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Datenschutz-_und_Vertraulichkeitsvereinbarung_Muster.pdf

Vordrucke für das Zulassungswesen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 06:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Datenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarung

des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Zwischen

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt Amt für Zentrale Dienste/Referat Innerer Service Schloßhof 2/4 01796 Pirna

vertreten durch Herrn Daniel Armbruster

Telefon: 03501 515-4435

  • nachfolgend Auftraggeber -

und

Firma Straße Nr. PLZ Ort

vertreten durch Name

Telefon: Telefax:

  • nachfolgend Auftragnehmer -

Thema:

Für die Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und ____________________ wird folgende Vereinbarung geschlossen:

  1. Zweck dieser Vereinbarung

(1) Der Auftragnehmer wird Leistungen für den Auftraggeber erbringen. In dem Zusam- menhang ist es nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Kenntnis von personenbezo- genen Daten oder Informationen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder anderen ver- traulichen Informationen des Auftraggebers erhält.

(2) Mit dieser Vereinbarung wird der Auftragnehmer zur Einhaltung der rechtlichen Vorga- ben zum Umgang mit personenbezogenen Daten und Informationen zu Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnissen verpflichtet.

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  1. Vertrauliche Informationen

Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, die der Auf- tragnehmer vom Auftraggeber in Schriftform, Textform oder mündlich erhalten hat. Dies bein- haltet insbesondere

  • personenbezogene Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
  • Angaben zu Angeboten, Preisen, Kunden, Kooperationspartnern, Vertragspartnern, Be- schäftigten,
  • wirtschaftliche Informationen,
  • wissenschaftliche Informationen,
  • Informationen zu Produkten, Waren oder Dienstleistungen, die der Auftraggeber herstellt oder herstellen lässt,
  • Informationen zu Entwicklung und Forschung,
  • Informationen zu gewerblichen Schutzrechten,
  • Informationen zu Urheberrechten und
  • Informationen, die als „vertraulich“, „geheim“, „VS“ oder in ähnlicher Weise gekennzeich- net sind.
  1. Allgemeine Geheimhaltungspflichten

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen i. S. d. Ziff. 2 die- ser Vereinbarung vertraulich zu behandeln und nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben oder diese Informationen Dritten zugänglich zu machen. Die Zustimmung des Auftraggebers bedarf der Textform.

(2) Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur verwenden, soweit dies für die Durchführung seiner Leistungen für den Auftraggeber erforderlich ist.

  1. Ausnahmen

(1) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht bzw. nicht mehr für solche Informationen, für die der Auftragnehmer nachweisen kann, dass

  • die Information vom Auftragnehmer unabhängig von den vom Auftraggeber erlangten In- formationen entwickelt worden ist oder
  • die Information dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den Auftrag- geber bereits bekannt ist oder
  • der Auftragnehmer die Information nach der Offenlegung durch den Auftraggeber recht- mäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht erlangt hat oder
  • die Information zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den Auftraggeber bereits allgemein bekannt ist oder nach Offenlegung allgemein bekannt wird oder
  • der Auftragnehmer aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung zur Weitergabe verpflichtet ist. In diesem Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber – so- weit zulässig – über die beabsichtigte Weitergabe vorab in Textform zu informieren und die gesetzlich zulässigen und erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.

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  1. Datenschutzrechtliche Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Erbringung seiner Leistungen für den Auf- traggeber die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgeset- zes.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle seine Beschäftigten auf die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verpflichten.

(3) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, die nach Art. 32 DSGVO erforderli- chen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und dies auf Anfrage gegenüber dem Auftrag- geber in geeigneter Weise nachzuweisen.

(4) Im Falle einer Datenschutzverletzung i. S. d. Art. 33 DSGVO wird der Auftragnehmer diese unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen, wenn dieser Vorfall auch vertrauliche Informa- tionen des Auftraggebers betrifft. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in diesem Fall zudem die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes per- sonenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen mitteilen.

(5) Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen auf Weisung des Auftraggebers lö- schen. Die Weisung bedarf der Textform. Sofern sich die Weisung zur Löschung auf Daten bezieht, die dem Auftraggeber zum Nachweis seiner Leistung dienen oder für diese gesetzli- chen Aufbewahrungspflichten gelten, die vom Auftragnehmer einzuhalten sind, ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, die Daten in einer Weise zu verschlüsseln, dass eine unbefugte Kennt- nisnahme durch Dritte nach dem Stand der Technik ausgeschlossen ist.

  1. Einbindung von Dritten

(1) Die Einbindung von Auftragsverarbeitern durch den Auftragnehmer, die im Zusammen- hang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber personenbezogene Daten ver- arbeiten, ist nur zulässig, wenn dies unter Einhaltung der Vorgaben des Art. 28 DSGVO erfolgt. Der Auftragsverarbeiter gilt nicht als „Dritter“ i. S. d. Ziff. 3 dieser Vereinbarung.

(2) Sofern es außer in den Fällen des Absatzes 1 für die Erfüllung vertraglicher Leistungen des Auftragnehmers für den Auftraggeber erforderlich ist, Dritte mit der Erbringung von Leis- tungen zu beauftragen, sind diese vom Auftragnehmer zur Einhaltung sämtlicher in dieser Vereinbarung genannten Pflichten ihrerseits vertraglich in Schriftform zu verpflichten.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Einbindung von Dritten diesen nur die In- formationen zugänglich zu machen, die für die Erfüllung von Leistungen für den Auftraggeber benötigt werden.

  1. Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Sie endet nach Be- endigung aller zwischen den Parteien ansonsten bestehenden Vertragsverhältnisse.

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  1. Beendigung

(1) Die Pflichten des Auftragnehmers zur Geheimhaltung und die datenschutzrechtlichen Pflichten aus dieser Vereinbarung gelten nach Beendigung dieser Vereinbarung für einen Zeit- raum von drei Jahren fort.

(2) Der Auftragnehmer wird nach Beendigung dieser Vereinbarung alle vom Auftraggeber in körperlicher Form erhaltenen Informationen an den Auftraggeber zurückgeben oder auf Wei- sung des Auftraggebers vernichten (mindestens nach DIN 66399 Sicherheitsstufe 4).

(3) Vertrauliche Informationen, die sich auf vom Auftragnehmer genutzten Datenträgern befinden, sind nach der Beendigung dieser Vereinbarung vom Auftragnehmer in einer Weise zu löschen, die eine Wiederherstellung der Daten nach dem Stand der Technik unmöglich macht.

(4) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer einen geeigneten Nachweis der Löschung nach den Absätzen 2 und 3 verlangen.

  1. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öf- fentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des Auftraggebers ausschließlicher Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

(3) Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht. Die Parteien ver- pflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

Pirna, den _________________________________ Ort, Datum


Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer

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