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Leistungsbeschreibung
Nr. 2026-157
OV-RV
nach VgV
für Service-Leistungen an Flurförderzeugen
in 2 Losen
zur Vergabe als Rahmenvereinbarung
ab 01.02.2027 bis 31.01.2029
mit 1-maliger Verlängerungsoption um 2 Jahre
Die gemeinsame Ausschreibung führt der
Zentrale Einkauf der Stadtreinigung Hamburg AöR
im Namen der Gesellschaften
MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH
und
ZRE-Zentrum für Ressourcen und Energie GmbH
durch
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Inhaltsverzeichnis
Präambel 4
Teil A Leistungsbeschreibung 5
1 Gegenstand der Leistung 5
1.1 Beschreibung der örtlichen Verhältnisse 5
1.2 Aufteilung der Lose 6
2 Leistungsanforderungen 6
2.1 Technische Details der Leistung 7
Geräteübersicht der Standorte 9
2.2 Mengen 9
2.3 Ersatz- / Verschleißteile, Hilfs- / Verbrauchsstoffe 9
2.4 Zubehör 10
3 Ablauf der Leistung 10
3.1 Termine / Ausführungszeiträume 10
3.2 Rufbereitschaft / Reaktionszeit 10
3.3 Liefer- bzw. Ausführungsort / Leistungsort 11
4 Leistungen der Standorte 11
5 Interner Warenkatalog der Gesellschaften 11
6 Arbeitssicherheit 11
7 Vertragslaufzeit, Verlängerungen 12
7.1 Leistungsbeginn 12
8 Einzelbestellung 13
9 Abruf aus Rahmenvereinbarung (Einzelauftragsvergabe) 13
10 Bedarfspositionen oder Wahlpositionen 13
11 Optionen zur nachträglichen Änderung der Leistung 13
12 Mindestvorgaben zur Nachhaltigkeit 13
12.1 Schadstoffklasse 14
13 Abbiegeassistenzsystem 14
14 Genehmigungserfordernisse und deren Einhaltung 14
15 Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Leistung 15
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16 Nachunternehmer 15
17 Besondere Pflichten des Auftragnehmers 15
18 Nebenleistungen des Auftragnehmers 15
18.1 Ansprechpartner und Sprachniveau des Auftragnehmers 16
18.2 Arbeitsschutzartikel 17
18.3 Unterweisung, Schulung 18
18.4 Sauberkeit 18
18.5 Zählernutzung / Stromentnahme 18
18.6 Behandlung und Entsorgung der Abfälle 19
19 Einzuhaltende Vorschriften 19
19.1 Dokumentation 20
20 Hinweis auf die Verwendung von Fördermitteln 20
Teil B Besondere Vertragsbedingungen 21
1 Vertragsbestandteile 21
2 Vertragsstrafen 21
3 Kündigung aus wichtigem Grund 21
4 Preisgleitklausel 21
5 Preise / Konditionen / Zahlungsbedingungen / Rechnungslegung 22
6 Abnahme 24
7 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten 24
8 Salvatorische Klausel 26
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Präambel
Die Stadtreinigung Hamburg AöR (nachfolgend auch als „SRH“ bezeichnet) ist eine rechtlich
selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH). Sie ist als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger der FHH für die öffentliche Abfallentsorgung in Hamburg
zuständig und zugleich größter Entsorgungsdienstleister Hamburgs.
Mit dieser Ausschreibung schreibt die SRH die Bedarfe für die MVR Müllverwertung Rugenberger
Damm GmbH (nachfolgend „MVR“) und dem ZRE Zentrum für Ressourcen und Energie
(nachfolgend „ZRE“) aus.
Die zwei Gesellschaften betreiben zusammen verteilt auf vier Standorte (StO) drei
Müllverwertungsanlagen, eine Holzverbrennungsanlage und eine Biogas- und Kompostanlage mit
Wasserstoffproduktion. Im Prozess wird Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, Bioabfall und
Altholz energetisch zu Strom, Dampf, Wärme und Biogas verwertet, zusätzlich entsteht Kompost.
Die Energie wird in die öffentlichen Versorgungsnetze eingespeist bzw. an Industriekunden geliefert.
Der Kompost wird an Landwirte und Gärtnereien vermarktet. Die bei der Verbrennung entstehenden
Abgase werden in den Rauchgasreinigungsanlagen behandelt. Die in der
Rauchgasreinigungsanlage entstehende Rohsäure wird in der HCl-Aufbereitung zu einer
technischen Salzsäure zur Vermarktung aufbereitet.
Das ZRE wird auf die MVR verschmolzen, sodass es eine Gesellschaft mit vier Standorten geben
wird. Die Geltung des Vertrages bleibt davon unberührt.
Hinweis
Die Müllverwertung Borsigstraße GmbH („MVB“) ist in das ZRE Zentrum für Ressourcen und Energie
GmbH („ZRE“) aufgegangen. Das Kompostwerk Bützberg ist ein Standort der MVR. Die den
Ausschreibungsunterlagen beigefügten „MVB und Bützberg-Anlagen“ sind noch nicht auf die neuen
Gesellschaften geändert, aber weiterhin gültig.
Wenn nicht eindeutig gekennzeichnet, werden die teilnehmenden Gesellschaften
zusammenfassend nachfolgend „die Gesellschaften“ genannt.
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Teil A Leistungsbeschreibung
1 Gegenstand der Leistung
Ausgeschrieben wird für beide Gesellschaften die Wartung, Sicherheitsprüfung und
Störungsbeseitigung an unterschiedlichen Flurförderzeugen (Gabelstapler und Hochhubwagen)
inkl. Anbaugeräten und Ladestationen.
