Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) MVB.pdf

Wartung, Sicherheitsprüfung und Störungsbeseitigung an Flurförderzeugen

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Zusätzliche Vertragsbedingungen der MVB Müllverwertung Borsigstraße GmbH

für die Beauftragung von Liefer- und Dienstleistungen

  1. Geltungsbereich

(1) Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen (nachfolgend „ZVB") der MVB Müllverwertung Borsigstraße

GmbH (nachfolgend „MVB") gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer

(nachfolgend „Auftragnehmer“) für die von der MVB beauftragten Liefer- und Dienstleistungen. Die ZVB

sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) bestimmt.

(2) Soweit in den nachfolgenden Regelungen ein Verweis in Klammerzusatz wie z.B. „(zu § 1 VOL/B)“

enthalten ist, verweist dieser auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Ausgabe 2003). Die VOL/B in der bei Vertragsabschluss

gültigen Fassung gelten ausdrücklich als Bestandteil des Vertrags. Bei Regelungswidersprüchen gilt

zunächst der Vertrag bzw. die Leistungsbeschreibung, im Übrigen gehen die Bestimmungen in diesen ZVB

den Regelungen in der VOL/B vor.

(3) Entgegenstehende oder von diesen ZVB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Andere

Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn die MVB ihnen nicht

ausdrücklich widersprochen hat. Diese ZVB gelten auch dann, wenn die MVB in Kenntnis

entgegenstehender oder von diesen ZVB abweichender Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die

Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt. Diese ZVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte

mit dem Auftragnehmer.

(4) Sollte eine der Bestimmungen dieser ZVB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des

Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die

betreffende Bestimmung in diesen ZVB durch Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ersetzt.

(5) Die MVB ist berechtigt, diese ZVB mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem

Auftragnehmer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Änderungen gelten als genehmigt,

wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen einen

schriftlichen Widerspruch an die MVB abgesandt hat. Auf diese Folge wird die MVB den Auftragnehmer bei

der Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.

  1. Art und Umfang der Leistungen, Preise (zu § 1 VOL/B)

(1) Die angebotenen Preise sind verbindliche Festpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten für alle beauftragten Leistungen und für die

gesamte Laufzeit des Vertrages. Kostenerhöhungen während der Durchführung der Leistungen

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berechtigen den Auftragnehmer grundsätzlich nicht zur Preisanpassung, sofern im Vertrag nichts

anderes vereinbart ist.

(2) Durch die vereinbarten Preise sind im Zweifel sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich

Nebenleistungen, wie die Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und derglei-

chen in deutscher Sprache, der Transport (inkl. Verpackung, Versicherung und Anlieferung an den be-

stimmungsgemäßen Leistungsort), das Aufstellen bzw. Installieren vor Ort sowie sonstige Kosten und

Lasten, wie Patentgebühren und Lizenzvergütungen, abgegolten.

  1. Änderungen der Leistung, Mehr- oder Minderleistungen (zu § 2 VOL/B)

(1) Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen

Bestätigung durch die MVB. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerforder-

nissen.

(2) Wird bei Leistungsänderungen oder anderen Anordnungen der MVB eine erhöhte Vergütung beansprucht,

so muss der Auftragnehmer dies der MVB unverzüglich vor der Ausführung der Leistung, möglichst der

Höhe nach bestimmt, schriftlich anzeigen.

(3) Bei vereinbarten Leistungsänderungen sind auf Verlangen des Auftragnehmers neue Ausführungsfristen

zu vereinbaren.

(4) Soweit Preise je Einheit vereinbart sind, ist bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen der

Auftragnehmer auf Verlangen der MVB und der ggf. weiteren abrufberechtigten Stellen verpflichtet, auf

Grundlage der vertraglichen Einheitspreise Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Auftrag festgelegten

Mengen zu erbringen oder mit einer Minderung bis zu 10 v.H. einverstanden zu sein.

