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Allgemeine Bewerbungsbedingungen
- Einführung
Die Allgemeinen Bewerbungsbedingungen sind bei Erstellung und Abgabe von Angeboten zu beachten, um Feh- ler und einen damit verbundenen Ausschluss vom Vergabeverfahren zu vermeiden. 2. Auskünfte und Informationen zur Ausschreibung
Anfragen zu zusätzlichen Auskünften, die mit der Ausschreibung im Zusammenhang stehen, sind über den Pro- jektraum des Verfahrens auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg im Bereich „Kommunikation“ zu stellen (Link: https://vergabemarktplatz.brandenburg.de).
Fragen zur Ausschreibung und die darauf erteilten Antworten, zusätzliche Auskünfte und Erklärungen, werden allen Bietern in anonymisierter Form schriftlich im Projektraum des Vergabeverfahrens mitgeteilt und werden automatisch Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Fragen und Hinweise sind rechtzeitig zu stellen, sodass für den Auftraggeber innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und vor Ablauf der Angebotsfrist eine Beantwortung möglich ist. 3. Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat dieser unverzüglich den Auf- traggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen.
Der Auftraggeber behält sich die Anpassung der Vergabeunterlagen auf Grund der Mitteilungen der Bieter und nach Prüfung des Sachverhaltes vor. Ein Anspruch des Bieters auf Anpassung besteht nicht.
- Form des Angebots
Das Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform des Landes Brandenburg durchgeführt. Die Angebote können elektronisch abgegeben werden. Voraussetzung für die Abgabe eines elek- tronischen Angebotes ist die Verwendung einer zugelassenen elektronischen Signatur und die Registrierung auf der Vergabeplattform. Die Signatur im Bietertool des Vergabemarktplatzes bezieht sich auf alle Teile des Angebo- tes, und, sofern Nebenangebote zugelassen sind, auch auf diese.
Das Angebot nebst Anlagen kann auch schriftlich, sofern in der Bekanntmachung zugelassen, in Papierform eingereicht werden und muss dann vom Bieter rechtsverbindlich unterzeichnet sein. 5. Sprache
Das Angebot und deren Anlagen sind, sofern in der Bekanntmachung nicht weiter zugelassen, in deutscher Spra- che abzufassen und die Korrespondenz mit der Vergabestelle in deutscher Sprache zu führen. 6. Angebotsinhalt
Zusammen mit dem Angebotsschreiben sind die in der Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweise sowie angebotsbezogene Unterlagen und Erklärungen als Bestandteile des Angebots abzugeben.
Für den Nachweis der Eignung werden auch Präqualifikationszertifikate bzw. Eintragungen bei ULV und PQ-VOL, sowie die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) anerkannt, soweit diese mit den vorstehenden Nach- weisen inhaltlich identisch sind. Weitergehende oder ergänzend geforderte Nachweise und Erklärungen müssen auch von präqualifizierten Unternehmen beigebracht werden.
Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Angebot in Kopie beigefügt werden. Der Auftraggeber ist jedoch jederzeit berechtigt, die Vorlage von Originalen und ergänzenden Dokumenten zu verlangen. Der Auftrag- geber ist zudem auch berechtigt, zum Beleg der Eigenerklärungen geeignete Nachweise und/oder Urkunden amtlicher Stellen zu verlangen.
Soweit der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft sich zum Nachweise der Eignung oder bei der Ausführung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen (z. B. Nachunternehmer, verbundene Unternehmen) bedienen möchte, so hat er mit dem Angebot die vorgenannten aufgeführten Eignungsnachweise/-erklärungen auch für diese Unternehmen vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, einen Nachweis zu verlangen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine Verpflichtungserklärung dieser Un- ternehmen abfordert.
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Greift der Bieter auf Nachunternehmer/verbundene Unternehmen zurück so sind dem Angebot zusätzlich die Erklärungen beizufügen.