1.1 Beschreibung der örtlichen Verhältnisse
ZRE Zentrum Ressourcen und Energie GmbH (ZRE)
Die Anlieferung / Baustellen befinden sich auf den Geländen
• StO Borsigstraße (StO-B): Die Zufahrt erfolgt über die Borsigstraße, die Geländeoberfläche
ist mit Asphalt befestigt und mit schweren Fahrzeugen bis zum Aufstellungsort befahrbar.
Das Gelände liegt auf ca. +7,00 m (NHN) und wird über die Borsigstraße erschlossen.
Es ist die Anlage „Anl100_ZRE Ihr_ständiger_Begleiter_2026-03“ für den Standort (StO-B)
anzuwenden, welche auch Vertragsbestandteil ist.
MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH (MVR)
Die Anlieferung / Baustellen befinden sich auf den Geländen
• StO Rugenberger Damm (StO-R): Die Geländeoberfläche ist mit Asphalt befestigt und mit
schweren Fahrzeugen befahrbar. Das Gelände liegt auf ca. +8,00m (NHN) und wird über
den Rugenberger Damm erschlossen
sowie
• StO Wulksfelder Damm (StO-W) in der Gemeinde Tangstedt, Kreis Stormarn: Die Zufahrt
zum Betriebsgelände des Kompostwerkes erfolgt von der B 432 über die L 98 und die
Erschließungsstraße des Kompostwerkes. Die L 98 ist im Einmündungsbereich der
Erschließungsstraße für das Kompostwerk Bützberg mit einer Abbiegespur aufgeweitet.
Hierbei sind die Anlagen Anl200_MVR_Standort-Verhalten_2020b und
Anl200_MVR_Standort_Verhalten_PSA-Bereiche sowie Anl300_Betriebsordnung_Bützberg
und Anl301_Ba_Fremdpersonal Bützberg anzuwenden, welche auch Vertragsbestandteil sind.
Für alle Standorte der Gesellschaften gilt:
Die Gelände sind eingezäunt, die Anlieferung bzw. der Abtransport erfolgen über die Waagen-
Zufahrt. Das Personal hat sich beim Zutritt auf das Gelände an der Waage an- und beim Verlassen
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abzumelden. Lager- und Arbeitsplätze sind in Abstimmung mit dem Verantwortlichen vor Ort
festzulegen.
Laufender Anlagenbetrieb
Die Betriebs- und Produktionsbereiche in den Standorten befinden sich im laufenden Betrieb.
Maßnahmen, die zu Behinderungen jeglicher Art führen, sind mit den jeweiligen
Standortverantwortlichen rechtzeitig abzustimmen.
1.2 Aufteilung der Lose
Im Rahmen dieser Ausschreibung ist eine Vergabe in zwei Losen mit unterschiedlichem
Leistungsbeginn vorgesehen; siehe hierzu Punkt 7.1 Leistungsbeginn.
Im Folgenden sind die Einzellose je Gesellschaft und Standort zur Übersicht genannt:
ZRE Zentrum für Ressourcen und Energie GmbH
Los 1 Service Flurförderzeuge StO Borsigstraße (StO-B)
MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH
Los 2 Service Flurförderzeuge MVR (StO-R und StO-W)
2 Leistungsanforderungen
Zum allgemeinen Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören alle Leistungen, welche für die
vertragsgemäße Durchführung der Serviceleistungen in den Gesellschaften erforderlich sind.
Ergeben sich bei der Auftragsabwicklung durch Überarbeitungen der Vorschriften oder Regelwerke
Änderungen des Leistungsumfanges, so sind die jeweiligen Fachbereiche über eventuelle hieraus
resultierende terminliche oder kostenmäßige Auswirkungen vom Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich zu informieren.
Grundsätzlich stellt der Auftragnehmer sicher, dass alle zu erbringenden Leistungen nur von
nachweislich qualifiziertem Fachpersonal mit gültigen Arbeitspapieren durchgeführt werden.
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2.1 Technische Details der Leistung
Allgemein
Die Ausführung sämtlicher Arbeiten erfolgt eigenverantwortlich durch qualifiziertes und befähigtes
Personal des Auftragnehmers. Bei Sicht- und Funktionsprüfungen festgestellte Mängel sind
unverzüglich zu melden und nach Abstimmung mit dem verantwortlichen Mitarbeiter des
Fachbereiches umgehend zu beseitigen.
Im Rahmen der Wartungs-, Prüfung- und Instandsetzungsarbeiten sind die Einstellwerte gemäß
Bedienungsanleitung einzuhalten und die Arbeitssicherheit, insbesondere bei Maßnahmen wie dem
Anheben oder Aufbocken eines Flurförderzeuges, jederzeit sicherzustellen. Nach Abschluss der
Arbeiten sind sämtliche Sicherheitsvorrichtungen ordnungsgemäß wieder zu montieren bzw. in
Betrieb zu nehmen und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Arbeiten an Batterien dürfen ausschließlich nur von hierfür qualifiziertem Fachpersonal unter
Beachtung der jeweiligen Herstellervorgaben der Batterie, des Ladegerätes und des
Flurförderzeuges durchgeführt werden.
Wartung und Sicherheitsprüfung
Die Leistung umfasst die 1x jährlich wiederkehrende fachgerechte Wartung gemäß
Herstellervorgaben sowie einer anschließenden Sicherheitsprüfung nach den geltenden
Vorschriften (FEM4.004) an allen elektrischen und mechanischen Baugruppen bzw. Komponenten
des Flurförderzeuges am jeweiligen Standort.