(5) Der vorstehende Absatz 4 gilt nicht bei Minderleistungen, wenn nach Mengen gestaffelte Preise oder

Rabatte wirksam gebunden sind.

(6) Die Vorschriften des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. des § 47 der

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bleiben unberührt.

  1. Ausführungsunterlagen (zu §§ 3, 4 VOL/B)

Der Ausführung der Leistungen dürfen nur Unterlagen zu Grunde gelegt werden, die von der MVB

ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die vertragliche Verantwortung und

Haftung des Auftragnehmers, insbesondere nach den Regelungen in diesen ZVB sowie – sofern

einschlägig - § 4 Nr. 1 Absatz 1 und § 14 VOL/B, werden hierdurch nicht eingeschränkt.

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  1. Leistungstermine und –fristen (zu § 5 VOL/B)

(1) Vereinbarte Leistungsfristen und -termine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten

Leistungsfrist ist der Eingang der Ware bei der von der MVB genannten Eingangsstelle (Lieferung) bzw.

die Durchführung der Leistung am vereinbarten Ort (Leistung). Erkennt der Auftragnehmer, dass ein

vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so ist dies unverzüglich unter Angabe der Gründe

und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung der MVB schriftlich mitzuteilen. Verzögerungen am

Erfüllungstag sind telefonisch zu avisieren.

(2) Im Falle einer vorzeitigen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer behält sich die MVB vor, die

Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Handelt es sich bei der geschuldeten Leis-

tung um eine Lieferung, lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei der MVB auf Kosten und

Gefahr des Auftragnehmers, soweit nicht die vorzeitige Lieferung ausdrücklich als fristgerecht ange-

nommen wird. Es steht dem Auftragnehmer frei, eine erneute Lieferung zum Liefertermin vorzunehmen.

(3) Teilleistungen akzeptiert die MVB nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilleistun-

gen ist die verbleibende Restmenge (Lieferung) bzw. der noch ausführende Leistungsanteil (Leistung)

anzugeben.

  1. Ausführung der Leistung, Leistungsort, Kontrollen durch MVB (zu §§ 4, 10 VOL/B)

(1) Der Auftragnehmer hat bei der Leistungsausführung stets die landesrechtlichen Regelungen im Ham-

burgischen Vergabegesetz (HmbVgG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(2) Solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist, hat der Auftragnehmer jede Änderung von Umständen,

die auf Grundlage der vor Vertragsschluss seitens des Auftragnehmers vorgelegten Nachweise, Erklä-

rungen und Unterlagen Gegenstand der Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers

waren, der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs-

gehilfen einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Aufbaustellen –

auch während der Arbeitsruhe – ist auch dann Sache des Auftragnehmers, wenn sich diese Gegen-

stände auf den Grundstücken oder in den Räumen der MVB befinden.

(4) Der Auftragnehmer hat die ihm zur Ausführung der Leistung übergebenen Gegenstände vor unbefug-

tem Gebrauch zu schützen.

(5) Hat die MVB auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenser-

satz zu leisten, so steht ihr der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, soweit der Schaden durch ein

Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Ver-

schulden der MVB oder ihrer Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet für den Ausgleich § 254 BGB ent-

sprechend Anwendung.

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(6) Der Auftragnehmer hat der MVB spätestens zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Ziff. 13 Abs. 3)

das volle, uneingeschränkte Eigentum an dem geleisteten bzw. gelieferten Gegenstand zu verschaffen.

Die Verschaffung erfolgt frei von Rechten Dritter. Sollte nach Vertragsschluss im Rahmen der Abwick-

lung der Lieferung bzw. Leistung ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt vereinbart werden, so ist allein

die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts, gerichtet auf die Zahlung des Preises für die

gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung zulässig. Einem verlängerten, erweiterten oder sonstigen Ei-

gentumsvorbehalt wird ausdrücklich widersprochen.

