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B_02d_Vertragsbedingungen Los 4.pdf

Wartung und Instandhaltung von Pkw, Transportern, Lkw, Anhängern und Arbeitsmaschinen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 09:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Vertragsbedingungen

Los Nr. 4 (optional) -

Wartung & Instandhaltung

von

PKWs inkl.

Serviceleistungen

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Stand: 02.10.2026

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Inhalt

1 Vertragsgegenstand .................................................................................................... 3 2 Vertragsbestandteile .................................................................................................... 3 3 Erklärungen und Verpflichtungen des Auftragnehmers ................................................ 3 4 Mitwirkungspflichten und Weisungsrecht des Auftraggebers ....................................... 5 5 Preisstellung ................................................................................................................ 5 6 Ausführungsfristen, Personaleinsatz und Verfügbarkeit ............................................... 7 7 Sicherheitsleistung, Zahlungsabwicklung ..................................................................... 7 8 Abrechnungsfehler / Rückforderungen / Erstattungen .................................................. 8 9 Bewachung und Verwahrung ....................................................................................... 9 10 Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren ............................ 9 11 Haftungsfreistellung ..................................................................................................... 9 12 Haftung ...................................................................................................................... 10 13 Vertragsstrafe ............................................................................................................ 10 14 Pauschalierter Schadensersatz ................................................................................. 11 15 Versicherungen.......................................................................................................... 12 16 Sanktionsklausel ........................................................................................................ 12 17 Vertragsdauer, Kündigung oder Rücktritt ................................................................... 12 18 Gewährleistungsansprüche ....................................................................................... 13 19 Ausschluss von Abtretungen...................................................................................... 14 20 Aufrechnung .............................................................................................................. 14 21 Einsatz von Nachunternehmern ................................................................................. 14 22 Grundsätzliche Festlegungen und Mindestanforderungen für die Beauftragung von Fremdfirmen ............................................................................................................. 15 23 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht ................................................... 15 24 Schlussbestimmungen ............................................................................................... 15

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1 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer wird optional mit Los Nr. 4 - Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an PKWs inkl. Serviceleistungen nach Maßgabe der diesem Vertrag als Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung für die Stadtwerke Saarbrücken Netz AG beauftragt.

Los 4 PKWs versch. Modelle Leasingfahrzeuge (optional)

2 Vertragsbestandteile

2.1 Diesem Vertrag liegen die folgenden Bedingungen zugrunde, die bei sich widersprechenden Klauseln in nachstehender Reihenfolge gelten:

• diese Vertragsbedingungen

• die Teilnahmebedingungen

• die Leistungsbeschreibung einschließlich des Preisblattes Anlage B_03d_ sowie die Protokolle der Verhandlungsgespräche

• die in dem vorausgegangenen Vergabeverfahren von dem Auftragnehmer eingereichten Angaben und Unterlagen zum Nachweis der Eignung

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, VOL Teil B in der aktuellen Fassung

• die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften

• Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz (STFLG)

2.2 Rechtliche und kommerzielle Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur insoweit, als sie in diesem Vertrag ausdrücklich anerkannt werden. Verweise in einem Vertragsbestandteil auf Vertragsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere in dessen Angebot oder in einem Bestätigungsschreiben, sind nichtig.

3 Erklärungen und Verpflichtungen des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer hat im Rahmen der ihm übertragenen Verantwortung alle erforderlichen Dienst- und Werkleistungen zu erbringen, damit die geschuldeten Leistungen gemäß den o.g. Anlagen und den daraus abgeleiteten Zielen mangelfrei, hochwertig, zuverlässig sowie termin- und kostengerecht erfüllt werden.

3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Vergabeverfahren benannten Personen über die gesamte Vertragslaufzeit für die Leistungserbringung einzusetzen. Der Austausch von Personen, insbesondere des festen zentralen Ansprechpartners, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat hierzu

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die gleichwertige fachliche und persönliche Qualifikation der Ersatzperson nachzuweisen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern; ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ersatzperson nicht über eine mit der auszutauschenden Person vergleichbare Qualifikation und Erfahrung verfügt.

3.3 Hierbei wird der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrages ausschließlich Arbeitnehmer einzusetzen, die nach deutschem bzw. Europäischem Recht ordnungsgemäß den Arbeits-, Steuer-, Sozial- und Ausländerbehörden gemeldet sind und über eine Arbeitserlaubnis verfügen. Der Auftragnehmer gibt diese Verpflichtung an etwaige Nachunternehmer weiter und kontrolliert deren Einhaltung.

