Anl241_BA_B1814 Flurförderzeuge.pdf

Wartung, Sicherheitsprüfung und Störungsbeseitigung an Flurförderzeugen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 16:47 (Europe/Berlin)

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Betriebsanweisung Stand:23. Januar 2013B 18.14 Seite 1 von 3
Anlagenbereich: Arbeitsbereich: Tätigkeit:Gesamtanlage Flurförderfahrzeuge Führen von Flurförderfahrzeugen auf dem BetriebsgeländeDatum, Unterschrift:
KURZBESCHREIBUNG
Vorrausetzungen für das Führen von Flurförderfahrzeugen auf dem Betriebsgelände ist die Schulung und Unterweisung auf diese Betriebsanweisung. Das Fahren ist ohne schriftliche Fahrerlaubnis (Führerschein) sowie außerhalb des Betriebsgeländes ist nicht gestattet.
GEFAHRENHINWEISE
1. Benutzung des Staplers durch unbefugte Personen. 2. Unbeabsichtigtes Ingangsetzen des Staplers. 3. Um- und Abstürzen des Staplers. 4. Getroffenwerden durch herabfallendes Transportgut. 5. Anfahren von Personen u. Kollision mit anderen Fahrzeugen bzw. baulichen Einrichtungen 6. Abstürzen von Personen und Arbeitsbühnen. 7. Herabfallen von Gegenständen. 8. Quetsch und Scherstellen am Hubgerüst und an Betriebseinrichtungen bzw. Arbeitsbühne. 9. Überschreitung des zulässigen Hubgewichtes. 10. Fahren mit ausgefahrenem Hubgerüst. 11. Fahrzeugstörungen (z.B. defekte Bremsen, beschädigte Lastaufnahmemittel, auslaufendes Öl, Batterieflüssigkeit).
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
Sicherheitsgurt anlegen, sofern vorhanden!
TÄTIGKEITENverantwortlich:
Allgemein: 1. Mit dem selbstständigen Führen von Flurförderfahrzeugen dürfen nur Personen beauftragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet, im Führen von Flurförderfahrzeugen unterwiesen und ihre Befähigung nachgewiesen und vom Unternehmer beauftragt wurden (Fahrauftrag). 2. Die Ausbildung der Gabelstaplerfahrer erfolgt über ernannte und geschulte Mitarbeiter der M- Werkstatt. Eine theoretische Prüfung und eine Fahrprobe sind Bestandteil der Ausbildung. Auch eine Erstunterweisung hat zu erfolgen. (Anhang 1 zu BA 18.18 lfd. Nr.40) Die Ausbildung erfolgt gemäß BGG 925. 3. Die jährlich erforderliche Nachunterweisung wird gemäß Schulungsmatrix von den ernannten befähigten Personen durchgeführt (Anhang 1 zu BA 18.18 lfd. Nr. 22). Beauftragte Fahrer von Fremdfirmen im Werkvertrag werden vom Koordinator der Fremdfirma geschult. 4. Die körperliche und geistige Eignung wird alle 3 Jahre über die Arbeitsmedizinische Untersuchung G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ nachgewiesen. 5. Wenn alle Vorraussetzungen nach “BGV 27 D“ erfüllt sind, folgt die schriftliche Beauftragung durch den Betriebsleiter. 6. Die Beauftragung eines Fahrers wird der Waage gemeldet, damit die Liste „beauftragte Personen“ an der Waage aktualisiert werden kann. 7. Die erlernten Kenntnisse der Ausbildung für Führer von Flurförderfahrzeugen sind anzuwenden. 8. Die Betriebsanleitung des Gabelstaplerherstellers ist zu beachten. 9. Die Mitfahrt auf Gabeln, Paletten oder Lasten ist nicht zulässig. 10. Vor Fahrtbeginn ist der Gabelstapler auf Mängel bei Betriebs- und Feststellbremse, Gabel, Lenkung, Hydraulik, Beleuchtung und Warneinrichtungen zu überprüfen. Defekte sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden und das Flurförderfahrzeug bis zur Reparatur stillzulegen. Das Fahrzeug ist mit einer Kette zu sichern und mit einem Schild als defekt zu kennzeichnen. 11. Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von befähigten Personen oder einer Fachfirma ausgeführt werden. 12. Das Führen von Flurförderfahrzeugen unter Alkoholeinwirkung bzw. unter Einwirkung von berauschenden Mitteln ist verboten. 13. Bei Fahrbetrieb auf Geschwindigkeitsbegrenzung, Straßenverkehrsordnung, Tragfähigkeit, Lastaufnahme, Personen sowie andere Fahrzeuge achten.alle M-, E-Meister Schichtleiter, Koordinator befähigte Person alle Betriebsleiter Betriebsleiter beauftragte Fahrer “ alle beauftragte Fahrer “ “ “

