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03.11.2026
PR1327365 - Leistungsverzeichnis – Wartung von Gaskessel und Brenner
inkl. Steuerung in der Zentrale der Fraunhofer Gesellschaft, Hansastr.
27c, 80686 München, ab 01.01.2027
Die Fraunhofer-Gesellschaft beabsichtigt, für ihr Gebäude in der Hansastraße 27c, 80686 München, die jährliche Wartung des nachfolgend aufgeführten Heizkessels einschließlich des zugehörigen Brenners an einen fachkundigen und leistungsfähigen Fachbetrieb zu vergeben.
Brenner (1. UG) Hersteller: Weishaupt Brenner Typ: WG40N/1-A-Ausf. ZM-LN Seriennummer: 5152593 Baujahr: 2003 Anlagenstandort: Fraunhofer Zentrale Hansastraße 27c – 1.UG 80686 München
Heizkessel (1. UG) Kesselfabrikat: Viessmann Kesseltyp: Vitoplex 100 Kesselleistung: 350kW Kesselbaujahr: 2002 Anlagenstandort: Fraunhofer Zentrale Hansastraße 27c – 1.UG 80686 München
Der Bieter hat seinem Angebot ein Wartungskonzept, mindestens jedoch eine Wartungs-Checkliste, beizufügen. Daraus muss eindeutig hervorgehen, auf welche Weise die Anlagen gewartet werden und welche konkreten Wartungsleistungen durchgeführt werden.
Der Auftragnehmer hat Änderungen oder Neuerungen einschlägiger Normen, gesetzlicher Vorschriften sowie technischer Regelwerke für die betreffende Anlagenart eigenständig zu überwachen. Über entsprechende Änderungen ist der Auftraggeber spätestens zwei Wochen nach deren Inkrafttreten schriftlich zu informieren. Die Mitteilung ist an den technisch verantwortlichen Mitarbeiter der Fraunhofer-Gesellschaft zu richten.
Sofern sich aufgrund geänderter Normen oder Vorschriften Anpassungen des Wartungsumfangs ergeben, können die Wartungsleistungen sowie die Vergütung nach vorheriger Prüfung und Zustimmung durch den Auftraggeber angepasst werden. Hierzu hat der Auftragnehmer eine nachvollziehbare und prüffähige Aufstellung der zusätzlich entstehenden Kosten vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf erkennbare Schäden, Mängel oder Verschleißerscheinungen hinzuweisen, die zu einer Beeinträchtigung der Betriebssicherheit oder zu einem Ausfall der Anlagen führen können.
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Der Auftragnehmer hat einen 24/7-Störungsdienst sicherzustellen. Im Angebot ist darzulegen, wie die Erreichbarkeit außerhalb der regulären Geschäftszeiten gewährleistet wird. Zudem sind die Reaktionszeiten im Störungsfall verbindlich anzugeben.
Zur Koordination von Wartungsterminen sowie zur Entgegennahme von Störungsmeldungen hat der Auftragnehmer eine Telefonnummer mit persönlicher Erreichbarkeit zu benennen. Der Anrufer muss die Möglichkeit haben, mit einem zuständigen Ansprechpartner des Auftragnehmers in direkten Kontakt zu treten. Eine ausschließlich über KI-basierte Systeme, Sprachdialogsysteme oder automatische Telefonmenüs abgewickelte Kommunikation erfüllt diese Anforderung nicht. Sofern für die Bereitstellung dieser Leistung zusätzliche Kosten anfallen, sind diese vom Bieter im Angebot gesondert auszuweisen. Nicht gesondert ausgewiesene Kosten gelten als mit den angebotenen Preisen abgegolten.
Verbrauchsmaterialien, Kleinteile sowie erforderliche Zusatzleistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden nach vorheriger Freigabe durch den Auftraggeber und gegen entsprechenden Nachweis gesondert vergütet.
Nach Abschluss der Wartungsarbeiten hat der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen und festgestellten Mängel mit dem Auftraggeber zu erörtern. Die Leistungserbringung ist durch den Auftraggeber oder einen benannten Vertreter schriftlich zu bestätigen. Die vollständige Wartungsdokumentation ist spätestens mit Versand der Rechnung vorzulegen.
Die geplanten Wartungsarbeiten sind mindestens 8 Arbeitstage vorab dem AG anzumelden
Sollte zur ordnungsgemäßen Kalkulation und Angebotserstellung eine Besichtigung der Anlagen und örtlichen Gegebenheiten erforderlich sein, ist dies rechtzeitig mit Herrn Alex Mayr, Tel. +49 89 1205 – 2441, alex.mayr@zv.fraunhofer.de, abzustimmen.
Der Vertrag hat eine geplante Laufzeit von 2 Jahren, Vertragsbeginn ab 01.01.2027 – Verlängerungsoption max. 24 Monate
Die im Angebot genannten Preise gelten für die gesamte Vertragslaufzeit als Festpreise. Preissteigerungen aufgrund von Lohn-, Material-, Energie- oder sonstigen Kostenentwicklungen sind ausgeschlossen.