3.4 Der Auftragnehmer versichert, dass er die für die Durchführung der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeiten erforderliche Erfahrung besitzt und bereits Arbeiten ähnlicher Qualität und Größenordnung ausgeführt hat, sowie über die entsprechende technische Ausstattung und Kapazitäten verfügt, den Auftrag in der vorgegebenen Zeit fristgerecht abzuschließen. Entsprechende Nachweise sind auf Anforderung des Auftraggebers unverzüglich vorzulegen.

3.5 Das Angebot des Auftragnehmers hat auf einer autonomen und betriebsindividuellen, fachmännischen Kalkulation und Preisbildung zu beruhen und in keinem Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Abreden oder sonstigen Vereinbarungen ähnlicher Art zu stehen.

3.6 Seitens des Auftragnehmers sind ausschließlich Produkte zu verwenden, die den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die umwelt- und menschenrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Diese sind insbesondere:

Die Einhaltung der Menschenrechte, die Beachtung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, der Vermeidung von Kinderarbeit, Verhinderung von Zwangsarbeit, Chancengleichheit, Diskriminierungsverbot und Zulassen von Arbeitnehmervertretungen.

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4 Mitwirkungspflichten und Weisungsrecht des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen innerhalb des vertraglichen Rahmens näher zu konkretisieren oder Leistungsänderungen zu verlangen.

4.2 Ein arbeitsrechtliches oder betriebsorganisatorisches Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer oder dessen Mitarbeitern besteht nicht; die Ausführungsverantwortung verbleibt allein beim Auftragnehmer.

5 Preisstellung

5.1 Es gelten die Preise aus dem im Preisblatt Anlage B_03d_ hinterlegten Konditionen. Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Euro-Cent und ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) anzugeben.

5.2 Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die Bestimmungen der Vergabe und alle Umstände informiert, welche die Preisbemessung beeinflussen.

5.3 Durch die festgelegten Preise sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen abgegolten. In den Preisen sind ausdrücklich auch alle Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Transport oder ähnliche Leistungen für vom Auftragnehmer eingesetztes Personal enthalten.

5.4 Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber die in der Anlage B_03d_ hinterlegten Preise und Stundensätze fest bis zum 30.06.2028 zu. Für das 2. bis 4.Vertragsjahr ist eine Preiserhöhung von jeweils 3 % vereinbart. Zum 01.07.2031 kann die Vergütung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zur Preisrevision angepasst werden. Der Auftragnehmer kann eine Erhöhung der Preise nach Maßgabe der Preisgleitklausel verlangen, ebenso wie der Auftraggeber entsprechende Preissenkungen geltend machen kann.

• Die Vergütung wird erstmalig zum 01.07.2031 gemäß der nachfolgenden Preisgleitklausel angewendet und versteht sich zuzügl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Basis für die Berechnung der Pauschale „Wartung und Reparatur“ und des „Hol- und Bringservice“ ist die nachfolgende Formel:

P1 = P0 X (0,1 + 0,75 X L1/L0 + 0,15 X M1/M0)

• P1: jeweils zu zahlende Pauschale ab 01.07.

• P0: Pauschale zum laufenden Vertragsjahr (bis 30.06.)

• 0,1: Fixanteil

• L1: Lohn, Mittelwert vom 01.07. bis 30.06.des laufenden Vertragsjahres -1

• L0: Lohn, Mittelwert vom 01.07. bis 30.06. des laufenden Vertragsjahres-2

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• M1: Material, Mittelwert vom 01.07. bis 30.06. des laufenden Vertragsjahres -1

• M0: Material, Mittelwert vom 01.07.- bis 30.06. des laufenden Vertragsjahres-2

• 75 % Lohnkomponente (L): Destatis-Verbraucherpreisindex 61111-0004-CC13- 07230 Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (Basis Jahr 2020=100)

• 15 % Materialkomponente (M): Destatis-Verbraucherpreisindex 61241-0006, GP19- 293 Teile für Zubehör und Kraftwagen (Basis Jahr 2021=100)

Basis für die Berechnung des Stundensatzes ist die nachfolgende Formel:

P1 = P0 X (0,1 + 0,9 X L1/L0)

• P1: jeweils zu zahlender Stundensatz ab 01.07.

• P0: Stundensatz zum laufenden Vertragsjahr (bis 30.06.)

