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Vorbereitung auf den Berufsabschluss Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 11:52 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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BAPersBw I 1.5.2.3 Team Beschaffung BFD/ZAW Militärringstr. 1000 50737 Köln

Aktenzeichen Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail Datum 6003146044-Team I 1 Lara Annalena Landers bapersbwi1.5beschaffungbfd 30.10.2026 5.2.3 Beschfg BFD ZAW @bundeswehr.org

Aufforderung zur Angebotsabgabe

Best And Final Offer (BAFO ) / Verbindliches Angebot

Öffentliche Ausschreibung

Beschaffungsvorgang: ZAW - Kaufmann/frau für Spedition und Logistikdienstleistung - Eckernförde ML 844

Auftragsart: Dienstleistung Rahmenvereinbarung

nach: UVgO

Nebenangebote sind: nicht zugelassen Mehrere Hauptangebote sind: nicht zugelassen

Sind mehrere Hauptangebote nicht zugelassen und reicht der Bieter mehrere Hauptangebote ein, werden alle Hauptangebote von der Vergabe ausgeschlossen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie für den oben genannten Beschaffungsvorgang ein Angebot zu erstellen und die in diesem Schreiben sowie dessen Anlagen enthaltenen Vorgaben dabei zu beachten. Unterlagen zur Angebotsabgabe / Formulare und Grundlagen für die Vertragsgestaltung: Die Ihnen mit diesem Schreiben übersandten Vergabeunterlagen sind vollständig zu beachten, insbesondere die beigefügten bzw. zum Herunterladen aus dem Internet angegebenen BAPERSBW Formulare zu nutzen. Dabei handelt es sich um folgende Unterlagen: I 1.5.2.3 TEAM • BAAINBw B-V 043 - Angebotsschreiben BESCHAFFUNG BFD/ZAW

Militärringstr. 1000 50737 Köln

Tel. Fax.

BAAINBw-B-V 040/10.2026 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 1 von 7 WWW.BUNDESWEHR.DE

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• BAAINBw B-V 039a - Informationsblatt DSGVO

Unterlagen, die Ihnen nicht mit den Vergabeunterlagen übersandt wurden, können Sie im Internet unter der Adresse „https://www.bundeswehr.de/de/organisation/ausruestung- baainbw/vergabe“, Rubrik „Vergabe“ beziehen. Dies betrifft:

• BAAINBw-B Nummern (z. B. Formulare, Auftragsbedingungen, Anlageblätter) sowie die VOL/B, ZVB/BMVg in der Marginalnavigation links unter „Formulare“ • Technische Lieferbedingungen in der Marginalnavigation links unter „Technische Lieferbedingungen“ • Fertigungsunterlagen (Technische Zeichnungen) in der Marginalnavigation links unter „Technische Zeichnungen“ Anforderung bitte formlos unter Angabe der dort hinterlegten Daten stellen. Die Fertigungsunterlagen werden auf CD bzw. DVD zur Verfügung gestellt. • NATO-Qualitätssicherungs-Druckschriften (AQAP) in der Marginalnavigation links unter „Qualitätsmanagement“. Verteidigungsgeräte-Normen (VG) und Luftfahrt-Normen (LN) sind über die DIN Media GmbH unter www.dinmedia.de zu beziehen.

Angebotsabgabe:

Das Angebot ist in allen seinen Teilen in deutscher Sprache einzureichen.

Das Angebot ist

• elektronisch in Textform nach § 126b BGB über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de oder

• elektronisch mit fortgeschrittener Signatur über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de oder

• elektronisch mit qualizierter Signatur über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de

einzureichen.

Losaufteilung:

Es ist keine Losaufteilung erfolgt. Die Angebotsabgabe erfolgt als Gesamtangebot auf die Material- und Leistungsliste.

Gliederung des Angebots:

Das Angebot ist nach folgender Gliederung zusammenzustellen:

(Die einzelnen Gliederungspunkte sind bei Angeboten in Papierform, die einen Umfang von 40 Seiten überschreiten, durch ein Register zu trennen.)

• BAAINBw B-V 043 - Angebotsschreiben Bei der elektronischen Angebotsabgabe ist zu beachten, dass immer das Leistungsverzeichnis im AIDF-Format zum Angebot hinzugefügt wird. Dabei ist darauf zu achten, dass immer die Datei aus der letzten gültigen Version der Vergabeunterlagen verwendet wird. Zum Ausfüllen der AIDF - Datei ist das kostenlose LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de) zu nutzen.

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Kosten: Diese Angebotsaufforderung begründet weder einen Anspruch auf Erstattung entstehender Angebotskosten, noch einen Anspruch auf Erteilung eines Auftrages.