(7) Zu liefernde Leistungsgegenstände sind an die vertraglich vereinbarte Empfangsstelle der MVB (Räume

bzw. Grundstücksteile (Leistungsort)) „frei Haus“ zu liefern. Diese ist der Erfüllungsort. Jeder Lieferung

ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellscheinnummer, das Geschäftszeichen, die Warenbe-

zeichnung und den Liefertag enthält. Der Lieferschein ist seitens der MVB als Bestätigung der Anliefe-

rung gegenzeichnen zu lassen. Eine Anerkennung von eventuell abweichenden Bedingungen auf dem

Lieferschein oder Leistungsnachweis zu den Vertragsunterlagen ist mit der Unterzeichnung des Liefer-

scheins oder Leistungsnachweises nicht verbunden.

(8) Bei zu liefernden Geräten müssen diese den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Gesetzen, Normen

und Standards entsprechen, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (Gesetz über die Bereitstel-

lung von Produkten auf dem Markt (BGBl. I 2011, S. 2179)) in der jeweiligen Fassung.

(9) Die MVB kann sich jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen unterrichten lassen.

(10) Die MVB ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer aufgrund

des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Zu die-

sem Zweck müssen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer folgende Unterlagen über die einge-

setzten Beschäftigen bereithalten:

  1. Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer,

  2. Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 7 Abs. 1 Hamburgisches Verg-

begesetz (HmbVgG) und

  1. die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

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  1. Leistungshindernisse infolge der Corona-Pandemie (zu § 5 VOL/B)

(1) Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass Leistungshindernisse, die durch konkrete Um-

stände im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie kausal verursacht worden sind, weiter-

hin als höhere Gewalt im Sinne von § 5 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/B angesehen werden.

(2) Der Auftragnehmer muss der MVB jedes Leistungshindernis unverzüglich schriftlich anzeigen, um sich

auf die hindernden Umstände berufen zu können; entsprechendes gilt für den Wegfall der hindernden

Umstände. Der Auftragnehmer muss darlegen, aufgrund welcher konkreten Umstände er seine Leistung

nicht erbringen kann. Folgende oder gleich gelagerte Umstände werden anerkannt:

a. Die für die Leistungserbringung erforderlichen Beschäftigten stehen unter behördlicher

Quarantäne und der Auftragnehmer findet auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer

keinen adäquaten Personalersatz zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung;

b. die für die Leistungserbringung erforderlichen Beschäftigten des Auftragnehmers können auf-

grund von Reisebeschränkungen den Leistungsort nicht erreichen und der Auftragnehmer fin-

det auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen adäquaten Personalersatz zur

Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung;

c. Der Auftragnehmer kann das für die Leistungserbringung benötigte Material nicht beschaffen;

Kostensteigerungen sind ihm in aller Regel zumutbar.

(3) Bei nachholbaren Leistungen werden die Ausführungsfristen gemäß § 5 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/B

verlängert. Kann der Auftragnehmer gemäß Abs. 2 darlegen, dass ihm die Leistungserbringung auch

nicht durch Ersatzpersonal möglich ist, können die Parteien sich bei nicht nachholbaren Leistungen über

eine Anpassung des Vertrages verständigen. In den vorgenannten Fällen in Satz 1 und 2 dieses Absat-

zes sind die vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere § 132 GWB, § 47 UVgO, zu beachten.

(4) Ist bei nicht nachholbaren Leistungen eine Anpassung des Vertrags nach Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht

möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An

die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

  1. Nachunternehmer (zu § 4 Nr. 4 VOL/B)

(1) Die Leistungserbringung hat grundsätzlich durch den Auftragnehmer zu erfolgen, sofern nicht vertrag-

lich anders vereinbart.

(2) Der Wechsel von im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Nachunternehmern (Unterauftragneh-

mern), Erfüllungsgehilfen oder Bezugsquellen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MVB.

Dasselbe gilt für die nachträgliche Einschaltung eines (weiteren) Nachunternehmers oder Erfüllungsge-

hilfen.