Im Fall einer Bietergemeinschaft sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft die aufgeführten Eignungs- nachweise/-erklärungen mit dem Angebot unter Berücksichtigung des jeweils zu erbringenden Leistungsteils innerhalb der Bietergemeinschaft, der grob zu beschreiben ist, vorzulegen. Des Weiteren sind dem Angebot ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung eines bevollmächtigten Vertreters und eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung zu übergeben.
Dem Angebot hat der Bieter die Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Bran- denburgischen Vergabegesetz beizufügen.
Bei der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmen oder der Beauftragung eines Verleihers von Arbeits- kräften hat der Auftragnehmer die Vereinbarung zwischen dem Bieter/ Auftragnehmer/ Nachunterneh- mer/Verleiher von Arbeitskräften und einem (ggf. weiteren) Nachunternehmer oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz zum Vertragsgegenstand zu machen und die Vereinbarungen bis zum tatsächlich ausführenden Unternehmen seinem Angebot beizufügen oder bei späte- rem Einverständnis mit der Weitergabe nachzureichen. Dem Nachunternehmer oder Verleiher von Arbeitskräften ist dieselbe Verpflichtung aufzuerlegen.
Soweit in den Vergabeunterlagen Hersteller- oder Fabrikatsbezeichnungen verwendet werden, können auch Produkte gleichwertiger Art angeboten werden. Gleiches gilt, wenn Bezeichnungen, Umschreibungen etc. ver- wendet werden, die Rückschlüsse auf bestimmte Hersteller oder Fabrikate nahelegen. Die zur Darstellung und Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Erläuterungen fügt der Bieter seinem Angebot bei.
Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis müssen alle geforderten Angaben enthalten und dürfen nicht geändert werden (Ergänzungen, Erweiterungen, Kommentierungen, Streichungen etc.). Die geforderten Informa- tionen und Erläuterungen sind, falls der vorgesehene Platz im Leistungsverzeichnis nicht ausreichend ist, mit dem Vermerk „auf beigefügten Blatt“ in einer Anlage in freier, aber möglichst knapper Form beizufügen. Dabei ist die vorgegebene Positionsnummer zwingend einzuhalten und auf die betreffenden Punkte unmissverständlich Bezug zu nehmen. 7. Preise
Die Preise müssen im freien Wettbewerb gebildet sein und als ortsüblich und angemessen angesehen werden können. Die Preise sind in den dafür vorgesehenen Spalten/Zeilen des Preisblattes bzw. Leistungsverzeichnisses einzutragen. Es ist der Nettopreis auszuweisen. Die Preise sind in Euro zu beziffern, bei Bruchteilen in vollen Cent-Beträgen anzugeben und verstehen sich inklusive aller für die Funktionalität notwendigen Liefer- und Dienstleistungen, Nutzungsrechte/Lizenzen und sonstigen Materialien wie in der Leistungsbeschrei- bung/Leistungsverzeichnis formuliert.
Bei fehlendem Preisblatt bzw. Leistungsverzeichnis soll der Bieter ein eigenes Angebotsschreiben erstellen. Des- sen Inhalt muss sich eindeutig auf die in der Leistungsbeschreibung abgefragten Leistungen beziehen.
Im Angebot sind Einzel- und Gesamtpreise netto pro Position sowie ein Gesamtpreis auf dem Preisblatt bzw. dem Leistungsverzeichnis auszuweisen.
Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden nur gewertet, wenn die Zahlungsfrist min- destens 14 Kalendertage beträgt. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die Ver- tragsbedingungen des Landes Brandenburg verwiesen.
Wird ein Angebot mit Skontoabrede angenommen, in dem vom Bieter eine kürzere Frist vorgesehen ist, ist den- noch die Skontoabrede vereinbart.
- Vergütung und Zahlungen
Eine Anzahlung bei Auftragserteilung ist nicht vorgesehen. Sollte aus einem vom Bieter darzulegenden Grund eine Anzahlung bei Auftragserteilung erforderlich sein, so ist eine Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft) i. H. der mit dem Auftraggeber zu vereinbarender Anzahlung mit Rechnungslegung beizubringen.