Vertraulichkeit: Sämtliche Ihnen durch die Bundeswehr zugänglich gemachten Dokumente, einschließlich des darin enthaltenen Know-hows, dürfen nur zur Erstellung dieses Angebotes und zur Erfüllung des eventuell folgenden Auftrages benutzt werden. Jede Benutzung für andere Zwecke ist ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlungen verpichten zum Schadensersatz. Die Dokumente und darin enthaltenes Know-how sind i.S. des Schutzvermerkes nach DIN ISO 16016 vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ausdrücklich zur Nutzung freigegeben.

Vernichtung von Unterlagen: Alle Ihnen für die Angebotserstellung bzw. für die Erfüllung des Auftrages zugänglich gemachten Dokumente sind nach Abschluss ihrer Verwendung unaufgefordert – soweit erforderlich datenschutzgerecht bzw. unter Beachtung der Vorschriften zur Vernichtung von VS (vgl. bspw. § 32 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) Vom 10. August 2018) – zu vernichten.

Kommunikation:

Bieter-/Bewerberfragen werden ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes www.evergabe-online.de gestellt und beantwortet.

Frist: 01.12.2026

Verfahrensgrundsätze:

Das Vergabeverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt. Jegliche Kommunikation erfolgt ausschließlich in Deutsch.

Das abgegebene Angebot wird nach Ablauf der Angebotsfrist eröffnet und geprüft.

Angebote müssen, um in die Wertung zu kommen, die Leistungsanforderungen vollständig erfüllen!

Soweit ein Unternehmen bzw. eine Bietergemeinschaft (siehe unten) im Laufe eines Vergabeverfahrens Änderungen an seiner (juristischen) Person vornehmen will, ist dies dem Auftraggeber rechtzeitig vorab an den unter Kommunikation genannten Kontakt mitzuteilen.

Verhandlungen:

Es sind keine Verhandlungen vorgesehen. Es ist ein verbindliches Angebot abzugeben.

Darstellung des geplanten Vergabeablaufs:

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Fristen/Voraussichtlicher Zeitplan:
Lfd. Nr.:Aktion:Termin:
1.Versendung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes:30.10.2026
2.Letzter Termin zur Einreichung von Bieterfragen:01.12.2026
3.Angebotsfrist: Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.09.12.2026 13:00 Uhr
4.Geplanter Zuschlagstermin:29.01.2027
5.Zuschlags- und Bindefrist:30.04.2027

Der Zuschlagstermin richtet sich nach Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote. Ein vom geplanten Zuschlagstermin abweichender Zuschlag ist daher möglich.

Nachforderungen:

Beim Fehlen von Angaben und/oder Unterlagen kann die Vergabestelle von der Möglichkeit zur Nachforderung gemäß § 41 Abs. 2 UVgO Gebrauch machen.

Macht die Vergabestelle davon Gebrauch und der Bieter hat nach Ablauf der für die Nachforderung gesetzten Frist die geforderten Angaben und/oder Unterlagen immer noch nicht vorgelegt, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Zuschlagskriterien:

Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß dem in der Anlage Material- und Leistungsliste ausgewiesenen Bewertungsmaßstab.

Sonstiges:

Bei der elektronischen Angebotsabgabe ist zu beachten, dass das Leistungsverzeichnis immer im AIDF-Format zum Angebot hinzugefügt wird. Dabei ist darauf zu achten, dass die Datei stets aus der letzten gültigen Version der Vergabeunterlagen verwendet wird. Zum Ausfüllen der AIDF-Datei ist das kostenlose LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de) zu nutzen.

Nachprüfungen:

Bieter können sich zur Inanspruchnahme von Vergaberechtsschutz, das heißt der Nachprüfung behaupteter Verstöße bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des § 103 GWB an die Vergabekammer des Bundes wenden. Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich- Straße 16, 53113 Bonn einzureichen.

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Es wird darauf hingewiesen, dass die Fristen der § 134, § 135 und § 160 GWB einzuhalten sind:

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 134 Informations- und Wartepicht

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informations- und Wartepicht entfällt in Fällen, in denen

  1. das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder
  2. eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.

Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 135 Unwirksamkeit

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

  1. gegen § 134 verstoßen hat oder
  2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz

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2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

  1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
  2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
  3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
  3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
  4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
  5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.

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Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen :

Die Verfahrensbeteiligten eines Nachprüfungsverfahrens haben grds. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB).

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind in den Angeboten daher deutlich zu kennzeichnen, um einen versehentliche Offenlegung durch die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

*** Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und bedarf keiner Unterschrift. *** BAAINBw-B-V 040/10.2026 AzA (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 7 von 7 WWW.BUNDESWEHR.DE

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