C. Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) – für Wäschereileistungen/ Textilreinigung
Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen – Teil B (VOL/B).
Die (Kurz-)Bezeichnung und die e-Vergabenummer dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Vordruck D.0
- Auftraggeber
Auftraggeber (AG) ist die Bundesagentur für Arbeit (BA), vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf im Service-Haus der Bundesagentur für Arbeit, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg.
- Vertragsgegenstand
- Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB ZEK-Infra-Wäschereileistungen/Textilreinigung) gelten für Verträge über die Erbringung von Wäschereileistungen bzw. Textilreinigung.
- Sie gelten für andere Vertragsarten (z.B. Miete, Leasing) entsprechend.
- Der AG hat das Recht, durch vorherige (mindestens 14 Kalendertage) Erklärung in Textform (per E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer (AN) die Anzahl der Stückzahlen/Mengen/Turnus zu erhöhen bzw. zu verringern oder zu verändern, wenn organisatorische Änderungen im Bereich des AG dies erfordern.
- Vertragsbestandteile
- Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
- das Zuschlagsschreiben (Auftragserteilung) auf der Grundlage
[x] der Leistungsbeschreibung (Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen. Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung.),
[x] des Leistungsverzeichnisses,
[x] des Angebotes des AN,
jeweils ggf. konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen;
- diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB ZEK-Infra-Wäschereileistungen/Textilreinigung) und die Anlagen 1.0 Hausordnung und 2.0 („Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“),
jeweils ggf. konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen;
- die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführungen von Leistungen – Teil B (VOL/B)[1];
- das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB);
- allgemein angewandte technische Richtlinien und Fachnormen.
- Etwaige allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des AN finden keine Anwendung; auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der Auftragserteilung übersandt werden und diesen nicht gesondert widersprochen wird. Sie werden nur Bestandteil, wenn sie schriftlich – auch in Teilen – ausdrücklich bestätigt werden.
- Zustandekommen des Vertrages
- Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag des AG zustande, sofern und soweit der AG vergaberechtlich verpflichtet ist, einen Zuschlag zu erteilen.
- Gleiches gilt grundsätzlich für Auftragsänderungen und andere vertragliche Vereinbarungen über einen bereits zugeschlagenen Vertrag.
- Auftragsänderungen und andere vertragliche Vereinbarungen, für die der AG keinen Zuschlag erteilen muss, werden nur bei einer Vereinbarung mindestens in Textform mit dem AG wirksam. Ein reiner Schriftwechsel genügt nicht. Mündliche Abreden sind nur dann wirksam, wenn diese mindestens in Textform bestätigt werden.
- Auftragsbestätigung
Sofern gefordert, hat der AN der auftraggebenden Dienststelle den ihm erteilten Auftrag unverzüglich mindestens in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrages.
- Unterauftragnehmer (Subunternehmer)
- Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) hat der AN
- dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin den AG zu benennen,
- den Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz, zur Geheimhaltung und zum Informations- und Prüfungsrecht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhält wie der AN selbst,
- durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Unterauftragnehmern nicht beeinträchtigt wird,
- Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Die Zustimmung ist vom dem AN beim BA-Service-Haus, Geschäftsbereich Einkauf, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg, schriftlich oder elektronisch per E-Mail (Service-Haus.Einkauf-Infrastruktur@arbeitsagentur.de) einzuholen. Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung zur Vergabe von Unteraufträgen) gelten ergänzend. Der AG wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des AN prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung mindestens in Textform informieren.
- Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der AN gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Subunternehmer seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der AN gegenüber dem AG für die Einhaltung der Pflichten des Subunternehmers. Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers mindestens in elektronischer Form per E-Mail (Service-Haus.Einkauf-Infrastruktur@arbeitsagentur.de) zu informieren.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Subunternehmer ein weiteres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt (Subunternehmer des AN).
- Elektronisches Bestellsystem des AG
- Der AG wird die Abrufe über ein eigenes elektronisches Bestellsystem mit Anbindung an einen extern betriebenen Marktplatz abwickeln.
- Der AN verpflichtet sich, erforderliche Mitwirkungshandlungen bei der Anbindung an den elektronischen Marktplatz zu erbringen.
- Der AN hat das vollständig ausgefüllte Erfassungsformular „Lieferantenstammdaten“ innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen, gerechnet vom Tage der Zuschlagserteilung, an den externen Betreiber des Marktplatzes zu senden.
