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Generalzolldirektion Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung
Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB - Stand: 08.06.2022
Inhalt
§ 1 Grundlagen ................................................................................................................................ 2
§ 2 Geltungsbereich ......................................................................................................................... 2
§ 3 Auftraggeberin ........................................................................................................................... 2
§ 4 Ansprech- und Verhandlungspartner ......................................................................................... 2
§ 5 Vertragsbestandteile .................................................................................................................. 2
§ 6 Formerfordernis ......................................................................................................................... 2
§ 7 Qualitätssicherung und -prüfung, Güteprüfung ........................................................................... 3
§ 8 Erfüllungsort............................................................................................................................... 3
§ 9 Verpackung, Transport, Transportkosten ................................................................................... 3
§ 10 Verträge über Serienfertigung .................................................................................................... 4
§ 11 Lieferscheine ............................................................................................................................. 4
§ 12 Übergabe ................................................................................................................................... 4
§ 13 Abnahme ................................................................................................................................... 4
§ 14 Einreichen der Rechnung........................................................................................................... 4
§ 15 Zahlung der Rechnung .............................................................................................................. 5
§ 16 Skonto ....................................................................................................................................... 5
§ 17 Verschwiegenheit ...................................................................................................................... 5
§ 18 Pflichtverletzungen und Schadensersatz ................................................................................... 5
§ 19 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund .................................................... 6
§ 20 Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund ......................................................... 6
§ 21 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter ............................................................................ 7
§ 22 Abtretung von Forderungen ....................................................................................................... 7
§ 23 Anwendbares Recht................................................................................................................... 7
§ 24 Gerichtsstand............................................................................................................................. 7
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§ 1 Grundlagen (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftraggeberin berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsschlüssen infolge ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). (2) Durch Vereinbarung dieser AGB ist die VOL/B Vertragsbestandteil. Die VOL/B ist im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden. (3) Im Rahmen der Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Geltungsbereich (1) Die AGB gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren. (2) Sie gelten für andere Vertragsarten (z.B. Miete, Leasing) entsprechend.
§ 3 Auftraggeberin (1) Auftraggeberin ist die Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch die Generalzolldirektion, Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung.
§ 4 Ansprech- und Verhandlungspartner (1) Ansprech- und Verhandlungspartner in Vertragsangelegenheiten ist grundsätzlich die Generalzolldirektion, Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung. (2) Die Generalzolldirektion, Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung kann andere Dienststellen als zuständigen Ansprechpartner benennen und ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. (3) Die Auftragnehmerin hat einen Ansprechpartner zu benennen und dessen Erreichbarkeit während der betriebsüblichen Arbeitszeiten sicherzustellen.
§ 5 Vertragsbestandteile (1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. (2) Vertragsbestandteile werden: a) die Vertragsunterlagen, die aus den Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung bestehen b) Angebot und Zuschlag c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) diese AGB (Zusätzliche Vertragsbedingungen) e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) (3) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der obengenannten Rangfolge. (4) Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Leistungsverzeichnisse, Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen. (5) Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung. (6) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin werden nicht Bestandteil des Vertrages sowie von Einzelbestellungen aus Rahmenvereinbarungen.
§ 6 Formerfordernis (1) Vertragliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform im Sinne des § 126 BGB oder elektronisch in Textform im Sinne des § 126 b BGB nach den Vorgaben der gültigen
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Allgemeinen Bewerbungsbedingungen der Auftraggeberin oder in elektronischer Form im Sinne des § 126 a BGB getroffen werden. (2) Den Vertrag betreffende mündliche Abreden sowie diesbezüglich in sonstiger Textform abgegebene Erklärungen werden wirksam, wenn sie in der durch Absatz 1 bestimmten Form bestätigt werden. (3) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften sowie das Recht der Vertragsparteien eine Beurkundung zu verlangen.
