Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) MVR.pdf

Wartung, Sicherheitsprüfung und Störungsbeseitigung an Flurförderzeugen

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Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) der MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen

  1. Geltungsbereich (1) Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen (nachfolgend „ZVB") der MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH (nachfolgend „MVR") gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer (nachfolgend „Auftragnehmer“) für die von der MVR beauftragten Liefer- und Dienstleistungen. Die ZVB sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) bestimmt.

(2) Soweit in den nachfolgenden Regelungen ein Verweis in Klammerzusatz wie z.B. „(zu § 1 VOL/B)“ enthalten ist, verweist dieser auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Ausgabe 2003). Die VOL/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung gelten ausdrücklich als Bestandteil des Vertrags. Bei Regelungswidersprüchen gilt zunächst der Vertrag bzw. die Leistungsbeschreibung, im Übrigen gehen die Bestimmungen in diesen ZVB den Regelungen in der VOL/B vor. (3) Entgegenstehende oder von diesen ZVB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn die MVR ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Diese ZVB gelten auch dann, wenn die MVR in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen ZVB abweichender Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt. Diese ZVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer. (4) Sollte eine der Bestimmungen dieser ZVB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen ZVB durch Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ersetzt. (5) Die MVR ist berechtigt, diese ZVB mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen einen schriftlichen Widerspruch an die MVR abgesandt hat. Auf diese Folge wird die MVR den Auftragnehmer bei der Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.

  1. Art und Umfang der Leistungen, Preise (zu § 1 VOL/B) (1) Die angebotenen Preise sind verbindliche Festpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten für alle beauftragten Leistungen und für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Kostenerhöhungen während der Durchführung der Leistungen berechtigen den Auftragnehmer grundsätzlich nicht zur Preisanpassung, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. (2) Durch die vereinbarten Preise sind im Zweifel sämtliche Leistungen des Auftragnehmers ein- schließlich Nebenleistungen, wie die Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanwei- sungen und dergleichen in deutscher Sprache, der Transport (inkl. Verpackung, Versicherung und Anlieferung an den bestimmungsgemäßen Leistungsort), das Aufstellen bzw. Installieren vor Ort sowie sonstige Kosten und Lasten, wie Patentgebühren und Lizenzvergütungen, ab- gegolten.

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  1. Änderungen der Leistung, Mehr- oder Minderleistungen (zu § 2 VOL/B) (1) Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die MVR. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen. (2) Wird bei Leistungsänderungen oder anderen Anordnungen der MVR eine erhöhte Vergütung beansprucht, so muss der Auftragnehmer dies der MVR unverzüglich vor der Ausführung der Leistung, möglichst der Höhe nach bestimmt, schriftlich anzeigen. (3) Bei vereinbarten Leistungsänderungen sind auf Verlangen des Auftragnehmers neue Ausführungsfristen zu vereinbaren. (4) Soweit Preise je Einheit vereinbart sind, ist bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen der Auftragnehmer auf Verlangen der MVR und der ggf. weiteren abrufberechtigten Stellen verpflichtet, auf Grundlage der vertraglichen Einheitspreise Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Auftrag festgelegten Mengen zu erbringen oder mit einer Minderung bis zu 10 v.H. einverstanden zu sein. (5) Der vorstehende Absatz 4 gilt nicht bei Minderleistungen, wenn nach Mengen gestaffelte Preise oder Rabatte wirksam gebunden sind. (6) Die Vorschriften des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. des § 47 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bleiben unberührt.

  2. Ausführungsunterlagen (zu §§ 3, 4 VOL/B) Der Ausführung der Leistungen dürfen nur Unterlagen zu Grunde gelegt werden, die von der MVR ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die vertragliche Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers, insbesondere nach den Regelungen in diesen ZVB sowie – sofern einschlägig - § 4 Nr. 1 Absatz 1 und § 14 VOL/B, werden hierdurch nicht eingeschränkt.