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(3) Im Falle der einer (nachträglichen) Einschaltung oder eines Wechsels eines Nachunternehmers gelten

die Regelungen des § 36 der Vergabeverordnung (VgV) und des § 26 der Unterschwellenvergabeord-

nung (UVgO).

(4) Im Falle der Weitergabe von Leistungen an einen Nachunternehmer ist der Auftragnehmer verpflichtet,

  1. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen als Nachunternehmer zu beteiligen, soweit dies mit der

vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages vereinbar ist,

  1. den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag han-

delt,

  1. bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Vergabe- und

Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), zum Vertragsbestandteil zu machen,

  1. dem Nachunternehmer die für den Auftragnehmer geltenden Pflichten des Absatzes 2 dieser Rege-

lung sowie der §§ 3, 3a und 10 Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG) aufzuerlegen und die Be-

achtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu kontrollieren und

  1. dem Nachunternehmer keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedin-

gungen aufzuerlegen, als sie zwischen dem Auftragnehmer und der MVB vereinbart sind.

  1. Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren (zu § 8 Nr. 1 VOL/B)

Wird die Eröffnung des Insolvenz- oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermö-

gen des Auftragnehmers beantragt, so hat er dies der MVB unverzüglich mitzuteilen.

  1. Kündigung oder Rücktritt (zu § 8 Nr. 2 VOL/B)

(1) Die MVB ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm

zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten der MVB mit der Vorbereitung, dem

Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahe stehenden Personen

oder in ihrem Interesse einem Dritten Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen

des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für

ihn tätig sind.

(2) Die MVB ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm

zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder von ihm eingesetzte Nachunternehmer schuldhaft gegen

die ihm bzw. ihnen obliegenden Anforderungen oder Verpflichtungen nach §§ 3, 3a, 5 oder 10 Hambur-

gisches Vergabegesetz (HmbVgG) verstößt.

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  1. Vertragsstrafe (zu § 11 VOL/B)

(1) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die aus §§ 3, 3a, 5 und 10 Hamburgisches Vergabegesetz

(HmbVgG) resultierenden Verpflichtungen ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe ver-

pflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt je Verstoß 1 v.H. der Netto-Abrechnungssumme. Der Auftragneh-

mer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch dann verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen von ihm

eingesetzten Nachunternehmer oder einem von diesem eingesetzten Nachunternehmer zu vertreten

ist.

(2) Kommt der Auftragnehmer mit seiner Leistungspflicht schuldhaft in Verzug, ist die MVB berechtigt, eine

Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H. der Netto-Abrechnungssumme pro vollendeter Kalenderwoche zu

verlangen, in der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet.

(3) Ergänzend vereinbarte Vertragsstrafen für die Überschreitung von Ausführungsfristen bleiben unbe-

rührt.

(4) Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 v. H. der gesamten Netto-Abrech-

nungssumme begrenzt.

(5) Von den in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen bleiben weitergehende Schadensersatzan-

sprüche der MVB, insbesondere wegen der Überschreitung von Ausführungsfristen, unberührt; sämtli-

che Vertragsstrafen werden jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

(6) Der Anspruch auf eine Vertragsstrafe im Sinne der vorstehenden Absätze 2 und 3 erlischt erst, wenn

die letzte nach dem Vertrag zu bewirkende Zahlung (Schlusszahlung) ohne Vorbehalt geleistet wird.

  1. Güteprüfung (zu § 12 VOL/B)

Verlangt die MVB eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die

dadurch entstandenen Kosten erstattet. Stellt sich bei der Güteprüfung jedoch heraus, dass die gelie-

ferten Waren bzw. erbrachten Leistungen nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen, so sind

etwaige Kosten für die Güteprüfung vom Auftragnehmer zu tragen. Die durch die Güteprüfung ver-

brauchten oder wertlos gewordenen Waren bzw. Leistungsbestandteile werden in diesem Fall nicht

vergütet.