Leistungsbestandteile je Flurförderzeug:
• Wartungsarbeiten gemäß Herstellervorgabe
• jährliche Sicherheitsprüfung nach FEM 4.004 (gemäß DGUV V68)
• Wechsel von Flüssigkeiten (Motor- / Hydrauliköl) im Rahmen der Wartung
• Werkzeug und Material für Wartung und Sicherheitsprüfung
• Umweltgerechte Entsorgung des Altöls am Leistungsort
• Anbringen des Prüfnachweises
Die fachgerechte Demontage, die Entsorgung der Altmaterialien in die bereitgestellten Behältnisse
sowie die Montage der Neumaterialien liegen in der Verantwortung des Auftragnehmers.
Überprüfung der Batterieladestation
Die Leistung umfasst die 1 x jährlich wiederkehrende Sicherheitsüberprüfung elektrischer Geräte
nach VDE 0701 / 0702 (DGUV V3) am jeweiligen Standort.
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Die Batterieladestationen (Ladebereiche) sind an den einzelnen Standorten unterschiedlich
angeordnet.
Erneuerung der Bereifung Abhängig vom festgestellten Verschleißzustand am Flurförderzeug erfolgt nach Abstimmung mit
dem Fachbereich der Austausch einzelner Räder oder eines vollständigen Radsatzes (4 Stück). Das
Rad ist als komplette Einheit (Rad + Felge) einschließlich aller erforderlichen Ersatz- und Kleinteile
(z.B. Befestigungsmittel) vorzugsweise runderneut bereitzustellen und zu montieren.
Demontierte Räder sind, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, fachgerecht aufzubereiten und
einer Wiederverwertung (z. B. Runderneuerung) zuzuführen. Nicht wiederverwendbare
Komponenten sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Leistungen umfassen die De- und Remontage der Räder sowie die Kontrolle der
Radbefestigungen an Antriebs- und Lenkachse auf festen Sitz. Die Arbeiten sind unter Einhaltung
der in der Wartungsdatentabelle vorgegebenen Anzugsdrehmomente auszuführen.
E-Stapler: Auswertung / Dokumentation
Auslesen und Analysieren des Bordcomputers (Easy Control). Bei Bedarf erfolgt eine Optimierung
der Bedienkonfiguration und Fahrzeugeinstellungen, die Installation von aktuellen Softwareupdates,
das Zurücksetzen von Wartungsintervallen sowie das Auslesen und Bewerten des Fehlerspeichers.
Alle durchgeführten Arbeiten sind vollständig zu dokumentieren. Die aus dem Bordcomputer
ausgelesenen Daten (z. B. Fehlermeldungen), die Serviceberichte sowie die Prüfprotokolle sind
nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem zuständigen Mitarbeiter des Fachbereiches zu
übergeben.
Die Prüfprotokolle werden im jeweiligen Prüfbuch am betreffenden Standort hinterlegt.
Die Dokumentation muss insbesondere enthalten:
• Angaben zur Identität des Fahrzeugs sowie dessen Betriebszustand und Betriebsweise
• Die vom Prüfer bestätigten Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfung
• Nachweise über die fachgerechte Demontage und Entsorgung von Altmaterialien
• Nachweise über die fachgerechte Montage und Inbetriebnahme von Neumaterialien
Zusatzleistungen / Mehraufwendungen
In Abhängigkeit von der unterschiedlichen Nutzungsintensität der an den verschiedenen Standorten
vorhandenen Flurförderzeuge sowie infolge von Verschleiß, Beschädigungen, Alterung oder auch
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zur Einhaltung gesetzlicher und technischer Vorschriften (z. B. Arbeitsschutzbestimmungen) können
wiederkehrende Instandhaltungsmaßnahmen oder der Austausch von Bauteilen erforderlich
werden.
Werden befundabhängige Leistungen erforderlich, die über den vereinbarten Leistungsumfang
hinausgehen, ist der betreffende Fachbereich unverzüglich zu informieren und vor Beginn der
Leistungserbringung ein entsprechendes Angebot vorzulegen. Die Anerkennung erfolgt
ausschließlich nach schriftlicher Beauftragung und Genehmigung durch den Fachbereich.
Geräteübersicht der Standorte
Los 1 ZRE Standort Borsigstraße (StO-B) s. Anhang Los 1 Übersicht Flurförderzeuge ZRE
Los 2 MVR s. Anhang Los 2 Übersicht Flurförderzeuge MVR
2.2 Mengen
Die Mengen an Einzelleistungen je Standort sind den jeweiligen Preisblättern zu entnehmen. Diese
stellen die geschätzten Regelbedarfe für 1 Jahr dar und beruhen auf der Grundlage der
Vorplanungen sowie einem Anteil an zusätzlich erforderlichen Reparaturleistungen nach Aufwand
unter Berücksichtigung der Vergangenheitswerte am jeweiligen Standort.
2.3 Ersatz- / Verschleißteile, Hilfs- / Verbrauchsstoffe
An den Standorten erfolgt keine Bevorratung von ggf. benötigten Ersatz- und Verschleißteilen. Somit
obliegt im Bedarfsfall dem Auftragnehmer deren Bereitstellung für die Erbringung benötigter
Leistungen.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass nur originale Verschleiß- und Ersatzteile oder vom Hersteller
freigegebene Produkte (Erstausrüsterqualität) Verwendung finden, damit der volle Leistungs- und
Funktionsumfang der Flurförderzeuge sichergestellt ist.
Der Einbau und / oder die Verwendung von Produkten, die nicht geprüft sind, können Eigenschaften
verändern bzw. die Betriebssicherheit beeinträchtigen und dürfen daher nicht verwendet werden.
Für Ersatzteile, die nicht vom Originalhersteller stammen, sind Qualitätsnachweise nach gültigen
EU-Standards vom Auftragnehmer nachzuweisen. Hilfs- und Verbrauchsstoffe sowie Ersatzteile
werden gemäß den gültigen Preislisten des Auftragnehmers auf Basis von anerkannten Nachweisen
abgerechnet.