Der Bieter hat nachzuweisen, dass er zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen fachlich qualifiziert ist und die für das betreffende Gewerk erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Als Nachweis sind mit dem Angebot geeignete Unterlagen vorzulegen, beispielsweise: • Eintragung in die Handwerksrolle oder ein vergleichbares Berufs- oder Handelsregister, • Nachweis der Qualifikation des Betriebsinhabers oder des für die Leistungserbringung verantwortlichen Betriebsleiters (z. B. Meisterbrief oder gleichwertige Qualifikation), • Bescheinigung der zuständigen Handwerkskammer oder einer vergleichbaren berufsständischen Organisation. Gleichwertige Nachweise werden anerkannt. Der Nachweis der Eignung kann auch durch eine gültige Präqualifikation erbracht werden
Der Bieter hat ferner mindestens drei vergleichbare Referenzprojekte der letzten fünf Jahre mit Angaben zu Auftraggeber, Leistungsumfang und Ausführungszeitraum vorzulegen
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| Pos Nummer | Bezeichnung | Einheitspreis € | Gesamtbetrag € |
|---|---|---|---|
| 01.001 | Wartung von Gaskessel und Brenner 1x jährlich, inkl. Bereitschaftsdienst für Entstörung (24 Std./7 Tage) Reaktionszeit: Erreichbarkeit: Pauschal/pro Jahr für das 1. und 2. Vertragsjahr Option: Pauschal/pro Jahr für das 3. und 4. Vertragsjahr | .................... .................... | .................... .................... |
| 01.002 | An- und Abfahrtskosten (auch bei Einzelbeauftragung/Störeinsätzen) 1 Stück für das 1. und 2. Vertragsjahr Option: 1 Stück für das 3. und 4. Vertragsjahr | .................... .................... | |
| 01.003 | Stundensatz Servicetechniker 1 Stunde für das 1. und 2. Vertragsjahr Option: 1 Stunde für das 3. und 4. Vertragsjahr | .................... . ................... |
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| Pos Nummer | Bezeichnung | Einheitspreis € | Gesamtbetrag € |
|---|---|---|---|
| 01.004 | Stundensatz Servicetechniker an Samstagen/Sonntagen/Feiertagen 1 Stunde für das 1. und 2. Vertragsjahr Option: 1 Stunde für das 3. und 4. Vertragsjahr | .................... .................... | |
| 01.005 | Aufpreis für die Erreichbarkeit eines persönlichen Ansprechpartners (falls notwendig) Pauschal/pro Jahr für das 1. und 2. Vertragsjahr Option: Pauschal/pro Jahr für das 3. und 4. Vertragsjahr | .................... .................... | .................... .................... |
| 01.006 | Rabatt auf Ersatzteile ………………..% | ||
| Angebotssumme netto (ohne Umsatzsteuer) | ........................ | ||
| Umsatzsteuer in EUR in Höhe von 19 % | ........................ | ||
| Angebotssumme brutto (mit Umsatzsteuer) | ........................ |
Ort/Datum Unterschrift Anbieter
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Vertragslaufzeit: Vertragsbeginn 01.01.2027 Der Vertrag läuft fix für 2 Jahre, bis 31.12.2028. Der Vertrag kann um weitere 24 Monate verlängert werden. Eine Verpflichtung zur Vertragsverlängerung besteht nicht. Abnahme Ein Abnahme-/Wartungsprotokoll wird nach Abschluss der Arbeiten ausgestellt und dem Auftraggeber übergeben. Ortsbegehung/Terminabsprachen Um sich einen Eindruck der örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen, kann der Bieter kurzfristig einen Vor- Ort-Termin mit Herrn Mayr (E-Mail: alex.mayr@zv.fraunhofer.de , Tel. 089/1205-2441) vereinbaren. Ausführungsfrist/Lieferfrist: Montag-Donnerstag von 08:00 – 16:00 Uhr, Freitag 08:00 -12:00 Uhr; ansonsten nach Absprache mit dem Auftraggeber. Kontakt Technischer Ansprechpartner, Herrn Mayr (E-Mail: alex.mayr@zv.fraunhofer.de, Tel. 089/1205-2441) Zahlung Zahlung 30 Tage netto; nach Abnahme/Wareneingang und Erhalt der Rechnung (keine Vorkasse möglich!) Preis „frei Verwendungsstelle“ Zuschlagskriterien Der Auftrag wird entsprechend den folgenden Zuschlagskriterien vergeben:
- Preis 100% VOL/B / UVgO Der Auftrag wird nach der Unterschwellenvergabeordnung UVgO vergeben. Für die Durchführung des Auftrages gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil B.
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Allgemeine Einkaufsbedingungen/NHS Im Übrigen gelten die als Anlage beigefügten Einkaufsbedingungen und Nachhaltigkeitsstandards in der aktuellen Fassung. Korruptionsprävention Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Einflussnahme auf Entscheidungen der Mitarbeiter des Auftraggebers oder sonstige Dritte durch Angebot oder Gewährung von Vergünstigungen zu unterlassen. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist die im Auftragsschreiben angegebene Adresse. Erfüllungsort für Zahlungen ist München. Gerichtsstand ist München. Angebotsform: Das Angebot ist in einer unterzeichneten PDF-Ausfertigung abzugeben. Bitte senden Sie Ihr Angebot bis spätestens 20.11.2026/18 Uhr an
alex.mayr@zv.fraunhofer.de andrea.gramelsberger@zv.fraunhofer.de
Fraunhofer-Gesellschaft Abteilung C01 Zentrale Dienste Hansastraße 27c 80686 München
Binde-/Auftragsvergabefrist Die Bindefrist der Angebote endet mit Ablauf der Angebotsbindefrist, voraussichtliche Angebotsbindefrist bis zum 31.12.2026 Mit dem Angebot einzureichende Unterlagen:
- Eigenerklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
- Wartungskonzept/Wartungschecklisten
- Nachweis fachliche Qualifikation/Präqualifikation
- 3 Referenzen
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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der Fraunhofer-Gesellschaft e. V.