  3. Leistungstermine und –fristen (zu § 5 VOL/B) (1) Vereinbarte Leistungsfristen und -termine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist ist der Eingang der Ware bei der von der MVR genannten Ein- gangsstelle (Lieferung) bzw. die Durchführung der Leistung am vereinbarten Ort (Leistung). Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so ist dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzöge- rung der MVR schriftlich mitzuteilen. Verzögerungen am Erfüllungstag sind telefonisch zu avi- sieren. (2) Im Falle einer vorzeitigen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer behält sich die MVR vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Handelt es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Lieferung, lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei der MVR auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers, soweit nicht die vorzeitige Lieferung ausdrücklich als fristgerecht angenommen wird. Es steht dem Auftragnehmer frei, eine erneute Lieferung zum Liefertermin vorzunehmen. (3) Teilleistungen akzeptiert die MVR nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilleistungen ist die verbleibende Restmenge (Lieferung) bzw. der noch ausführende Leis- tungsanteil (Leistung) anzugeben.

  4. Ausführung der Leistung, Leistungsort, Kontrollen durch MVR (zu §§ 4, 10 VOL/B) (1) Der Auftragnehmer hat bei der Leistungsausführung stets die landesrechtlichen Regelungen im Hamburgischen Vergabegesetz (HmbVgG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) Solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist, hat der Auftragnehmer jede Änderung von Um- ständen, die auf Grundlage der vor Vertragsschluss seitens des Auftragnehmers vorgelegten Nachweise, Erklärungen und Unterlagen Gegenstand der Prüfung der Eignung und Zuverläs- sigkeit des Auftragnehmers waren, der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.

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(3) Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Er- füllungsgehilfen einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Aufbaustellen – auch während der Arbeitsruhe – ist auch dann Sache des Auftragnehmers, wenn sich diese Gegenstände auf den Grundstücken oder in den Räumen der MVR befinden. (4) Der Auftragnehmer hat die ihm zur Ausführung der Leistung übergebenen Gegenstände vor unbefugtem Gebrauch zu schützen. (5) Hat die MVR auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadensersatz zu leisten, so steht ihr der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, soweit der Schaden durch ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verur- sacht worden ist. Hat ein Verschulden der MVR oder ihrer Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet für den Ausgleich § 254 BGB entsprechend Anwendung. (6) Der Auftragnehmer hat der MVR spätestens zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Ziff. 13 Abs. 3) das volle, uneingeschränkte Eigentum an dem geleisteten bzw. gelieferten Gegen- stand zu verschaffen. Die Verschaffung erfolgt frei von Rechten Dritter. Sollte nach Vertrags- schluss im Rahmen der Abwicklung der Lieferung bzw. Leistung ein nachträglicher Eigentums- vorbehalt vereinbart werden, so ist allein die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbe- halts, gerichtet auf die Zahlung des Preises für die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung zulässig. Einem verlängerten, erweiterten oder sonstigen Eigentumsvorbehalt wird ausdrück- lich widersprochen. (7) Zu liefernde Leistungsgegenstände sind an die vertraglich vereinbarte Empfangsstelle der MVR (Räume bzw. Grundstücksteile (Leistungsort)) „frei Haus“ zu liefern. Diese ist der Erfül- lungsort. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellscheinnummer, das Geschäftszeichen, die Warenbezeichnung und den Liefertag enthält. Der Lieferschein ist sei- tens der MVR als Bestätigung der Anlieferung gegenzeichnen zu lassen. Eine Anerkennung von eventuell abweichenden Bedingungen auf dem Lieferschein oder Leistungsnachweis zu den Vertragsunterlagen ist mit der Unterzeichnung des Lieferscheins oder Leistungsnachwei- ses nicht verbunden. (8) Bei zu liefernden Geräten müssen diese den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Gesetzen, Normen und Standards entsprechen, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (BGBl. I 2011, S. 2179)) in der jeweiligen Fassung. (9) Die MVR kann sich jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen unterrich- ten lassen. (10) Die MVR ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer aufgrund des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck müssen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer folgende Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigen bereithalten:

  1. Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer,
  2. Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 7 Abs. 1 Hamburgi- sches Vergbegesetz (HmbVgG) und
  3. die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuwei- sen.