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2.4 Zubehör
Entfällt
3 Ablauf der Leistung
Die Leistungen umfassen die fachgerechte Durchführung von Wartungs-, Reparatur- und
Prüfarbeiten an allen elektrischen, mechanischen und hydraulischen Baugruppen und Komponenten
von Flurförderzeugen unter Einhaltung der Herstellervorgaben sowie der geltenden gesetzlichen
und normativen Anforderungen.
3.1 Termine / Ausführungszeiträume
Die Ausführung der jeweiligen Leistungsumfänge erfolgt hauptsächlich innerhalb der
standortbezogenen Regelarbeitszeiten, im Ausnahmefall jedoch auch samstags.
Die maximale Arbeitszeit beträgt 10h/Tag.
Hiervon unbeschadet ist das ArbZG einzuhalten.
Im Falle von Leistungsverzögerungen sind diese dem Fachbereich sofort mitzuteilen, dies kann
sowohl telefonisch als auch per E-Mail erfolgen.
Die Regelarbeitszeit an allen Standorten ist:
Mo. bis Fr. von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr
3.2 Rufbereitschaft / Reaktionszeit
Rufbereitschaft / Erreichbarkeit
Der Auftragnehmer gewährleistet während der gesamten Vertragslaufzeit eine durchgängige
Rufbereitschaft an 365 Tagen im Jahr, jeweils 24 Stunden täglich.
Reaktionszeit
Die Reaktionszeit zwischen Eingang der Störmeldung und Beginn der Arbeiten vor Ort beträgt max.
24 Stunden, spätestens am folgenden Werktag (ausgenommen Feiertage).
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3.3 Liefer- bzw. Ausführungsort / Leistungsort
ZRE
StO Borsigstraße
ZRE Zentrum für Ressourcen und Energie GmbH
Borsigstraße 6
22113 Hamburg
MVR
StO Rugenberger Damm
MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH
Rugenberger Damm 1
21129 Hamburg
StO Wulksfelder Damm
MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH
Wulksfelder Damm 2
22889 Tangstedt
4 Leistungen der Standorte
• Anschlüsse für Wasser, Arbeitsluft ca. 6 bar sowie Licht-/ Kraftstrom über einen Baustrom-
verteiler in der Nähe der Arbeitsstelle, siehe Punkt 18.5 Zählernutzung
• Sozial-, Sanitär- und Umkleideräume
• Bereitstellung von Behältnissen (Container und Big Bag inkl. Palette) für anfallende
Reststoffe sowie deren endgültige Entsorgung
• Stellfläche (Parkplatz) für das Servicefahrzeug
5 Interner Warenkatalog der Gesellschaften
Entfällt
6 Arbeitssicherheit
Um die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, ist von jedem Mitarbeiter auf den Standortgeländen
persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen. Hierzu sind die geltenden Betriebs- und
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Verfahrensanweisungen zu beachten (gemäß Aushang vor Ort und / oder Bekanntgabe durch das
Standortpersonal).
Der Auftragnehmer hat nachfolgende PSA jederzeit in ausreichender Menge bereitzustellen:
• Schutzbrille (Gestellbrille mit Seitenschutz oder Vollschutzbrille)
• Arbeitsschutzhelm
• Arbeitssicherheitsstiefel (min. S3)
• Zweckmäßige Arbeitskleidung
• Arbeitsschutzhandschuhe
Siehe hierzu auch die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten standortbezogenen
Betriebsanweisungen und Vorschriften gemäß „Anlagen zur Ausschreibung“
7 Vertragslaufzeit, Verlängerungen
Die Laufzeit des Vertrages beginnt ab dem 01.02.2027 und endet am 31.01.2029, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
Es besteht für die Gesellschaften die Option, den Vertrag 1-malig um 2 Jahre zu den Konditionen
und Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung nebst Anlagen und dem Angebot des
Auftragnehmers zu verlängern.
Die Gesellschaften üben die Option spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit aus.
Die Erklärung der Optionsausübung muss dem Auftragnehmer in Textform zugehen. Üben die
Gesellschaften das Optionsrecht nicht aus, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
7.1 Leistungsbeginn
Die Leistung der einzelnen Lose / Geräte beginnt wie folgt:
Los 1 StO-B: 01.03.2027
Ausnahme: RX60-50 / 600 (Nr. 516337M00623) erst ab dem 01.01.2028
Los 2 MVR: 01.02.2027
Ausnahme: Geräte der Gruppe 2 erst ab dem 01.07.2027
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8 Einzelbestellung
Entfällt
9 Abruf aus Rahmenvereinbarung (Einzelauftragsvergabe)
Der Auftragnehmer erhält in der Vertragslaufzeit jeweils Abrufbestellungen je Gesellschaften bzw.
Standort aus einem internen Vorgang (SAP Kontrakt) schriftlich als „Abrufbestellung“.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der im Vergabeverfahren aufgeführte Bedarf
auch tatsächlich abgerufen wird.
Die Abrufe erfolgen nach Bedarfen der Gesellschaften.
10 Bedarfspositionen oder Wahlpositionen
Entfällt
11 Optionen zur nachträglichen Änderung der Leistung
Die Gesellschaften behalten sich das Recht vor, die ausgeschriebene Leistung während der
Vertragslaufzeit an ihren Standorten zu den Bedingungen dieser Vereinbarung in Anspruch zu
nehmen:
• Im Falle einer Ersatz- / Neubeschaffung baugleicher Geräte durch die Standorte können
diese nachträglich zu den verhandelten Wartungskonditionen dem jeweiligen Kontrakt
zugefügt werden. Eine schriftliche Mitteilung über diese Ergänzung erfolgt zum 1. des
nächsten Monats.