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Stand: April 2026
- Anwendungsbereich 2.4 Sofern der Vertrag eine Unterbeauftragung im Rahmen einer öffentlichen Projektförderung oder eines öffentlichen 1.1 Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf Auftrags darstellt, ist der Vertrag nur unter dem Vorbehalt zwischen der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der gültig, dass der entsprechende Zuwendungsbescheid erlas- angewandten Forschung e. V. München, (im Folgenden sen oder der Hauptauftrag erteilt wird und in Kraft bleibt. »Fraunhofer«) und dem Auftragnehmer abgeschlossene Die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids bzw. des Kauf-, Werkverträge und Mischformen hiervon sowie Hauptauftrags gelten ergänzend. Vertragsformen eigener Art, die Kauf- oder Werkvertrags- recht unterfallen.
- Lieferkonditionen 1.2 Sie gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen 3.1 Die Lieferung erfolgt gemäß der Klausel DPU der Incoterms des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonder- 2020 an den benannten Bestimmungsort oder zur benann- vermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). ten Stelle am Bestimmungsort inkl. Entladung, soweit nicht anders vereinbart.
- Vertragsgrundlagen 3.2 Wenn der Lieferant seinen Sitz in Deutschland oder der EU 2.1 Der Vertrag bedarf der Textform. Dies gilt auch für Ände- hat, ist er verpflichtet, bereits verzollte Ware auszuliefern. rungen des Vertrags sowie dieser Formabrede. 3.3 Wird nichts anderes vereinbart, so hat der Auftragnehmer 2.2 Der Vertragsschluss erfolgt auf Grundlage der nachfolgend eine Transportversicherung abzuschließen. genannten Bestimmungen. Für die Erfüllung des durch Fraunhofer erteilten Auftrags über Lieferungen und Leistun-
- Preise und Zahlungsbedingungen gen haben in folgender Reihenfolge Gültigkeit: 4.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer
- das Zuschlags- oder Auftragsschreiben mit den darin ist, sofern sie anzuwenden ist, gesondert auszuweisen. enthaltenen Vertragsbedingungen, 4.2 Der vereinbarte Preis umfasst alle Nebenkosten, insbeson-
- die Vergabeunterlagen gemäß § 29 VgV, § 21 UVgO dere Transportversicherung, Verpackung, Fracht, Transport bzw. der anzuwendenden Verfahrensordnung einschließ- und in Fällen nach Ziffer 3.2 auch Zollkosten. lich Antworten auf Bewerber- und Bieterfragen, 4.3 Zahlungsfristen beginnen frühestens mit dem Rechnungs-,
- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), jedoch nicht vor dem Wareneingang; falls eine Abnahme
- die Nachhaltigkeitsstandards (NHS) der Fraunhofer- vorgesehen ist, mit der Abnahme der Lieferung/Leistung. Gesellschaft e. V. in der jeweils bei Auftragserteilung 4.4 Fraunhofer gerät nur aufgrund einer Mahnung in Verzug, geltenden Fassung, § 286 Abs. 3 BGB gilt nicht.
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils bei Auftragserteilung 5. Weitergabe von Aufträgen an Dritte geltenden Fassung, Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte und die Vergabe von
- das bezuschlagte Angebot des Auftragnehmers Teilleistungen an Unterauftragnehmer ist ohne Zustimmung von
- die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vor- Fraunhofer unzulässig. Für die Erteilung ist die Zustimmung in schriften und Auflagen einschließlich Norm- und Unfall- Textform ausreichend. Jede Zuwiderhandlung berechtigt verhütungsvorschriften, z.B. CE, VDE, ElektroG usw. in Fraunhofer, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. der jeweils am Tage der Lieferung geltenden Fassung.
- Liefertermin 2.3 Abweichende Vertragsbedingungen des Auftragnehmers – insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen – Die von Fraunhofer vorgegebenen Liefertermine sind verbindlich werden nicht Bestandteil des Vertrags. Dies gilt auch dann, (relatives Fixgeschäft). Ist eine Überschreitung des Liefertermins zu wenn die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers den erwarten, so hat der Auftragnehmer dies unter Angabe der von Fraunhofer gestellten Vertragsbedingungen nicht Gründe und der zu erwartenden Dauer Fraunhofer unverzüglich in widersprechen. Etwas anderes gilt nur, wenn Fraunhofer Textform anzuzeigen. Etwaige Verzugsfolgen werden durch diese ausdrücklich in Textform zustimmt. Die stillschweigende Anzeige nicht berührt. Annahme von Leistungen des Auftragnehmers sowie Zah- lungen durch Fraunhofer bedeuten kein Einverständnis mit abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers.