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  1. Leistungshindernisse infolge der Corona-Pandemie (zu § 5 VOL/B) (1) Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass Leistungshindernisse, die durch konkrete Umstände im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie kausal verursacht worden sind, weiterhin als höhere Gewalt im Sinne von § 5 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/B angesehen werden. (2) Der Auftragnehmer muss der MVR jedes Leistungshindernis unverzüglich schriftlich anzeigen, um sich auf die hindernden Umstände berufen zu können; entsprechendes gilt für den Wegfall der hindernden Umstände. Der Auftragnehmer muss darlegen, aufgrund welcher konkreten Umstände er seine Leistung nicht erbringen kann. Folgende oder gleich gelagerte Umstände werden anerkannt: a. Die für die Leistungserbringung erforderlichen Beschäftigten stehen unter behördli- cher Quarantäne und der Auftragnehmer findet auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen adäquaten Personalersatz zur Erbringung der vertrag- lich geschuldeten Leistung; b. die für die Leistungserbringung erforderlichen Beschäftigten des Auftragnehmers können aufgrund von Reisebeschränkungen den Leistungsort nicht erreichen und der Auftragnehmer findet auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen adä- quaten Personalersatz zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung; c. Der Auftragnehmer kann das für die Leistungserbringung benötigte Material nicht be- schaffen; Kostensteigerungen sind ihm in aller Regel zumutbar. (3) Bei nachholbaren Leistungen werden die Ausführungsfristen gemäß § 5 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/B verlängert. Kann der Auftragnehmer gemäß Abs. 2 darlegen, dass ihm die Leistungs- erbringung auch nicht durch Ersatzpersonal möglich ist, können die Parteien sich bei nicht nachholbaren Leistungen über eine Anpassung des Vertrages verständigen. In den vorge- nannten Fällen in Satz 1 und 2 dieses Absatzes sind die vergaberechtlichen Vorschriften, ins- besondere § 132 GWB, § 47 UVgO, zu beachten. (4) Ist bei nicht nachholbaren Leistungen eine Anpassung des Vertrags nach Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

  2. Nachunternehmer (zu § 4 Nr. 4 VOL/B) (1) Die Leistungserbringung hat grundsätzlich durch den Auftragnehmer zu erfolgen, sofern nicht vertraglich anders vereinbart. (2) Der Wechsel von im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Nachunternehmern (Unter- auftragnehmern), Erfüllungsgehilfen oder Bezugsquellen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MVR. Dasselbe gilt für die nachträgliche Einschaltung eines (weiteren) Nach- unternehmers oder Erfüllungsgehilfen. (3) Im Falle der einer (nachträglichen) Einschaltung oder eines Wechsels eines Nachunterneh- mers gelten die Regelungen des § 36 der Vergabeverordnung (VgV) und des § 26 der Unter- schwellenvergabeordnung (UVgO). (4) Im Falle der Weitergabe von Leistungen an einen Nachunternehmer ist der Auftragnehmer verpflichtet,

  3. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen als Nachunternehmer zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages vereinbar ist,

  4. den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,

  5. bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), zum Vertragsbestandteil zu machen,

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  1. dem Nachunternehmer die für den Auftragnehmer geltenden Pflichten des Absatzes 2 die- ser Regelung sowie der §§ 3, 3a und 10 Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG) aufzu- erlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu kontrollieren und

  2. dem Nachunternehmer keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen dem Auftragnehmer und der MVR vereinbart sind.

  3. Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren (zu § 8 Nr. 1 VOL/B) Wird die Eröffnung des Insolvenz- oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt, so hat er dies der MVR unverzüglich mitzutei- len.

  4. Kündigung oder Rücktritt (zu § 8 Nr. 2 VOL/B) (1) Die MVR ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten der MVR mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Per- sonen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. (2) Die MVR ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder von ihm eingesetzte Nachunternehmer schuldhaft gegen die ihm bzw. ihnen obliegenden Anforderungen oder Verpflichtungen nach §§ 3, 3a, 5 oder 10 Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG) verstößt.