- Der AN hat das vollständig ausgefüllte Formular „Bankverbindungsdaten“ innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG an die im Formular angegebene E-Mail-Adresse zu senden.
- Bei nicht inventarisierungspflichtigen Güter und Dienstleistungen hat der AN die Leistungen dieses Vertrages gemäß den Vorgaben des AG in Form eines elektronischen Kataloges auf seine Kosten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG dem Betreiber des Marktplatzes zur Verfügung zu stellen. Katalog-Updates hat der AN auf seine Kosten jeweils innerhalb von sieben Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG dem Betreiber des Marktplatzes zur Verfügung zu stellen.
- Einzelheiten sind den Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 („Informationen zum elektronischen Bestellsystem der BA“) zu diesen AGB ZEK-Infra-Wäschereileistungen/Textilreinigung zu entnehmen.
- Verpackungsart / Verpackungskosten
- Der AN muss Verpackungen verwenden, die für den sicheren Transport abhängig von Art und dem Gewicht der Ware, der jeweiligen Versandart und dem Beförderungsweg entsprechend zweckmäßig und geeignet sind.
- Die Kosten der Verpackungen einschließlich der Mieten für Bahnbehälter oder ähnliche Behältnisse und aller damit zusammenhängender Nebenkosten trägt der AN, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Der AN ist verpflichtet, Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in der jeweils geltenden Fassung auf eigene Kosten vom Ort der Übergabe der Leistungen an den Empfänger zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung/stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen, beziehungsweise diese fachgerecht zu entsorgen. Dies gilt nicht, wenn der jeweilige Empfänger der Leistung die Übergabe von gelieferten Waren in der Verpackung verlangt.
- Versandpflichten / Versandkosten
- Der AN hat die Wäschestücke bzw. Textilien sorgfältig zu transportieren (z. B. sicher verpackt, ausreichend gegen Nässe und Erschütterung geschützt), abzuladen und an die vom AG bezeichneten Empfänger/Stelle(n) zu bringen. Es gilt bei der Versandart:
- „frei Haus“: Die Versandverpflichtung endet mit dem Bereitstellen der Wäschestücke bzw. Textilien im Dienstgebäude hinter der ersten, vom AG benannten verschließbaren Tür;
- „frei Verwendungsstelle“: Die Versandverpflichtung umfasst über die Verpflichtung nach „frei Haus“ hinaus die Bereitstellung in der im Auftragsschreiben bezeichneten Verwendungsstelle (z.B. Dienstzimmer, Lager).
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der AN die Versand-/Transportkosten und alle damit und der
entsprechenden Versandverpflichtung zusammenhängenden Nebenkosten.
- Soweit die Übernahme der Versand- und Transportkosten einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgelder usw.) fest vereinbart ist und diese nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet werden müssen, gilt folgendes:
- Im Interesse des AG ist der jeweils zeit- und kostengünstigste Versandweg zu wählen.
- Der AN hat die Transportkosten einschließlich aller Nebenkosten zu verauslagen und gegen Nachweis in Rechnung zu stellen.
- Nachnahmesendungen dürfen seitens des AG zurückgewiesen werden. Eine Lieferung ist in diesem Fall nicht erfolgt.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mindestens mit folgenden Angaben beizufügen: Absender, Empfänger (Dienststelle), Bestellnummer, Geschäftszeichen und Datum der (elektronischen) Bestellung, Bezeichnung des Liefergegenstandes, Datum der Absendung, Versandart.
- Bei Übergabe hat sich der AN den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Lieferschein bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt beim Empfänger, eine weitere behält der AN.
- Bei Lieferungen/Leistungen, die an andere Stellen als den AG erbracht werden, ist es Aufgabe des AN, mit Stempel und Unterschrift versehene Lieferbescheinigungen der Empfänger vorzulegen. Nur dann gilt die Lieferung in Zweifelsfragen als erfolgt.
- Abnahme
Die Abnahme der Wäschestücke bzw. Textilien liegen vor, wenn nach deren Ingebrauchnahme keine wesentlichen Mängel gerügt werden und diese somit den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen. Die Ingebrauchnahme erfolgt regelmäßig innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung.
- Transport / Gefahrenübergang
- Das Transportrisiko trägt der AN bis zur Zustellung der Wäschestücke bzw. Textilien an den/die Empfänger/Stelle(n) entsprechend der nach § 9 vereinbarten Versandpflicht bzw. betriebsbereite Übergabe an den AG /abgeschlossener Montage.