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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Fraunhofer-Gesellschaft e. V. Stand: April 2026
- Terminsicherung 9.2 Der Auftragnehmer hat Fraunhofer – sofern zutreffend – ebenfalls rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen: die Erfas- 7.1 Im Falle des Verzugs ist Fraunhofer berechtigt, für jeden Tag sung des zu liefernden Gutes von einer Position des An- des Verzugs eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % hangs I der EG-Dual-Use- Verordnung oder der deutschen des Wertes desjenigen Teiles der Leistung, der nicht genutzt Ausfuhrliste, die Erfassung in der U.S. Commerce Control werden kann, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto- List (konkrete ECCN oder als „EAR99“) oder der USML rechnungswerts, zu beanspruchen. (USML Classification No.). Diese Informationen sind in sämt- lichen relevanten Unterlagen (insbesondere Angebot, Liefer- 7.2 Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB kann die Vertragsstrafe schein und Rechnung) anzugeben. Der Auftragnehmer trägt jederzeit bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung gel- sämtliche Aufwendungen und Schäden, die Fraunhofer auf- tend gemacht werden. grund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit dieser Informa- 7.3 Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatz- tionen entstehen. ansprüche bleibt vorbehalten. In diesem Fall werden die Ansprüche aus Ziffer 7.1 angerechnet. 10. Abnahme
- Nachträgliche Sicherheitsleistung Ist eine Abnahme vorgesehen, obliegt der Nachweis für die erfolg- reiche Abnahme dem Auftragnehmer. Die Abnahme wird in der bei drohendem Mittelverfall Regel durch ein gemeinsam zu unterzeichnendes Abnahmeproto- 8.1 Sollte es bei der Durchführung des Vertrags zu Verzögerun- koll dokumentiert. gen kommen, die sich auch auf die Rechnungsstellung und Zahlung auswirken, ist Fraunhofer berechtigt, vom Auftrag- 11. Rechnungsstellung nehmer nachträglich eine Bürgschaft zu fordern, wenn und soweit die konkrete Gefahr eines Verfalls der dem Auftrag 11.1 Alle Rechnungen sind unter Angabe der Fraunhofer-Auf- zugrundeliegenden Fördermittel droht und diese Gefahr tragsnummer an die im Zuschlags- oder Auftragsschreiben dadurch abgewendet werden kann, dass die Rechnung vor angegebene Rechnungsadresse zu richten. Solange die der vollständigen Leistung beglichen wird. Rechnung keine Fraunhofer-Auftragsnummer ausweist, werden Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht fällig. 8.2 Ein Mittelverfall droht insbesondere, wenn Fraunhofer für die Finanzierung des Auftrags öffentliche Fördermittel vor- 11.2 Jeder Auftrag ist gesondert abzurechnen. Die Rechnungen gesehen hat und deren Auszahlung nach Ablauf bestimm- sind dem Auftragsschreiben entsprechend zu gliedern. ter Fristen nicht mehr möglich ist. Fraunhofer hat dem Auf- Teil- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen. tragnehmer auf Verlangen die konkrete Mittelverfallsgefahr 11.3 Die Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (UIN) von Fraunhofer durch Vorlage entsprechender Dokumente nachzuweisen. lautet DE 129 515 865. Die ausgestellte Rechnung muss die 8.3 Die Höhe der nachträglich angeforderten Bürgschaft ent- UIN ausweisen. spricht dem Bruttobetrag, für den Fraunhofer zur Vermei- dung des Mittelverfalls in Vorleistung gehen muss. Dieser 12. Gefahrübergang Betrag entspricht der gesamten noch ausstehenden Vergü- tungssumme unabhängig von ihrer Fälligkeit. Die Bürg- Die Gefahr geht mit dem Wareneingang oder – falls eine Ab- schaft muss von einem in der Europäischen Union zugelas- nahme vorgesehen ist – nach Abnahme der Lieferung/Leistung auf senen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt wer- Fraunhofer über. den.
- Mängelhaftung 8.4 Hat der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten, trägt er die Kosten der Bürgschaft. Der Auftragnehmer ist in die- 13.1 Die bezuschlagten Spezifikationen und Funktionen gelten sem Fall verpflichtet, innerhalb einer von Fraunhofer gesetz- als vertraglich vereinbart. Bei Mängeln stehen Fraunhofer ten angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen eine uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche nach Maßgabe unbefristete Bürgschaft über den geforderten Betrag unter des § 14 VOL/B zu. Verzicht auf die Einreden nach §§ 770, 771 BGB zu über- senden und den verbürgten Betrag in Rechnung zu stellen. 13.2 Die bei der Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer zu tra- genden Kosten umfassen in jedem Falle die Aufwendungen 8.5 Hat der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten, für die Durchführung der Mängelbeseitigung sowie für die werden Kostentragung und Bürgschaftskonditionen indivi- Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten. duell zwischen Fraunhofer und Auftragnehmer vereinbart. 13.3 Die Mängelhaftung bezieht sich auch auf Ersatzlieferungen 8.6 Die Bürgschaft ist zurückzugeben, sobald der Auftragneh- und Leistungen einschließlich Nachbesserungsarbeiten. Die mer seine Verpflichtungen vollständig und vertragsgemäß Verjährungsfrist für die Mängelansprüche wird ab dem Zu- erfüllt hat oder sich der Sicherungszweck anderweitig erle- gang der schriftlichen Mängelanzeige gehemmt, bis der digt hat. Auftragnehmer den Mangel erfolgreich beseitigt oder die Ansprüche auf (weitere) Nachbesserung abgelehnt hat.