Preise für VertragslaufzeitLaufendes Vertragsjahr-1Laufendes Vertragsjahr-2
01.07.203130.06.203201.07.202830.06.202901.07.202730.06.2028
01.07.203230.06.203301.07.202930.06.203001.07.202830.06.2029
01.07.203330.06.203401.07.203030.06.203101.07.202930.06.2030
01.07.203430.06.203501.07.203130.06.203201.07.203030.06.2031

Der errechnete Anpassungsfaktor pro Vertragsjahr ist auf maximal 5 % gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Vertragsjahr begrenzt.

Ergibt die mathematische Berechnung der Preisgleitklausel eine Steigerung, die über diesen Schwellenwert von 5 % hinausgeht, werden die neuen Preise aus dem Preisblatt Anlage B_03d_ für das kommende Vertragsjahr auf genau 5 % über dem Vorjahresniveau fixiert. Ein Übertrag des darüber hinaus gehenden Steigerungsbetrags auf zukünftige Vertragsjahre (Nachholung) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sie findet ebenfalls entsprechende Anwendung im Falle einer Indexsenkung, sodass auch eine Preissenkung pro Vertragsjahr auf maximal 5 % begrenzt wird.

5.5 Sofern die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gegen Kostenerstattung vereinbart wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, für seine nachweislich erbrachten Aufwendungen einen Aufschlag in Höhe von maximal _____% auf den Netto- Rechnungsbetrag zu erheben.

5.6 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, er habe Anspruch auf eine besondere zusätzliche Vergütung für eine vom Auftraggeber angeordnete Arbeit, weil diese im Vertrag nicht

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vorgesehen sei, so muss er den von ihm geltend gemachten Anspruch dem Auftraggeber schriftlich ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

6 Ausführungsfristen, Personaleinsatz und Verfügbarkeit

6.1 Bei einer erkennbaren Verzögerung der in der Leistungsbeschreibung hinterlegten Vorgabezeiten ist dem Auftraggeber unverzüglich ein Soll-Ist-Vergleich nebst Gegenmaßnahmen vorzulegen.

6.2 Ist die Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terror, Aufruhr oder auf ähnliche, nicht vom jeweiligen Vertragspartner zu vertretende und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen, sind die vereinbarten Fristen um die Zeiten während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern ausgesetzt.

6.3 In Abweichung zu den Regelungen über höhere Gewalt hat der Auftragnehmer für den Fall einer Verhinderung bei der Leistungserbringung durch einen arbeitsrechtlichen Streik im eigenen Betrieb einen Notfallplan zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Darin ist sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen des Auftragnehmers auch in diesen Fällen in einer Weise erbracht werden, dass der Betrieb des Auftraggebers aufrechterhalten werden kann.

6.4 Für jeden anderen Fall der Verhinderung – mit Ausnahme der Fälle von höherer Gewalt gemäß dem vorgenannten Absatz - hat der Auftragnehmer die Pflicht, seine Verhinderung unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen schuldhafter Verhinderung ist der Auftraggeber berechtigt, zulasten des Auftragnehmers Ersatz durch Dritte zu beauftragen.

7 Sicherheitsleistung, Zahlungsabwicklung

7.1 Sicherheitsleistung

• Der Auftragnehmer ist zur Erbringung folgender Sicherheitsleistungen verpflichtet:

• Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % des Auftragswertes gemäß Anlage „B_06_Muster Vertragserfüllungsbürgschaft“. Sie ist binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten. Die Bürgschaft wird nach der vollständigen und ordnungsgemäßen Erbringung aller vertraglich geschuldeten Dienstleistungen zurückgegeben, sofern keine offenen Mängelansprüche bestehen.

• Die Sicherheitsleistungen sind durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers zu leisten. Sofern der Auftraggeber Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen oder Sicherheit eines anderen Bürgen zu stellen.

• Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit (§§

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770, 771 BGB) abzugeben. Sie darf nicht auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein und hat die Bestimmung zu enthalten, dass sie nach Rückgabe erlischt. Die Bürgschaft muss die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstandes für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Bürgschaft enthalten und seinen Vorgaben entsprechen.

7.2 Zahlungsabwicklung

• Der Auftragnehmer ist zu einer quartalsweisen Rechnungslegung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Rechnungslegung erfolgt als Abschlagszahlung.

