03_Vertragsmuster_ZAW_Rahmenvertrag.docx

Vorbereitung auf den Berufsabschluss Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 11:52 (Europe/Berlin)

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Maßnahme Nr.: 1294/26 - BFD Kiel - Eckernförde

Rahmenvertrag

über die Durchführung einer ZAW-Gruppenmaßnahme

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Militärringstr. 1000, 50737 Köln,

- als auftraggebende Partei –

und

dem/der

- als auftragnehmende Partei –

wird folgender Vertrag über die Teilnahme von Soldaten und Soldatinnen (im Folgenden Teilnehmende) an der Ausbildung zum/zur ‚Kaufmann/frau für Spedition und Logistikdienstleistung ‘ in Eckernförde geschlossen:

  1. Gegenstand der Leistung
    1. Die auftragnehmende Partei verpflichtet sich, bis zu 20 Teilnehmende auf die Abschlussprüfung „Kaufmann/frau für Spedition und Logistikdienstleistung“vorzubereiten und zur Prüfung anzumelden.
    2. Der Beginn der Ausbildung erfolgt in Abhängigkeit vom jeweiligen Prüfungstermin, die erste Maßnahme beginnt voraussichtlich zum 01.10.2027.
    3. Die auftraggebende Partei hat das Recht, pro Kalenderjahr bis zu 1 Lehrgang als Leistung aus dem Rahmenvertrag abzurufen. Durch diesen Vertrag wird eine Verpflichtung der auftraggebenden Partei, Einzelaufträge zu erteilen, nicht begründet. Die Terminplanung für die Ausbildungsmaßnahmen gibt die auftraggebende Partei der auftragnehmenden Partei rechtzeitig bekannt, sofern möglich im jeweiligen Vorjahr.
    4. Die auftragnehmende Partei gestaltet die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung nach den folgenden Grundlagen:
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum „Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/ zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung“ (SpedKfmAusbV) vom 26.07.2004 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.05.2009 (BGBl. I S. 1165)
  • Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf „Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/ Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30.04.2004)

In der jeweils geltenden Fassung

    1. Die auftragnehmende Partei hat sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen an theoretischem und fachpraktischem Unterricht sowie an berufspraktischen Anteilen aus den gesetzlichen Grundlagen unter fachkundlicher Anleitung erfüllt sind. Maßgeblich ist das im Angebot abgegebene Ausbildungskonzept und die Leistungsbeschreibung. Die verantwortliche Ansprechperson bei der auftragnehmenden Partei ist gemäß Anlage BV043:
Wählen Sie ein Element aus. Vorname Name Telefon: xxx E-Mail: xxx@xxx

Mit der fachlichen Abwicklung der Maßnahme bei der auftragnehmenden Partei ist gemäß Anlage Lehrkräfteverzeichnis beauftragt:

Wählen Sie ein Element aus. Vorname Name Telefon: xxx E-Mail: xxx@xxx
    1. Der theoretische und fachpraktische Unterricht findet gemäß Angebot in den Räumen der auftraggebenden Partei statt. Der Unterricht hat generell in Präsenz stattzufinden. Die auftragnehmende Partei hat sicherzustellen, dass bei Bedarf der auftraggebenden Partei oder anderen rechtlichen Vorgaben von Präsenz- auf Onlineunterricht umgestellt werden kann. Notwendigen Praxisanteile sind hiervon ausgenommen.
    2. Berufspraktische Aus- und Fortbildungsanteile (in der Regel Praktika) werden gemäß Punkt 7 der Leistungsbeschreibung durchgeführt.
  1. Durchführung der Leistung
    1. Die auftragnehmende Partei führt auf Verlangen des zuständigen Berufsförderungsdienstes während des Lehrgangs Leistungskontrollen und eine Leistungskonferenz unter Beteiligung des Berufsförderungsdienstes und des/der Disziplinarvorgesetzten der Teilnehmenden durch. Über die Ablösung von Teilnehmenden, deren Leistungen erkennen lassen, dass sie das Ziel des Lehrgangs aller Voraussicht nach nicht erreichen werden, entscheidet der/die Disziplinarvorgesetzte im Einvernehmen mit der personalführenden Dienststelle auf Vorschlag der auftragnehmenden Partei im Einvernehmen mit dem Berufsförderungsdienst Kiel.
    2. Über besondere Vorkommnisse und pflichtwidriges Verhalten von Teilnehmenden unterrichtet die auftragnehmende Partei unverzüglich den Disziplinarvorgesetzten und den Berufsförderungsdienst Kiel.
    3. Die auftragnehmende Partei führt eine Anwesenheitsliste und legt diese nach Aufforderung dem Berufsförderungsdienst Kiel vor.
    4. Die auftragnehmende Partei lässt die Ausbildung von persönlich und fachlich geeigneten Lehrkräften (§§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz) durchführen. Sie muss den Erfordernissen zeitgemäßer Erwachsenenbildung entsprechen.
    5. Die erforderlichen Ausbildungsmittel stellt die auftragnehmende Partei zur Verfügung. Näheres hierzu findet sich in der Leistungsbeschreibung unter Punkt 12.
    6. Während der Ausbildung sind die Teilnehmenden den Weisungen der auftragnehmenden Partei sowie der Hausordnung der Ausbildungsstätte unterworfen, soweit die Ausbildung in Räumen der auftragnehmenden Partei durchgeführt wird. Bei Verstößen hiergegen entscheidet der/die Disziplinarvorgesetzte auf Vorschlag der auftragnehmenden Partei im Einvernehmen mit dem Berufsförderungsdienst über weitere Personalmaßnahmen.
    7. Die truppendienstliche und wirtschaftliche Betreuung obliegt:
Marinestützpunktekommando Eckernförde - Ausbildungseinrichtung ZAW Am Ort 6 24340 Eckernförde
    1. Mit der fachlichen Abwicklung der ZAW-Maßnahme ist der Berufsförderungsdienst Kiel beauftragt.
Herr Jan Christoph Kipper Telefon: 0431 3847979 E-Mail: BFDKiel@Bundeswehr.org
    1. Soweit die auftragnehmende Partei beabsichtigt, Leistungen von Dritten – sog. Subunternehmen – erbringen zu lassen, müssen diese Subunternehmen zwecks Überprüfung der Vertragskonformität dem Berufsförderungsdienst Kiel bekanntgegeben werden. Das Subunternehmen hat die Maßnahme nach Vorgabe der Leistungsbeschreibung durchzuführen.
    2. Die Beauftragung von Subunternehmern lässt die Haftung der auftragnehmenden Partei unberührt.
    3. Die auftragnehmende Partei hat sicherzustellen, dass der Subunternehmer bei der Auftragsausführung den rechtlichen Anforderungen des § 128 Abs. 1 GWB genügt.
  1. Auftragserteilung

    1. Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Bestätigung durch die auftragnehmende Partei.
    2. Spätestens 4 Wochen vor Ausbildungsbeginn erteilt die auftraggebende Partei der auftragnehmenden Partei schriftlich unter Nennung der voraussichtlichen Anzahl der Teilnehmenden den Einzelauftrag.
    3. Für die Berechnung der Lehrgangsvergütung ist die endgültige Teilnehmendenzahl, d.h. die Zahl der tatsächlich anwesenden Teilnehmenden, maßgebend. Teilnehmendenabhängige Kosten werden nur für anwesende Teilnehmende erstattet und sind nachzuweisen.
  2. Lehrgangsvergütung