- Versand, Zoll und Exportkontrolle 13.4 Bei Mängelbeseitigung durch Nachlieferung beginnt die 9.1 Die Lieferung erfolgt gemäß den Bedingungen aus Ziffer 3, Verjährungsfrist erneut, bei Nachbesserung nur, soweit es zudem ist ihr ein Lieferschein beizufügen. Bei Lieferung aus sich um einen gleichartigen Mangel oder um die Folgen dem Zoll-Ausland hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig einer mangelhaften Nachbesserung handelt. mit der angegebenen Verwendungsstelle wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. Der Auf- 14. Compliance tragnehmer hat Fraunhofer rechtzeitig schriftlich mitzutei- len: den HS-Code, das Ursprungsland und, sofern von 14.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Auftrags Fraunhofer angefordert, Lieferantenerklärungen zum alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhal- präferenziellen Ursprung (bei europäischen Auftragneh- ten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur mern) oder Warenverkehrsbescheinigungen (bei Auftrag- Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtli- nehmern aus nicht-europäischen Ländern). chen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeits- bedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewäh- ren, die für die betreffende Leistung insbesondere durch
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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Fraunhofer-Gesellschaft e. V. Stand: April 2026
Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemein verbindlich erklär- - der Auftragnehmer im Vergabeverfahren vorsätzlich ten Tarifvertrag verbindlich vorgegeben werden. Unter diese oder fahrlässig irreführende Informationen übermittelt Verpflichtung fallen weiterhin die geltenden Rechtsvor- hat, insbesondere in Bezug auf Eignungskriterien oder schriften in Bezug auf Antikorruption, Geldwäsche und Ausschussgründe, die die Vergabeentscheidung erheblich Kartellrecht sowie die Vorschriften zur Sanktionslisten- und beeinflusst haben, Exportkontrolle.
- das Angebot des Auftragnehmers auf wettbewerbsbe- 14.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch sorgfältige Aus- schränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB wahl seiner Unterauftragnehmer und Zulieferer und deren beruht. zumutbarer Überwachung sicherzustellen, dass auch durch
- der Auftragnehmer der Forderung nach einer Sicherheits- diese im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit leistung gemäß Ziffer 8.1 in Verbindung mit Ziffer 8.4 Fraunhofer keine Rechtsverstöße begangen werden. nicht fristgerecht nachkommt. 14.3 Die Vertragspartner leisten gegenseitige Unterstützung Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftragneh- bezüglich der Maßnahmen zur Verhinderung von mers ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfah- Compliance-Verstößen im Rahmen der Vertragsdurchfüh- ren beantragt oder eröffnet worden ist und dies zu einem rung. Insbesondere informieren sich die Vertragspartner signifikant gesteigerten Risiko für die vertragskonforme unverzüglich gegenseitig, wenn diese konkrete Kenntnis Leistungserbringung führt. eines wesentlichen Verstoßes gegen straf- und bußgeldbe- wehrte Vorschriften der geltenden rechtlichen Verpflichtun- 16.2 Beendet Fraunhofer den Vertrag gemäß Ziffer 16.1, so ist gen aus Ziffer 14.1 und/oder einer behördlichen Ermittlung Fraunhofer berechtigt, die bereits empfangenen Leistungen oder eines Gerichtsverfahrens durch bzw. gegen den Ver- zurückzugeben. Eine bereits erfolgte (Teil-)Abnahme steht tragspartner selbst, seine Mitarbeitenden, Führungskräfte dem nicht entgegen. Teilleistungen sind, soweit Fraunhofer oder verbundenen Unternehmen, Vertreter und sonstige im hierfür Verwendung hat, zu den vertraglich vereinbarten Zusammenhang mit dem Vertrag stehende Unternehmen Preisen zu vergüten. Für zurückgegebene Leistungen hat erlangen und dies im konkreten Zusammenhang mit diesem der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt an Vertrag steht. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche Gründe oder Fraunhofer zurückzuerstatten. ein Verbot der Ermittlungsbehörden bezüglich der Informa- tionspflicht entgegenstehen. 16.3 In Fällen von Ziffer 16.1 S. 1 hat der Auftragnehmer Fraunhofer alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder 14.4 Die vorgenannten Verpflichtungen des Auftragnehmers mittelbar durch die Beendigung des Vertrags entstehen. gelten rückwirkend zum Zeitpunkt der ersten Kontaktauf- Von den gesetzlichen Regelungen bleiben lediglich §§ 347 nahme der Vertragspartner. bis 351 und 354 BGB unberührt.
