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| Hüttenhospital gGmbH, Am Marksbach 28 44269 Dortmund | Hüttenhospital Dortmund | Seite 1 von 5 | ||
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| Erweiterungsanbau inkl. Frischküche | ||||
| Maßnahmennummer: 50859 | ||||
| Leistung: Dekoration Vergabenummer: 50859-6020 | Leistung: Dekoration | |||
| Vergabenummer: 50859-6020 |
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am . Spätestens 12 Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens: Beginn Werkplanung in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 04.01.2027 zugehen. Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am . innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan: gem. nachfolgender Ziffer 10.09.01
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der Frist für die Vollendung für jeden Werktag des Verzugs als Vertragsstrafe 0,2 Prozent der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn und soweit der Auftragnehmer die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat und sich somit nicht in Verzug befindet. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. 2.3 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung werden jedoch auf Schadensersatzansprüche wegen konkreter Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund der Nichteinhaltung entstehen angerechnet
2.4 Verlängert sich die Frist für die Vollendung gem. § 6 Abs. 2, 4 VOB/B oder durch Vereinbarung der Parteien verlängert, gilt Ziffer 2.1 entsprechend bei Überschreitung der verlängerten Frist für die Vollendung, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
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3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage. 4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von zehn Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. Die Rückgabe erfolgt nach § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B. 5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt fünf Prozent der Abrechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer). Die Rückgabe erfolgt nach § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B mit der Maßgabe, dass der Rückgabezeitpunkt nicht vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf Jahren (siehe auch Ziffer 10.03.01) eintritt. 6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, muss die Bürgschaft den Anforderungen des § 17 Abs. 4 VOB/B genügen. Es wird empfohlen, das einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 Frei
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.01 Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOB/B)
10.01.01 Alle zur Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Ausführungszeichnungen werden dem Auftragnehmer als elektronische Kopie (pdf-Datei bzw. bei Erfordernis DWG-Datei) zur Verfügung gestellt.
10.01.02 Die durch den Auftragnehmer anzufertigen Unterlagen sind dem Auftraggeber als pdf- sowie als DWG-Datei so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Behinderung des Bauablaufes ausgeschlossen ist. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt, gekennzeichnet und freigegeben sind.
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10.02 Ausführung (zu § 4 VOB/B)
10.02.01 siehe Zusätzliche technische Vertragsbedingungen zu Lageplan, Baustelleneinrichtungsplan, allgemeine Projektbeschreibung etc.
10.03 Mängelansprüche (zu § 13 VOB/B)
10.03.01 Unbeschadet der Geltung von § 13 VOB/B im Übrigen, verjähren Mängelansprüche in der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren. Bei mechanischen, elektronischen oder elektrotechnischen Leistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nur, wenn der Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach Zuschlagserteilung dem Auftragnehmer oder einem anderen fachkundigen Unternehmen die Wartung nach VDMA - Einheitsblatt 24186 für die Dauer der Gewährleistungsfrist überträgt; schließt der Auftraggeber keinen entsprechenden Wartungsvertrag ab, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre.
10.04 Abrechnung (zu § 14 VOB/B)
10.04.01 Ein vom Auftragnehmer angebotenes Skonto gilt selbstständig für jede einzelne Zahlung (Abschlags- / Voraus- /Teilschluss- / Schlusszahlung), die vom Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist überwiesen wird.
10.04.02 Die Schlussrechnung darf erst nach erfolgter förmlicher Abnahme eingereicht werden.
10.04.03 Ein vertraglich vereinbarter Nachlass gilt auch für die Abrechnung von Nachträgen, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
10.05 Bauleistungsversicherung
10.05.01 Der AG hat eine Bauleistungsversicherung für die Maßnahme abgeschlossen. Die Kosten werden auf die einzelnen Aufträge umgelegt mit einem Abzug von den Rechnungen in Höhe von 0,15 %. Die Selbstbeteiligung beträgt 200 € je Schadenfall.
10.06 Baustrom und Bauwasser (zu § 4 Abs. 4 VOB/B)
10.06.01 Die Kosten für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber getragen. Eine Umlage für den Verbrauch wird nicht erhoben.
10.07 Bauschild
10.07.01 Bauseits wird ein Bauschild aufgestellt. Die Aufstellung erfolgt durch eine vom AG beauftragte Bauschildvermietung. Der AN kann – gegen Erstattung der Kosten – über den AG das Anbringen eines Firmenschilds beauftragen.
10.07.02 Das Anbringen von Werbetafeln / -bannern des Auftragnehmers im gesamten Baugelände sowie an den Gebäuden auf dem Gelände des Hüttenhospitals ist verboten.
10.08 Führungspersonal
10.08.01 Der AN hat für die Durchführung seiner Leistungen einen verantwortlichen Fachbauleiter bzw. Projektverantwortlichen namentlich zu benennen und ggf. während der Ausführung der Arbeiten über den Austausch des verantwortlichen Bauleiters bzw. Fachbauleiters zu informieren. Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter hat nach den Erfordernissen des Umfanges sowie des Schwierigkeitsgrades der auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle anwesend zu sein und muss stets kurzfristig erreichbar sein.
