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Angebots- und Bewerbungsbedingungen; Hinweise zur Einreichung von Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten; Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten
A. Angebots- und Bewerbungsbedingungen ................................................... 1 B. Hinweise zur Form der Einreichung von Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten ............................................................. 6 C. Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) ......................................................................... 8
A. Angebots- und Bewerbungsbedingungen
Das Vergabeverfahren erfolgt nach dem vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie dem ersten Teil der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A).
Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) durchgeführt (www.dtvp.de).
Die nachfolgenden Angebots- und Bewerbungsbedingungen gelten, soweit sich aus den übrigen Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung nichts anderes ergibt.
- Vollständigkeit der Vergabeunterlagen, Mitteilung von Unklarheiten
Der Bieter hat sich unverzüglich nach Erhalt der Vergabeunterlagen von deren Vollständigkeit zu überzeugen und etwaig fehlende Unterlagen vom Auftraggeber über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) nachzufordern. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Abgabe seines Teilnahmeantrags bzw. vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen.
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- Angebot
2.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Für das Angebot sollen die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke verwendet werden. Das Angebot gilt mit der Einstellung auf dem Deutschen Vergabeportal (DTVP) vor Ablauf der Angebotsfrist als unterschrieben.
2.2 Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.
2.3 Sämtliche Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
2.4 Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis bleibt allein verbindlich.
2.5 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Fabrikatangabe mit Zusatz „oder gleichwertiger Art“ und wird vom Bieter dazu eine Fabrikatangabe verlangt, ist das Fabrikat auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will.
2.6 Die Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent, ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Angebotene Nachlässe werden gewertet; angebotene Skonti werden nur dann berücksichtigt, wenn die Skontofrist mindestens 14 Tage beträgt.
2.7 Für die Angebotserstellung wird keine Vergütung gewährt, soweit die Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt.
2.8 Änderungen und Ergänzungen des Bieters an den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen, sind unzulässig.
Dies gilt nicht im Verhandlungsverfahren, soweit der Bieter nicht von ausdrücklich in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen abweichen will.
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Der Bieter bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass dieses keine von den Vergabeunterlagen abweichenden Bedingungen enthält und etwaige irrtümlich im Angebot enthaltenden abweichenden Bedingungen keinen Bestandteil des Angebotes darstellen und daher auch kein Vertragsbestandteil werden.
- Nebenangebote
3.1 Sofern Nebenangebote zugelassen sind, hat der Bieter die darin enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Der Mindestbeschreibungsstandard muss in der Tiefe der Ausschreibungsunterlagen erfolgen. Die auftraggeberseitige Gliederung ist einzuhalten. Der Bieter muss quasi spiegelbildlich darstellen, welche Positionen der auftraggeberseitigen Ausschreibungsunterlagen genau und auf welche Art und Weise geändert werden; dabei ist die Gliederung des Leistungsverzeichnisses, soweit möglich, beizubehalten. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. Soweit Nebenangebote Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern) sind sie nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
3.2 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen.
3.3 Der Bieter hat die Gleichwertigkeit seines Nebenangebotes durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
3.4 Nebenangebote, die den o.g. Anforderungen nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
- Bewerber-/Bietergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaftserklärung
4.1 Die Bietergemeinschaftsmitglieder erklären mit ihrem Angebot, dass sie zulässig eine Bietergemeinschaft gebildet haben, um ein technisch und/oder kaufmännisch sinnvolles Angebot abgeben zu können und sollen die für die Bildung der Bietergemeinschaft maßgeblichen Gründe angeben. Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot die von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung zur Bestimmung des
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federführenden Mitgliedes abzugeben (eine Unterschrift ist auch bei Abgabe über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) erforderlich). Der Federführer vertritt die Bietergemeinschaft mit Wirkung für alle Mitglieder allein gegenüber dem Auftraggeber und ist berechtigt, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen. Die von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung muss zudem eine Erklärung darüber enthalten, dass im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird, bei der alle Mitglieder gesamtschuldnerisch haften. Im Teilnahmewettbewerb gilt dieser Absatz entsprechend für den Teilnahmeantrag.
4.2 Eine Veränderung der Zusammensetzung von Bewerber- /Bietergemeinschaften ist unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Auftraggeber der Bewerber-/ Bietergemeinschaft seine Zustimmung erteilen. Es besteht kein Anspruch auf Zustimmung.
- Weitervergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) / Eignungsleihe
5.1 Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er Art und Umfang der durch den Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben sowie die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht, eine in den Vergabeunterlagen anderweitig geforderte Nachunternehmererklärung wie dort vorgesehen abzugeben.