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Betriebsanweisung Stand:23. Januar 2013B 18.14 Seite 2 von 3
Anlagenbereich: Arbeitsbereich: Tätigkeit:Gesamtanlage Flurförderfahrzeuge Führen von Flurförderfahrzeugen auf dem BetriebsgeländeDatum, Unterschrift:
TÄTIGKEITENverantwortlich:
Einsatz als Zugmaschine: 1. Bei Einsatz des Gabelstaplers als Zugmaschine ist die Betriebsanleitung der Hersteller von Gabelstapler und Anhänger zu beachten. 2. Vor Fahrtbeginn ist die Anhängerkupplung von Gabelstapler und Anhänger auf Mängel zu überprüfen. 3. Gabelstapler und Anhänger müssen mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet sein, die sich nicht unbeabsichtigt öffnen kann. 4. Die Bremsanlage von Gabelstapler und Anhänger muss aufeinander abgestimmt sein und sicheres Fahren und Bremsen gewährleisten. 5. Die tatsächliche Anhängerlast darf die zulässige Anhängelast nicht übersteigen. 6. Falls der Anhänger keine Bremsen hat, darf der Anhänger nur auf ebenem Gelände bewegt werden. 7. Abgestellte Anhänger sind gegen Wegrollen zu sichern 8. Lasten größer 1t dürfen nur durch speziell unterwiesenes Personal der M-Werkstatt gezogen werden. Transport von Lasten: 1. Hängende Lasten nur mit hierfür geeigneten bzw. zugelassenen Anschlagmitten bzw. Anbaugeräten transportieren. 2. Die Standsicherheit muss gewährleistet sein und die örtlichen Gegebenheiten dabei berücksichtigen. 3. Die Last ist mit dem Anschlagmittel sicher an der Gabel bzw. am Anbaugerät zu befestigen. 4. Die Last ist möglicht in geringer Höhe zu transportieren (Unterkante der Last max. 10cm über Flur). 5. Die Last muss mit Halteseilen durch eine 2. Person geführt werden (verhindert das Pendeln). 6. Die 2. Person muss sich außerhalb des Gefahrenbereiches (nicht im Fahrweg bzw. unter oder unmittelbar vor der Last) aufhalten. 7. Der Gabelstapler darf maximal mit Schrittgeschwindigkeit (6km/h) fahren. 8. Während der Fahrt muss eine Verständigung (z.B. Funk oder Handzeichen) zwischen den beteiligten Personen möglich sein. 9. Lasten dürfen nur auf dafür vorgesehenen Flächen gelagert werden. Die zulässige Stapelhöhe darf nicht überschritten werden.beauftragte Fahrer “ “ “ “ “ “ “ beauftragte Fahrer “ “ “ “ “ “ “

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Betriebsanweisung Stand:23. Januar 2013B 18.14 Seite 3 von 3
Anlagenbereich: Arbeitsbereich: Tätigkeit:Gesamtanlage Flurförderfahrzeuge Führen von Flurförderfahrzeugen auf dem BetriebsgeländeDatum, Unterschrift:
TÄTIGKEITENverantwortlich:
Einsatz mit Arbeitsbühne: 1. Nur die für den Einsatz mit Arbeitsbühnen freigegeben Stapler (hier E-Stapler Linde) benutzen. 2. Bei Einsatz des Gabelstaplers mit einer Arbeitsbühne ist die Betriebsanleitung der Hersteller von Gabelstapler und Arbeitsbühne zu beachten. 3. Vor Fahrtbeginn ist der Gabelstapler und die Arbeitsbühne auf Mängel zu überprüfen 4. Nur sichere Arbeitsbühnen mit festem, mindestens 1m hohem Geländer mit Handlauf, Knie- und Fußleiste, mindestens 1,8m hohem Schutz vor dem Hubgerüst (Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen) und formschlüssiger Sicherung gegen Abrutschen und Abkippen benutzen, 5. Während der Hub- und Senkbewegung nicht über das Geländer beugen oder über dieses hinausgreifen. 6. Der Hubmast muss bei angehobener Arbeitsbühne senkrecht stehen. 7. Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht mit Hilfsmitteln (Leiter, Stuhl) erhöht werden. 8. Bei angehobener Arbeitsbühne darf der Fahrer seinen Platz auf dem Gabelstapler nicht verlassen. Die Feststellbremse muss wirksam sein, und der Gabelstapler darf nicht verfahren werden. Feinpositionierungen (einige Zentimeter vorwärts bzw. rückwärts) an der Einsatzstelle sind zulässig. 9. Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen muss auf ausreichenden Sicherheitsabstand geachtet werden. 10. Paletten, Gitterboxen und ähnliches dürfen nicht als Arbeitsbühne verwendet werden 11. Der Aufenthalt von Personen unter der Arbeitsbühne ist nicht zulässig. Flurförderzeuge, die durch mitgehenden Fahrer (Mitgänger) gesteuert werden. Da auf Grund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist, genügt es gemäß § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungs-vorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D 27), wenn die Fahrer in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Fahrer muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung erfolgt durch ernannte Mitarbeiter der M-Werkstatt. Bei Unfall Warte alarmieren:  200beauftragte Fahrer “ “ “ “ “ “ “ “ “ “ unterwiesene Person
ABSCHLIESSENDE TÄTIGKEITEN
Fahrzeug am dafür vorgesehenen Bereitstellungsplatz abstellen. Feststellbremse betätigen und Schlüssel abziehen.
ERSTE HILFE
1. Unfallstelle sichern. 2. Erste Hilfe leisten; ggf. Arzt zur Unfallstelle hinzuziehen 3. Unfall an den Vorgesetzten melden und Eintrag im Verbandbuch vornehmen.
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