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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO
zwischen
nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt,
und
Stadtwerke Saarbrücken Netz AG Heuduckstraße 36 66117 Saarbrücken
nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt
- gemeinsam nachfolgend auch „die Parteien“ genannt -
§ 1 Gegenstand Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus dem Vertrag über die Wartung & Instandhaltung von PKW & Transporter, LKW & Anhänger inkl. Serviceleistungen, auf den hier verwiesen wird (im Folgenden Vertragsbedingungen).
§ 2 Dauer des Auftrags Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der in den Vertragsbedingungen vorgegebenen Laufzeit.
§ 3 Konkretisierung des Auftragsinhalts
Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben in den Vertragsbedingungen. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Artt. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
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3.1 Art der Daten:
Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/- kategorien (Aufzählung/Beschreibung der Datenkategorien):
a) Name/Vorname/Anrede/Titel
b) Kontaktdaten
c) IT-Nutzungsdaten/Log Daten/Protokolldateien
d) IP-Adresse
e) E-Mail-Account
3.2 Kategorien betroffener Personen:
Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen:
f) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 4 Technisch-organisatorische Maßnahmen
4.1 Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung / ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
4.2 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
4.3 Einzelheiten zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen sind in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung beschrieben.
4.4 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
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§ 5 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
5.1 Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
5.2 Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
§ 6 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Sofern der Auftragnehmer nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, benennt er einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt;
b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind;
c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO. Einzelheiten zu den technisch-organisatorischen Maßnahme sind in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung beschrieben;
d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen;
e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt;
f) Soweit der Auftraggeber oder ggf. dessen Auftraggeber ihrerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat sie der Auftragnehmer im erforderlichen und angemessenen Umfang zu unterstützen;
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g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird;
h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach § 8 dieses Vertrages.
§ 7 Unterauftragsverhältnisse
7.1 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
7.2 Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen oder wechseln. Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftragnehmer zu unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO:
Firma Anschrift/Land Leistung Unterauftragnehmer
7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Unterauftragnehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen.
7.4 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
7.5 Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR stellt der Auftragnehmer sicher, dass beim jeweiligen Unterauftragnehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (z. B. durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln).
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7.6 Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hauptauftragnehmers (mind. Textform); sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
§ 8 Kontrollrechte des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
8.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber sowie ggf. dessen Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber sowie ggf. dessen Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
8.3 Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann insbesondere durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz) erfolgen.
§ 9 Unterstützung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen
9.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen;
b) die Verpflichtung, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden;
c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber oder ggf. dessen Auftraggeber im Rahmen ihrer jeweiligen Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihnen jeweils in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen;
d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung;
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e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde.
9.2 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber weiterhin bei der Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DS-GVO. Insbesondere wird er dem Auftraggeber das Verzeichnis zu allen Kategorien der im Auftrag durchgeführten Tätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 2 DS-GVO nach Vertragsschluss sowie jeder Aktualisierung unaufgefordert zur Verfügung stellen.
§ 10 Weisungsbefugnis des Auftraggebers
10.1 Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform.
10.2 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
10.3 Weisungsberechtigte Personen und Weisungsempfänger siehe Anlage 2.
§ 11 Haftung
11.1 Die Parteien haften gegenüber betroffenen Personen gem. Art. 82 DS-GVO.
11.2 Im Übrigen gelten etwaige zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsregelungen auch für die Auftragsverarbeitung.
§ 12 Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern
12.1 Kopien oder Duplikate der Daten werden nur im erforderlichen Umfang erstellt, z. B. Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
12.2 Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Vertragsbedingungen – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse, Datenträger sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
12.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden.
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13.2 Diese Vereinbarung enthält alle zwischen den Parteien zum Gegenstand dieser Vereinbarung getroffenen Vereinbarungen. Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.
13.4 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie der Verzicht auf sich aus dieser Vereinbarung ergebende Rechte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
13.5 Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Saarbrücken.
13.6 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen.
