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Universität zu Köln
Vergabeverfahren-Nr. 2026_64_0140
Vertrag
über die Wartung von Wartung von medientechnischen
Anlagen in ca. 460 Hörsälen, Lehr-, Unterrichts- und
Gremienräumen der Universität zu Köln
Zwischen
der Universität zu Köln, vertreten durch den Kanzler, Herrn Karsten Gerlof Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln
Vertragsverantwortlich vertreten durch:
Dezernat 6, Abteilung 64, Einkauf
Ausführungsverantwortlich vertreten durch:
Abteilung 54, Infrastrukturelles Gebäudemanagement
– nachfolgend „Auftraggeber“ (AG) genannt
und der Firma:
– nachfolgend „Auftragnehmer“ (AN) genannt
wird folgender Vertrag geschlossen:
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Vertragsgegenstand ..................................................................................... 3 § 2 - Vertragsbestandteile ................................................................................... 3 § 3 - Leistungsumfang .......................................................................................... 3 § 4 - Ausführungstermine .................................................................................... 3 § 5 - Erfüllungsorte ............................................................................................... 4 § 6 - Vergütung, Zahlungsmodalitäten ............................................................... 4 § 7 - Preisanpassungen ........................................................................................ 4 § 8 - Vertragsdauer und Kündigung ................................................................... 5 § 9 - Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Auftragnehmers ....................... 6 § 10 - Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Auftraggebers ......................... 6 § 11 - Abnahme ...................................................................................................... 6 § 12 - Höhere Gewalt ............................................................................................ 7 § 13 - Verzug.......................................................................................................... 7 § 14 - Leistungsstörungen .................................................................................... 8 § 15 - Vertragsstrafen ........................................................................................... 8 § 16 - Haftpflichtversicherung ............................................................................. 8 § 17 - Vertragsänderungen ................................................................................... 9 § 18 - Verjährung .................................................................................................. 10 § 19 - Geheimhaltung und Datenschutz ............................................................. 10 § 20 - Schriftform ................................................................................................. 11 § 21 - Rechts- und Gerichtsstandvereinbarung ................................................. 11 § 22 - Schlussbestimmungen .............................................................................. 11 § 23 - Salvatorische Klausel ............................................................................... 12 § 24 - Vertragsschluss ........................................................................................ 12
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§ 1 - Vertragsgegenstand
Wartungsvertrag für medientechnische Anlagen in derzeit ca. 460 Räumen der Universität zu Köln, bestehend aus: ca. 60 Hörsälen / Aulen ca. 400 Seminarräumen/Übungsräumen/Besprechungsräumen/ Tagungsräumen etc. Die Leistungserbringung erfolgt an sämtlichen Standorten des Auftraggebers.
§ 2 - Vertragsbestandteile
Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
- Leistungsbeschreibung
- Preisblatt
- Die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B)
- Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB - NRW) mit VOL/B
- Die Verpflichtungserklärungen samt den Besonderen Vertragsbedingungen TVgG – NRW (BVB TVgG – NRW)
§ 3 - Leistungsumfang
Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen zur Ausschreibung Nr. 2026_64_0140, die Bestandteile dieses Vertrages sind.
§ 4 - Ausführungstermine Pro Kalenderjahr ist ein Wartungsturnus vorgesehen. Der Ausführungs- zeitrahmen für einen Wartungsturnus beträgt ca. 12 Wochen. Die Wartungs- turnusse finden jeweils in den Semesterferien (Winter- und Sommersemester) statt. Grundsätzlich werden die Wartungen in der Woche, montags bis freitags durchgeführt.
Hinweise:
- Aufgrund von auch in den Semesterferien durch Veranstaltungen belegten Räumen kann es notwendig sein, dass Wartungen an Samstagen durchzuführen sind. Für die Angebotskalkulation sind 6 Samstage vorzusehen.
- Die Semesterferien sind nicht deckungsgleich mit den Schulferien. Die Semesteranfangs- und Enddaten ändern sich jährlich.
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§ 5 - Erfüllungsorte Diverse Räume in den Liegenschaften der Universität zu Köln.