Soweit der Bieter Nachunternehmer einsetzt, verpflichtet er sich uneingeschränkt, den benannten Nachunternehmern seine Eignungsmerkmale (Fähigkeiten und Mittel) zur Verfügung zu stellen und ihnen bei der Ausführung ihrer Teilleistungen durch Beratung und Unterstützung Hilfe zu leisten.
5.2 Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung des Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen (sog. „Eignungsleiher“) zu bedienen (Eignungsleihe), gilt neben Ziffer 5.1 folgendes: Der Bieter muss die mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellten Formulare zur Eignungsleihe mit dem Teilnahmeantrag oder – wenn ein Teilnahmewettbewerb nicht stattfindet – mit dem Angebot vorlegen und nachweisen, dass die Eignungsmerkmale, für deren Erfüllung er sich auf ein anderes Unternehmen beruft, von letzterem auch tatsächlich erfüllt werden und beim Eignungsleiher keine Ausschlussgründe i.S.v. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die entsprechenden Angaben in der Eigenerklärung zur Eignung sind daher vom Eignungsleiher zu machen.
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Nimmt der Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so sollen diese gemeinsam mit dem Bieter für die Auftragsausführung haften. Entsprechende Verpflichtungserklärungen sind mit dem Teilnahmeantrag oder – wenn ein Teilnahmewettbewerb nicht stattfindet – mit dem Angebot vorzulegen.
5.3 Der Bieter ist auf Anforderung verpflichtet, auch die Eignung eines Nachunternehmers, der nicht zugleich Eignungsleiher ist, und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.v. §§ 123, 124 GWB innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen. Der Bieter muss Nachunternehmer, die ungeeignet sind oder in deren Person Ausschlussgründe vorliegen, innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist ersetzen.
5.4 Die Vergabestelle kann nach Angebotsöffnung unter Fristsetzung den Nachweis darüber verlangen, dass dem Bieter die benannten Nachunternehmer tatsächlich wie vorgesehen zur Verfügung stehen.
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften.
- Eignung / Präqualifikation / Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
7.1 Unternehmen, die in den Präqualifikationsdatenbanken bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages, einer Interessensbestätigung bzw. eines Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom Auftraggeber Angaben oder Nachweise gefordert werden, die nicht in den vorgenannten Datenbanken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Ansonsten kann das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
7.2 Nicht präqualifizierte Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung mit dem Angebot, Teilnahmeantrag oder der Interessenbestätigung eine Eigenerklärung nach dem sich in den Vergabeunterlagen befindenden Muster oder eine Einheitlich Europäische
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Eigenerklärung abgeben. Gelangt der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
7.3 Die vorstehenden Ziffern 7.1 und 7.2 gelten entsprechend wenn von anderen Unternehmern (Nachunternehmern/Eignungsleihern) Eigenerklärungen bzw. Eignungsnachweise gefordert werden.
B. Hinweise zur Form der Einreichung von Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
- Elektronische Einreichung
Elektronische Interessensbestätigungen/Teilnahmeanträge/Angebote sind ausschließlich über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) einzureichen, über das auch die Vergabeunterlagen kostenlos zum Download bereit gestellt werden. Hierzu ist eine kostenlose Registrierung erforderlich.
Sämtliche Informationen zum Verfahren sind auf dem Deutschen Vergabeportal (DTVP) hinterlegt (Bekanntmachungsinformationen, Teilnahme- /Vergabeunterlagen und die Kommunikation).
Elektronische Interessensbestätigungen/Teilnahmeanträge/Angebote können – vorbehaltlich abweichender Angaben im konkreten Verfahren - grundsätzlich auf drei Arten eingereicht werden:
-
Einreichung in Textform nach § 126b BGB
-
Einreichung mit fortgeschrittener elektronischer Signatur bzw. fortgeschrittenem elektronischen Siegel
-
Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. qualifiziertem elektronischen Siegel
Weitere Informationen zu den Signaturen, zum Virtuellen Projektraum und zum technischen Betrieb stehen Ihnen unter https://support.cosinex.de/unternehmen/ zur Verfügung.
In allen drei Fällen erfolgen das Hochladen, die Verschlüsselung der Interessensbestätigung, des Teilnahmeantrags/Angebotes und die Weiterleitung über den auf dem Deutschen Vergabeportal (DTVP) zur Verfügung gestellten Virtuellen Projektraum. Das Hochladen ist nur bis zum
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Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung bzw. dem Anschreiben genannten Teilnahme-/Angebotsfrist möglich.