§ 7 Qualitätssicherung und -prüfung, Güteprüfung (1) Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem sind in der Leistungsbeschreibung enthalten. (2) Die Auftragnehmerin sichert der Auftraggeberin zu, das vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Auftraggeberin behält sich vor, das von der Auftragnehmerin praktizierte Qualitäts- Management-System zu prüfen. (4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich vor Ort bei der Auftragnehmerin über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. (5) Die Auftraggeberin ist berechtigt, chemische und physikalische Untersuchungen, zwecks Prüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen Forderungen durch die Auftragnehmerin, durch öffentliche oder öffentlich anerkannte Fachinstitute vornehmen zu lassen, wenn diese Untersuchungen nicht durch den Prüfenden mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln der Auftragnehmerin zweifelsfrei durchgeführt werden können. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Lasten der Auftragnehmerin. (6) Für die von der Auftragnehmerin kostenlos für die Qualitätsprüfung zur Verfügung zu stellenden werkseigenen Prüfeinrichtungen ist – falls eine amtliche Eichbescheinigung nicht vorliegt – die Messgenauigkeit der Prüfmittel auf Verlangen des Prüfers nachzuweisen. (7) Anstelle der Qualitätsprüfung durch eine von der Auftraggeberin zu benennende Person kann die Auftraggeberin die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats nach DIN 55350-T18-4.2.2 oder 4.2.1 oder einer anderen vergleichbaren Norm von der Auftragnehmerin verlangen. (8) Weitere Regelungen insbesondere zur produktbezogenen Güteprüfung ergeben sich aus § 12 VOL/B.
§ 8 Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Erfüllungsort der Sitz des Zoll Technik- und Logistikzentrums in Friedberg.
§ 9 Verpackung, Transport, Transportkosten (1) Die Auftragnehmerin hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. (2) Sofern in den Vergabeunterlagen nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich die Auftragnehmerin zur Lieferung DDP (Delivered, Duty paid) einschließlich der Entladung am vertraglich festgelegten Bestimmungsort. Soweit Abkürzungen der ‘Incoterms’ Verwendung finden, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche Fassung bzw. Revision. (3) Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich die Auftragnehmerin. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung.
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(4) Soweit die Auftraggeberin die Transportkosten übernimmt, (z.B. beim Versendungskauf i.S.v. § 447 BGB), hat die Auftragnehmerin die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu verauslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt die Auftragnehmerin nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B. (5) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch die Auftragnehmerin zu verpflichten, Verpackungen (im Sinne des Verpackungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.
§ 10 Verträge über Serienfertigung (1) Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster / Vorproduktionsmuster vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Qualität / Güte des vorgestellten Musters zu entsprechen. (2) Die Serienfertigung erfolgt nach Freigabe durch die Auftraggeberin. (3) Die Mustervorstellung befreit nicht von den für die Serie vorgesehenen Qualitätsprüfungen.
§ 11 Lieferscheine (1) Die Auftragnehmerin fertigt zur Vorbereitung der Übergabe des Leistungsgegenstandes die Lieferscheine. (2) Die Erstellung eines Lieferscheines erfolgt in zweifacher Ausfertigung (Satz). (3) Je Auftragsnummer / Bestellnummer ist pro Empfänger ein Satz Lieferscheine zu fertigen. (4) Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Satz Lieferscheine zu fertigen. (5) Im Lieferschein ist die Auftragsnummer / Bestellnummer und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.
§ 12 Übergabe (1) Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich bestimmten Empfänger auf dessen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten. (2) Bei Übergabe hat sich die Auftragnehmerin den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt beim Empfänger, eine weitere behält die Auftragnehmerin. (3) Führt die Auftragnehmerin die Anlieferung nicht selbst durch, verpflichtet sie den Erfüllungsgehilfen gem. Absatz 2. (4) Eine Verpflichtung, die Vereinnahmung beim Empfänger abzuwarten, besteht nicht.
§ 13 Abnahme (1) Abnahme ist die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt. (2) Eine vorausgegangene Qualitätsprüfung nach § 7 AGB ersetzt die Abnahme nicht. (3) Liegt ein wesentlicher Sach- oder Rechtsmangel (z.B. §§ 434, 435, 633 BGB) vor oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, kann die Auftraggeberin oder der von ihr Beauftragte die Abnahme der Leistung verweigern.
§ 14 Einreichen der Rechnung (1) Die Rechnung ist nach den Vorgaben der ERechV in elektronischer Form und unter Nutzung des Verwaltungsportals "Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes" (abgekürzt ZRE) einzureichen.