§ 6 - Vergütung, Zahlungsmodalitäten
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden zu den im Preisangebot genannten Preise erbracht.
(2) Die Vergütung erfolgt als pauschaler Festpreis pro Jahr unter Angabe der Bestellnummer aus SAP für dieses Projekt. Die Bestellnummer wird dem Auftragnehmer zu Vertragsbeginn mitgeteilt.
Der Preis umfasst:
sämtliche Wartungsleistungen Personal- und Fahrtkosten Nebenleistungen Kosten für Parktickets / Parkausweis für Parkflächen an der Universität zu Köln.
Eine moderate Änderung des Leistungsumfangs (z.B. Änderung der technischen Ausstattung von Raumtypen) ist im Angebotspreis zu berücksichtigen.
(3) Die Umsatzsteuer wird zusätzlich vergütet.
(4) Der Auftragnehmer ist im Hinblick auf die Rechnungsstellung verpflichtet, seine Tätigkeiten fortwährend zu dokumentieren.
(5) Die Vergütung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und nach Vorliegen der bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweise. Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro.
(6) Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch:
per E-Mail an: rechnungseingang@verw.uni-koeln.de
§ 7 - Preisanpassungen
- Die in der Ausschreibung angebotenen Preise sind mindestens bis zum Ende der Erstlaufzeit(30.04.2028) bindend.
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Preisanpassungen sind erst nach Ablauf der o.g. Laufzeit möglich und sind durch den Auftragnehmer gemäß dem Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen des Statistischen Bundesamtes schriftlich nachzuweisen. Der AG behält sich für den Fall von Preisanpassungen eine erneute Marktprüfung und ggfs. Neuvergabe vor.
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Im Falle von Preisanpassungen behält sich der AG ein Sonderkündigungsrecht vor. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung wirksam.
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Im Falle einer Vertragsverlängerung sind Preiserhöhungen 3 Monate im Voraus vom AN schriftlich an den AG mitzuteilen und bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch diesen.
§ 8 - Vertragsdauer und Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt voraussichtlich am 01.05.2027 und endet am 30.04.2028 (Grundlaufzeit). Der Vertragsbeginn und das Vertragsende sind abhängig von der Verfahrensdauer.
(2) Der Vertrag/die Rahmenvereinbarung verlängert sich maximal dreimal um einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten (Option).
(3) Das Vertragsverhältnis dauert längstens bis zum 30.04.2031, abhängig vom Vertragsbeginn und endet zu diesem Zeitpunkt automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Die Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt durch diesen Vertrag unberührt. Ein wichtiger Grund nach §314 BGB ist insbesondere:
a) wenn der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit wiederholt – nicht notwendigerweise unmittelbar aufeinander folgend, mangelbehaftet leistet, den vertragsgemäßen Zustand erst nach Fristsetzung herstellt und die Vertragsbeziehung dadurch nachhaltig schädigt. In diesem Fall wird der Auftraggeber den Auftragnehmer zunächst abmahnen. Sofern der Auftragnehmer nach der Abmahnung nicht kontinuierlich vertragsgemäß leistet, steht dem Auftraggeber das Recht zur fristlosen Kündigung zu. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle einen Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen nach § 6. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
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b) wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen darstellt. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag in einem solchen Fall mit sofortiger Wirkung, hat der Auftragnehmer 15 v.H. des Auftragswertes an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. c) wenn der Auftragnehmer die Pflichten des Datenschutzes schuldhaft verletzt. d) wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt.
(6) Eine Kündigung ist in den Fällen der Nr. 5a erst dann zulässig, wenn eine schriftlich zu setzende Nachfrist von zwei Wochen zur Beseitigung der Folgen des Verstoßes (Abmahnung) fruchtlos verstrichen ist. Die Frist gilt ab Zugang des Schreibens bei dem Abgemahnten.