• Im Falle eines Verkaufs oder der Stilllegung einzelner Geräte durch die Gesellschaften erfolgt
eine schriftliche Mitteilung über deren Entfall aus dem Vertrag zum 1. des nächsten Monats.
12 Mindestvorgaben zur Nachhaltigkeit
Die Gesellschaften räumen dem Klimaschutz sowie der Luftreinhaltung einen hohen Stellenwert ein
und haben sich deshalb verpflichtet auch bei ihren Auftragnehmern auf hohe Umweltstandards zu
achten.
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12.1 Schadstoffklasse
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Durchführung der von ihm bzw. der von ihm eingesetzten
Dritten zu erbringenden Leistungen die im Angebot angegebene Schadstoffklasse während der
Vertragslaufzeit einzuhalten bzw. zu gewährleisten. Die andauernde oder mehrfache Verletzung
dieser Nebenpflicht stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar.
Hinweis: Die Schadstoffklasse Ihres Fahrzeuges steht in Ihren Fahrzeugpapieren und wird auch als
Emissionsschlüsselnummer bezeichnet.
Die Schadstoffgruppen der Verordnung sind nicht identisch mit den bestehenden Emissionsklassen.
Die Emissionsschlüsselnummern lassen sich herausfinden
• bei älteren Fahrzeugscheinen, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden: die letzten
beiden Ziffern unter Punkt „zu 1“ und
• bei neueren Zulassungsbescheinigungen, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden:
Teil I, die letzten beiden Ziffern unter Punkt „14.1“.
13 Abbiegeassistenzsystem
Um Unfälle zwischen rechtsabbiegenden Lkw und weniger geschützten Verkehrsteilnehmern
möglichst zu verhindern, ist der AN bzw. sind seine Nachunternehmer verpflichtet, bei Einsatz von
Kraftfahrzeugen („KFZ“) für die Leistungserbringung ausschließlich solche einzusetzen, die mit
einem Abbiegeassistenzsystem mit allgemeiner Betriebserlaubnis („AAS“) ausgestattet sind (siehe
Liste des Kraftfahrtbundesamtes), wenn es sich um KFZ handelt,
• für die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der EU-Verordnung 2019/2144,
ein AAS vorgeschrieben ist, oder
• die eine zulässige Gesamtmasse > 7,49 Tonnen aufweisen.
Die andauernde oder mehrfache Verletzung dieser Nebenpflicht stellt eine schwerwiegende
Vertragsverletzung dar.
14 Genehmigungserfordernisse und deren Einhaltung
Sind Genehmigungen erforderlich, so hat der Auftragnehmer diese selbstständig und auf seine
Kosten herbeizuführen. Genehmigungen, für die die Gesellschaften verantwortlich zeichnen, sind
durch den Auftragnehmer so vorzuarbeiten, dass den Gesellschaften dadurch kein Nachteil entsteht.
Hierbei ist auch zu beachten, dass im Ausnahmefall Genehmigungen für Sonn- oder Feiertage
benötigt werden.
Eventuell erforderliche Transportgenehmigungen sind Sache des Auftragnehmers.
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15 Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Leistung
Entfällt
16 Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaften zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Nachunternehmer vor deren Einsatz schriftlich zu benennen und
durch die Gesellschaften genehmigen zu lassen. Die Gesellschaften behalten sich vor, in
begründeten Fällen Nachunternehmer abzulehnen. Die Übertragung der Gesamtleistung auf
Nachunternehmer ist ausgeschlossen.
17 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung der nachfolgend beschriebenen Anforderungen zu:
- die sorgfältige, vollständige und fachgerechte Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen
- genereller Einsatz von qualifiziertem Fachpersonal
- die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der Sicherheitsvorschriften
- schriftlicher Nachweis / Eigenerklärung darüber, dass die Einhaltung der ArbMedVV im Rahmen der Fürsorgepflicht unter Beachtung arbeitsschutzrechtlicher und berufs-
genossenschaftlicher Vorschriften durch Auftragnehmer eigene Gefährdungsbeurteilungen
sichergestellt wird
18 Nebenleistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist für die Befolgung der bestehenden gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften und der während der Ausführungszeit ergehenden besonderen Anordnungen
verantwortlich. Er hat auf seine Kosten alle Schutzmaßnahmen und Sicherungen zu treffen, um
Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Insbesondere ist er verpflichtet, bei der Durchführung
und Abwicklung des Auftrages die maßgeblichen berufsgenossenschaftlichen Regelwerke, das
Gesetz über technische Arbeitsmittel, das Arbeitsschutzgesetz sowie im Übrigen die allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Das Personal
des Auftragsnehmers ist insoweit durch dessen Beauftragten zu unterweisen.
Der Auftragnehmer wird bei Unfällen der jeweiligen Gesellschaft umfassend berichten.
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18.1 Ansprechpartner und Sprachniveau des Auftragnehmers
Die Durchsagen, insbesondere die Sicherheitsinformationen, erfolgen ausschließlich in
deutscher Sprache.
Leitung / Stellvertretung
Die Leitung und ggf. deren Stellvertretung sind bis max. 2 Wochen nach Auftragserteilung zu
benennen. Die Leitung oder deren Stellvertretung übernehmen auf Seiten des Auftragnehmers die
Koordination bis zur vollständigen Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen und stehen
während des gesamten Vertrages als Hauptansprechpartner zur Verfügung.
Die Leitung / Stellvertretung muss der deutschen Sprache fließend in Wort und Schrift mächtig sein.
C1 – Kompetente Sprachverwendung
Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite
Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich
erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und
beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann
sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei
verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.
Arbeitsverantwortlicher vor Ort (AvO)
Der AvO des Auftragnehmers ist während der gesamten Erbringung des Leistungsumfanges auf der
Anlage anwesend und ist u.a. für eine ordnungsgemäße, den Vorschriften und Vertragsbedingungen
entsprechende sowie termingerechte Ausführung verantwortlich.