  5. Vertragsstrafe (zu § 11 VOL/B) (1) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die aus §§ 3, 3a, 5 und 10 Hamburgisches Vergabe- gesetz (HmbVgG) resultierenden Verpflichtungen ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt je Verstoß 1 v.H. der Netto-Abrech- nungssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch dann verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einem von die- sem eingesetzten Nachunternehmer zu vertreten ist. (2) Kommt der Auftragnehmer mit seiner Leistungspflicht schuldhaft in Verzug, ist die MVR be- rechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H. der Netto-Abrechnungssumme pro vollendeter Kalenderwoche zu verlangen, in der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet. (3) Ergänzend vereinbarte Vertragsstrafen für die Überschreitung von Ausführungsfristen bleiben unberührt. (4) Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 v. H. der gesamten Netto- Abrechnungssumme begrenzt. (5) Von den in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen bleiben weitergehende Schadens- ersatzansprüche der MVR, insbesondere wegen der Überschreitung von Ausführungsfristen, unberührt; sämtliche Vertragsstrafen werden jedoch auf solche Schadensersatzansprüche an- gerechnet. (6) Der Anspruch auf eine Vertragsstrafe im Sinne der vorstehenden Absätze 2 und 3 erlischt erst, wenn die letzte nach dem Vertrag zu bewirkende Zahlung (Schlusszahlung) ohne Vorbehalt geleistet wird.

  6. Güteprüfung (zu § 12 VOL/B) Verlangt die MVR eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet. Stellt sich bei der Güteprüfung jedoch heraus, dass die gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen, so sind etwaige Kosten für die Güteprüfung vom Auftragnehmer zu tragen. Die

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durch die Güteprüfung verbrauchten oder wertlos gewordenen Waren bzw. Leistungsbestand- teile werden in diesem Fall nicht vergütet.

  1. Abnahme, Gefahrübergang (zu § 13 VOL/B) (1) Soweit nicht anders vereinbart, findet eine förmliche Abnahme statt. Bei Werkleistungen, d.h. Leistungen, die den Vorschriften des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff BGB unterliegen, hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig in Textform zu beantra- gen. (2) Unbeschadet hiervon gilt die Leistung jedoch als abgenommen: a) bei Lieferungen mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung, b) bei Werkleistungen 12 Werktage nach Eingang des in Textform gestellten Antrages auf Abnahme, soweit die MVR die Abnahme nicht verweigert. (3) Die Gefahr geht auf die MVR über: a) bei Lieferungen mit der Übergabe an die vereinbarte Empfangsstelle, b) bei Werkleistungen mit der Abnahme.

  2. Gewährleistung, Sachmängel (zu § 14 VOL/B) (1) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Ware bzw. die erbrachte Leistung frei von Mängeln ist, den für die entsprechende Verwendung geltenden gesetzlichen und be- hördlichen Bestimmungen entspricht, und dass die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung nicht gegen Rechte Dritter verstößt. (2) Die MVR ist verpflichtet, gelieferte Waren innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und/oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Erkennbare Mängel sind von der MVR innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Empfang der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind von der MVR innerhalb von 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Frist ist durch Absendung der Benachrichtigung gewahrt. (3) Beseitigt der Auftragnehmer Mängel an gelieferten Waren oder an erbrachten Leistungen trotz Nacherfüllungsverlangen – nach Wahl der MVR durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfeien Sache – nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist die MVR zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten berechtigt, die Mängel beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen einschließlich eines entspre- chenden Vorschusses zu verlangen. Ist die seitens der MVR gewählte Form der Mängelbesei- tigung für den Auftragnehmer unzumutbar, beschränkt sich die Mangelbeseitigung auf die an- dere Art der Nacherfüllung. (4) Soweit seitens der MVR Beanstandungen oder Mängelrügen erhoben werden, steht der MVR hinsichtlich eines angemessenen Teils der vereinbarten Gegenleistung in Höhe des dreifachen der voraussichtlich entstehenden Kosten der Nacherfüllung ein Zurückbehaltungsrecht zu. Gleichfalls ist die MVR im Falle von Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen zur Auf- rechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers berechtigt.