- Der AN stellt für den Transport der Wäschestücke geeignete und ausreichende Behältnisse bzw. Wagen mit gereinigten Wäschesäcken kostenfrei zur Verfügung
- Führt der AN die Lieferung nicht selbst durch, verpflichtet er den Erfüllungsgehilfen entsprechend.
- Preisvereinbarung
- Es gelten die Preise des LV. Die Preise sind, soweit nicht Entgegenstehendes vereinbart ist, Festpreise. Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertragsgerechten Erfüllung erforderlich sind und gelten über die gesamte Vertragslaufzeit. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
- Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden nicht vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen
- Im Rahmen der Stellung von elektronischen Rechnungen („E-Rechnung“) nach Maßgabe der §§ 4a, 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) i. V. m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) hat der AN ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung der OZG (Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz)-konformen Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei. Einzelheiten zur Nutzung, die von dem AN zwingend zu beachten und einzuhalten sind, sind der Anlage „Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“ zu entnehmen (Anlage 2.0 dieses Vertrages (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b)). Ab dem 27.11.2020 sind nur Rechnungen, die den Vorgaben der ERechV entsprechen, solche i. S. des § 286 Absatz 3 BGB.
Hiervon unberührt verbleibt die Möglichkeit bei der Beteiligung von Jobcentern die Rechnungen weiterhin in Papierform zu erstellen und diese postalisch zu versenden.
- Die Zahlungen erfolgen im Überweisungsverkehr auf ein vom AN mindestens in Textform, zu benennendes Konto. Die Zahlungsfrist beträgt bis zu 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der prüfbaren elektronischen Rechnung samt ggf. erforderlicher Leistungsnachweise, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung ordnungsgemäß erbracht und abgenommen wurde. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Überweisungsauftrages an das Geldinstitut des AG. Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
- Die Abtretung von Forderungen gegen den AG an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.
- Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem AN Zahlungen nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind zurückzuerstatten und sofort fällig. Kommt der AN mit der Rückerstattung im Sinne des vorstehenden Satzes in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
- Bundestariftreue
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
- Die Einhaltung des § 14 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Absatz 3 Satz 2 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird.
- Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der Auftraggeber maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen. Der Auftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung geltend machen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.
- Datenschutz
- Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU).
- Der AN verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der AN darf personenbezogene Daten, die er gleich auf welche Weise verarbeitet, ausschließlich zu den im Vertragsgegenstand beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten ist unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.
- Der AN stellt sicher, dass nach dem Ende des Vertragsverhältnisses von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des AG, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat der AN auch sonstige überlassene Unterlagen, Datenträger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbesondere ist der AN in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des AG kostenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des AG nachzuweisen.
- Der AN unterrichtet von ihm eingesetzte Personen spätestens bei Beginn des Vertragsverhältnisses über das Gebot der Vertraulichkeit bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten, verpflichtet sie auf die Einhaltung desselben und weist dies dem AG auf Wunsch nach. Das Gebot zur Vertraulichkeit ist die Pflicht, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten. Zudem erklärt sich der AN damit einverstanden, dass der Kreis der von ihm eingesetzten Personen im Sinne dieser Regelung durch den AG nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet werden kann. Der AN schafft dafür, die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
- Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem AG mitzuteilen.
- Bei einem schuldhaften Verstoß des AN gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen kann der AG diesen Vertrag fristlos und aus wichtigem Grund kündigen. Unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Rechte kann der AG von dem AN zudem in diesem Fall Schadenersatz verlangen. Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn der AN oder von ihm eingesetzte Personen schuldhaft gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen verstoßen.
- Geheimhaltung
- Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des AN sicherzustellen.
- Der AN verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des AG vertraulich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
- Der AN, wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.
- Anderweitige Verpflichtungen des AN zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften bleiben unberührt.
- Rücktritt und Antikorruptionsklausel
- Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.
Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäftigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.
Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen.
Unterauftragnehmer sind vom AN auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.
- Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) i. V. m. §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des AG von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn
a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB).
b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).
- Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
- Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme[2] dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
- Liegt ein Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
- Kündigung
- Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gelten für den AG insbesondere:
- ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertragliche Datenschutzvorschrift (§ 15)
- die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse;
- die schuldhafte Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat;
- die Weigerung des AN, den von dem AG in den Vergabeunterlagen geforderten Katalog in beschriebener Form für den elektronischen Marktplatz zur Verfügung zu stellen. Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entstehen.