Der AvO koordiniert sämtliche Leistungen des Auftragnehmers. Er ist für die Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften, die Terminwahrung und Qualitätskontrollen sowie für die Sicherheit auf der
Anlage allein verantwortlich. Zur Verantwortung gehört auch die Vermeidung gegenseitiger
Gefährdung gemäß DGUV-Vorschrift 1, die aus den Tätigkeiten des Auftragnehmers gegenüber
Dritten in der Anlage hervorgehen.
Die eingesetzten AvO des Auftragnehmers müssen in der Lage sein, Anordnungen, Anweisungen
zu verstehen und Unterweisungen selbstständig durchführen können.
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B2 - Selbstständige Sprachanwendung
Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen;
versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und
fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere
Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum
klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die
Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.
Fachpersonal
Das eingesetzte Fachpersonal des Auftragnehmers muss in der Lage sein, Anordnungen,
Anweisungen verstehen zu können, insbesondere die Sicherheitsunterweisung.
B1 - Selbstständige Sprachanwendung
Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es
um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen
bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und
zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann
über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und
zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
Für den Fall, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis einer der vom Auftragnehmer benannten
Personen, insbesondere des AvO oder der Leitung, während der Laufzeit der Arbeiten endet, ist der
Auftragnehmer verpflichtet für entsprechenden qualifizierten Ersatz zu sorgen. In diesem Fall wird
der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass diese Person mit Beginn ihrer Tätigkeit über den
Auftragsumfang und dessen aktuellen Stand vollständig und umfassend unterrichtet ist sowie alle
relevanten Unterweisungen absolviert hat.
Des Weiteren ist eine personelle Veränderung innerhalb 1 Woche nach Ernennung der Gesellschaft
schriftlich mitzuteilen.
18.2 Arbeitsschutzartikel
Dem Auftragnehmer muss für die Realisierung des vereinbarten Leistungsumfanges sämtliche
persönliche und spezifische Schutzausrüstung für das von ihm eingesetzte Personal bereitstellen
und sorgt auch für das ordnungsgemäße Tragen.
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Bereitstellen und Tragen von persönlicher und spezifischer Schutzausrüstung gem. Pkt. 6
Arbeitssicherheit
18.3 Unterweisung, Schulung
Vor Arbeitsantritt ist von jedem Mitarbeiter des Auftragnehmers eine Unterweisung durchzuführen.
- Unterweisung des zuständigen Ansprechpartners des Auftragnehmers über die
standortbezogenen Sicherheitsregeln mittels Terminals / IT-Tool oder schriftlich.
- Unterweisung des zum Einsatz kommenden Personals vor Arbeitsbeginn durch den bereits
geschulten Ansprechpartner des Auftragnehmers oder mittels Terminals / IT-Tool bzw.
schriftlich.
Ohne gültigen Nachweis der Unterweisung dürfen keine Arbeiten erfolgen. Die Gültigkeit des
Schulungsnachweises beträgt 12 Monate.
18.4 Sauberkeit
Die Arbeitsplätze und Montagebereiche sind, während der Arbeiten sauber zu halten und nach
Beendigung aller Arbeiten zu beräumen und besenrein zu übergeben. Reststoffe, die eine
Unfallgefahr darstellen, sind umgehend und ordnungsgemäß zu beseitigen.
18.5 Zählernutzung / Stromentnahme
Elektrische Anschlüsse (CEE-Stromverteiler / Steckdosen) dürfen nur mit einem vom Fachbereich
gestellten Zwischenzähler mit genutzt werden (16A, 32A, 63A). Die erfassten Zählerstände sind
unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zusammen mit den Zählern zu übergeben.
Hierfür sind die Anlagen
- Anl.103_B_14.03_Arbeitserlaubnisverfahren_Anlage 6
bzw.
- Anl221_MVR_Anhang_Messkonzept Fremdfirmen
zu nutzen, welche mit den Zählern ausgegeben werden.
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18.6 Behandlung und Entsorgung der Abfälle
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden
(Bemühensklausel).
19 Einzuhaltende Vorschriften
Die zu erbringenden Serviceleistungen an den Flurförderzeugen entsprechen den anerkannten
Regeln der Technik und den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Regelungen.
Insbesondere folgende Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten:
• Betriebssicherheitsverordnung
• Maschinenrichtlinie / -verordnung
• Umweltschutz nach DIN EN ISO 14001
• DGUV Vorschriften- und Regelwerke
• VGB-Richtlinien
• Normen
• Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Gefahrenstoffverordnung usw.
• Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Wurden anzuwendende Richtlinien oder Vorschriften, welche für die Durchführung der Leistungen
erforderlich sind, nicht mit aufgeführt, sind diese dennoch durch den Auftragnehmer zu erbringen. In
diesem Fall ist die jeweils aktuelle Fassung bzw. Version der Richtlinien / Vorschriften umzusetzen.
Ergeben sich während der Vertragslaufzeit Änderungen der Vorschriften oder Regelwerke bzw. der
Leistungsumfänge, so sind die Gesellschaften über eventuelle hieraus resultierende terminliche
oder kostenmäßige Auswirkungen vom Auftragnehmer rechtzeitig zu informieren. Für interne
Richtlinien oder Vorschriften der Gesellschaften gilt dies nur, soweit sie dem Auftragnehmer zuvor
bekanntgegeben worden sind.
Bei den Arbeiten sind nur einwandfrei funktionierende und zugelassene Arbeitsmittel zu
verwenden. Dir Gesellschaften behalten sich das Recht vor, dies zu überprüfen.
