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Anlage „Einhaltung von Embargos“
(1) Mit der Abgabe des Angebots versichert der Auftragnehmer, dass sämtliche Produkte, die im Rahmen dieses Auftrags geliefert werden, keinen Einfuhrverboten unterliegen (insbesondere weder unmittelbar noch mittelbar aus Embargoländern stammen).
(2) Sofern für die bestellten Waren im Zeitpunkt der Lieferung Einfuhrverbote bestehen (z.B. Embargos), steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht im Hinblick auf die den Einfuhrverboten unterliegenden Waren zu.
(3) Etwaige Kosten, die aus dem Rücktritt resultieren, trägt der Lieferant.