  3. Verjährungsfrist für Mängelansprüche (zu § 14 VOL/B) (1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Gefahrübergang (Ziff. 13 Abs. 3). Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Einzelleistung maßgeblich. (2) Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarung, beträgt die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel drei Jahre. Für Softwareinstallationsleistungen und die Erstellung von Gutachten beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Gefahrübergang stattgefunden hat, sofern nicht abweichend vereinbart. (3) Durch eine rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer der MVR schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die

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Verjährung eines Mängelanspruchs beginnt von Neuem, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt.

  1. Rechnungen (zu § 15 VOL/B) (1) Rechnungen sind 1-fach Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer und der Steuernum- mer des die Rechnung ausstellenden Unternehmens sowie des Sachbearbeiterkennzeichens bei der MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH Rugenberger Damm 1 21129 Hamburg einzureichen. Rechnungen können auch als pdf-Datei direkt an die E-Mailadresse: MVR-Rechnungseingang@stadtreinigung.hamburg

gesandt werden. Digital zur Verfügung gestellte Rechnungen an die o.g. Email-Adresse dürfen keine Sonderzeichen im Dateinamen enthalten. (2) Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Festpreisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe, Skonti usw. abzuziehen. Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem Steuer- satz die Umsatzsteuer am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hinzusetzen und der geforderte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, aufzuführen. Der Umsatz- steuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes zum Zeitpunkt der Leis- tungserfüllung hinzuzurechnen. (3) Für selbstständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen eingereicht werden. (4) Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, sind in den Rechnungen hierüber der zutreffende Steuersatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen auszuweisen. Diese Steuerbeträge sind in der Schlussrechnung vom Gesamtbetrag der Umsatzsteuer wieder ab- zusetzen.

  1. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung (zu § 17 VOL/B) (1) Skontofristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der prüffähigen und fälligen Rechnung (Eingangsstempel der zuständigen Empfangsstelle), jedoch a) bei Werkleistungen nicht vor dem Tage der Abnahme b) bei allen anderen Leistungen nicht vor dem Tage der vollständigen Erfüllung. (2) Der Rechnungsbetrag wird ausschließlich bargeldlos auf ein in der Rechnung angegebenes Konto gezahlt. (3) Die MVR ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsverhältnissen
  • aufzurechnen. Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass auch Forderungen der Tochtergesellschaften der MVR an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Gesellschaften aufge- rechnet werden, gleichviel ob er die Lieferungen oder Leistungen allein übernommen hat oder als gesamtschuldnerisch haftendes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft. (4) Die Abtretung einer Forderung aus dem Vertrag oder aus der Geschäftsbeziehung mit der MVR ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MVR rechtswirksam. (5) Sofern in den Vergabeunterlagen keine andere Regelung getroffen wurde gilt als Zahlungsziel: Die Zahlungen erfolgen innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungseingang und Liefer- /Leistungserfüllung ohne Abzug von Skonto oder bei Gewährung von Skonto darf das Zahlungsziel 10 Tage nicht unterschreiten. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.

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(6) Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. (7) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder auf diese gestützt ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt sind, eine Feststellung über eine bestrittene Forderung entscheidungsreif ist oder diese unstreitig sind.

  1. Sicherheitsleistung (zu § 18 VOL/B) (1) Für die Vertragserfüllung kann eine Sicherheit in Höhe von 5 v.H. der Netto-Auftragssumme und für die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Sicherheit in Höhe von 3 v. H. der Netto- Auftragssumme verlangt werden. Nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maß- geblich. Sicherheitsbeträge werden auf volle 10,- Euro nach unten abgerundet. (2) Wird die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Zuschlagserteilung geleistet, so werden von jeder Abschlagszahlung 10 v.H. einbehalten, bis die entsprechende Höhe der Sicherheit erreicht ist. Werden Abschlagszahlungen nicht geleistet, so wird der Sicherheitsbetrag von der Abrechnungssumme einbehalten. (3) Die Sicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche freigegeben, wenn während dieser Frist keine Mängel festgestellt werden. Werden vor Ablauf der Frist Mängel festgestellt, so bleibt die Sicherheit bis zur Beseitigung der Mängel gesperrt.