§ 9 - Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Diese unterliegen ausschließlich seinem Weisungsrecht. Der Auftragnehmer ist für die Überwachung der Arbeitsausführung selbst verantwortlich. (2) Das für die Wartungen notwendige technische Equipment, Werkzeug, notwendige Gerüste bzw. Steighilfen sind vom Auftragnehmer zu stellen. Eine Lagermöglichkeit beim AG besteht nicht. (3) Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass bei allen bei ihm beschäftigten Mitarbeitern die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen erfüllt sind. Ein Verstoß gegen einen dieser Punkte kann die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses nach sich ziehen.
§ 10 - Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich dies aus den in diesem Vertrag geregelten Pflichten ergibt.
§ 11 - Abnahme
(1) Über die Abnahme der Wartungsleistungen wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
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§ 12 - Höhere Gewalt
(1) Fälle höherer Gewalt, welche einen Vertragspartner ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindern, entbinden den betreffenden
Vertragspartner bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung dieses Vertrages und der jeweiligen Dienstleistungsvereinbarung. Der Vertragspartner, bei dem die höhere Gewalt eingetreten ist, hat den jeweils anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich zu unterrichten und bei Verlangen einen entsprechenden Nachweis zu führen. Streiks und Aussperrungen werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt, es sei denn, der Dienstleister hat ein solches Ereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
(2) Bei der Entscheidung der Frage, ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine Nachleistung für die während dieser Zeit nicht erfolgten Dienstleistungen erfolgen soll, sind die Vertragspartner verpflichtet, im gegenseitigen Einvernehmen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner eine Vereinbarung zu treffen.
§ 13 - Verzug
(1) Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin, gleich aus welchen Gründen, voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der genauen Gründe und der vorhersehbaren Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit die zeitliche Verzögerung der Lieferung möglichst gering bleibt.
(2) Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Leistungsverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Leistungstermin. Wenn der Auftragnehmer die vereinbarten Termine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gemäß §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
(3) Die Annahme der verspäteten Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf diesem gegebenenfalls gegenüber dem Auftragnehmer zustehende (Schadensersatz-) Ansprüche.
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§ 14 - Leistungsstörungen
(1) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Werk ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist nachzubessern. Die Mängelansprüche richten sich nach § 14 VOL/B.
(2) Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Nebenkosten für Vor- und Nacharbeiten zu tragen. Nebenkosten umfassen auch Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten, Kosten für das Auffinden des Mangels. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neuerstellung, entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zudem Schadens- oder Aufwendungsersatz gem. § 634 Nr. 4 BGB verlangen.
(4) Sofern der Auftraggeber gemäß § 14 Abs.2 Nr.1 VOL/B vom Vertrag zurücktritt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung des Rücktritts nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
(5) Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
§ 15 - Vertragsstrafen
Vertragsstrafen können insbesondere verhängt werden bei: unvollständiger Leistungserbringung mangelhafter Ausführung unzureichender Dokumentation Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 16 - Haftpflichtversicherung
Zu Vertragsbeginn hat der Auftragnehmer den schriftlichen Nachweis über eine aktuelle, bestehende, branchenübliche Haftpflichtversicherung zu erbringen.
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Im Rahmen der Wartungstätigkeiten auftretende Schäden sind unverzüglich den Beauftragten des Auftraggebers mitzuteilen und entsprechend schriftlich zu dokumentieren.