(Ort, Datum) Auftragnehmer
(Ort, Datum) Auftraggeber
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Anlage 1: Beschreibung der technisch-organisatorischen Maßnahmen
- Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
-
Zutrittskontrolle Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen: Chipkarten / Transponder mit PIN, Manuelles Schließsystem, Sicherheitsschlösser in Sicherheitszonen und Hauptzutritte, elektrische Türöffner, Pförtner, Alarmanlagen in Sicherheitsbereichen, Videoanlagen;
-
Zugangskontrolle Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern; Anti-Viren-Software, Firewalls, Intrusion Detection Systeme, Spam-Filter
-
Zugriffskontrolle Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, Benutzer-, Rollen- und Berechtigungskonzepte nach dem Need-to-Know-Prinzip, Protokollierung von Zugriffen
-
Trennungskontrolle Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, Mandantenfähigkeit, Sandboxing, Trennung von Test- und Produktionssystemen
-
Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen;
- Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
-
Weitergabekontrolle Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport.: Verschlüsselung, Virtual Private Networks (VPN), elektronische Signatur, Protokollierung der Zugriffe und Abrufe
-
Eingabekontrolle Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind: Protokollierung, Unbefugte Eingaben, Veränderungen und Löschungen werden durch die Zugangskontrolle verhindert
- Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
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Verfügbarkeitskontrolle Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust: Backup-Strategie (online/offline; on- site/off-site), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Virenschutz, Firewall, Meldewege und Notfallpläne, Feuer- und Rauchmeldeanlage
-
Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS-GVO); Backup & Recovery-Konzept, Kontrolle des Sicherungsvorgangs, Regelmäßige Tests zur
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Datenwiederherstellung, Aufbewahrung von Sicherungsmedien an zwei lokationsmäßig getrennten und gesicherten Standorten
- Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS- GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
-
Datenschutz-Management; eingegliedert in das ISMS nach ISO 27001
-
Incident-Response-Management; Einsatz von revisionssicherer ITSM-Software, dokumentierter Prozess zum Security-Incident-Management
-
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO); In Datenerhebungsmasken werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind
-
Auftragskontrolle Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggeber: Auswahl des Auftragnehmers unter Sorgfaltsgesichtspunkten (gerade in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit, Abschluss der notwendigen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bzw. EU Standard-Vertragsklauseln, Schriftliche Weisungen an den Auftragnehmer, Vereinbarung wirksamer Kontrollrechte gegenüber dem Auftragnehmer, Regelung zum Einsatz weiterer Subunternehmer
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Anlage 2: Kommunikation
Die Parteien treffen für die Kommunikation der Parteien untereinander folgende Festlegungen:
- Datenschutzbeauftragte beim Auftraggeber
Uwe Rühl Resilience Operations Center GmbH Neumeyerstraße 48 90411 Nürnberg Tel.: + 49 911/47 75 28-30 E-Mail: service@resilienceoperations.center
- Datenschutzbeauftragter beim Auftragnehmer
Vorname Name Firma Anschrift Tel.: E-Mail:
- Operativer und fachlicher Ansprechpartner und Stellvertreter beim Auftraggeber
Ansprechpartner Stellvertretender Ansprechpartner Vorname Name: Patrik Heinrich Vorname Name: Denise Jochem Firma: Stadtwerke Saarbrücken Netz AG Firma: Stadtwerke Saarbrücken Netz AG Anschrift: Heuduckstraße 36, 66117 Saar- Anschrift: Heuduckstraße 36, 66117 Saar- brücken brücken Tel.: 0681 587-2525 Tel.: 0681 587-2318 E-Mail: patrik.heinrich@sw-sb.de E-Mail: denise.jochem@sw-sb.de
- Operativer und fachlicher Ansprechpartner und Stellvertreter beim Auftragnehmer
Ansprechpartner Stellvertretender Ansprechpartner Vorname Name Vorname Name Firma Firma Anschrift Anschrift Tel.: Tel.: E-Mail: E-Mail:
- Weisungsberechtigte Personen beim Auftraggeber
Weisungsberechtigt sind die in Ziffer 3 genannten Ansprechpartner.
- Weisungsempfänger beim Auftragnehmer
Weisungsempfänger sind die in Ziffer 4 genannten Ansprechpartner. Weisungsempfänger sind folgende Personen:
Vorname Name Vorname Name Firma Firma Anschrift Anschrift Tel.: Tel.: E-Mail: E-Mail:
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