionen J 1. bis J 7. Der Auftraggeber ist auf sein Verlangen berechtigt, Einsicht in die Ersatzteillisten zu nehmen.
h) Die Abrechnung weiterer durch Dritte als Unterauftragnehmer (z.B. Karosserieklempnereien, Lackierbetriebe, etc.) erbrachten Leistungen erfolgt zu den Konditionen, die der Auftragnehmer mit seinem Unterauftragnehmer vereinbart hatte. In der E-Rechnung sind diese Rechnungspositionen gesondert aufzuführen und
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dem Auftraggeber (Brutto, da bereits durch den Unterauftragnehmer entrichtet) „durchzureichen“. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung des Unterauftragnehmers durch den Auftragnehmer offenzulegen und an die Bundeswehr zu übersenden. (5) Falls die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorliegen, wird nach dem belegten tatsächlichen Zeitaufwand unter Anwendung marktgängiger Stundenverrechnungssätze / Arbeitswerte für die tätig gewordenen Arbeitskräfte abgerechnet. Arbeitsstunden dürfen nur insoweit in Rechnung gestellt werden, wie dies betriebsüblich Auftragsbezogen erfolgte. Lehrlingsstunden sowie Helferstunden sind gesondert zu belegen.
(6) Auf Verlangen des Auftraggebers belegt der Auftragnehmer die Marktgängigkeit der in Anwendung gebrachten Preise für Leistungseinheiten bzw. Arbeitswerte oder Stundenverrechnungssätze, z. B. durch Aushang gemäß der Preisangabeverordnung PAngV, durch Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer, durch Gewährung der Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ziviler oder anderer öffentlicher Auftraggeber in den Räumen des Auftragnehmers oder in sonst geeigneter Weise.
(7) Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf Grundlage des gegengezeichneten Leistungsnachweises (der rechnungsbegründenden Unterlagen).
(8) Die in Anlage 1 genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
(9) Mit vorstehend vereinbarten Preisen (Siehe auch Anlage 1 Preisliste) werden alle nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen abgegolten. Die Abrechnungen von Mehraufwänden sind nur möglich, wenn diese Mehraufwände vom Auftraggeber genehmigt und anerkannt wurden.
(10) Die Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (ERechV) als elektronische Rechnung zu übersenden. In ihr ist u. a. anzugeben die:
- Vertragsnummer / SAP-Nummer 46000xxxxx (Siehe Vertrag)
- Auftragsnummer / SAP-Nummer 454xxxxxxx (Siehe Einzelauftrag/ Abruf)
- Leitweg-Identifikationsnummer 991-xxxxx-xx (Siehe Einzelauftrag/ Abruf)
- Lieferantennummer 0000xxxxxx (Siehe Einzelauftrag/ Abruf)
- zahlungsbegründende Unterlagen: unterzeichneter Leistungsnachweis
Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 8 sowie § 9 der ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
(11) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen das Entgelt und die jeweils anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen. Dabei ist der angewandte Umsatzsteuersatz anzugeben.
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(12) Der Auftragnehmer gibt auf der Rechnung die Nummer der Bestellung an, die der Lieferung zu Grunde liegt, führt die Posten entsprechend der Reihenfolge auf der Bestellung und auf dem Lieferschein auf und weist vertraglich vereinbarte Rabatte und Skonti gesondert aus. Der Auftragnehmer hat die ihm erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer in seiner Rechnung anzugeben.
(13) Der Auftragnehmer kann nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall Rechnungen, Lieferscheine und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen auch auf anderem Weg (z.B. per Post) übermitteln.
(14) Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt innerhalb von 30 Tagen auf ein in der Rechnung angegebenes Konto des Auftragnehmers. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zugang der E-Rechnung beim Auftraggeber.
(15) Bei Zahlung innerhalb von Tagen räumt der Auftragnehmer % Skonto auf den Rechnungsbetrag ein. Die Skontofrist beginnt mit dem Tag nach Eingang der E-Rechnung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Tag des Zugangs des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers. (16) Bei Nicht- oder Schlechterfüllung, z.B. fehlende Betriebsbereitschaft der Equipments, hat der Auftraggeber das Recht, die vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern. Die Minderung wird schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Der zustehende Rechnungsbetrag wird um den Minderungsbetrag gekürzt.
(17) Der Auftraggeber ist nur auf Anfrage verpflichtet, dem Auftragnehmer über die Gründe zu unterrichten, wenn die Rechnungsendsumme einer vom Auftragnehmer vorgelegten Rechnung nach Prüfung um weniger als 5,00 Euro geändert wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Fall des Verzuges für jedes Mahnschreiben 2,50 EUR an Kosten zu berechnen.