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Eine Rechnung, die nicht nach den Vorgaben der ERechV eingereicht wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB. § 15 VOL/B bleibt unberührt. (2) Zu jeder Auftragsnummer / Bestellnummer ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen; verschiedene Lieferorte können zusammengefasst werden. Die Bestellnummer ist in der Rechnung anzugeben. (3) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z.B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden. (4) Trägt die Auftraggeberin die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort, hat die Auftragnehmerin diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen. (5) Rechnungen sind frühestens an dem Tag der Leistungserbringung auszustellen. Früher ausgestellte Rechnungen werden erst am Tag der Leistung fällig. (6) Ist eine Bietergemeinschaft der Vertragspartner, hat die Rechnungsstellung in ihrem Namen zu erfolgen.
§ 15 Zahlung der Rechnung (1) Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt - soweit nichts anderes vereinbart ist - binnen 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Auf Verlangen ist der Rechnung ein vom Empfänger quittierter Lieferschein oder ein anderer Leistungsnachweis beizufügen. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein. (2) Die Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird (Wertstellungsdatum). (3) Rechnungen, die ohne die ggf. geforderten Unterlagen eingehen (vom Empfänger quittierter Lieferschein oder anderer Leistungsnachweis), können von der Auftraggeberin unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen werden. (4) Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
§ 16 Skonto (1) Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch die Auftragnehmerin auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt. (2) Angebotene Skonti werden innerhalb der einschlägigen Skontofrist allen Zahlungen, inklusive etwaigen Abschlags-, Teil- oder Schlusszahlungen zu Grunde gelegt.
§ 17 Verschwiegenheit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. (2) Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.
§ 18 Pflichtverletzungen und Schadensersatz (1) Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung. Danach ist der entgangene Gewinn bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht zu ersetzen. Verzugsschäden sind insofern nicht zu ersetzen, als sie durch vom Auftraggeber vorgeschriebene Unterauftragnehmer verursacht wurden. (2) Führen von der Auftragnehmerin zu vertretende Gründe zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 19 Abs.1 AGB, hat diese der Auftraggeberin hieraus entstehende Schäden zu ersetzen.
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(3) Die Auftraggeberin kann der Auftragnehmerin eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Auftraggeberin diese Sachen unter Wahrung der Interessen der Auftragnehmerin auf deren Kosten veräußern.
§ 19 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund (1) Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn a) die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihr auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt. b) ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht von der Auftragnehmerin vorgestellt wird. c) ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen. d) über das Vermögen der Auftragnehmerin das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. e) sich die Auftragnehmerin im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. f) Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123 Abs. 1 Nrn. 1-10, 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 sowie 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (entsprechend § 31 Abs. 1 UVgO) vorliegen. Ausschlussgründe sind insbesondere die Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB, die Bestechung nach § 334 StGB sowie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens der Auftragnehmerin. g) vom Europäischen Gerichtshof oder vom Gericht erster Instanz rechtskräftig ein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht festgestellt wird, der in dem Abschluss des Vertrages seinen Grund hat und aus dem festgestellten Verstoß eine Rechtspflicht der Auftraggeberin zur Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes resultiert oder von der Europäischen Kommission unter Berufung auf die gerichtliche Entscheidung von der Auftraggeberin verlangt wird. h) gemäß § 133 GWB eine wesentliche Vertragsänderung erfolgt ist oder zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1-4 GWB vorlag oder eine schwere Verletzung des EU-Vergaberechts vorliegt und der EuGH nach Artikel 258 AEUV einen entsprechenden Verstoß festgestellt hat. (2) Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleiben unberührt.
§ 20 Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund (1) Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin auf deren Kosten zurückgewährt. (2) Tritt die Auftraggeberin nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 AGB vom Vertrage zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurückzugewähren. (3) Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B; die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt. Seite 6 von 7
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§ 21 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter (1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet zu prüfen, ob ihre Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auftraggeberin nicht. (2) Eine Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn nach § 5 Abs. 2 a) AGB eine Leistungsbeschreibung oder andere Spezifikationen Vertragsbestandteil geworden sind oder werden sollen. (3) Stellt die Auftragnehmerin fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat sie dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 22 Abtretung von Forderungen Die Abtretung von Forderungen der Auftragnehmerin aus Lieferung und Leistung ist ausgeschlossen. Es gilt § 354 a HGB.
§ 23 Anwendbares Recht (1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin, einschließlich der einzureichenden Erklärungen und Nachweise, muss in deutscher Sprache erfolgen.
§ 24 Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz der für die Prozessvertretung zuständigen Stelle.
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