  1. Abnahme, Gefahrübergang (zu § 13 VOL/B)

(1) Soweit nicht anders vereinbart, findet eine förmliche Abnahme statt. Bei Werkleistungen, d.h. Leistun-

gen, die den Vorschriften des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff BGB unterliegen, hat der Auftragnehmer

die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig in Textform zu beantragen.

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(2) Unbeschadet hiervon gilt die Leistung jedoch als abgenommen:

a) bei Lieferungen mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung,

b) bei Werkleistungen 12 Werktage nach Eingang des in Textform gestellten Antrages auf Ab-

nahme, soweit die MVB die Abnahme nicht verweigert.

(3) Die Gefahr geht auf die MVB über:

a) bei Lieferungen mit der Übergabe an die vereinbarte Empfangsstelle,

b) bei Werkleistungen mit der Abnahme.

  1. Gewährleistung, Sachmängel (zu § 14 VOL/B)

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Ware bzw. die erbrachte Leistung frei von

Mängeln ist, den für die entsprechende Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestim-

mungen entspricht, und dass die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung nicht gegen Rechte Dritter

verstößt.

(2) Die MVB ist verpflichtet, gelieferte Waren innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und/oder Quan-

titätsabweichungen zu prüfen. Erkennbare Mängel sind von der MVB innerhalb einer Frist von 10 Werk-

tagen nach Empfang der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle schriftlich anzuzeigen. Versteckte

Mängel sind von der MVB innerhalb von 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die

Frist ist durch Absendung der Benachrichtigung gewahrt.

(3) Beseitigt der Auftragnehmer Mängel an gelieferten Waren oder an erbrachten Leistungen trotz Nacher-

füllungsverlangen – nach Wahl der MVB durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer

mangelfeien Sache – nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist die MVB zusätzlich zu den ge-

setzlichen Rechten berechtigt, die Mängel beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der

hierfür erforderlichen Aufwendungen einschließlich eines entsprechenden Vorschusses zu verlangen.

Ist die seitens der MVB gewählte Form der Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unzumutbar, be-

schränkt sich die Mangelbeseitigung auf die andere Art der Nacherfüllung.

(4) Soweit seitens der MVB Beanstandungen oder Mängelrügen erhoben werden, steht der MVB hinsicht-

lich eines angemessenen Teils der vereinbarten Gegenleistung in Höhe des dreifachen der voraussicht-

lich entstehenden Kosten der Nacherfüllung ein Zurückbehaltungsrecht zu. Gleichfalls ist die MVB im

Falle von Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen zur Aufrechnung gegenüber dem Vergütungs-

anspruch des Auftragnehmers berechtigt.

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  1. Verjährungsfrist für Mängelansprüche (zu § 14 VOL/B)

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Gefahrübergang (Ziff. 13 Abs. 3). Bei

wiederkehrenden Leistungen ist die Einzelleistung maßgeblich.

(2) Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarung, beträgt die Verjährungsfrist für Sach- und

Rechtsmängel drei Jahre. Für Softwareinstallationsleistungen und die Erstellung von Gutachten beträgt die

Verjährungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Gefahrübergang stattgefunden

hat, sofern nicht abweichend vereinbart.

(3) Durch eine rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange gehemmt, bis

der Auftragnehmer der MVB schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt

oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Verjährung eines Mängelanspruchs beginnt von

Neuem, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt.

  1. Rechnungen (zu § 15 VOL/B)

(1) Rechnungen sind 1-fach Ausfertigung unter Angabe der Bestell- bzw. Abrufbestellnummer und der

Steuernummer des die Rechnung ausstellenden Unternehmens, sowie des Sachbearbeiterkennzei-

chens bei der

MVB Müllverwertung Borsigstraße GmbH

Borsigstraße 6

22113 Hamburg

einzureichen. Rechnungen können auch als pdf-Datei direkt an die E-Mailadresse:

rechnungseingang-mvb@mvb-hh.de

gesandt werden. Digital zur Verfügung gestellte Rechnungen an die o.g. Email-Adresse dürfen keine

Sonderzeichen im Dateinamen enthalten (vgl. Anlage zur elektronischen Rechnung).