    1. Die auftragnehmende Partei erhält zur Abgeltung ihrer Leistungen gemäß ihrem Angebot
4.1.1Lehrgangspauschale gestaffelt nach Zahl der TN
1 – 10 TNEuro
11 – 15 TNEuro
16 – 20 TNEuro
4.1.2Fachliteratur je TN derzeit (entsprechend der in der Anlage 06 aufgeführten Kosten)Euro
4.1.3Prüfungsgebühren aktuellEuro
4.1.4Sonstige Kosten je TN
Aufschlüsselung der einzelnen PositionEuro
Aufschlüsselung der einzelnen PositionEuro
Aufschlüsselung der einzelnen PositionEuro
Aufschlüsselung der einzelnen PositionEuro
    1. Der Gesamtbetrag nach Abschnitt 4.1 ist nach ordnungsgemäßer Durchführung des Lehrgangs durch Übermittlung einer E-Rechnung fällig. Eine reine Übermittlung per Post bzw. Mail ist nicht zulässig. Die teilnehmendenabhängig kalkulierten Kosten werden nur für diejenigen Teilnehmenden, die den Lehrgang tatsächlich angetreten haben, und im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme entrichtet.
    2. Die aufgeführten Kosten für preisgebundene Lernmittel (insbes. Bücher), Prüfungsgebühren und weitere preisgebundene Materialien sind bei Kostenerhöhungen von der auftragnehmenden Partei an die auftraggebende Partei zu melden. Dafür wird die „Anlage 06 – Auflistung Fachliteratur“ mit den angepassten Kosten bzw. ein Nachweis über die Erhöhung der Prüfungsgebühren an die auftraggebende Partei übermittelt. Der übrige Vertrag bedarf in diesen Fällen keiner weiteren Vertragsanpassung.
    3. Die Prüfungsgebühren sind Vertragsbestandteil und werden nach dem aktuell gültigen Gebührentarif der zuständigen Kammer erhoben.
    4. Die auftragnehmende Partei kann Teilbeträge als Abschlagszahlungen in Absprache mit dem Berufsförderungsdienst Kiel in Rechnung stellen. Die Entscheidung trifft der zuständige Berufsförderungsdienst.
    5. Zahlungsaufforderungen richtet die auftragnehmende Partei unmittelbar an den zuständigen Berufsförderungsdienst Kiel
  1. Zahlungsbedingungen
    1. Zahlungen werden nach Beendigung der Maßnahme innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung und den rechnungsbegründenden Unterlagen der auftrag-gebenden Partei auf das Konto der auftragnehmenden Partei geleistet.
    2. Die Frist von 30 Tagen gilt auch für im Vertrag vereinbarte Abschlagszahlungen.

Zahlungen der auftraggebenden Partei können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto der auftragnehmenden Partei geleistet werden.

    1. Die Zahlung geschieht bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang beim Zahlungsinstitut der auftragnehmenden Partei.
    2. Die auftragnehmende Partei ist nach der E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV) verpflichtet, die Rechnungen elektronisch an die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) einzureichen. Für die Rechnungsstellung ist folgende Leitweg-ID anzugeben: 991-19560-59 (BfD Kiel). Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die im Ausnahmefall nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
    3. Die auftraggebende Partei ist nur auf Anfrage verpflichtet, die auftragnehmende Partei über die Gründe zu unterrichten, wenn die Rechnungsendsumme einer von der auftragnehmenden Partei vorgelegten Rechnung nach Prüfung und Feststellung durch die auftraggebende Partei um weniger als 5,00 EURO geändert wurde.
  1. Unmöglichkeit der Leistung
    1. Soweit die auftragnehmende Partei oder die auftraggebende Partei in Folge von behördlich angeordneten Maßnahmen an der Erfüllung ihrer Pflichten ganz oder teilweise gehindert ist, ist die auftragnehmende Partei bzw. die auftraggebende Partei verpflichtet, eine Anpassung in Bezug auf die Leistung zu vereinbaren bzw. die Möglichkeit einer Stornierung einzuräumen, wenn der Vertragszweck infolge der behördlich angeordneten Maßnahme nicht mehr erreicht oder die Durchführung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Die auftragnehmende Partei bzw. die auftraggebende Partei werden soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie sie aufgrund der behördlich angeordneten Maßnahme an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert sind.
    2. Die auftragnehmende Partei bzw. die auftraggebende Partei sind gegenseitig verpflichtet, sich unverzüglich über die Gründe der Einschränkungen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie die voraussichtliche Dauer zu informieren und sich zu bemühen, mit allen technischen und tatsächlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages wiederhergestellt werden.
  2. Vertragsdauer und Recht zur ordentlichen Kündigung

Dieser Vertrag hat eine Laufzeit bis zum Ablauf des 30.09.2029 Zusätzlich wird eine Verlängerungsoption von bis zu 1 Jahr vereinbart. Diese Option kann schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen in Anspruch genommen werden.