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10.09 Bauablauf – Einzelfristen
10.09.01 Nach Leistungsbeginn gem. Pkt. 1.1 der Besonderen Vertragsbedingungen werden folgende Einzelfristen als Vertragsfristen vereinbart:
Leistungsbeginn: Innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung (§ 5 Abs 2 Satz 2 VOB/B) Zugang der Aufforderung voraussichtlich bis zum 04.01.2027
Zwischentermine:
Aufmaß und Werkplanung unmittelbar zum Leistungsbeginn, Vorlage Werkplanung 10 AT nach Aufmaß. Montage Schienen, 20 AT nach Freigabe Werkplanung, Ausführung geschossweise, (2.OG, 3.OG) Dauer: 5 AT Montage, 135 AT nach Freigabe Werkplanung, Ausführung geschossweise, (EG, 2.OG, 3.OG, 1.OG) Dauer: 5 AT
Soweit der Beginn der vorgenannten Fristen an Vorleistungen anderer Gewerke oder andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers fallen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer den voraussichtlichen Fristbeginn rechtzeitig mitteilen. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B) mit der Ausführung der entsprechenden Teilleistung zu beginnen und diese innerhalb der entsprechenden vorgenannten Dauer zu erbringen. Der Auftragnehmer kann sich nur dann auf die Unzumutbarkeit der Einhaltung einer Zwischenfrist berufen, wenn er dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt hat, dass die Einhaltung der entsprechenden Frist voraussichtlich unzumutbar sein würde (etwa, weil diese in seine Werksferien fällt), sobald er dies erkannt hat oder bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen. § 6 VOB/B bleibt unberührt.
10.10 Dokumentation
10.10.01 Für alle zu liefernden Baustoffe, Baustoffgemische, Fertigteile und Geräte sind laufend die entsprechende Dokumentation (Konformitätserklärungen, Eignungsnachweise, Bauartzulassungen, sonst. Prüfzeugnisse, geprüften statische Berechnungen, Verlegepläne, Datenblätter, Bedienungs- und Wartungsvorschriften, Ersatzteillisten, Bestandszeichnungen, Protokolle der Eigen- und Fremdüberwachung usw.) unaufgefordert übergeben.
10.10.02 Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit der übergebenen Unterlagen. Sofern nicht in den Positionen dieser Leistungsbeschreibung anders beschrieben, sind die geforderten Unterlagen in 1-facher Ausführung vorab mindestens 4 Wochen vor Einbau zu übergeben.
10.10.03 Spätestens zwei Wochen vor der Abnahme sind die Unterlagen in 2-facher Ausführung in Ordnern mit Inhaltsverzeichnissen, Deck- und Trennblättern, nach Vorgabe durch den Auftraggeber, zusammenzustellen.
10.10.04 Zusätzlich sind die Unterlagen 1-fach digital (PDF) und auf Anforderung in bearbeitbarem Format (wie z.B. DWG) auf einem USB-Stick zu übergeben.
10.11 Abnahmen / Inbetriebnahmen
10.11.01 Alle Leistungen des Auftragnehmers sind auf Verlangen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers förmlich abzunehmen. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt und vom
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AG unterzeichnet. Die Abnahme ist vom AN schriftlich zu beantragen. Wenn sich die Vertragspartner über einen Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser durch den AG unter Beachtung einer ausreichenden Frist festgesetzt und der AN hierzu geladen.
10.11.02 Mit der Beantragung der Abnahmen müssen
- alle Prüf- und Abnahmebescheinigungen etc. von staatlichen und hierfür besonders bestimmten Stellen (z. B. Abnahmebescheinigung TÜV) und alle sonst für das Bauvorhaben relevanten Unterlagen vorliegen.
Vorerwähnte Unterlagen/Nachweise hat der Auftragnehmer geordnet und geheftet zu übergeben. Der AN hat die für die Abnahme erforderlichen technischen, Prüfzeugnisse, Bestandspläne, Betriebsanleitungen usw. selbst beizubringen.
10.11.02 Voraussetzung für die Abnahme ist im Regelfall das Vorliegen der vollständigen gem. des Leistungsverzeichnisses, Ziffer 10.10, Ziffer 10.11.02 dieser Besonderen Vertragsbedingungen, und/oder den für das Gewerk des AN einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen geschuldeten Dokumentationsunterlagen. Fehlen lediglich solche vereinbarungsgemäß vorzulegenden Unterlagen, die für die Funktionstauglichkeit der Leistungen des AN nicht maßgeblich sind und sind die durch die fehlenden Unterlagen zu erbringenden Beweise fachgerechter Leistung anderweitig geführt, darf allein wegen dieser fehlenden Unterlagen jedoch die Abnahme nicht verweigert werden. Dem AG steht dann jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB zu.
10.12 Abtretung
10.12.01 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
10.12.03 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.
10.13 Geschäftsbedingungen des AN
10.13.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
10.14 Lohngleitklausel / Stoffpreisgleitklausel
10.14.01 Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln sind ausgeschlossen.
10.15 Sonstiges / Salvatorische Klausel
10.15.01 Die Parteien sind sich einig, dass § 18 Abs. 4 VOB/B die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten nicht einschränkt.
10.15.02 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen unberührt. In diesen Fall treten anstelle der unwirksamen Bestimmungen die in den Vertragsgrundlagen nachfolgenden Regelungen mit dem Ziel der Erfüllung des Zweckes dieses Vertrages.
10.15.03 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
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