  2. Übertragung von Nutzungsrechten, Rechte Dritter (1) Der Auftragnehmer überträgt der MVR an sämtlichen urheberrechtlich geschützten Werken oder an gesetzlichen Schutzrechten an gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen, unwi- derrufliche, übertragbare, lizensierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nut- zungs- und Verwertungsrechte, oder räumt diese ein, wenn und soweit dies für die Nutzung der Ware bzw. Leistung erforderlich ist. Dies schließt das Bearbeitungsrecht ein. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er zu der vorstehenden Rechteeinräumung bzw. -übertra- gung berechtigt und fähig ist. Er versichert weiter, dass ihm die Rechte in dem Umfang schrift- lich übertragen wurden, in dem der Auftragnehmer sie der MVR zu übertragen verpflichtet ist, und die Urheber auf ihre Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. das Recht auf Benennung als Urheber), soweit zulässig, verzichten. Auf Anfrage ist der Auftragnehmer zur Herausgabe die- ser Vereinbarungen verpflichtet. (3) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Ware bzw. Leistung keine Rechte Dritter und/oder sonstige gesetzliche Vorschriften verletzt. Werden von Dritten die Verletzungen von Rechten geltend gemacht und der MVR die Nutzung der betroffenen Waren bzw. Leistungen untersagt oder eingeschränkt, steht der MVR nach fruchtlosem Ablauf einer zur Beseitigung gesetzten Nachfrist ein Rücktrittrecht zu. (4) Der Auftragnehmer stellt die MVR auf erstes Anfordern von jeglichen aus der Verletzung von Rechten Dritter entstehenden Ansprüchen und eventuellen Kosten der notwendigen Rechts- verteidigung einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten frei.

  3. Datenschutz, Geheimhaltung (1) Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die einschlägigen ge- setzlichen Bestimmungen, insbesondere die der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes, einhalten. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge oder sonstige als vertraulich zu erkennende Informa-

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tionen der MVR sowie den Inhalt dieser Geschäftsbedingungen für die Dauer der Geschäfts- beziehung strikt vertraulich zu behandeln und auch seine Mitarbeiter sowie von ihm beauf- tragte Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch über die Laufzeit der Geschäftsbeziehung hinaus.

  1. Verpackung, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel (1) Die zu liefernden Gegenstände müssen handelsüblich verpackt sein. (2) Für die Rücknahme von Verpackungen gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) vom 05.07.2017 in der jeweils geltenden Fassung. Die Übernahme zur Entsorgung durch die MVR gegen Entgelt kann vereinbart werden. (3) Auf die sparsame Verwendung von Verpackungsmaterial sowie den Einsatz wiederverwendbarer sowie recyclingfähiger Verpackungen wird ausdrücklich hingewiesen. (4) Für Leistungen, die abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, versichert der Auftragnehmer deren Einhaltung. (5) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Hamburg. (6) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen der MVR und dem Auftranehmer geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.

  2. Streitigkeiten, anwendbares Recht, Gerichtsstand (zu § 19 VOL/B) (1) Bei Meinungsverschiedenheiten ist zunächst die Entscheidung der für die Abnahme der Leis- tung bei der MVR zuständigen Stelle herbeizuführen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen eines Monats hiergegen bei der MVR schriftlich Einwen- dungen erhebt. (2) Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Ver- tragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (3) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertrags- wortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. (4) Ist der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung Hamburg. Die MVR ist jedoch berechtigt, den Auf- tragnehmer auch an jedem sonst eröffneten gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu neh- men.

Stand: 07. Dezember 2022

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