- Im Fall der Ausübung des Kündigungsrechtes gemäß § 18 Abs. 1 stehen dem AN keine Ansprüche auf Vergütung und/oder Schadensersatz zu. Soweit der AN jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Mängelansprüche
- Die nach diesem Vertrag vom AN geschuldeten Leistungen sind frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfüllen. Darüber hinaus erfüllt der AN die Leistungen nach Quantität, Qualität sowie in Art und Umfang nach den vertraglichen Bestimmungen.
- Der AG ist beim Empfang der Wäschestücke bzw. Textilien nicht verpflichtet diese auf Mängel zu untersuchen. Ist der Leistungsgegenstand verpackt, genügt für den Fall, dass die Verpackung unversehrt oder unwesentlich versehrt ist, die unverzügliche Mitteilung von offensichtlichen Mängeln nach dem Öffnen der Verpackung.
- Mängel im Wasch-/Reinigungsverfahren werden dem AN durch den AG in Textform mitgeteilt. Der AN verpflichtet sich, die Mängel unverzüglich abzustellen.
- Zeigt sich ein Mangel, kann der AG wahlweise die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erfüllungsort ist beim AG.
- Beanstandungen bezüglich des zurückgelieferten Wasch-/Reinigungsgutes hat der AG dem AN unverzüglich mitzuteilen. Der AN verpflichtet sich, die Teile, die nicht in gebrauchsfähigem Zustand zurückgegeben wurden, kostenlos nachzuarbeiten oder zu ersetzen, wenn sie wegen nicht sachgemäßer Behandlung nicht mehr gebrauchsfähig hergerichtet werden können.
- Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer vom AN gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der AG deshalb die Abnahme (vgl. § 10 dieses Vertrages) oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung, so ist hierüber ein gemeinsames Protokoll zu erstellen, in dem die Mängel zu benennen sind.
- Die Abwicklung eines Mangelanspruchs erfolgt grundsätzlich direkt zwischen dem AN
- und den jeweiligen Abrufberechtigten.
- Ansprüche des AG wegen Schlechtleistung oder wegen des Vorliegens von Mängeln und deren Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit der betriebsbereiten Übergabe an den AG durch den AN (vgl. § 11 dieses Vertrages).
- Ansprüche aus Garantien oder in Hinsicht auf zugesicherte Eigenschaften bleiben unberührt.
- Vertragsstrafe
- Der AN ist verpflichtet, vereinbarte Termine und Fristen für die Erbringung der Leistung einzuhalten.
- Werden Termine oder (Ausführungs-)Fristen überschritten und gerät der AN mit seiner Leistung bzw. Mängelbeseitigung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der AG berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Schadensersatzansprüche, eine Vertragsstrafe geltend zu machen.
- Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Fall der Verzögerung der Leistung oder Teilleistung pro angefangenen Werktag 50,00 Euro (in Worten: Fünfzig), insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent der Brutto-Auftragssumme².
- Der AG ist gemäß § 341 Abs. 1 BGB im Falle der nicht gehörigen Erfüllung berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Sofern der AG die Leistung in nicht gehöriger Weise annimmt und sich die Vertragsstrafe nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich vorbehält, so genügt die Erklärung des Vorbehalts spätestens bis zur Schlusszahlung.
- Der AG ist berechtigt, nach diesen Bestimmungen entstandene Forderungen unter gleichzeitiger schriftlicher Benachrichtigung des AN gegen den Vergütungsanspruch des AN aufzurechnen.
- Marketingklausel
Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der BA als Referenz zu verwenden.
- Quellensteuer
- Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Rechnung des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der AG ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert diese ihre Gültigkeit, hat der AN dies sofort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen.
- Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.
- Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a.
- die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zuständige Finanzbehörde,
- das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und
- die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen.
Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.
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Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem Paragraphen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach den §§ 169 - 171 der deutschen Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.
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Gerichtsstand und anwendbares Recht, Erfüllungsort
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Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.
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Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Dienststelle, für die die Leistungen erbracht werden.
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Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Salvatorische Klausel, Schriftform
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Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.
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Die VOL/B steht unter http://bmwi.de zur Einsichtnahme bereit. ↑
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Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle Leistungen (ggf. zu-/abzüglich aller vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen). ↑