• Die Zahlung von Rechnungen stellt keine Teilabnahme oder Freigabe von Leistungen dar. Die in Anlage B_03d_ Preisblatt Los_4 genannten Pauschalen werden zum Quartalsende auf Basis des jeweils vorliegenden Fahrzeugbestandes abgerechnet. Es erfolgt eine jährliche Spitzabrechnung auf Basis des jeweiligen Fahrzeugjahresbestands sowie einer evtl. anteiligen unterjährigen Haltedauer abgängiger oder hinzukommender Fahrzeuge des entsprechenden Jahres. Die aktualisierte Fahrzeugbestandsliste muss im Januar des Folgejahres durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Spitzabrechnung wird vom Auftragnehmer bis spätestens 31.03. zur Verfügung gestellt.

• Die Vergütung ist jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, zur Zahlung fällig.

8 Abrechnungsfehler / Rückforderungen / Erstattungen

8.1 Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in der Schlussrechnung und/oder den dazugehörigen Unterlagen festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen aufgrund der fehlerhaften Schlussrechnung zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

8.2 Stellt der Auftraggeber vor Begleichung der zugegangenen Schlussrechnung Fehler in dieser und/oder den dazugehörigen Unterlagen fest, hat er den Auftragnehmer hierauf unverzüglich hinzuweisen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall in Bezug

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auf die Zahlung der Schlussrechnung solange ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, bis die Schlussrechnung berichtigt wurde.

8.3 Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff. BGB werden durch vorstehende Regelung nicht berührt.

8.4 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

8.5 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag vom Empfang der Schlusszahlung an banküblich zu verzinsen.

9 Bewachung und Verwahrung

9.1 Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist auch dann Sache des Auftragnehmers, wenn sich diese Gegenstände auf den Grundstücken oder in den Räumen des Auftraggebers befinden. Dies gilt ausdrücklich auch für dem Auftraggeber überlassene Leihersatzfahrzeuge. Der Auftragnehmer bleibt auch während der Nutzungszeit durch den Auftraggeber für die Versicherung, Verwahrung und das allgemeine Risiko des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Fahrzeuge verantwortlich.

9.2 Der Auftragnehmer hat die ihm zur Ausführung der Leistung übergebenen Gegenstände vor unbefugtem Gebrauch zu schützen.

10 Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren

Wird die Eröffnung des Insolvenz- oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

11 Haftungsfreistellung

11.1 Unberührt von eventuell vereinbarten weiteren Freistellungen stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern im Rahmen seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber von sämtlich von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen aus behaupteten Verstößen des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw. gegen die Zahlung eines Mindestentgelts nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz frei. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbesondere die Beschäftigten des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers.

11.2 Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige öffentlich-rechtliche Maßnahmen oder öffentlich-rechtliche Ansprüche, die von juristischen Personen des öffentlichen

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Rechts wegen etwaiger Verstöße des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers geltend gemacht werden.

11.3 Von der Freistellungsverpflichtung sind auch sämtliche Kosten umfasst, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen z.B. angemessene Anwalts- und Gerichtskosten.

11.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen den Auftraggeber aus verschuldeten oder unverschuldeten Handlungen oder Unterlassungen des Betriebes des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer bei der Durchführung der Arbeiten entstehen.

12 Haftung

12.1 Der Auftragnehmer haftet in unbeschränkter Höhe für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

12.2 Der Auftragnehmer haftet für sonstige Schäden außerhalb der Fälle des Absatzes 1, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder im Falle wesentlicher Vertragspflichten auf einer einfachen fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

12.3 Im Falle einfach fahrlässiger Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

12.4 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche einschließlich Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

12.5 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber frei von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Kosten, die im Zusammenhang mit den von dem Auftragnehmer übernommenen Leistungen erhoben werden, es sei denn der Auftraggeber hat diese entsprechend der unter Absatz 1 und 2 getroffenen Haftungsregelung zu vertreten.

13 Vertragsstrafe

13.1 Lieferverzug

• Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der Ausführungs-, Liefer- und Fertigstellungsfristen. Maßgebend für den Fristenlauf sind die jeweils im konkreten Einzelauftrag, im jeweiligen Abrufschreiben oder in der zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung als verbindlich festgelegten Termine und Fristen. (nachfolgend „Vertragsfristen“ genannt).

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• Gerät der Auftragnehmer mit einer dieser Vertragsfristen schuldhaft in Verzug, zahlt er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der tatsächlichen Abrechnungssumme des jeweiligen Einzelauftrags bzw. des betroffenen Teils des Rahmenvertrages.

• Die Vertragsstrafe für den jeweiligen Verzugsfall ist auf 5 % der tatsächlichen Abrechnungssumme des betroffenen Einzelauftrags begrenzt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, wobei die verwirkte Vertragsstrafe auf den Verzugsschaden angerechnet wird. § 636 BGB bleibt davon unberührt.

13.2 Verstoß gegen STFLG

• Um die Einhaltung der sich aus dem Saarländischen Tariftreue- und Fairer- Lohn-Gesetz (STFLG) ergebenden Verpflichtungen zu sichern, hat der Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem STFLG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu zahlen. Bei mehreren Verstößen ist die Summe der Vertragsstrafen auf maximal 10 % der Angebotssumme begrenzt.

• Gleiches gilt, wenn ein Verstoß gegen die Verpflichtungen des STFLGs durch einen Nachunternehmer begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste.

• Darüber hinaus kann der Auftraggeber bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus dem STFLG resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer die Beauftragung fristlos kündigen

14 Pauschalierter Schadensersatz

14.1 Verstoß gegen Kartellrecht

• Sollte sich nach der Auftragsvergabe herausstellen, dass der Auftragnehmer Mitglied eines Kartells im Sinne des Kartellrechts war oder ist, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Ablauf dieses Vertrages weiter fort.

• Die Mitgliedschaft des Auftragnehmers in einem Kartell gilt als erwiesen, wenn sie vom Auftragnehmer anerkannt wurde oder gegen ihn eine Geldstrafe durch das Bundeskartellamt, die Bundesnetzagentur oder eine andere zur Aufsicht berufene Behörde verhängt wird. Der Auftragnehmer kann den Gegenbeweis erbringen. Die Beweisführung entbindet den Auftragnehmer nicht von der Pflicht zu Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes.

14.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15% der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

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14.3 Nachweispflicht

Dem Auftragnehmer ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist, als die Pauschale.

15 Versicherungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung über die Dauer des Vertrags- verhältnisses und darüber hinaus mit einer Nachhaftungszeit von mindestens 5 Jahren mit mindestens folgenden Deckungssummen abzuschließen und zu unterhalten.

15.1 Allgemeine Haftpflichtversicherung:

Personenschäden: 3 Mio. Euro Sachschäden: 3 Mio. Euro Vermögensschäden: 1 Mio. Euro je Versicherungsfall Jahreshöchstleistung: jeweils das 2-fache

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz eingeschränkt oder aufgehoben wird. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens eines mindestens gleichwertigen Versicherungsschutzes abhängig zu machen.

16 Sanktionsklausel

Der Auftragnehmer garantiert, dass er sowie die von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personen, Unterauftragnehmer und Lieferanten sämtliche anwendbaren Sanktionsbestimmungen und Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union (EU) sowie anderer zuständiger Behörden strikt einhalten.

17 Vertragsdauer, Kündigung oder Rücktritt

17.1 Dieser Vertrag beginnt am 01.07.2027 und endet am 30.06.2031. Nach Ablauf der Festlaufzeit verlängert sich der Vertrag um jeweils zwei Jahre, wenn er nicht 12 Monate vor Ablauf der Festlaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt 8 Jahre.

17.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten Vorteile anbietet, verspricht oder

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gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

17.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn es zu erheblichen Vertragsstörungen kommt, wie z.B.:

  • Auftragnehmer stellt seine Zahlungen ein,

  • von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

  • Anweisungen des Auftraggebers werden nicht eingehalten

  • Vereinbarte Auftragszeiten werden nicht eingehalten

Hierbei handelt es sich lediglich um Beispiele, die Darstellung ist nicht abschließend.

Die Vertragsstörung(en) sind dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber jeweils schriftlich anzuzeigen. Es obliegt sodann dem Auftragnehmer, dass die dargelegten Störungen zeitnah behoben werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Auftraggeber, wie o.g. schriftlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

17.4 Der Auftraggeber ist im Einzelfall berechtigt, sofort einen anderen Auftragnehmer zu beauftragen, wenn dies durch den Gegenstand der Auftragsvergabe gerechtfertigt ist. Mögliche Schadenersatzforderungen durch bei der Neubeauftragung entstehende Mehrkosten behält sich der Auftraggeber gegenüber dem ursprünglichen Auftragnehmer vor.