§ 8 Haftung, Gewährleistung
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate für alle erbrachten Reparatur- und Wartungsarbeiten. Für die verwendeten Ersatzteile und Baugruppen, bei denen der Auftragnehmer den Nachweis erbringen kann, dass der Hersteller oder Lieferant lediglich eine 12 –monatige Garantie gewährt, gilt für das verwendete Ersatzteil oder die Baugruppe eine abweichende Verjährungsfrist von 12 Monaten.
Für vom Besteller beigestellte Ersatzteile sowie von diesen gegebenenfalls verursachte Folgeschäden bestehen keinerlei Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer haftet jedoch für den ordnungsgemäßen Einbau der Beistellteile.
(2) Der Auftragnehmer hat mit einem im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Diese muss die vom Auftraggeber geforderten und mit der Bieterauskunft im Vergabeverfahren zugesagten Deckungssummen abdecken.
(3) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dies betrifft auch die Haftung der Erfüllungsgehilfen. Dazu gehören auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer.
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(4) Eingetretene Schäden bei der Vertragsdurchführung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Schadeneintritts hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer dazu die Höhe des Schadens schriftlich mit.
(5) Der Auftragnehmer hat für die gesamte Dauer der Leistungserbringung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungen für: • Personenschäden 3.000.000 € • Sach- und Umweltschäden 1.500.000 € • Allmählichkeitsschäden 1.000.000 € • Bearbeitungsschäden 1.500.000 € abzuschließen, aufrechtzuerhalten und auf Aufforderung dem Auftraggeber nachzuweisen.
(6) Der Auftraggeber haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die dem Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei Durchführung dieses Vertrages entstehen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von solchen Ansprüchen frei, es sei denn der Auftraggeber hat die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder es besteht hierfür Versicherungsschutz. (7) In dem Umfang, in dem der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber haftet, stellt er den Auftraggeber sowie die von ihm eingesetzten Dritten von Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Auftraggeber und/oder die von ihm eingesetzten Dritten geltend machen, frei.
(8) Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber eigenes oder fremdes Personal einsetzen muss, um Leistungen aus diesem Vertrag sicherzustellen.
(9) Der Auftraggeber kann für schuldhafte Verstöße des Auftragnehmers gegen die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 % des Netto-Preises des rückständigen Teils der Leistung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Netto-Preises der rückständigen Leistung. Im Übrigen gelten § 11 VOL/B und die Nr. 11.4 ff. der ZVB/BMVg.
(10) Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 9 Militärische Sicherheit
(1) Die vom Auftragnehmer in Bundeswehr-Liegenschaften zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte haben die Vorschriften zu beachten, die der Auftraggeber allgemein oder speziell am Einsatzort aus Gründen der militärischen Sicherheit erlassen hat. Er wird die von ihm zur Durchführung dieses Vertrages beauftragten Mitarbeiter oder Dritte verpflichten, sich rechtzeitig vor Leistungsbeginn über die am Leistungsort zu beachtenden Vorschriften zu informieren.
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(2) Der Auftragnehmer hat vor Auftragsausführung, eine Liste des von ihm eingesetzten Personals enthaltend Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnanschrift, Nationalität und Ausweis- Nr. (Personal oder Reisepass), beim Ansprechpartner und beim jeweiligen Kasernenkommandanten des Standortes/ der Kaserne zu hinterlegen, unter der E-Mailadresse: Wettiner-Kaserne, Äußere Freiberger Str. 30-32 in 09669 Frankenberg/ Sachs. KasKdtFrankenbergWettinerKaserne@bundeswehr.org Erzgebirgs-Kaserne, Zschopauer Str. 43 in 09496 Marienberg KasKdtMarienbergErzgebirgskaserne@bundeswehr.org (3) Das Personal hat sich gegenüber dem Wach- und sonstigen Aufsichtspersonal in den militärischen Anlagen durch schriftliche Vollmacht des Auftragnehmers und gültige Personalausweispapiere auszuweisen.