§ 17 - Vertragsänderungen
(1) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt während der Vertragslaufzeit den Leistungsinhalt oder –umfang im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Kapazitäten des Auftragnehmers zu ändern. Dieses Änderungsrecht ist umfassend. Es betrifft sowohl Änderungen der Beschaffenheit der Leistung als auch sonstige Änderungen, wie beispielsweise Bedarfs– und Terminänderungen. Hierbei wird der Auftraggeber einen schriftlichen Änderungsvorschlag an den Auftragnehmer richten. Bedenken gegen die Leistungsänderung hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei umfangreichem Änderungsverlangen wird dem Auftragnehmer eine Prüfzeit von in der Regel 10 Tagen eingeräumt. Eine Zurückweisung ist nur zulässig, sofern das Änderungsverlangen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers übersteigt oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Macht der Auftragnehmer dies geltend, ist er zur schriftlichen Darlegung der wesentlichen Gründe verpflichtet. Bei Unzumutbarkeit oder Übersteigerung der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers ist das Änderungsverlangen beendet. Der Vertrag wird unverändert weitergeführt. Während der Prüffrist ist der Vertrag nach den bis dahin geltenden Konditionen fortzuführen. Sofern der Auftragnehmer das Änderungsverlangen nicht ablehnt, beginnt der Auftragnehmer unverzüglich mit der Umsetzung, soweit die Änderung keine Auswirkungen auf Leistungszeitraum, Termine und Vergütung und Ziele des Vertrages hat. Hat die beantragte Änderung Auswirkungen auf Leistungszeitraum, Termine, Vergütung und / oder Ziele des Vertrages, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Auswirkungen des Änderungsverlangens schriftlich hin und legt diesem ein Realisierungsangebot dar. Das Angebot ist mit einer angemessenen Angebotsfrist zu versehen. Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber entscheidet innerhalb der Angebotsbindefrist über das Realisierungs-angebot. Bei Zusage werden die Arbeiten sodann auf der Grundlage des so geänderten Vertrages weitergeführt. Bei Ablehnung werden die Arbeiten auf Basis des Vertrages weitergeführt.
(2) VOL/B gilt im Übrigen entsprechend.
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§ 18 - Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 24 Monate ab der Erklärung der Gesamtabnahme.
(2) Bei einer Teilabnahme beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Teilabnahme und endet 24 Monate nach der Teilabnahme.
(3) Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel, und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§ 19 - Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Daten, die die Universität zu Köln betreffen und ihm im Verlaufe der Erfüllung und Durchführung des Vertragsverhältnisses bekannt werden, an Dritte weder weiterzugeben noch sonst zugänglich zu machen. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Keine Dritten in diesem Zusammenhang sind lediglich in jedem Einzelfall ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtete Mitarbeiter, sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Subunternehmer des Auftragsnehmers, wenn und soweit sie für ihre Tätigkeit Zugang zu den Informationen und Daten benötigen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, erlangte Unternehmensdaten und Informationen ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu dem sich aus dem Vertrag ergebenden Zweck zu nutzen.
(4) Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Pflichten gemäß Ziffer (3) unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer (1) schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
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(6) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer umgehend sämtliche im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenstände, Unterlagen, Dokumente und Dateien an diese herauszugeben und zu bescheinigen, dass er keine Gegenstände, Unterlagen, Dokumente und Dateien des Auftraggebers sowie Vervielfältigungen hiervon mehr im Besitz hat.
§ 20 - Schriftform
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente im Sinne des § 126b BGB sind nur bei Erklärungen zugelassen, die nicht den Bestand des Vertrages oder die Aufhebung von Formvorschriften betreffen. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden jedoch unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
§ 21 - Rechts- und Gerichtsstandvereinbarung
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand Köln vereinbart.
§ 22 - Schlussbestimmungen
(1) Beide Vertragspartner verpflichten sich, diesen Vertrag und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zu offenbaren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Elektronische Dokumente im Sinne des § 126b BGB sind bei Erklärungen zugelassen, die nicht den Bestand des Vertrages oder die Aufhebung von Formvorschriften betreffen. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
(3) Die Vertragspartner werden sich bemühen, etwaige Meinungsverschiedenheiten unter fairer Abwägung der beiderseitigen Interessen möglichst freundschaftlich beizulegen.
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§ 23 - Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
§ 24 - Vertragsschluss
Mit Zuschlagserteilung kommt der Vertrag unmittelbar zustande.
Der Vertrag wird nach Abschluss des Vergabeverfahrens individualisiert (Name Auftragnehmer) und deklaratorisch von Auftraggeber und Auftragnehmer unterschrieben.
Köln, den (Ort und Datum) (Ort und Datum)
(Unterschrift des Auftragnehmers) (Unterschrift des Auftraggebers)
(Firmenstempel) (Firmenstempel)
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