- Lieferung
Die Lieferung aller Komponenten erfolgt „frei Verwendungsstelle“, versichert, verzollt, einschließlich Aufbau, In- stallation, Herbeiführung des betriebsbereiten Zustandes und Einweisung des Personals. Fracht-, Versicherungs- bzw. Verpackungskosten werden nicht übernommen. Diese sind im Auftragspreis zu berücksichtigen.
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- Nebenangebote/Alternativangebote
Nebenangebote mit energieeffizienten, umweltfreundlichen, in den Lebenszykluskosten günstigeren oder innova- tiven Lösungen sind zugelassen. Andere Nebenangebote sind nicht zugelassen. 11. Kosten
Kosten für die Abgabe eines Angebotes oder sonstige damit verbundene Aufwendungen werden nicht erstattet. 12. Angebotswertung und Zuschlagskriterien
Die Angebotsprüfung und -wertung erfolgt nach den jeweils aktuellen Bestimmungen. Der Bieter hat zu berück- sichtigen, dass alle mit seinem Angebot eingereichten Erklärungen und Nachweise im Falle der Zuschlagsertei- lung für das Vertragsverhältnis Geltung haben. 13. Änderungen und Ergänzungen der Vergabeunterlagen
Änderungen der Vergabeunterlagen durch den Bieter einschließlich des Leistungsverzeichnisses sind unzulässig und führen zum Ausschluss vom Verfahren. Insbesondere sind Liefer-, Zahlungs- sowie sons- tige Geschäfts- und Auftragsbedingungen des Bieters/Auftragnehmers ausgeschlossen. 14. Änderungen/Berichtigungen und Rücknahme der Angebote
Etwaige Berichtigungen/Änderungen von Angeboten müssen als solche gekennzeichnet und innerhalb der Ange- botsfrist in derselben Form wie Angebote eingereicht werden. Eine Rücknahme des Angebotes ist nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
- Vertragsbedingungen
Es gelten die Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg – ZVB-Bbg in Verbin- dung mit den Bewerbungsbedingungen Land Brandenburg und den Vertragsbedingungen „Lohn- und Preisan- passungsklausel“ zum Brandenburgischen Vergabegesetz sowie Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanfor- derungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz und Vereinbarung zwischen dem Bie- ter/Auftragnehmer/Nachunternehmer/Verleiher von Arbeitskräften und (ggf. weiteren) Nachunternehmer oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz in der jeweils aktuellen Fassung.
Weitere Vertragsbestandteile sind die Leistungsbeschreibung, das Leistungsverzeichnis sowie ggf. das Preisblatt, welche mit Vertragsabschluss mit dem wirtschaftlichsten bzw. preisgünstigsten Bieter gelten. 16. Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen, alle Unterlagen und sonstigen Informationen, die dem Bieter im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und im Fall des Zuschlags mit der anschließenden Erfüllung des Ver- trages überlassen werden, dürfen von ihm nur für die Erstellung des Angebotes und ggf. anschließende Ver- tragserfüllung verwendet werden; nicht hingegen für andere Zwecke. Das Gleiche gilt für Unterlagen und Informa- tionen, die der Bieter auf Grund von besonderen Angaben des Auftraggebers im Rahmen der Auftragsabwicklung erhält. Derjenige Bieter, der gegen diese Pflicht verstößt, hat dem Auftraggeber alle Schäden, die hieraus er- wachsen, zu erstatten. 17. Sonstiges
Das Deutsche Institut für Ernährungsforschung veröffentlicht ausschließlich auf dem Vergabemarktplatz des Lan- des Brandenburg, auf www.bund.de und ggf. beim Amt für Veröffentlichungen der EU. Sollten weitere Veröffentli- chungen in Erscheinung treten, wird vom Deutschen Institut für Ernährungsforschung keine Haftung hinsichtlich des Inhaltes dieser Veröffentlichung übernommen.
Stand: 06.01.2025 3