Werden Arbeitsmittel bemängelt, so sind diese umgehend durch den Auftragnehmer zu entfernen
und durch einwandfreie funktionsfähige Arbeitsmittel zu ersetzten.
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19.1 Dokumentation
Sämtliche erbrachte Arbeiten sind durch den Auftragnehmer schriftlich zu dokumentieren.
Arbeitsaufträge werden durch den verantwortlichen Standortfachbereich ausgehändigt. Nach
Beendigung der Arbeiten ist eine vollständige und aussagefähige Dokumentation in deutscher
Sprache auszuhändigen.
Ausführungsform
Die Dokumentation ist in Papierform (1-fach) und auf Datenträger (navigierbar) auszuhändigen.
Dokumentationsinhalte
Die Dokumentation kann u.a. enthalten:
• Serviceberichte ggf. Fotodokumentation
• Abnahme / Prüfprotokolle
• Nachweis über verwendete / eingesetzte Materialien
• Dokumentation der durchgeführten Arbeiten sowie ggf. Prüfprotokolle
20 Hinweis auf die Verwendung von Fördermitteln
Entfällt
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Teil B Besondere Vertragsbedingungen
1 Vertragsbestandteile
Mit dem Zuschlag werden folgende Regelungen - bei Unklarheiten oder Auslegungsfragen in
folgender Reihenfolge - Vertragsbestandteil:
• diese Leistungsbeschreibung einschließlich der Besonderen Vertragsbedingungen
(Teile A und B dieser Unterlage) nebst Anlagen
• der beantwortete Bieterfragenkatalog in seiner finalen Fassung
• die zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) der jeweiligen Gesellschaften
• die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
• die Vorschriften des BGB
• das Angebot des Auftragnehmers
2 Vertragsstrafen
Gemäß ZVB (zusätzliche Vertragsbedingungen) der Gesellschaften.
Das Recht der jeweiligen Gesellschaften zur Geltendmachung weitergehender
Schadensersatzansprüche bleibt unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe unberührt.
3 Kündigung aus wichtigem Grund
Gemäß ZVB (zusätzliche Vertragsbedingungen) der Gesellschaften.
4 Preisgleitklausel
Eine Preisanpassung aufgrund gestiegener Kosten ist erstmalig zum 01.02.2029 zulässig.
Eine Vertragspreisanpassung kann lediglich für Änderungen bei den „Lohnkosten“ schriftlich
beantragt werden. Als Nachweis gilt der gültige Tarifvertrag / Haustarifvertrag. Eine vorgenommene
Preisanpassung ist jeweils für mindestens 12 Monate bindend.
Der angebotene Preis ist über die folgenden Formeln anzugeben, um die sich verändernden
Nebenkosten über die Vertragslaufzeit kalkulierbarer abzubilden.
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Preisanpassung:
P = P * (L * (L / L ) + M * (1 + M ) + S * (1 + S )) 1 0 Faktor 1 0 Faktor Index Faktor Index
Hierbei bedeuten:
P = Preis bei Zuschlag 0
P = Neuer Preis 1
L = Stundenlohn bei Zuschlag 0
L = Neuer Stundenlohn 1
L = Anteil Lohn am Preis Faktor
M = Anteil Material am Preis Faktor
S = Anteil Sonstiges (Wagnis, kalk. Kosten, Gewinn etc.) am Preis Faktor
M ; S = 3% zum gleichen Zeitpunkt der Entgeltanpassung Index Index
Weiteres hierzu siehe Anlage Preisgleitung je Los.
Im Antrag ist die geforderte Anpassung dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.
5 Preise / Konditionen / Zahlungsbedingungen / Rechnungslegung
Gemäß ZVB (zusätzliche Vertragsbedingungen) der Gesellschaften.
Rechnungslegung
Die elektronische Rechnungsübersendung erfolgt über die nachfolgend genannten E-
Mailadressen, einschließlich der notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Stücklisten,
Massenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Aufmaß) mit Angabe der Auftrags-Nr. und der
Bestell-Nr.
Rechnungsanschriften der Gesellschaften:
Rechnungsadressen MVR
a. Standort Rugenberger Damm (StO-R)
MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH
Rechnungsprüfung 1002 – StO-R
Rugenberger Damm 1
21129 Hamburg
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b. Standort Wulksfelder Damm (StO-W)
MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH
Rechnungsprüfung 1002 – StO-W
Rugenberger Damm 1
21129 Hamburg
Rechnungen als pdf-Datei an E-Mail Adresse: mvr-rechnungseingang@stadtreinigung.hamburg
Rechnungsadresse ZRE
a. Standort Borsigstraße (ZRE-B)
ZRE Zentrum für Ressourcen und Energie GmbH
Müllverwertung Borsigstraße
Rechnungsprüfung 1004 – StO-B
Borsigstraße 6
22113 Hamburg
Rechnungen als pdf-Datei an E-Mail Adresse: zre-rechnungseingang@stadtreinigung.hamburg
Die Rechnungen sind elektronisch vorzugsweise im Format “ZUGFeRD” oder als XRechnung zu
übersenden.
Bei einer XRechnung ist es nicht ausreichend nur den Rechnungsbetrag anzugeben, sondern es
sind auch die prüffähigen Einzelpositionen oder eine entsprechende Anlage mit den Angaben
erforderlich.
Zusätzlich zu den ZVB gilt:
Bei unvollständiger oder fehlerhafter Rechnungslegung, die eine eindeutige Zuordnung und/oder
Prüfbarkeit der Rechnung erheblich erschwert, ist die Gesellschaft berechtigt, die Rechnung
zurückzuweisen; in diesem Fall tritt kein Zahlungsverzug ein.
Rechnungen ohne diese Angaben gelten als nicht gelegt, hindern den Eintritt der Fälligkeit und
werden zurückgesandt.