(2) Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Festpreisen ohne Um-

satzsteuer aufzustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe, Skonti usw. abzuziehen.

Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem Steuersatz die Umsatzsteuer am Schluss

der Rechnung in einem Betrag gesondert hinzusetzen und der geforderte Rechnungsbetrag, der die

Umsatzsteuer einschließt, aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des gelten-

den Steuersatzes zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung hinzuzurechnen. In der Rechnung ist sowohl

der Leistungsort als auch der Leistungszeitraum anzugeben.

(3) Den Rechnungen sind die Lieferscheine, Wiegenoten bzw. unterschriebenen Leistungsnachweise so-

wie Abnahmebestätigungen beizufügen. Diese Dokumente müssen ein Bezug zur Bestell- bzw. Abruf-

bestellung aufweisen.

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(4) Für selbstständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen einge-

reicht werden.

(5) Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, sind in den Rechnungen hierüber der zutref-

fende Steuersatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen auszuweisen. Diese Steuerbeträge

sind in der Schlussrechnung vom Gesamtbetrag der Umsatzsteuer wieder abzusetzen.

(6) Rechnungen ohne diese Angaben der lfd. Nr. 16 gelten als nicht gelegt, hindern den Eintritt der Fälligkeit

und werden zurückgesandt.

  1. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung (zu § 17 VOL/B)

(1) Skontofristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der prüffähigen und fälligen Rechnung (Eingangs-

stempel der zuständigen Empfangsstelle), jedoch

a) bei Werkleistungen nicht vor dem Tage der Abnahme

b) bei allen anderen Leistungen nicht vor dem Tage der vollständigen Erfüllung.

(2) Der Rechnungsbetrag wird ausschließlich bargeldlos auf ein in der Rechnung angegebenes Konto ge-

zahlt.

(3) Die MVB ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsverhältnissen - aufzu-

rechnen. Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragneh-

mer ein, dass auch Forderungen der Tochtergesellschaften der MVB an den Auftragnehmer gegen For-

derungen des Auftragnehmers an eine dieser Gesellschaften aufgerechnet werden, gleichviel ob er die

Lieferungen oder Leistungen allein übernommen hat oder als gesamtschuldnerisch haftendes Mitglied

einer Arbeitsgemeinschaft.

(4) Die Abtretung einer Forderung aus dem Vertrag oder aus der Geschäftsbeziehung mit der MVB ist nur

mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MVB rechtswirksam.

(5) Sofern in den Vergabeunterlagen keine andere Regelung getroffen wurde gilt als Zahlungsziel: Die

Zahlungen erfolgen innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungseingang und Liefer-/Leistungserfüllung

ohne Abzug von Skonto oder bei Gewährung von Skonto darf das Zahlungsziel 10 Tage nicht

unterschreiten. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender

Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.

(6) Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er

innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab

diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.

H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

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(7) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder auf diese gestützt ein

Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt sind, eine

Feststellung über eine bestrittene Forderung entscheidungsreif ist oder diese unstreitig sind.

  1. Sicherheitsleistung (zu § 18 VOL/B)

(1) Für die Vertragserfüllung kann eine Sicherheit in Höhe von 5 v.H. der Netto-Auftragssumme und für die

Erfüllung von Mängelansprüchen eine Sicherheit in Höhe von 3 v. H. der Netto-Auftragssumme verlangt

werden. Nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgeblich. Sicherheitsbeträge werden

auf volle 10,- Euro nach unten abgerundet.

(2) Wird die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Zuschlagserteilung geleistet, so werden von jeder

Abschlagszahlung 10 v.H. einbehalten, bis die entsprechende Höhe der Sicherheit erreicht ist. Werden

Abschlagszahlungen nicht geleistet, so wird der Sicherheitsbetrag von der Abrechnungssumme einbe-

halten.