16.4 Liegen wichtige Gründe nach Ziffer 16.1 S.1 vor, so hat der 15. Nachhaltigkeitsstandards Auftragnehmer Fraunhofer unabhängig vom Fortbestand 15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ver- des Vertrags eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Net- tragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für torechnungswerts zu zahlen. Schadensersatzansprüche Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft (NHS)«. Der Auf- nach Ziffer 16.3 bleiben unberührt. tragnehmer ist verpflichtet, Fraunhofer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die 17. Rücknahme- und Entsorgungspflicht Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten von Fraunhofer ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß Der Auftragnehmer steht für die in § 19 Abs. 1 des Elektro- nicht zu vertreten hat. gesetzes und § 15 des Verpackungsgesetzes enthaltenen Rück- nahme- und Entsorgungspflichten ein und trägt etwaige dadurch 15.2 Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen die NHS ist entstehende Kosten. Fraunhofer berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung 18. Ersatzteilhaltung beseitigt wird. Weitergehende Rechte nach Ziffer 16 bleiben unberührt. Für einen Zeitraum von 5 Jahren, gerechnet ab dem Warenein- gang bzw. falls eine Abnahme vorgesehen ist, vom Zeitpunkt der 16. Beendigung des Vertragsverhältnisses Abnahme des Liefergegenstandes, verpflichtet sich der Auftrag- aus wichtigem Grund nehmer, Ersatzteile vorzuhalten und im Bedarfsfall zu marktübli- chen Preisen anzubieten. 16.1 Fraunhofer kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück- treten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, 19. Schutzrechte insbesondere wenn 19.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm keine Rechte Dritter
- der Auftragnehmer erhebliche Verstöße gegen Ziffer 14 oder andere Rechtsmängel bekannt sind, die der Nutzung (Compliance), 15 (Einhaltung der Nachhaltigkeitsstan- der geschuldeten Leistung entgegenstehen würden. dards für Lieferanten – NHS) oder Ziffer 21 (Geheimhal- tung) begeht, 19.2 Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten gegen-
- vor vollständiger Erfüllung des Vertrags durch den Auf- über Fraunhofer geltend machen. Er wird Fraunhofer sofort tragnehmer ein Tatbestand nach § 123 Abs. 1–4 GWB von sämtlichen derartigen Ansprüchen freistellen und sämt- verwirklicht wird und dem Auftragnehmer nicht unver- liche damit in Zusammenhang stehende Nachteile und züglich nach Zugang der Rücktrittserklärung der Nach- Schäden ersetzen. Sonstige Ansprüche von Fraunhofer weis der Selbstreinigung nach § 125 GWB gelingt, z. B. auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben
- die Integrität des Auftragnehmers wegen einer nachweis- unberührt. lichen schweren Verfehlung, z. B. Straftaten gegen den 19.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Angebot kenntlich Wettbewerb (§§ 298 ff. StGB), Straftaten im Amt (§§ 331 zu machen, wenn Third-Party-Software- und/oder Open- ff. StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB) oder ähnlichen Source-Software-Komponenten für die Nutzung des Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflo- Leistungsgegenstands erforderlich sind. genheiten infrage gestellt ist,
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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Fraunhofer-Gesellschaft e. V. Stand: April 2026
19.4 Sofern im Rahmen der Auftragsdurchführung Leistungen 23. Referenznennung und Marken-/Logonutzung erbracht werden, bei denen urheberrechtlich geschützte Werke oder Erfindungen entstehen, räumt der Auftragneh- 23.1 Die Referenznennung von Fraunhofer zu kommerziellen mer Fraunhofer an allen im Zusammenhang mit diesem Zwecken des Auftragnehmers ist sowohl in digitaler wie Vertrag erzielten Arbeitsergebnissen ohne gesonderte Ver- analoger Form nur nach ausdrücklicher Zustimmung von gütung das ausschließliche räumlich, zeitlich und inhaltlich Fraunhofer gestattet. unbeschränkte, unwiderrufliche und unkündbare Recht an 23.2 Gleiches gilt für die Nutzung des als Marke eingetragenen sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Logos von Fraunhofer durch den Auftragnehmer. Soweit der Auftragnehmer für die Durchführung der ihm erteilten Aufträge Dritte unterbeauftragt, ist er verpflichtet, 24. Anwendbares Recht, durch eine entsprechende vertragliche Regelung die Über- tragung / Einräumung von Nutzungsrechten in diesem Erfüllungsort und Gerichtsstand Sinne auf Fraunhofer sicherzustellen. 24.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 20. Forderungsabtretung und Aufrechnung 24.2 Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist die vereinbarte 20.1 Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers gegen Adresse. Erfüllungsort für Zahlungen ist München. Fraunhofer, auch innerhalb des Konzernverbunds des Auf- tragnehmers, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim- 24.3 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammen- mung von Fraunhofer. hang mit dem Vertrag oder diesen AEB ist München.
20.2 Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbe- 25. Sonstiges haltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Der Auftragnehmer 25.1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke. Die Vertrags- 21. Geheimhaltung partner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem 21.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm während wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung mög- der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden Geschäfts- lichst nahekommt. und Betriebsgeheimnisse, alle ihm bekannt gewordenen Herstellungsverfahren und sonstigen persönlichen, 25.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu geschäftlichen und betrieblichen Sachverhalte während und ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Gleiches gilt, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu wenn das Erfordernis der Textform abbedungen werden behandeln. soll. 21.2 Der Auftragnehmer hat bei der Einbindung von Mitarbei- 25.3 Diese Einkaufsbedingungen der Fraunhofer-Gesellschaft e. V. tenden darauf zu achten, dass geheimhaltungsrelevante sind auf Deutsch und Englisch abgefasst. Beide Fassungen Informationen nur in dem Ausmaß weitergegeben werden, sind gleichermaßen verbindlich. Bei Abweichungen oder wie es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags Unklarheiten zwischen den Sprachversionen hat jedoch die unerlässlich ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine deutsche Fassung Vorrang und ist für die Auslegung dieser Mitarbeitenden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Bedingungen ausschließlich maßgeblich. zur Geheimhaltung entsprechend Ziffer 21.1 verpflichtet sind.
21.3 Sämtliche von Fraunhofer an den Auftragnehmer überge- bene Unterlagen und evtl. davon gefertigte Kopien sind auf Anforderung durch Fraunhofer, jedoch spätestens bis zum Ablauf des Vertrags zurückzugeben. Fraunhofer ist berech- tigt, an Stelle der Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Diese ist Fraunhofer auf Verlangen und nach ihrer Wahl durch ent- sprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unbe- rührt.