Leistungsnachweise
Jeder Einsatz ist mit Datum, Dauer und durchgeführten Tätigkeiten auf einem eigenen Formblatt zu
unterzeichnen und als Grundlage der Abrechnung beizufügen.
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Zusätzliche Leistungen
Leistungen im Bedarfsfall und zusätzliche Leistungen sind gesondert schriftlich zu beauftragen und
gesondert abzurechnen. Die Gesellschaften werden in diesem Fall eine gesonderte
Beauftragung/Bestellung erstellen.
6 Abnahme
Entfällt.
7 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten
7.1 Lieferkettensorgfaltspflichten für LkSG-verpflichtete Zulieferer
(1) Auftragnehmer, die in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
(LkSG) fallen, weil sie die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 LkSG erfüllen,
sind, auch im Verhältnis der Gesellschaften, verpflichtet, die grundlegenden
menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Verbote des LkSG einzuhalten und entlang der
eigenen Lieferkette angemessen zu adressieren. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtungen
des Auftragnehmers, die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen
einzuhalten und entlang der weiteren Lieferkette angemessen zu adressieren, die Gesellschaften
unverzüglich über Verletzungen, über unmittelbar bevorstehende Verletzungen und über
Anhaltspunkte für Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Verbote im
eigenen Geschäftsbereich des Auftragnehmers oder seiner unmittelbaren Zulieferer, soweit diese
zur Lieferkette der Gesellschaften gehören, zu informieren und in Bezug auf solche Verstöße oder
möglichen oder bevorstehenden Verstöße angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die
Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren, wozu die
Gesellschaften und Auftragnehmer in geeigneten Fällen gemeinsam geeignete Abhilfemaßnahmen
erarbeiten und durchsetzen werden.
(2) Der Auftragnehmer räumt den Gesellschaften das Recht ein, die Einhaltung der Pflichten nach
dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einmal jährlich durch eigene Kontrollen vor Ort und ggf.
durch die Durchführung eines Audits zu überprüfen. Die Kontrolle wird dem Auftragnehmer
mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angekündigt. Die Kosten trägt die Gesellschaft. Eine
eigene Kontrolle durch die Gesellschaften findet nicht statt, wenn der Auftragnehmer stattdessen
einen unabhängigen Dritten mit der Auditierung beauftragt oder ein anerkanntes Zertifizierungs-
oder Audit-System in Anspruch nimmt und die Ergebnisse, soweit sie die Umsetzung der Pflichten
nach dem LkSG betreffen, die Gesellschaften nach Aufforderung einmal jährlich zur Verfügung stellt.
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7.2 Lieferkettensorgfaltspflichten für nicht LkSG-verpflichtete Zulieferer
(1) Auftragnehmer, die selbst nicht in den Anwendungsbereich des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen, weil sie die entsprechenden
Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 LkSG nicht erfüllen, verpflichten sich, bei der Erfüllung
der Sorgfaltspflichten der Gesellschaften im gebotenen Umfang mitzuwirken und den Gesellschaften
bei der Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten nach dem LkSG in geeigneter und angemessener Weise
zu unterstützen (Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht). Die Gesellschaften können in diesem
Rahmen Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen des Auftragnehmers der Art und in dem Maße
und Umfang verlangen, wie sie aufgrund der Regelungen des LkSG und der zur vollständigen
Umsetzung der Verpflichtungen der Gesellschaften nach dem LkSG bestehenden
Handlungspflichten (z.B. aufgrund der Risikoanalyse) erforderlich sind, soweit es sich um
Sachverhalte handelt, die in die Sphäre des Auftragnehmers oder der Lieferkette des
Auftragnehmers fallen.
(2) Welche Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen der Auftragnehmer den Gesellschaften
jeweils schuldet, ist im Einzelfall aufgrund einer entsprechenden Anforderung der Gesellschaften
einvernehmlich zu konkretisieren. Je nach Erfordernis kann die Mitwirkungs- und
Unterstützungspflicht des Auftragnehmers, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die erforderlichen
Maßnahmen und Unterstützungsleistungen bei der Risikoanalyse der Gesellschaften nach § 5
LkSG, bei der Vorbereitung, Durchführung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen nach § 6
LkSG, bei der Vorbereitung, Durchführung und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG,
bei der Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG (wobei
die Gesellschaften in diesem Zusammenhang die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität
potenzieller Beteiligter und den wirksamen Schutz vor Benachteiligung und Bestrafung aufgrund
einer Beschwerde gewährleistet) und bei der Umsetzung und Durchsetzung der
menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten bei Zulieferern des Auftragnehmers,
soweit substantiierte Kenntnis über mögliche menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene
Pflichtverletzungen bei diesen besteht und die Maßnahmen nicht ohne Mitwirkung des
Auftragnehmers umgesetzt werden können, umfassen.
7.3 Meldungen zu Regelverstößen über das SRH-Hinweisgebersystem
Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) hat auf ihrer Unternehmenswebsite ein anonymes
Hinweisgebersystem eingerichtet:
Link: https://www.stadtreinigung.hamburg/ueber-uns/compliance/
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Dieses ermöglicht es betroffenen Personen sowie Dritten, potenzielle Verstöße gegen geltende
Gesetze, insbesondere gegen die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG),
vertraulich und anonym zu melden. Die Meldungen können über verschiedene bereitgestellte Kanäle
erfolgen. Die SRH verpflichtet sich, alle eingehenden Hinweise zu prüfen und die Vertraulichkeit der
Meldenden zu wahren.
8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
werden die Parteien diejenige wirksame und durchführbare Regelung vereinbaren, deren Wirkungen
der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Hamburg, im August 2026 Stadtreinigung Hamburg,
Anstalt des öffentlichen Rechts
Zentraler Einkauf
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