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Münchner Stadtentwässerung
München, 13.04.2026
Sicherheitshinweise für Fremdfirmen
für die Klärwerke der MSE
Teil 2 – Informationen zum Auftrag allgemein Zutritt / Fahrzeuge des AN, die zur Ausführung der Arbeiten benötigt werden, können Zufahrt in dem Werksbereich einfahren. Voraussetzung ist die Beantragung durch den AN und die Freigabe der örtlichen Bauleitung oder der Betriebsleitung. Privatfahrzeuge der Mitarbeiter des AN müssen auf den vorhandenen Parkflächen abgestellt werden. Eine Zutrittsberechtigung für den Werkbereich ist im Klärwerk Gut Großlappen bei der Betriebsleitung zu beantragen. Im Klärwerk Gut Marienhof erfolgt die Zutrittsberechtigung über die Pforte und zusätzlich hat sich der AN in der Zentralwarte einzuschreiben.
Verkehr: Auf dem Werksgelände des Klärwerks gilt die StVO und die StVZO sinngemäß. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Für Fahrzeuge ohne Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr sind die Nachweise nach der DGUV Vorschrift 71 in Verbindung mit DGUV Grundsatz 314-003 nach Anforderung vorzulegen. Fahrzeuge und Maschinen mit Verbrennungsmotorantrieb dürfen in den Hallen und Gebäuden nur mit Partikelfiltern und geeigneten Lüftungsmaßnahmen betrieben werden.
Hygienemaß- Alle Arbeiten in Betriebsanlagen (Ausnahme Verwaltung und Sozialgebäude) nahmen unterliegen den Vorgaben der Biostoffverordnung. Die Ausrüstung der Mitarbeiter mit körperbedeckender Kleidung, die Vorsorge zu Hautschutz und Infektionsschutz ist Sache des AN. Für Pausen und Toilettengänge sind Desinfektionsmittel, Waschgelegenheiten und Toiletten in der Nähe der Arbeitsstelle bereit zu stellen. Die Arbeitskleidung und die persönliche Schutzausrüstung ist nach Bedarf zu wechseln und durch den Unternehmer zu reinigen. Die Reinigung der Wäsche ist sowohl im Unternehmen als auch durch Dritte möglich. Das Reinigungspersonal muss auf die Infektionsgefahr hingewiesen werden. Die Mitnahme von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung zu Reinigungszwecken nach Hause, ist verboten. Für Familienmitglieder könnte dadurch ein erhöhtes Krankheitsrisiko entstehen.
Unterweisungs- Der AN ist verpflichtet, neben den Hinweisen für Fremdfirmen eine pflicht Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die einzusetzenden Mitarbeiter zu unterweisen. Der Unterweisungsnachweis und die schriftliche Bestätigung sind dem AG vor der Arbeitsaufnahme vorzulegen. Setzt der AN Lieferanten und Nachunternehmer auf der Baustelle ein, so hat er seinen Nachunternehmer gleiche Hinweise zu geben und die Unterweisung einzufordern. Die Nachweise sind an den AG weiterzuleiten.
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Baubuden / Für das Aufstellen von Baubuden / Containern auf dem Werksgelände ist von Container: der zuständigen Fachabteilung eine Genehmigung einzuholen. Die Genehmigung ist an gut sichtbarer Stelle am Baucontainer wetterfest anzubringen. Bei Aufstellung von Heizeinrichtungen ist der Brandschutz- beauftragte des Werkes schriftlich darüber zu informieren. Die Einrichtungen in Baubuden und sonstigen Räumen müssen betriebssicher sein.
Unzulässiges Im Interesse von Ordnung und Sicherheit ist auf dem Betriebsgelände Verhalten: folgendes untersagt:
- Entfernung oder Veränderung von Unfall- und Feuerschutzeinrichtungen,
- Betreten des Betriebsgeländes unter Alkoholeinfluss,
- Einbringen alkoholischer Getränke,
- Fernsprechanlagen auf Kosten der MSE für Ferngespräche zu nutzen,
- Personen ohne Zutrittserlaubnis in den Betrieb mitzunehmen,
- Bereiche zu betreten, für die keine Einweisung erfolgt ist und nicht im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen.
Allgemeine Neben der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht für die eigenen Mitarbeiter, Verkehrs- obliegen jedem Auftragnehmer die sogenannten „Allgemeinen sicherungs- Verkehrssicherungspflichten“. Das bedeutet, dass jeder Unternehmer darauf pflichten: zu achten hat, dass in seinem Bereich keine Tätigkeitsgefahren (z.B. durch Ausschachtungsarbeiten), keine Sachgefahren (z.B. nicht abgedeckte Baugruben) und keine Verkehrsgefahren (z.B. ungesicherte Passierwege über Baugruben) entstehen. Verhalten bei Sollte sich auf einer Bau- oder Montagestelle ein Unfall ereignen, so kann: im Unfall: Klärwerk Gut Großlappen von Mobiltelefonen und allen anderen Telefonen mit der Rufnummer 112 Im Klärwerk Gut Marienhof von Mobiltelefonen mit der Rufnummer 112 und von allen anderen Telefonen mit der Rufnummer 38222 die zuständige Rettungsleitstelle erreicht werden. In jedem Fall ist die Zentralwarte vom Notruf zu informieren. Verhalten im - Anzeige optisch durch Blitzleuchten und akustisch mit Hupen Alarmfall: - Arbeit sofort einstellen
- Elektrische Verbraucher abschalten, auch wenn bei Ex-Alarm die Stromversorgung bereits abgeschaltet ist, dies könnte bei Stromwiederkehr schwere Schäden und weitere Gefahren zur Folge haben
- Gefahrenbereich auf dem kürzesten Weg verlassen (Fluchtwegbeschilderung beachten)
- Sammelplatz aufsuchen und auf weitere Anweisungen des Klärwerkpersonals warten
- Der Arbeitsbereich darf erst wieder betreten werden, wenn seitens des Klärwerkpersonals eine Freigabe erteilt wurde
Kontrollen Die Klärwerksleitung übt das Hausrecht im Sinne des BGB aus. Bei durch den AG Verstößen gegen die vorgenannten Punkte und allgemeinen gesetzlichen Regelungen können Kontrollen von Fahrzeugen, Fremdfirmenmitarbeitern oder abgeschlossene Lagerflächen des Auftragnehmers angeordnet werden. Die Auftragnehmer und ihre Mitarbeiter sind zur Mitwirkung bei der Kontrolle verpflichtet.