- Datenschutz
22.1 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.
22.2 Verarbeitet der Auftragnehmer für Fraunhofer personenbe- zogene Daten im Auftrag, schließen die Vertragsparteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit schließen die Kontakt Vertragsparteien eine zusätzliche Vereinbarung nach Art. 26 — DSGVO.
Herausgeber Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. Hansastraße 27 c, 80686 München https://www.fraunhofer.de 4 | 4 © Fraunhofer-Gesellschaft e. V., München 2026
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Nachhaltigkeitsstandards für
Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft
Stand: Juni 2024
- Allgemeines 2. Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen
1.1 D iese Nachhaltigkeitsstandars (NHS) formulieren die 2.1 D er Lieferant, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses Anforderungen an Lieferanten (=gleichlautend Zulieferer mit der FhG tätig ist, hat die nationalen Gesetze und Auftragnehmer, Geschäftspartner, Dienstleister etc.) der Verordnungen einzuhalten. Sollten sich die nationalen Fraunhofer-Gesellschaft (FhG), die sie bei ihren geschäft- Gesetze und Verordnungen der relevanten Länder wider- lichen Transaktionen mit der FhG (Leistungsanbahnung sprechen, so rangieren gesetzliche Normen vor unter- bis Auftragsausführung), und im geschäftlichen Umgang gesetzlichen Normen. Im Falle sich widersprechenden mit ihren eigenen Mitarbeitenden, Lieferanten und ande- Rechts auf gleicher Stufe resultiert kein Vertragsbruch ren Interessengruppen einzuhalten haben. aus der Einhaltung einer der Normen und dem daraus resultierenden Verstoß gegen eine andere. Der Lieferant 1.2 Die in diesen NHS formulierten Anforderungen gelten verpflichtet sich, durch sorgfältige Auswahl seiner unmit- gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des telbaren und mittelbaren Lieferanten und deren zumut- öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Institu- barer Überwachung darauf hinzuwirken, dass auch durch tionen mit Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Bürgerliches diese im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit Gesetzbuch, BGB) und anderen Geschäftspartnern, die der FhG keine Rechtsverstöße begangen werden. an der Erbringung von Liefer- und Dienstleistungen für die FhG beteiligt sind. 2.2 I nsbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhal- tung folgender Gesetze und Verordnungen: 1.3 D er Lieferant stellt sicher, dass die in den NHS festge- legten menschrechtsbezogenen, umweltbezogenen und (1) Der Lieferant stellt sicher, dass geeignete Maßnah- sonstigen (Mindest-)Anforderungen und Pflichten ent- men zur Korruptionsprävention sowie zur Verhin- lang seiner Lieferkette angemessen adressiert werden. derung von Beschleunigungszahlungen im Ausland Er verpflichtet seine Zulieferer dabei durch geeignete und Zuwendungen an Interessengruppen getroffen vertragliche Regelungen zur Einhaltung der NHS oder werden. gleichwertiger Nachhaltigkeitsstandards und zur vertrag- lichen Weitergabe der Vorgaben in der Lieferkette. Der (2) Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die in den Lieferant stellt dem Zulieferer spätestens bei Vertrags- ILO-Kernarbeitsnormen (www.ilo.org) festgelegten schluss die NHS oder gleichwertige Nachhaltigkeitsstan- Mindeststandards einzuhalten. dards in geeigneter Form zur Verfügung. (3) Der Lieferant verpflichtet sich das Mindestlohngesetz einzuhalten.
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- Menschen- und Arbeitsrechte (6) Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (bspw. Gründung, Beitritt, Mitgliedschaft in einer 3.1 D er Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung Gewerkschaft). der Menschenrechte, wie sie im Global Compact der Vereinten Nationen, der Internationalen Menschen- (7) Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, rechtscharta, der Erklärung der Internationalen Arbeits- etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstam- organisation über die grundlegenden Prinzipien und mung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behin- Rechte bei der Arbeit vom 18. Juni 1998, den Leitprinzi- derung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, pien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Men- politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, schenrechte vom 16. Juni 2011 und dem Lieferketten- sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäfti- sorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 (»LkSG«) gung begründet ist. Eine Ungleichbehandlung umfasst und den in der Anlage zum LkSG erwähnten Überein- insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für kommen festgelegt sind. gleichwertige Arbeit.
3.2 D er Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten (8) Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; menschenrechtsbezogenen Vorgaben einzuhalten und der angemessene Lohn ist mindestens der nach aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgen- dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn den Verbote durch Handlungen und Unterlassungen und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des entlang seiner Lieferkette zu minimieren: Beschäftigungsortes.
(1) Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem (9) Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Boden- Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsor- veränderung, Gewässerverunreinigung, Luftver- tes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungs- unreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines alter 15 Jahre nicht unterschreiten darf. übermäßigen Wasserverbrauchs.
(2) Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für (10) Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Kinder unter 18 Jahren (z. B. alle Formen der Sklaverei Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, Kinderhan- Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebau- del, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie ung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern Zwangs- oder Pflichtarbeit, Vermitteln oder Anbieten und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage eines Kindes zur Prostitution, gesundheitsschädliche einer Person sichert. Arbeiten). (11) Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder (3) Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangs- öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unter- arbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienst- nehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder leistung, die von einer Person unter Androhung von Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unterneh- Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig mens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte z. B. Leib zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuld- oder Leben verletzt werden. knechtschaft, Menschenhandel. (12) Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, (4) Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwer- Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von wiegender Weise eine geschützte Rechtsposition Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen. Umstände offensichtlich ist.