(4) Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer einzelne Personen entweder nicht mit für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten betraut oder sie unverzüglich davon entbindet. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen des Auftraggebers nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen bzw., sofern die bisher erbrachte Leistung für den Auftraggeber nicht verwertbar ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer hat in einem solchen Fall Anspruch auf Vergütung über die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gleichartige Bestimmungen in Verträgen mit seinen inländischen Unterauftragnehmern aufzunehmen und Unteraufträge an ausländische Unterauftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zu erteilen und die zu vereinbarenden Sicherheitsbestimmungen mit ihm abzustimmen.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag tritt am 01.01.2027 in Kraft und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nach 4 Jahren Laufzeit mit Ablauf des 31.12.2030.
(2) Der Vertrag kann jederzeit von den Vertragsparteien schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief oder Postzustellungsurkunde zu erfolgen. Maßgebend ist der Eingang der Kündigung.
(3) Im Falle der Aufgabe von Teilen der Liegenschaft unterrichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden über den Umfang der Teilaufgabe. Der Auftragnehmer kann sodann zwischen einer Vertragsanpassung oder einer ordentlichen Kündigung des Gesamtvertrages wählen.
(4) Im Falle der Aufgabe der gesamten Liegenschaft kündigt der Auftraggeber mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
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(5) Der Auftraggeber behält sich vor, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die wesentlichen Vertragspflichten trotz Abmahnung verletzt. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform, sie kann fristlos oder unter Bestimmung einer Frist von bis zu 6 Monaten erklärt werden. Die Kündigung kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt werden.
(6) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Auftragnehmer sich an einer unzulässigen Absprache / Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 GWB beteiligt hat; b) im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag. Dies gilt entsprechend, wenn ein solcher Grund während der Auftragsausführung eintritt. c) Im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 GWB vorlag, es sei denn, die Kündigung ist in Anbetracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen. Dies gilt entsprechend, wenn ein solcher Grund während der Auftragsausführung eintritt. d) die vereinbarten Leistungen trotz schriftlicher Mahnung wiederholt nicht vertragsgemäß erbringt oder e) Personal einsetzt, das ungeeignet ist, das sicherheitsmäßig nicht in vorgeschriebener Weise überprüft ist oder gegen das sicherheitsmäßige Bedenken bestehen oder f) Schadensersatzleistungen vertragswidrig verweigert oder g) Personen illegal beschäftigt.
(7) Anstelle der außerordentlichen Kündigung nach Absatz 6 hat der Auftraggeber auch das Recht, von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(8) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertrages oder der fristlosen Kündigung wird die nach Anlage 1 vereinbarte Vergütung nur bis zur Beendigung des Vertrages, höchstens jedoch bis zu der zuletzt erbrachten Leistung gezahlt.
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§ 12 Unterauftragnehmer
(16) Der Auftragnehmer hat die vertragliche Leistung grundsätzlich in eigener Verantwortung auszuführen. Ist der Auftragnehmer in dringenden Ausnahmefällen nicht in der Lage, die geforderten Leistungen zu erbringen, kann er diese einem anderen Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise übertragen. Die Übertragung solcher Leistungen ist dem Auftraggeber, Ansprechpartner gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1a) vorher anzuzeigen. Im Falle einer solchen Übertragung stellt der Auftragnehmer gegenüber seinem jeweiligen Subunternehmen die uneingeschränkte Anwendung dieses Vertrages sicher.
(17) Bei Beauftragung von Unterauftragnehmern gelten die Regelungen aller Anlagen uneingeschränkt.
§ 13 Datenschutz
(1) Soweit der Auftragnehmer in Ausführung der vertraglichen Leistungspflichten personenbezogene Daten erlangt, ist er verpflichtet, die Bestimmungen der europäischen Datenschutz Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und der anwendbaren Datenschutzgesetze der Länder zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist mit der Speicherung seiner persönlichen Daten zum Zweck der Vertragserfüllung einverstanden. Zum Umgang mit den vom Auftraggeber während des Vertragsverhältnisses erhobenen Daten des Auftragnehmers wird auf die Datenschutzinformation des Auftraggebers verwiesen.
(3) Für eine Weitergabe von Daten des Auftraggebers an Dritte ist die vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers einzuholen.
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14 Sonstige Vertragsbedingungen
(1) Alle Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind – soweit dies nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist – schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Sollte in dem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt nicht oder nicht ausreichend geregelt worden sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieses Vertrages durch eine ergänzende Vereinbarung zu schließen.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.
(6) Ausfertigungen des Vertrages erhalten:
-
Auftragnehmer
-
Auftraggeber Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Dresden
Dresden, .2026 , . 2026 Ort, Datum Ort, Datum
In Vertretung
ORR ´in Gans, BwDLZ Dresden Geschäftsführung Auftraggeber Auftragnehmer
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