(3) Die Sicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche freigegeben, wenn während

dieser Frist keine Mängel festgestellt werden. Werden vor Ablauf der Frist Mängel festgestellt, so bleibt

die Sicherheit bis zur Beseitigung der Mängel gesperrt.

  1. Übertragung von Nutzungsrechten, Rechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer überträgt der MVB an sämtlichen urheberrechtlich geschützten Werken oder an

gesetzlichen Schutzrechten an gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen, unwiderrufliche, über-

tragbare, lizensierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungs-

rechte, oder räumt diese ein, wenn und soweit dies für die Nutzung der Ware bzw. Leistung erforderlich

ist. Dies schließt das Bearbeitungsrecht ein.

(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er zu der vorstehenden Rechteeinräumung bzw. -übertragung be-

rechtigt und fähig ist. Er versichert weiter, dass ihm die Rechte in dem Umfang schriftlich übertragen

wurden, in dem der Auftragnehmer sie der MVB zu übertragen verpflichtet ist, und die Urheber auf ihre

Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. das Recht auf Benennung als Urheber), soweit zulässig, verzichten.

Auf Anfrage ist der Auftragnehmer zur Herausgabe dieser Vereinbarungen verpflichtet.

(3) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Ware bzw. Leistung keine Rechte Dritter und/oder sonstige

gesetzliche Vorschriften verletzt. Werden von Dritten die Verletzungen von Rechten geltend gemacht

und der MVB die Nutzung der betroffenen Waren bzw. Leistungen untersagt oder eingeschränkt, steht

der MVB nach fruchtlosem Ablauf einer zur Beseitigung gesetzten Nachfrist ein Rücktrittrecht zu.

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(4) Der Auftragnehmer stellt die MVB auf erstes Anfordern von jeglichen aus der Verletzung von Rechten

Dritter entstehenden Ansprüchen und eventuellen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung ein-

schließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten frei.

  1. Datenschutz, Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen, insbesondere die der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutz-

gesetzes, einhalten.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden-

den internen Geschäftsvorgänge oder sonstige als vertraulich zu erkennende Informationen der MVB

sowie den Inhalt dieser Geschäftsbedingungen für die Dauer der Geschäftsbeziehung strikt vertraulich

zu behandeln und auch seine Mitarbeiter sowie von ihm beauftragte Erfüllungsgehilfen entsprechend

zu verpflichten. Dies gilt auch über die Laufzeit der Geschäftsbeziehung hinaus.

  1. Verpackung, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel

(1) Die zu liefernden Gegenstände müssen handelsüblich verpackt sein.

(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die

hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) vom 05.07.2017 in der jeweils

geltenden Fassung. Die Übernahme zur Entsorgung durch die MVB gegen Entgelt kann vereinbart werden.

(3) Auf die sparsame Verwendung von Verpackungsmaterial sowie den Einsatz wiederverwendbarer sowie

recyclingfähiger Verpackungen wird ausdrücklich hingewiesen.

(4) Für Leistungen, die abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, versichert der Auftragnehmer deren

Einhaltung.

(5) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Hamburg.

(6) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen der MVB und dem Auftranehmer geschlossenen

Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages

unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem

von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt

bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.

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  1. Streitigkeiten, anwendbares Recht, Gerichtsstand (zu § 19 VOL/B)

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten ist zunächst die Entscheidung der für die Abnahme der Leistung bei

der MVB zuständigen Stelle herbeizuführen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragneh-

mer nicht binnen eines Monats hiergegen bei der MVB schriftlich Einwendungen erhebt.

(2) Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspart-

nern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf-

rechts (CISG).

(3) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut

verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

(4) Ist der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit

der Geschäftsbeziehung Hamburg. Die MVB ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an jedem

sonst eröffneten gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

Stand: 1. Januar 2021

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