(5) Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeits- schutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen.
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3.3 Der Lieferant verpflichtet sich die menschenrechtsbezoge- Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen nen Vorgaben entlang seiner Lieferkette angemessen wie Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgeleg- folgt zu adressieren: ten Ausstiegsdatum.
(1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systema- (3) Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen ent- tische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum gegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 aktiven Schutz der Menschenrechte etablieren mit dem des Minamata-Übereinkommens. Ziel, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkun- gen auf Menschenrechte innerhalb seiner Lieferkette (4) Verbot der Produktion und Verwendung von Chemika- zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren lien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A und zu beenden. des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe. (2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahin- gehend, dass die Einhaltung der Menschenrechte (5) Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen. Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um die Übernahme von sozialer Verantwortung und (6) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des dem Schutz von Menschenrechten systematisch zu Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des gewährleisten. Artikels 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung (3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko fest- gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. gestellt, verpflichtet sich dieser an dem von der FhG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um (7) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage diese Risiken zu minimieren oder zu vermeiden. VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind. (4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von der FhG mit dem (8) Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und ande- Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaß- rer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler nahmenprogramm zur Erlangung der Selbstreinigung Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6). Übereinkommens).
4.3 D er Lieferant verpflichtet sich, die umweltbezogenen Vor- 4. Umwelt- und Klimaschutz gaben entlang seiner Lieferkette angemessen wie folgt zu adressieren: 4.1 D er Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung grundlegender Umweltstandards und zur Minimierung (1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systema- eines von ihm oder in seiner Lieferkette ausgehenden tische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum umweltbezogenen Risikos, wie sie im Lieferkettensorg- aktiven Schutz der Umwelt etablieren mit dem Ziel, faltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 festgelegt sind. potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Umwelt innerhalb seiner Lieferkette zu identi- 4.2 D er Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genann- fizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu ten Verbote und Gebote einzuhalten und aktiv das Risiko beenden. eines Verstoßes gegen eines der folgenden Verbote und Gebote durch Handlungen und Unterlassungen entlang (2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahin- seiner Lieferkette zu minimieren: gehend, dass die Einhaltung der Umweltstandards verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare (1) Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um Produkten. den Schutz der Umwelt systematisch zu gewährleisten.
(2) Verbot der Verwendung von Quecksilber und Queck- silberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des
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(3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko fest- 6. Abhilfemaßnahmen beim Verursacher gestellt, verpflichtet sich dieser an dem von der FhG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um 6.1 W ird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, ver- diese Risiken zu minimieren oder zu vermeiden. pflichtet sich dieser an dem von der FhG mit dem Liefe- ranten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenpro- (4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, gramm zur Erlangung der Selbstreinigung teilzunehmen. verpflichtet sich dieser an dem von der FhG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaß- (1) D er Lieferant verpflichtet sich zur gemeinsamen nahmenprogramm zur Erlangung der Selbstreinigung Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6). des Missstandes.
(2) D er Lieferant akzeptiert ein temporäres Aussetzen der 5. Transparenz und Kontrolle Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung. 5.1 D er Lieferant ist verpflichtet, über die in seinem Unter- nehmen etablierten Prozesse, Systeme, Regelungen und 6.2 D er Lieferant akzeptiert den Abbruch einer Geschäftsbe- Maßnahmen zu menschenrechtlichen und ökologischen ziehung sofern Sorgfaltspflichten auskunftsfähig zu sein und, auf Ver- langen der FhG, Auskunft darüber zu erteilen. (1) d ie Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwie- 5.2 D ie FhG ist berechtigt, die vom Lieferanten etablierten Pro- gend bewertet wird, zesse zu menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfalts- pflichten, einschließlich der von ihm ergriffenen Sorgfalts- (2) d ie Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maß- maßnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechten nahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit und Umweltstandards, sowie die fristgemäße Umsetzung keine Abhilfe bewirkt, eines Präventionsprogramms oder Abhilfemaßnahmen- plans zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten in (3) d er FhG keine anderen milderen Mittel zur Verfügung angemessener Weise risikobasiert zu kontrollieren, zu stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens der auditieren oder durch einen von der FhG beauftragten FhG nicht aussichtsreich erscheint. Dritten kontrollieren oder auditieren zu lassen.
5.3 D er Lieferant verpflichtet sich, die Nichteinhaltung dieser NHS an die FhG zu melden. Zur Abgabe der Meldung soll das Hinweisgebersystem der FhG genutzt werden.
5.4 D er Lieferant gewährleistet den ungehinderten Zugang der bei ihm beschäftigten Mitarbeitenden zum Hinweis- gebersystem der FhG. Er unternimmt insbesondere keine Handlungen, die den Zugang zu dem Hinweisgeber- system der FhG versperren oder erschweren oder bei ihm beschäftigte Mitarbeitende aufgrund der Nutzung des Hinweisgebersystems der FhG benachteiligen oder bestrafen.
5.5 D er Lieferant soll seine Geschäftspartner, Lieferanten und andere Interessengruppen in relevanten Geschäfts- beziehungen über die Möglichkeit informieren, vermutete Weiterführende Informationen Verstöße (anonym und vertraulich) zu melden, indem sie das Hinweisgebersystem der FhG nutzen. H inweisgebersystem der Fraunhofer- Gesellschaft (BKMS® System)
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