Mit der Einreichung in Textform nach § 126b BGB bzw. mit der fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur gelten die Interessensbestätigung/der Teilnahmeantrag/das Angebot und alle damit eingereichten Unterlagen als unterschrieben. Evtl. in den vorgegebenen Formularen enthaltene Eintragungsmöglichkeiten für Unterschrift und Firmenstempel sind nicht auszufüllen.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem federführenden Mitglied der Bietergemeinschaft in Textform nach § 126b BGB oder signiert eingereicht und hochgeladen werden.
Etwaige Erklärungen Dritter (bspw. Verpflichtungserklärung Nachunternehmer, von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnende Bietergemeinschaftserklärung) sind signiert dem Angebot beizufügen. Hierzu können folgende Möglichkeiten genutzt werden:
-
Datei der unterschriebenen und eingescannten Dritterklärung,
-
Datei der unterschriebenen und abfotografierten Dritterklärung,
-
Datei der E-Mail, mit dem der Dritte seine unterschriebene Erklärung an den Bewerber/Bieter übersandt hat.
Etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen oder Rücknahmen der Interessensbestätigung/des Teilnahmeantrags/Angebots, sind bis zum Ende der Teilnahmefrist/Angebotsfrist in entsprechender Form wie die Interessensbestätigung/der Teilnahmeantrag/das Angebot einzureichen.
- Allgemeiner Hinweis zur Interessensbestätigung / zu den Teilnahme-/ Vergabeunterlagen
Die in der Interessensbestätigung / den Teilnahme-/Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind, soweit schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten, Eigentum der Vergabestelle. Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Teilnahme-/Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der Einreichung einer Interessensbestätigung/eines Teilnahmeantrages/Angebotes und nur durch das die Teilnahme-/Vergabeunterlagen anfordernde Unternehmen zulässig. Eine darüber hinaus gehende Weitergabe und insbesondere der Verkauf von Unterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet.
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Sollten Sie die Teilnahme-/Vergabeunterlagen nicht direkt von der Vergabestelle bzw. über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) erhalten haben, sondern über Dienstleister oder beauftragte Dritte, wird Ihnen eine Teilnahme über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) empfohlen. Teilnahme- /Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt werden, die Bewerber- /Bieterkommunikation, die i.d.R. als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann erläuternde Hinweise enthalten. Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie im Regelfall nur auf dem vom Auftraggeber genutzten Deutschen Vergabeportal (DTVP).
Wir empfehlen Ihnen eine freiwillige Registrierung auf dem Deutschen Vergabeportal (DTVP). Diese bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie automatisch über Änderungen an den Teilnahme-/Vergabeunterlagen oder über Antworten zum Verfahren informiert werden.
Zur Kommunikation mit der Vergabestelle und zur elektronischen Einreichung des Teilnahmeantrages/Angebotes ist eine Registrierung zwingend.
C. Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016)
| Namen und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen: | Hüttenhospital gGmbH Am Marksbach 28 44269 Dortmund |
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| Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten: | Hüttenhospital gGmbH Am Marksbach 28 44269 Dortmund Tel.: 0231 / 4619 - 632 E-Mail: datenschutz@huettenhospital.de |
| Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten: | a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens. |
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| b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 55 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) i.V.m. der Vergabe- und Vertagsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag bzw. Interessensbestätigung/-bekundung nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. | |
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| Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten | Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. |
| Empfänger von personenbezogenen Daten | Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist: Nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz ist die Vergabestelle verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, gespeichert sind. Unterhalb der v. g. Wertgrenze und auch bei einem Teilnahmewettbewerb kann eine Abfrage an die Wettbewerbsregisterbehörde gerichtet werden. Dies gilt bei Teilnahmewettbewerben für solche Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz sowie nach § 6 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz – |
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| WregG) fordert die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 1 WregG an. Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt worden sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie der Name des erfolgreichen Bieters mitzuteilen. Nach Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer oder einer Freihändigen Vergabe ab 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer jeweils werden über jeden so vergebenen Auftrag der Name umd die Kontaktdaten des beauftragten Unternehmens bekanntgegeben. | |
|---|---|
| Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten | Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 15 bis 18 DSGVO i. V. m. §§ 12-14 DSG NRW. Recht auf Auskunft Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden. Recht auf Löschung Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s. a. Dauer der Speicherung). |
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| Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Interesse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln). Recht auf Widerspruch Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht (z. B. Durchführung des Vergabeverfahrens). | |
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| Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde: | Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4 40313 Düsseldorf Tel.: 0211/38424-0 Fax: 0211/38424-10 E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de Etwaige Beschwerden sind an die v. g. Behörde zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. |
Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Datenerhebung im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt ist und eine Weitergabe bzw. Bekanntgabe personenbezogener Informationen nur bei ausdrücklicher Zustimmung oder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.