17.5 Unabhängig von sonstigen Kündigungsrechten ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bzw. zur Zahlung eines Mindestentgelts durch eine für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsformverordnung verstoßen hat. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

18 Gewährleistungsansprüche

18.1 Der Auftraggeber prüft die erbrachten Leistungen stichprobenartig. Soweit es sich um werkvertragliche Leistungen handelt, werden die Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Beifügung von angefertigtem Bildmaterial angezeigt. Der Auftragnehmer hat diese Mängel umgehend, auf eigene Kosten zu beseitigen.

18.2 Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen handelt, gilt eine Leistung als nicht vertragsgemäß erbracht, wenn sie hinter den vereinbarten qualitativen oder quantitativen Anforderungen zurückbleibt

18.3 Erbringt der Auftragnehmer Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft und hat er dies zu vertreten, so steht dem Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung das Recht zu, Schadensersatz zu verlangen

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oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Als Nichtleistung gilt das vollständige Ausbleiben einer geschuldeten Leistung. Als nicht wie geschuldet gilt jedes negative Abweichen der erbrachten Leistungen von den vereinbarten Qualitäten und Mengen der Leistungsbeschreibung. Als nicht rechtzeitige Leistung gilt jedes Zurückbleiben hinter den in der Leistungsbeschreibung hinterlegten Vorgabezeiten.

18.4 Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist ist der Auftraggeber zudem berechtigt, die erforderlichen Leistungen im Wege der Ersatzvornahme durch eigenes Personal oder durch schuldhaft beauftragte Dritte ausführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Ersatzvornahmekosten, einschließlich des dem Auftraggeber nachweisbar entstandenen administrativen Mehraufwandes, trägt der Auftragnehmer.

18.5 Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung anteilig zu mindern. Bei werkvertraglichen Mängeln bemisst sich die Minderung nach dem Minderwert des Werkes. Bei dienstvertraglichen Schlechtleistungen verringert sich der Vergütungsanspruch proportional zu den Schlechtleistungs- oder Ausfallzeiten gemäß den vertraglichen Stundensätzen. Einbehalte aufgrund von Minderungen berühren die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erbringung der zukünftigen vertraglichen Leistungen nicht.

18.6 Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

18.7 Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

18.8 De Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre.

19 Ausschluss von Abtretungen

Die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Forderungen und Ansprüche des Auftragnehmers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, können nicht an Dritte übertragen werden.

20 Aufrechnung

Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsverhältnissen - aufzurechnen. Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Landeshauptstadt Saarbrücken an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden, gleichviel ob er die Lieferungen oder Leistungen allein übernommen hat oder als gesamtschuldnerisch haftendes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft ist.

21 Einsatz von Nachunternehmern

Sind im Angebot Nachunternehmer oder Bezugsquellen angegeben, so darf sie der Auftragnehmer nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers wechseln. Die Zustimmung des Auftraggebers darf nur in begründeten Fällen verweigert werden, wenn durch den Wechsel die Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden. 14

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22 Grundsätzliche Festlegungen und Mindestanforderungen für die Beauftragung von Fremdfirmen

22.1 Im Managementsystem des Auftraggebers ist ein Verfahren implementiert, welches die Abläufe bei der Fremdfirmenbeauftragung klar regelt. Hierzu existieren zwei mitgeltende Dokumente, die über den Link: www.sw-sb.de/mindestanforderungen zu downloaden sind:

  • Grundsätzliche Festlegungen und Mindestanforderungen

  • Einweisungsurkunde beim Einsatz von Vertragsfirmen

22.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die o.g. Dokumente zur Kenntnis zu nehmen und die darin beschriebenen Auflagen/Verhaltensregeln anzuerkennen.

22.3 Jeder Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass ein verantwortlicher Mitarbeiter aus seinem Unternehmen vor Beginn der beauftragten Tätigkeiten mittels der Einweisungsurkunde eingewiesen wird. Hierbei besteht eine „Holschuld“ auf Seiten des Auftragnehmers.

23 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

23.1 Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle mit dem Vertragsverhältnis im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten ist Saarbrücken.

23.2 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasster Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

24 Schlussbestimmungen

24.1 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen dieses Vertrages (inkl. Nachträgen) bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. In diesem Zusammenhang genügt zur Wahrung der Schriftform elektronische Form im Sinne des § 126a BGB, sofern gesetzlich zulässig.

24.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages - ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere, im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt soweit sich herausstellen sollte, dass die vorstehenden Vertragsbedingungen sowie die sonstigen Bestimmungen des Vertrages eine Regelungslücke enthalten.

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Stand: 02.10.2026

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Unterschrift mit Firmenstempel Ort/Datum

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Stand: 02.10.2026

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