    1. Unabhängig davon kann jede Partei den Rahmenvertrag schriftlich jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die auftragnehmende Partei hat sicherzustellen, dass alle vor Beendigung des Rahmenvertrages begonnene Maßnahmen auch über das Kündigungsende hinaus nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages weitergeführt und beendet werden.
  1. Außerordentliche Kündigung
    1. Die Vertragspartner sind berechtigt, im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den jeweils anderen den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages. In diesem Fall erfolgt eine anteilige Kostenerstattung.
    2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Wiederholungsprüfung

Zur Maßnahme gehören auch die kostenneutrale Vorbereitung und Anmeldung oder Abnahme einer Wiederholungsprüfung durch die auftragnehmende Partei. Dies gilt für alle durchgeführten Maßnahmen auch über das Vertragsende hinaus. Ausgenommen hiervon sind Kosten, die von externen Prüfungsstellen, wie z.B. der IHK etc., anfallen.

  1. Datenschutz

    1. Die auftragnehmende Partei bestätigt, dass ihr die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten sowie die zur Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses übermittelten und erhobenen Daten nur zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken ist unzulässig.
    2. Die auftragnehmende Partei verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihr hierdurch zur Kenntnis gelangten internen, insbesondere militärischen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten der auftraggebenden Partei auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Die auftragnehmende Partei hat ihre Mitarbeitenden und etwaige Dritte, denen sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen bedient, im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
    3. Die auftragnehmende Partei hat gemäß Art. 5 Abs. 1 f, Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 EU-DSGVO geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen (technisch-organisatorische Maßnahmen) unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Art. 32 EU-DSGVO und § 22 Abs. 2 BDSG zum Schutz der personenbezogenen Daten zu treffen.
    4. Die auftragnehmende Partei sichert zu, dass sie die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeitenden mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht. Sie überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere gemäß Art. 29 EU‑DSGVO, dass die ihr unterstellten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ausschließlich auf Weisung diese Daten verarbeiten.
    5. Die auftraggebende Partei behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs der auftragnehmenden Partei mit den geschützten Daten vor.
    6. Die auftragnehmende Partei übermittelt nach Beendigung der Maßnahme die Prüfungsergebnisse an den Berufsförderungsdienst Kiel.
    7. Die auftragnehmende Partei ist verpflichtet, entsprechend der gesetzlichen Fristen die zur Durchführung der Maßnahme erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen bzw. zu vernichten. Die Löschung/Vernichtung ist auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Haftung und Versorgungsschutz der Teilnehmenden

    1. Die auftraggebende Partei haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie stellt die Teilnehmenden von Ansprüchen der auftragnehmenden Partei frei.
    2. Die Teilnahme an den Berufsbildungsmaßnahmen ist für die Teilnehmenden Dienst; es besteht daher Versorgungsschutz nach den §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes. Personen, für die das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, sind gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung.
  3. Sonstige Regelungen

    1. Für diesen Vertrag finden neben den Bestimmungen des BGB die Verdingungsordnung, Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) – Fassung 2003 – vom 05.08.2003 und grundsätzlich die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg) in der geltenden Fassung Anwendung. Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der auftragnehmenden Partei finden keine Anwendung.
    2. Eine Rechnungsprüfung des Bundes bleibt vorbehalten.
    3. Bei allen aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist vor einer Kündigung und/oder der Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung anzustreben.
    4. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. E-Mail und Telefax genügen nicht.
    5. Die Parteien vereinbaren, dass für den vorliegenden Vertrag Bonn ausschließlicher Gerichtsstand sein soll
  4. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, was die Parteien gewollt hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre.

  1. Ausschreibungsunterlagen

Sämtliche von der auftraggebenden Partei im Ausschreibungsprozess zur Verfügung gestellten Unterlagen sind Bestandteil des Vertrages und somit für beide Vertragsparteien bindend. Die von der auftragnehmenden Partei im Rahmen der Bewerbung eingereichten Unterlagen sind ebenfalls Bestandteil des Vertrages und für beide Seiten bindend, sofern sie den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.

(Ort, Datum) (Ort, Datum)

Im Auftrag

(Bildungseinrichtung) Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung