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3 Erklärung zur Geheimhaltung.pdf

Wärmepumpe für den Standort Kirchentellinsfurt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 16:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.landbw.de

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Hinweis: Die Erklärung muss durch den eingesetzten Mitarbeiter abgegeben werden!

Erklärung zur Geheimhaltung sowie Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Name:Vorname:
Geburtsdatum:Geburtsort:
Straße, Hausnr.:PLZ, Ort:

Mitarbeiter der Firma: ............................................................................... (Firmenstempel)

Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich, die Tätigkeiten / Arbeiten gewissenhaft zu erfüllen. Die

strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung sind mir bekannt.

Bei Straftaten sind u.a. folgende Strafvorschriften des Strafgesetzbuches anzuwenden:

• § 133 (3) Verwahrungsbruch

• § 201 (3) Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

• § 203 (2), (4), (5) Verletzung von Privatgeheimnissen

• § 204 Verwertung fremder Geheimnisse

• § 97 b (2) i. V. mit §§ 94 bis 97 Verrat irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses

Als Geheimnis werden im Sinne dieser Erklärung insbesondere Daten des Landes Baden-

Württemberg, aber auch alle anderen, wie Informationen über Standorte angesehen, unabhängig der

Form (elektronisch etc.).

Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe an Dritte wird ausdrücklich untersagt. Sobald diese Daten

nicht mehr benötigt werden, sind diese zu löschen. Die Löschung der Daten ist dem Präsidium

Technik, Logistik, Service der Polizei schriftlich zu erklären.

Des Weiteren gelten die Vorschriften zum Datenschutz der Landes - und Bundesgesetze. Besonders

auf die Wahrung des Datengeheimnisse (§ 6 des Landesdatenschutzgesetzes – LDSG) wird

hingewiesen. Danach ist es den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen untersagt,

personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden. Das Datengeheimnis

Erklärung Geheim- und Datenschutz ZVÜ V 1.2 1

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besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte

vorsätzliche Verstöße gegen das LDSG mit Geldbuße bis 25.000 EURO (§ 40 LDSG) oder mit

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 41 LDSG) geahndet werden können.

Eine Verletzung der vorstehend genannten Pflichten wird in den meisten Fällen gleichzeitig einen

Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten darstellen, weshalb mit entsprechenden rechtlichen

Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung und Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist.

.................................... ..................................................

Ort, Datum Unterschrift

Die Erklärung ist unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftraggeber abzugeben.

Erklärung Geheim- und Datenschutz ZVÜ V 1.2 2

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